gen, die zu einer gewissen Zeit bey Hofe nicht wohl angesehen, gar zu fleißig besuche. Der Wille und die Neigung der Herrschafft muß so viel, als es das Gewissen erlaubt, das Augenmerck und Ziel eines Hof-Manns bleiben. Die Gnade der Herrschafft ist der Gnade und Freundschafft eines Ministri oder eines andern Hof-Manns vorzuziehen. Je- doch muß man sich auch nicht gar zu kaltsinnig ge- gen sie aufführen, das Glück und die Gunst bey Hofe leidet ihre gewaltigen Abwechßelungen und Veränderungen, solche Leute könten sichs mercken, und uns nachgehends zu einer andern Zeit unserm Glück wieder hinderlich fallen.
§. 19. So muß er nicht weniger in den Häusern derer, die als Häupter ein paar starcker widriger Partheyen anzusehen, eine kluge Conduite führen, damit er sich so gut als möglich bey beyden im Cre- dit erhalte, und ihnen so viel als es sich mit der Vor- schrifft seiner Herrschafft und der Intention des Hofes vereinigen läst, eine gleiche Höflichkeit und Dienstergebenheit bezeuge. Er muß nicht nur die Gesellschafft der Höhern besuchen, sondern auch derer, die vom schlechten Range. Haltet Friede mit jedermann, ist nicht nur eine Christen-Regel, sondern auch eine gute Hof-Regel. Doch hat einer offters mehr Nutzen davon, wenn man ihnen seine Privat-Besuche abstattet, als in ihre Assem- bleen läufft.
§. 20. Deren Umstände nicht mit sich bringen, daß sie andern Leuten zu Gefallen wieder ihren
Willen
Von Aſſembleen.
gen, die zu einer gewiſſen Zeit bey Hofe nicht wohl angeſehen, gar zu fleißig beſuche. Der Wille und die Neigung der Herrſchafft muß ſo viel, als es das Gewiſſen erlaubt, das Augenmerck und Ziel eines Hof-Manns bleiben. Die Gnade der Herrſchafft iſt der Gnade und Freundſchafft eines Miniſtri oder eines andern Hof-Manns vorzuziehen. Je- doch muß man ſich auch nicht gar zu kaltſinnig ge- gen ſie auffuͤhren, das Gluͤck und die Gunſt bey Hofe leidet ihre gewaltigen Abwechßelungen und Veraͤnderungen, ſolche Leute koͤnten ſichs mercken, und uns nachgehends zu einer andern Zeit unſerm Gluͤck wieder hinderlich fallen.
§. 19. So muß er nicht weniger in den Haͤuſern derer, die als Haͤupter ein paar ſtarcker widriger Partheyen anzuſehen, eine kluge Conduite fuͤhren, damit er ſich ſo gut als moͤglich bey beyden im Cre- dit erhalte, und ihnen ſo viel als es ſich mit der Vor- ſchrifft ſeiner Herrſchafft und der Intention des Hofes vereinigen laͤſt, eine gleiche Hoͤflichkeit und Dienſtergebenheit bezeuge. Er muß nicht nur die Geſellſchafft der Hoͤhern beſuchen, ſondern auch derer, die vom ſchlechten Range. Haltet Friede mit jedermann, iſt nicht nur eine Chriſten-Regel, ſondern auch eine gute Hof-Regel. Doch hat einer offters mehr Nutzen davon, wenn man ihnen ſeine Privat-Beſuche abſtattet, als in ihre Aſſem- bleen laͤufft.
§. 20. Deren Umſtaͤnde nicht mit ſich bringen, daß ſie andern Leuten zu Gefallen wieder ihren
Willen
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Von Aſſembleen.
gen, die zu einer gewiſſen Zeit bey Hofe nicht wohl
angeſehen, gar zu fleißig beſuche. Der Wille und
die Neigung der Herrſchafft muß ſo viel, als es das
Gewiſſen erlaubt, das Augenmerck und Ziel eines
Hof-Manns bleiben. Die Gnade der Herrſchafft
iſt der Gnade und Freundſchafft eines Miniſtri
oder eines andern Hof-Manns vorzuziehen. Je-
doch muß man ſich auch nicht gar zu kaltſinnig ge-
gen ſie auffuͤhren, das Gluͤck und die Gunſt bey
Hofe leidet ihre gewaltigen Abwechßelungen und
Veraͤnderungen, ſolche Leute koͤnten ſichs mercken,
und uns nachgehends zu einer andern Zeit unſerm
Gluͤck wieder hinderlich fallen.
§. 19. So muß er nicht weniger in den Haͤuſern
derer, die als Haͤupter ein paar ſtarcker widriger
Partheyen anzuſehen, eine kluge Conduite fuͤhren,
damit er ſich ſo gut als moͤglich bey beyden im Cre-
dit erhalte, und ihnen ſo viel als es ſich mit der Vor-
ſchrifft ſeiner Herrſchafft und der Intention des
Hofes vereinigen laͤſt, eine gleiche Hoͤflichkeit und
Dienſtergebenheit bezeuge. Er muß nicht nur die
Geſellſchafft der Hoͤhern beſuchen, ſondern auch
derer, die vom ſchlechten Range. Haltet Friede
mit jedermann, iſt nicht nur eine Chriſten-Regel,
ſondern auch eine gute Hof-Regel. Doch hat
einer offters mehr Nutzen davon, wenn man ihnen
ſeine Privat-Beſuche abſtattet, als in ihre Aſſem-
bleen laͤufft.
§. 20. Deren Umſtaͤnde nicht mit ſich bringen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/417>, abgerufen am 28.11.2024.
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