Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.Von dem Aufenthalt an Höfen. gewisse Fälle, da man zu Erreichung seiner Absichtauf eine Zeitlang sich um die Bekandtschafft oder Freundschafft geringerer Bedienten, die etwan bey der Herrschafft oder bey einem großen Minister wohl angesehen, bewerben/ und dieselben durch ein und ander Praesent unterhalten muß; Man hat hierinnen die Exempel der grösten Staats-Mini- ster vor sich, welche bißweilen eben dergleichen gethan. Der große Frantzösische Staats-Mini- ster, Monsieur de Callieres, schreibt in seinem Staatserfahrnen Abgesandten, p. 36. "Man hat zuweilen wohl Music-Verständige und Sän-" gerinnen gesehen, welche vermittelst des freyen" Zutritts bey großen Herren und deren Minister," sehr große Anschläge entdeckt haben; nicht we-" niger haben hohe Potentaten eine Art zwar kleiner," aber doch nothwendiger Bedienten, denen sie sich" offtmahls vertrauen müssen, und diese halten nicht" allemahl Farbe, wenn man ihnen nicht zu rechter" Zeit mit einer angenehmen Verehrung zu begeg-" nen weiß." Man muß nicht allein Acht haben, was man bey Hofe vor Bekandtschafften und Ge- sellschafften erwehle, sondern man muß auch be- hutsam seyn, daß man nicht in der Fürstlichen Re- sidentz sich an solche Leute adressire, oder in solche Häuser gehe, die bey Hofe nicht wohlangesehen, und dadurch eines Renomme einiger Schand- fleck könne zuwege gebracht werden. §. 23. Sind besondere Lustbarkeiten und Festi- un- O 5
Von dem Aufenthalt an Hoͤfen. gewiſſe Faͤlle, da man zu Erreichung ſeiner Abſichtauf eine Zeitlang ſich um die Bekandtſchafft oder Freundſchafft geringerer Bedienten, die etwan bey der Herrſchafft oder bey einem großen Miniſter wohl angeſehen, bewerben/ und dieſelben durch ein und ander Præſent unterhalten muß; Man hat hierinnen die Exempel der groͤſten Staats-Mini- ſter vor ſich, welche bißweilen eben dergleichen gethan. Der große Frantzoͤſiſche Staats-Mini- ſter, Monſieur de Calliéres, ſchreibt in ſeinem Staatserfahrnen Abgeſandten, p. 36. “Man hat zuweilen wohl Muſic-Verſtaͤndige und Saͤn-„ gerinnen geſehen, welche vermittelſt des freyen„ Zutritts bey großen Herren und deren Miniſter,„ ſehr große Anſchlaͤge entdeckt haben; nicht we-„ niger haben hohe Potentaten eine Art zwar kleiner,„ aber doch nothwendiger Bedienten, denen ſie ſich„ offtmahls vertrauen muͤſſen, und dieſe halten nicht„ allemahl Farbe, wenn man ihnen nicht zu rechter„ Zeit mit einer angenehmen Verehrung zu begeg-„ nen weiß.“ Man muß nicht allein Acht haben, was man bey Hofe vor Bekandtſchafften und Ge- ſellſchafften erwehle, ſondern man muß auch be- hutſam ſeyn, daß man nicht in der Fuͤrſtlichen Re- ſidentz ſich an ſolche Leute adreſſire, oder in ſolche Haͤuſer gehe, die bey Hofe nicht wohlangeſehen, und dadurch eines Renomme einiger Schand- fleck koͤnne zuwege gebracht werden. §. 23. Sind beſondere Luſtbarkeiten und Feſti- un- O 5
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Von dem Aufenthalt an Hoͤfen.
gewiſſe Faͤlle, da man zu Erreichung ſeiner Abſicht
auf eine Zeitlang ſich um die Bekandtſchafft oder
Freundſchafft geringerer Bedienten, die etwan bey
der Herrſchafft oder bey einem großen Miniſter
wohl angeſehen, bewerben/ und dieſelben durch ein
und ander Præſent unterhalten muß; Man hat
hierinnen die Exempel der groͤſten Staats-Mini-
ſter vor ſich, welche bißweilen eben dergleichen
gethan. Der große Frantzoͤſiſche Staats-Mini-
ſter, Monſieur de Calliéres, ſchreibt in ſeinem
Staatserfahrnen Abgeſandten, p. 36. “Man
hat zuweilen wohl Muſic-Verſtaͤndige und Saͤn-„
gerinnen geſehen, welche vermittelſt des freyen„
Zutritts bey großen Herren und deren Miniſter,„
ſehr große Anſchlaͤge entdeckt haben; nicht we-„
niger haben hohe Potentaten eine Art zwar kleiner,„
aber doch nothwendiger Bedienten, denen ſie ſich„
offtmahls vertrauen muͤſſen, und dieſe halten nicht„
allemahl Farbe, wenn man ihnen nicht zu rechter„
Zeit mit einer angenehmen Verehrung zu begeg-„
nen weiß.“ Man muß nicht allein Acht haben,
was man bey Hofe vor Bekandtſchafften und Ge-
ſellſchafften erwehle, ſondern man muß auch be-
hutſam ſeyn, daß man nicht in der Fuͤrſtlichen Re-
ſidentz ſich an ſolche Leute adreſſire, oder in ſolche
Haͤuſer gehe, die bey Hofe nicht wohlangeſehen,
und dadurch eines Renomme einiger Schand-
fleck koͤnne zuwege gebracht werden.
§. 23. Sind beſondere Luſtbarkeiten und Feſti-
vitæten bey Hofe, ſo muß ein junger Cavalier nicht
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