che Assembleen, wenn entweder fremde Herrschaff- ten ankommen, oder grosse Ministri, die von andern Höfen abgeschickt worden, theils, damit sie den Hof in lustre, und die gantze Hofstatt beysammen sehen, theils damit man ihnen mit Spielen, Tantzen, bun- ten Reyhen, und auf andere Art eine Ergötzlichkeit machen möge. Unter Privat-Personen werden ausserordentliche Assembleen angestellt, wenn sie ihre Nahmens-Täge, Geburths-Täge u. s. w. ce- lebriren, oder, wenn sie einen vornehmen Zuspruch erhalten, oder auch sonst, wenn es ihnen einfällt, sich eine Veränderung zu machen.
§. 5. Grosse Gesellschafften sind, bey denen die meisten, oder doch sehr viel an einem Orte sich auf- haltende Standes-Personen zusammen kommen; kleine aber, wenn entweder die Fürstlichen Herr- schafften bey den Hof-Assembleen einen Ausschuß machen, und die vornehmsten, oder vor die sie am meisten Gnade haben, und von denen sie glauben, daß sie dem Hofe die gröste Ehre machen würden, zu sich beruffen, die andern aber zurück lassen, oder, wenn Privat-Personen diejenigen, die zu der Anver- wandtschafft und Freundschafft einer gewissen Fa- milie gehören, oder andere, die sie vor ihre besonders guten Freunde achten, zu sich einladen, und sich mit ihnen ergötzen. Diese sind offtermahls viel ange- nehmer, als jene; und wenn ein Fremder die Er- laubniß bekommt, einer wohlausgesuchten kleinen Gesellschafft mit beyzuwohnen, hat er öffters mehr
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Von Aſſembleen.
che Aſſembleen, wenn entweder fremde Herrſchaff- ten ankommen, oder groſſe Miniſtri, die von andern Hoͤfen abgeſchickt worden, theils, damit ſie den Hof in luſtre, und die gantze Hofſtatt beyſammen ſehen, theils damit man ihnen mit Spielen, Tantzen, bun- ten Reyhen, und auf andere Art eine Ergoͤtzlichkeit machen moͤge. Unter Privat-Perſonen werden auſſerordentliche Aſſembleen angeſtellt, wenn ſie ihre Nahmens-Taͤge, Geburths-Taͤge u. ſ. w. ce- lebriren, oder, wenn ſie einen vornehmen Zuſpruch erhalten, oder auch ſonſt, wenn es ihnen einfaͤllt, ſich eine Veraͤnderung zu machen.
§. 5. Groſſe Geſellſchafften ſind, bey denen die meiſten, oder doch ſehr viel an einem Orte ſich auf- haltende Standes-Perſonen zuſammen kommen; kleine aber, wenn entweder die Fuͤrſtlichen Herr- ſchafften bey den Hof-Aſſembleen einen Ausſchuß machen, und die vornehmſten, oder vor die ſie am meiſten Gnade haben, und von denen ſie glauben, daß ſie dem Hofe die groͤſte Ehre machen wuͤrden, zu ſich beruffen, die andern aber zuruͤck laſſen, oder, wenn Privat-Perſonen diejenigen, die zu der Anver- wandtſchafft und Freundſchafft einer gewiſſen Fa- milie gehoͤren, oder andere, die ſie vor ihre beſonders guten Freunde achten, zu ſich einladen, und ſich mit ihnen ergoͤtzen. Dieſe ſind offtermahls viel ange- nehmer, als jene; und wenn ein Fremder die Er- laubniß bekommt, einer wohlausgeſuchten kleinen Geſellſchafft mit beyzuwohnen, hat er oͤffters mehr
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Von Aſſembleen.
che Aſſembleen, wenn entweder fremde Herrſchaff-
ten ankommen, oder groſſe Miniſtri, die von andern
Hoͤfen abgeſchickt worden, theils, damit ſie den Hof
in luſtre, und die gantze Hofſtatt beyſammen ſehen,
theils damit man ihnen mit Spielen, Tantzen, bun-
ten Reyhen, und auf andere Art eine Ergoͤtzlichkeit
machen moͤge. Unter Privat-Perſonen werden
auſſerordentliche Aſſembleen angeſtellt, wenn ſie
ihre Nahmens-Taͤge, Geburths-Taͤge u. ſ. w. ce-
lebriren, oder, wenn ſie einen vornehmen Zuſpruch
erhalten, oder auch ſonſt, wenn es ihnen einfaͤllt, ſich
eine Veraͤnderung zu machen.
§. 5. Groſſe Geſellſchafften ſind, bey denen die
meiſten, oder doch ſehr viel an einem Orte ſich auf-
haltende Standes-Perſonen zuſammen kommen;
kleine aber, wenn entweder die Fuͤrſtlichen Herr-
ſchafften bey den Hof-Aſſembleen einen Ausſchuß
machen, und die vornehmſten, oder vor die ſie am
meiſten Gnade haben, und von denen ſie glauben,
daß ſie dem Hofe die groͤſte Ehre machen wuͤrden,
zu ſich beruffen, die andern aber zuruͤck laſſen, oder,
wenn Privat-Perſonen diejenigen, die zu der Anver-
wandtſchafft und Freundſchafft einer gewiſſen Fa-
milie gehoͤren, oder andere, die ſie vor ihre beſonders
guten Freunde achten, zu ſich einladen, und ſich mit
ihnen ergoͤtzen. Dieſe ſind offtermahls viel ange-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/407>, abgerufen am 24.11.2024.
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