Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.men. Allein wir gehen hier zum sechzehnten fällt rechte aber in Böheim, die von der gesetzgebenden
Gewalt ihren Ursprung hatten, kommen aus dem J. 1280, wo Wenzeslaus II. König von Poh- len und Böheim nach seines Vaters Ottokars Tode die Unordnungen, welche bey dem Berg- baue eingerissen, bemerkte, untersuchte und das königliche Bergrecht in lateinischer Sprache be- kannt machte, und in vier Theile abtheilte. Im J. 1536 übersetzte es Matthes Enderlein, Berg- meister aus der Zwönitz, der zuvor auf dem Schneeberg Kantor und Schichtmeister gewesen, in die deutsche Sprache, s. Mathesii Joachims- thaler Chronik. Wenzeslaus ließ durch seine Berg- ordnung die Privateigenthümer Theil an dem Bergbaue nehmen. Er überließ ihnen nicht nur den zwey und dreyßigsten Theil, so der Acker oder Erbtheil hieß, sondern auch bey jeder Fundgru- be in ihren Erbgütern noch den dritten Theil von der königlichen Urbar oder Bergfrohne, wel- ches der achte Theil von allen gestürzten Erzten war; es wurde ihnen auch bey jedem Gruben- feld noch ein Berglohn aus sieben Lachtern ne- ben dem gewerkschaftlichen und königlichen Lohn nach dem Streichen des Ganges zum eigenen Ge- nuß vermessen. Dagegen mußten sie zu jeder ver- messenen Fundgrube einen gewissen Platz für die Bergleute, und zu ihrer Viehweide Platz lassen. Die Berggeschwornen übten die Berggerichtsbarkeit aus, von diesen Berggerichten konnte nur allein an den König, oder in dessen Abwesenheit an die lö- nigliche Kammer appelliret worden. Obgedachter König Wenzeslaus II, welcher auch die pohlnische und ungarische Krone hatte, gerieth auch mit dem R. K. Albrecht in Zwistigkeiten, welcher die kutten- bergi- men. Allein wir gehen hier zum ſechzehnten faͤllt rechte aber in Boͤheim, die von der geſetzgebenden
Gewalt ihren Urſprung hatten, kommen aus dem J. 1280, wo Wenzeslaus II. Koͤnig von Poh- len und Boͤheim nach ſeines Vaters Ottokars Tode die Unordnungen, welche bey dem Berg- baue eingeriſſen, bemerkte, unterſuchte und das koͤnigliche Bergrecht in lateiniſcher Sprache be- kannt machte, und in vier Theile abtheilte. Im J. 1536 uͤberſetzte es Matthes Enderlein, Berg- meiſter aus der Zwoͤnitz, der zuvor auf dem Schneeberg Kantor und Schichtmeiſter geweſen, in die deutſche Sprache, ſ. Matheſii Joachims- thaler Chronik. Wenzeslaus ließ durch ſeine Berg- ordnung die Privateigenthuͤmer Theil an dem Bergbaue nehmen. Er uͤberließ ihnen nicht nur den zwey und dreyßigſten Theil, ſo der Acker oder Erbtheil hieß, ſondern auch bey jeder Fundgru- be in ihren Erbguͤtern noch den dritten Theil von der koͤniglichen Urbar oder Bergfrohne, wel- ches der achte Theil von allen geſtuͤrzten Erzten war; es wurde ihnen auch bey jedem Gruben- feld noch ein Berglohn aus ſieben Lachtern ne- ben dem gewerkſchaftlichen und koͤniglichen Lohn nach dem Streichen des Ganges zum eigenen Ge- nuß vermeſſen. Dagegen mußten ſie zu jeder ver- meſſenen Fundgrube einen gewiſſen Platz fuͤr die Bergleute, und zu ihrer Viehweide Platz laſſen. Die Berggeſchwornen uͤbten die Berggerichtsbarkeit aus, von dieſen Berggerichten konnte nur allein an den Koͤnig, oder in deſſen Abweſenheit an die loͤ- nigliche Kammer appelliret worden. Obgedachter Koͤnig Wenzeslaus II, welcher auch die pohlniſche und ungariſche Krone hatte, gerieth auch mit dem R. K. Albrecht in Zwiſtigkeiten, welcher die kutten- bergi- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0750" n="740"/> men. Allein wir gehen hier zum ſechzehnten<lb/> Jahrhunderte fort. In dieſes Jahrhundert<lb/> <fw place="bottom" type="catch">faͤllt</fw><lb/><note next="#seg2pn_51_3" xml:id="seg2pn_51_2" prev="#seg2pn_51_1" place="foot" n="t)">rechte aber in Boͤheim, die von der geſetzgebenden<lb/> Gewalt ihren Urſprung hatten, kommen aus<lb/> dem J. 1280, wo Wenzeslaus <hi rendition="#aq">II.</hi> Koͤnig von Poh-<lb/> len und Boͤheim nach ſeines Vaters Ottokars<lb/> Tode die Unordnungen, welche bey dem Berg-<lb/> baue eingeriſſen, bemerkte, unterſuchte und das<lb/> koͤnigliche Bergrecht in lateiniſcher Sprache be-<lb/> kannt machte, <choice><sic>uud</sic><corr>und</corr></choice> in vier Theile abtheilte.<lb/> Im J. 1536 uͤberſetzte es Matthes Enderlein, Berg-<lb/> meiſter aus der Zwoͤnitz, der zuvor auf dem<lb/> Schneeberg Kantor und Schichtmeiſter geweſen,<lb/> in die deutſche Sprache, ſ. Matheſii Joachims-<lb/> thaler Chronik. Wenzeslaus ließ durch ſeine Berg-<lb/> ordnung die Privateigenthuͤmer Theil an dem<lb/> Bergbaue nehmen. Er uͤberließ ihnen nicht nur<lb/> den zwey und dreyßigſten Theil, ſo der Acker oder<lb/> Erbtheil hieß, ſondern auch bey jeder Fundgru-<lb/> be in ihren Erbguͤtern noch den dritten Theil<lb/> von der koͤniglichen Urbar oder Bergfrohne, wel-<lb/> ches der achte Theil von allen geſtuͤrzten Erzten<lb/> war; es wurde ihnen auch bey jedem Gruben-<lb/> feld noch ein Berglohn aus ſieben Lachtern ne-<lb/> ben dem gewerkſchaftlichen und koͤniglichen Lohn<lb/> nach dem Streichen des Ganges zum eigenen Ge-<lb/> nuß vermeſſen. Dagegen mußten ſie zu jeder ver-<lb/> meſſenen Fundgrube einen gewiſſen Platz fuͤr die<lb/> Bergleute, und zu ihrer Viehweide Platz laſſen. Die<lb/> Berggeſchwornen uͤbten die Berggerichtsbarkeit<lb/> aus, von dieſen Berggerichten konnte nur allein<lb/> an den Koͤnig, oder in deſſen Abweſenheit an die loͤ-<lb/> nigliche Kammer appelliret worden. Obgedachter<lb/> Koͤnig Wenzeslaus <hi rendition="#aq">II,</hi> welcher auch die pohlniſche<lb/> und ungariſche Krone hatte, gerieth auch mit dem<lb/> R. K. Albrecht in Zwiſtigkeiten, welcher die kutten-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">bergi-</fw></note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [740/0750]
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Gewalt ihren Urſprung hatten, kommen aus
dem J. 1280, wo Wenzeslaus II. Koͤnig von Poh-
len und Boͤheim nach ſeines Vaters Ottokars
Tode die Unordnungen, welche bey dem Berg-
baue eingeriſſen, bemerkte, unterſuchte und das
koͤnigliche Bergrecht in lateiniſcher Sprache be-
kannt machte, und in vier Theile abtheilte.
Im J. 1536 uͤberſetzte es Matthes Enderlein, Berg-
meiſter aus der Zwoͤnitz, der zuvor auf dem
Schneeberg Kantor und Schichtmeiſter geweſen,
in die deutſche Sprache, ſ. Matheſii Joachims-
thaler Chronik. Wenzeslaus ließ durch ſeine Berg-
ordnung die Privateigenthuͤmer Theil an dem
Bergbaue nehmen. Er uͤberließ ihnen nicht nur
den zwey und dreyßigſten Theil, ſo der Acker oder
Erbtheil hieß, ſondern auch bey jeder Fundgru-
be in ihren Erbguͤtern noch den dritten Theil
von der koͤniglichen Urbar oder Bergfrohne, wel-
ches der achte Theil von allen geſtuͤrzten Erzten
war; es wurde ihnen auch bey jedem Gruben-
feld noch ein Berglohn aus ſieben Lachtern ne-
ben dem gewerkſchaftlichen und koͤniglichen Lohn
nach dem Streichen des Ganges zum eigenen Ge-
nuß vermeſſen. Dagegen mußten ſie zu jeder ver-
meſſenen Fundgrube einen gewiſſen Platz fuͤr die
Bergleute, und zu ihrer Viehweide Platz laſſen. Die
Berggeſchwornen uͤbten die Berggerichtsbarkeit
aus, von dieſen Berggerichten konnte nur allein
an den Koͤnig, oder in deſſen Abweſenheit an die loͤ-
nigliche Kammer appelliret worden. Obgedachter
Koͤnig Wenzeslaus II, welcher auch die pohlniſche
und ungariſche Krone hatte, gerieth auch mit dem
R. K. Albrecht in Zwiſtigkeiten, welcher die kutten-
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