reden, sondern sie vielmehr mit demjenigen, was entweder der erste Discours derer andern, oder an- dere Umstände des Ortes, der Zeit, der Gesellschafft, u. s. w. an die Hand gegeben, geschickt verbinde, und seinen Discours hernach auf dasjenige, was darumher fließt, oder damit verwandt ist, zu len- cken wisse.
§. 16. Dem Wohlstand und der Ehrerbietung nach, die man dem schönen Geschlecht schuldig, muß man zwar gegen ihre Beleidigungen nicht all- zu empfindlich seyn, und einige Kaltsinnigkeit be- zeugen, aber doch auch seiner Kaltsinnigkeit einige Grentzen setzen, damit uns ihre Unhöflichkeit nicht in einigen Stücken eine Unvollkommenheit zuziehe, oder sie glauben, als ob sie berechtiget wären, uns nach ihrem Gefallen unglimpfflich zu begegnen. Die Art und Weise, wie man ihrem unfreundlichen Bezeugen in Reden und in ihren Handlungen Ein- halt thun soll lehren die Regeln der Klugheit, die man bey einem besondern Fall nach dem Unterschied der Personen in Obacht zu nehmen hat. Sich in einer Gesellschafft zu erzürnen, ist nicht rathsam, eine Unhöflichkeit mit einer Unhöflichkeit erwie- dern ist weder den Regeln der Vernunfft, noch des Christenthums gemäß, am besten ist, wenn man ihnen mit guter Manier und mit lachenden Muth eine solche Erinnerung geben kan, dadurch man sich wider ihre weitern Anfälle in Sicherheit setzt.
§. 17. Nachdem es bißweilen zu geschehen pflegt,
daß,
II. Theil. VI. Capitul.
reden, ſondern ſie vielmehr mit demjenigen, was entweder der erſte Diſcours derer andern, oder an- dere Umſtaͤnde des Ortes, der Zeit, der Geſellſchafft, u. ſ. w. an die Hand gegeben, geſchickt verbinde, und ſeinen Diſcours hernach auf dasjenige, was darumher fließt, oder damit verwandt iſt, zu len- cken wiſſe.
§. 16. Dem Wohlſtand und der Ehrerbietung nach, die man dem ſchoͤnen Geſchlecht ſchuldig, muß man zwar gegen ihre Beleidigungen nicht all- zu empfindlich ſeyn, und einige Kaltſinnigkeit be- zeugen, aber doch auch ſeiner Kaltſinnigkeit einige Grentzen ſetzen, damit uns ihre Unhoͤflichkeit nicht in einigen Stuͤcken eine Unvollkommenheit zuziehe, oder ſie glauben, als ob ſie berechtiget waͤren, uns nach ihrem Gefallen unglimpfflich zu begegnen. Die Art und Weiſe, wie man ihrem unfreundlichen Bezeugen in Reden und in ihren Handlungen Ein- halt thun ſoll lehren die Regeln der Klugheit, die man bey einem beſondern Fall nach dem Unterſchied der Perſonen in Obacht zu nehmen hat. Sich in einer Geſellſchafft zu erzuͤrnen, iſt nicht rathſam, eine Unhoͤflichkeit mit einer Unhoͤflichkeit erwie- dern iſt weder den Regeln der Vernunfft, noch des Chriſtenthums gemaͤß, am beſten iſt, wenn man ihnen mit guter Manier und mit lachenden Muth eine ſolche Erinnerung geben kan, dadurch man ſich wider ihre weitern Anfaͤlle in Sicherheit ſetzt.
§. 17. Nachdem es bißweilen zu geſchehen pflegt,
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II. Theil. VI. Capitul.
reden, ſondern ſie vielmehr mit demjenigen, was
entweder der erſte Diſcours derer andern, oder an-
dere Umſtaͤnde des Ortes, der Zeit, der Geſellſchafft,
u. ſ. w. an die Hand gegeben, geſchickt verbinde,
und ſeinen Diſcours hernach auf dasjenige, was
darumher fließt, oder damit verwandt iſt, zu len-
cken wiſſe.
§. 16. Dem Wohlſtand und der Ehrerbietung
nach, die man dem ſchoͤnen Geſchlecht ſchuldig,
muß man zwar gegen ihre Beleidigungen nicht all-
zu empfindlich ſeyn, und einige Kaltſinnigkeit be-
zeugen, aber doch auch ſeiner Kaltſinnigkeit einige
Grentzen ſetzen, damit uns ihre Unhoͤflichkeit nicht
in einigen Stuͤcken eine Unvollkommenheit zuziehe,
oder ſie glauben, als ob ſie berechtiget waͤren, uns
nach ihrem Gefallen unglimpfflich zu begegnen.
Die Art und Weiſe, wie man ihrem unfreundlichen
Bezeugen in Reden und in ihren Handlungen Ein-
halt thun ſoll lehren die Regeln der Klugheit, die
man bey einem beſondern Fall nach dem Unterſchied
der Perſonen in Obacht zu nehmen hat. Sich in
einer Geſellſchafft zu erzuͤrnen, iſt nicht rathſam,
eine Unhoͤflichkeit mit einer Unhoͤflichkeit erwie-
dern iſt weder den Regeln der Vernunfft, noch des
Chriſtenthums gemaͤß, am beſten iſt, wenn man
ihnen mit guter Manier und mit lachenden Muth
eine ſolche Erinnerung geben kan, dadurch man
ſich wider ihre weitern Anfaͤlle in Sicherheit
ſetzt.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/396>, abgerufen am 24.11.2024.
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