zogen kommen wolte, würde man sich über die mas- sen beschimpffen, und bey der gantzen Gesellschafft lächerlich machen.
§. 21. Solte sich aber einer oder der andere un- geberdig aufführen, so spiele man nichts desto weni- ger geruhig fort, mit Modestie und Gelassenheit, ohne ein Wort zu reden, es könte mancher, der eine Entschuldigung gleichsam gebrauchen wolte, daß ihm des andern schlechtes Glück im Spielen leid wäre, in der Hitze von dem andern eine solche Ant- wort bekommen, die ihm gewiß gar unangenehm fallen dürffte. Solte uns aber die Ubereilung ei- nes Vornehmen nachtheilig fallen, wenn er etwan die Charte vielmahls auf den Tisch wirfft, oder der- gleichen, und man erachtet sich nicht verbunden, aus besonderer Consideration, das Spiel weiter fort- zusetzen, so hat man die Freyheit, das Spiel auf- zugeben, und ihm ein Compliment zu machen. S. Menantes höfliche Manier zu reden und zu le- ben. p. 124.
§. 22. Spielet man mit Höhern, denen man Ehrerbietung schuldig, es sey in der Charte, im Brete, oder im Schachtspiel, wo Nachsinnen er- fordert wird, so muß man nicht dabey viel plaudern oder raisoniren; es ist fast wider den Wohlstand, wenn man es in dergleichen Spielen bey seines glei- chen thut, geschweige denn bey Höhern. Solten sie es aber vertragen können, oder vorher selbst An- laß dazu geben, so ist es eine andere Sache. Der Besehl und der Wille des Höhern verändert alle-
zeit
II. Theil. VIII. Capitul.
zogen kommen wolte, wuͤrde man ſich uͤber die maſ- ſen beſchimpffen, und bey der gantzen Geſellſchafft laͤcherlich machen.
§. 21. Solte ſich aber einer oder der andere un- geberdig auffuͤhren, ſo ſpiele man nichts deſto weni- ger geruhig fort, mit Modeſtie und Gelaſſenheit, ohne ein Wort zu reden, es koͤnte mancher, der eine Entſchuldigung gleichſam gebrauchen wolte, daß ihm des andern ſchlechtes Gluͤck im Spielen leid waͤre, in der Hitze von dem andern eine ſolche Ant- wort bekommen, die ihm gewiß gar unangenehm fallen duͤrffte. Solte uns aber die Ubereilung ei- nes Vornehmen nachtheilig fallen, wenn er etwan die Charte vielmahls auf den Tiſch wirfft, oder der- gleichen, und man erachtet ſich nicht verbunden, aus beſonderer Conſideration, das Spiel weiter fort- zuſetzen, ſo hat man die Freyheit, das Spiel auf- zugeben, und ihm ein Compliment zu machen. S. Menantes hoͤfliche Manier zu reden und zu le- ben. p. 124.
§. 22. Spielet man mit Hoͤhern, denen man Ehrerbietung ſchuldig, es ſey in der Charte, im Brete, oder im Schachtſpiel, wo Nachſinnen er- fordert wird, ſo muß man nicht dabey viel plaudern oder raiſoniren; es iſt faſt wider den Wohlſtand, wenn man es in dergleichen Spielen bey ſeines glei- chen thut, geſchweige denn bey Hoͤhern. Solten ſie es aber vertragen koͤnnen, oder vorher ſelbſt An- laß dazu geben, ſo iſt es eine andere Sache. Der Beſehl und der Wille des Hoͤhern veraͤndert alle-
zeit
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II. Theil. VIII. Capitul.
zogen kommen wolte, wuͤrde man ſich uͤber die maſ-
ſen beſchimpffen, und bey der gantzen Geſellſchafft
laͤcherlich machen.
§. 21. Solte ſich aber einer oder der andere un-
geberdig auffuͤhren, ſo ſpiele man nichts deſto weni-
ger geruhig fort, mit Modeſtie und Gelaſſenheit,
ohne ein Wort zu reden, es koͤnte mancher, der eine
Entſchuldigung gleichſam gebrauchen wolte, daß
ihm des andern ſchlechtes Gluͤck im Spielen leid
waͤre, in der Hitze von dem andern eine ſolche Ant-
wort bekommen, die ihm gewiß gar unangenehm
fallen duͤrffte. Solte uns aber die Ubereilung ei-
nes Vornehmen nachtheilig fallen, wenn er etwan
die Charte vielmahls auf den Tiſch wirfft, oder der-
gleichen, und man erachtet ſich nicht verbunden, aus
beſonderer Conſideration, das Spiel weiter fort-
zuſetzen, ſo hat man die Freyheit, das Spiel auf-
zugeben, und ihm ein Compliment zu machen.
S. Menantes hoͤfliche Manier zu reden und zu le-
ben. p. 124.
§. 22. Spielet man mit Hoͤhern, denen man
Ehrerbietung ſchuldig, es ſey in der Charte, im
Brete, oder im Schachtſpiel, wo Nachſinnen er-
fordert wird, ſo muß man nicht dabey viel plaudern
oder raiſoniren; es iſt faſt wider den Wohlſtand,
wenn man es in dergleichen Spielen bey ſeines glei-
chen thut, geſchweige denn bey Hoͤhern. Solten
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laß dazu geben, ſo iſt es eine andere Sache. Der
Beſehl und der Wille des Hoͤhern veraͤndert alle-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/436>, abgerufen am 28.11.2024.
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