sen. Doch dieses thut zur Sache nichts. Der Unterschied der Hand macht keinen wesentlichen Un- terschied, sondern ihre Verabredung und ihr schrifft- licher Contract, den sie unter einander aufrichten.
§. 10. Diese Ehen können unter Privat-Perso- nen, unter denen von Adel so wohl eingeführt wer- den, als unter denen hohen Standes-Personen, denn alles was in den Landes-Gesetzen nicht verbo- then, und denen natürlichen Rechten nicht wieder- strebt, ist denen Unterthanen erlaubet. Den gött- lichen Gesetzen sind sie auch nicht zuwider, denn die Pflichten, die GOtt den Eheleuten vorgeschrieben/ bleiben unverändert, es wird nur eines und das an- dere von bürgerlichen Würckungen, die in dem Be- lieben der Contrahenten stehen, und deren sich ein jeder Parth nach Gefallen begeben kan, verändert, und entschieden, z. E. daß die Frau sich nicht nach der unter den adelichen gewöhnlichen Titulatur Jhro Gnaden oder Gnädige Frau soll nennen las- sen, sondern bloß nach dem Nahmen des Mannes, und ohne daß der Character, so er sonst wegen sei- ner Bestallung erhalten, ihr mit beygelegt werde, ingleichen, daß er sie nicht seinen Ehegatten, seine Frau, u. s. w. sondern seine Haußwirthin oder ehe- liche Wirthin nennen will, daß die Kinder auf bür- gerliche Art sollen erzogen werden, daß sie sich we- gen ihrer Kleidung, Bedienung und Versorgung nach des Mannes Tode eines und das andere will gefallen lassen.
§. 11. Diese ehelichen Contracte schicken sich
wohl
II. Theil. XV. Capitul.
ſen. Doch dieſes thut zur Sache nichts. Der Unterſchied der Hand macht keinen weſentlichen Un- terſchied, ſondern ihre Verabredung und ihr ſchrifft- licher Contract, den ſie unter einander aufrichten.
§. 10. Dieſe Ehen koͤnnen unter Privat-Perſo- nen, unter denen von Adel ſo wohl eingefuͤhrt wer- den, als unter denen hohen Standes-Perſonen, denn alles was in den Landes-Geſetzen nicht verbo- then, und denen natuͤrlichen Rechten nicht wieder- ſtrebt, iſt denen Unterthanen erlaubet. Den goͤtt- lichen Geſetzen ſind ſie auch nicht zuwider, denn die Pflichten, die GOtt den Eheleuten vorgeſchrieben/ bleiben unveraͤndert, es wird nur eines und das an- dere von buͤrgerlichen Wuͤrckungen, die in dem Be- lieben der Contrahenten ſtehen, und deren ſich ein jeder Parth nach Gefallen begeben kan, veraͤndert, und entſchieden, z. E. daß die Frau ſich nicht nach der unter den adelichen gewoͤhnlichen Titulatur Jhro Gnaden oder Gnaͤdige Frau ſoll nennen laſ- ſen, ſondern bloß nach dem Nahmen des Mannes, und ohne daß der Character, ſo er ſonſt wegen ſei- ner Beſtallung erhalten, ihr mit beygelegt werde, ingleichen, daß er ſie nicht ſeinen Ehegatten, ſeine Frau, u. ſ. w. ſondern ſeine Haußwirthin oder ehe- liche Wirthin nennen will, daß die Kinder auf buͤr- gerliche Art ſollen erzogen werden, daß ſie ſich we- gen ihrer Kleidung, Bedienung und Verſorgung nach des Mannes Tode eines und das andere will gefallen laſſen.
§. 11. Dieſe ehelichen Contracte ſchicken ſich
wohl
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II. Theil. XV. Capitul.
ſen. Doch dieſes thut zur Sache nichts. Der
Unterſchied der Hand macht keinen weſentlichen Un-
terſchied, ſondern ihre Verabredung und ihr ſchrifft-
licher Contract, den ſie unter einander aufrichten.
§. 10. Dieſe Ehen koͤnnen unter Privat-Perſo-
nen, unter denen von Adel ſo wohl eingefuͤhrt wer-
den, als unter denen hohen Standes-Perſonen,
denn alles was in den Landes-Geſetzen nicht verbo-
then, und denen natuͤrlichen Rechten nicht wieder-
ſtrebt, iſt denen Unterthanen erlaubet. Den goͤtt-
lichen Geſetzen ſind ſie auch nicht zuwider, denn die
Pflichten, die GOtt den Eheleuten vorgeſchrieben/
bleiben unveraͤndert, es wird nur eines und das an-
dere von buͤrgerlichen Wuͤrckungen, die in dem Be-
lieben der Contrahenten ſtehen, und deren ſich ein
jeder Parth nach Gefallen begeben kan, veraͤndert,
und entſchieden, z. E. daß die Frau ſich nicht nach
der unter den adelichen gewoͤhnlichen Titulatur
Jhro Gnaden oder Gnaͤdige Frau ſoll nennen laſ-
ſen, ſondern bloß nach dem Nahmen des Mannes,
und ohne daß der Character, ſo er ſonſt wegen ſei-
ner Beſtallung erhalten, ihr mit beygelegt werde,
ingleichen, daß er ſie nicht ſeinen Ehegatten, ſeine
Frau, u. ſ. w. ſondern ſeine Haußwirthin oder ehe-
liche Wirthin nennen will, daß die Kinder auf buͤr-
gerliche Art ſollen erzogen werden, daß ſie ſich we-
gen ihrer Kleidung, Bedienung und Verſorgung
nach des Mannes Tode eines und das andere will
gefallen laſſen.
§. 11. Dieſe ehelichen Contracte ſchicken ſich
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/620>, abgerufen am 25.11.2024.
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