einen Zettel darüber ausstellte, da es alsdann konnte verkauft werden. Auch Churfürst Chri- stian I. machte sich um die Bergwerke durch eine Bergordnung im Jahr 1589 verdien, wel- che aus 105 Artikeln bestand. Er setzte dar- innen fest, daß Bergwerke und Bergtheile un- ter keinem Vorwand konnten eingezogen wer- den, setzte für neu geschürfte Gänge Begnadi- gungen aus, daß der, der einen neuen Gang eröffnete, welcher eine Mark Silbers oder mehr enthielt, 20 Gülden, wenn er eine halbe Mark enthielt, 10 Gülden, und unter der Mark von jedem Loth einen Gülden aus dem fürstlichen Zehnden jedes Orts erhalten solle. Eben diese Belohnung erhielt derjenige, der einen neuen Stolln anfährt und mit demselben einen neuen unverschrotnen Gang überfährt. Zur Aufmun- terung der Bergleute erhielt einer von jedem neu ausgeschürften zuvor unverschrotnen Gange einen halben Gülden. Es wurde verordnet, daß die Bergräthe alle halbe Jahre nebst den Amtleuten die Bergwerke besuchen sollen, daß der Oberhauptmann, auch Berghauptmann, Oberbergmeister und Bergwerksverwalter des Fürsten Stelle vertraten und an dessen Statt die Oberaufsicht hatten und das fürstliche In- teresse besorgten, daß in jeder Bergstadt nach derselben Größe und Gelegenheit ein Bergmei- ster, eine ziemliche Anzahl Geschworne, berg- verständige Männer, Zehendner, Austheiler, Gegenschreiber, Bergschreiber, Hüttenverwal-
ter,
einen Zettel daruͤber ausſtellte, da es alsdann konnte verkauft werden. Auch Churfuͤrſt Chri- ſtian I. machte ſich um die Bergwerke durch eine Bergordnung im Jahr 1589 verdien, wel- che aus 105 Artikeln beſtand. Er ſetzte dar- innen feſt, daß Bergwerke und Bergtheile un- ter keinem Vorwand konnten eingezogen wer- den, ſetzte fuͤr neu geſchuͤrfte Gaͤnge Begnadi- gungen aus, daß der, der einen neuen Gang eroͤffnete, welcher eine Mark Silbers oder mehr enthielt, 20 Guͤlden, wenn er eine halbe Mark enthielt, 10 Guͤlden, und unter der Mark von jedem Loth einen Guͤlden aus dem fuͤrſtlichen Zehnden jedes Orts erhalten ſolle. Eben dieſe Belohnung erhielt derjenige, der einen neuen Stolln anfaͤhrt und mit demſelben einen neuen unverſchrotnen Gang uͤberfaͤhrt. Zur Aufmun- terung der Bergleute erhielt einer von jedem neu ausgeſchuͤrften zuvor unverſchrotnen Gange einen halben Guͤlden. Es wurde verordnet, daß die Bergraͤthe alle halbe Jahre nebſt den Amtleuten die Bergwerke beſuchen ſollen, daß der Oberhauptmann, auch Berghauptmann, Oberbergmeiſter und Bergwerksverwalter des Fuͤrſten Stelle vertraten und an deſſen Statt die Oberaufſicht hatten und das fuͤrſtliche In- tereſſe beſorgten, daß in jeder Bergſtadt nach derſelben Groͤße und Gelegenheit ein Bergmei- ſter, eine ziemliche Anzahl Geſchworne, berg- verſtaͤndige Maͤnner, Zehendner, Austheiler, Gegenſchreiber, Bergſchreiber, Huͤttenverwal-
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einen Zettel daruͤber ausſtellte, da es alsdann
konnte verkauft werden. Auch Churfuͤrſt Chri-
ſtian I. machte ſich um die Bergwerke durch
eine Bergordnung im Jahr 1589 verdien, wel-
che aus 105 Artikeln beſtand. Er ſetzte dar-
innen feſt, daß Bergwerke und Bergtheile un-
ter keinem Vorwand konnten eingezogen wer-
den, ſetzte fuͤr neu geſchuͤrfte Gaͤnge Begnadi-
gungen aus, daß der, der einen neuen Gang
eroͤffnete, welcher eine Mark Silbers oder mehr
enthielt, 20 Guͤlden, wenn er eine halbe Mark
enthielt, 10 Guͤlden, und unter der Mark von
jedem Loth einen Guͤlden aus dem fuͤrſtlichen
Zehnden jedes Orts erhalten ſolle. Eben dieſe
Belohnung erhielt derjenige, der einen neuen
Stolln anfaͤhrt und mit demſelben einen neuen
unverſchrotnen Gang uͤberfaͤhrt. Zur Aufmun-
terung der Bergleute erhielt einer von jedem
neu ausgeſchuͤrften zuvor unverſchrotnen Gange
einen halben Guͤlden. Es wurde verordnet,
daß die Bergraͤthe alle halbe Jahre nebſt den
Amtleuten die Bergwerke beſuchen ſollen, daß
der Oberhauptmann, auch Berghauptmann,
Oberbergmeiſter und Bergwerksverwalter des
Fuͤrſten Stelle vertraten und an deſſen Statt
die Oberaufſicht hatten und das fuͤrſtliche In-
tereſſe beſorgten, daß in jeder Bergſtadt nach
derſelben Groͤße und Gelegenheit ein Bergmei-
ſter, eine ziemliche Anzahl Geſchworne, berg-
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Gegenſchreiber, Bergſchreiber, Huͤttenverwal-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 699. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/709>, abgerufen am 22.11.2024.
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