ster. 1678 wurde sogar dergleichen Dieben der Advokat zur Vertheidigung untersagt. Dieses wurde auch 1682 wiederholt, wo auch das Schießen auf den Holzplätzen untersagt ward. Dieses nämliche wurde auch in einem Patent von 1691 wiederholt; 1682 ergieng ein nochmaliges Mandat gegen die Floßdeu- ben auf der Weisseritz, 1692 wurde durch ei- nen Befehl untersagt, die Stämme, so zum Flößen dienlich, nicht anderwärts zu gebrau- chen. 1693 wurde verordnet, zu besserer Nutzung der Muldenflöße die dazu gelegenen Gehölze im Amte Voigtsberg zu hegen. 1695 ergieng ein anderes Mandat wider die Holz- deuben auf dem Saal- und Elsterstrome. 1697 ein Befehl, die Hegung des Holzes zu Etabli- rung der neuen Graben und schwarzen Elster- flöße, und ein anderes im Jahre 1698. Im Jahre 1700 erschien ein Mandat wider die Holzdeuben auf den Wiltzsch- und Muldenflös- sen, und ein anderes gegen die auf der Gera und Unstrut b).
Das Floßwesen war in dem siebenzehnten Jahrhunderte auch im Würtenbergischen an- sehnlich. Es geschah das Flößen vornehmlich auf dem Neckar und der Ens. Die Flößen waren nicht bloß in den Händen der Fürstl. Cammer, sondern auch die Unterthanen hat- ten Rechte daran; denn es ward in der Forst-
ord-
b) S. C. A. T. I.
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ſter. 1678 wurde ſogar dergleichen Dieben der Advokat zur Vertheidigung unterſagt. Dieſes wurde auch 1682 wiederholt, wo auch das Schießen auf den Holzplaͤtzen unterſagt ward. Dieſes naͤmliche wurde auch in einem Patent von 1691 wiederholt; 1682 ergieng ein nochmaliges Mandat gegen die Floßdeu- ben auf der Weiſſeritz, 1692 wurde durch ei- nen Befehl unterſagt, die Staͤmme, ſo zum Floͤßen dienlich, nicht anderwaͤrts zu gebrau- chen. 1693 wurde verordnet, zu beſſerer Nutzung der Muldenfloͤße die dazu gelegenen Gehoͤlze im Amte Voigtsberg zu hegen. 1695 ergieng ein anderes Mandat wider die Holz- deuben auf dem Saal- und Elſterſtrome. 1697 ein Befehl, die Hegung des Holzes zu Etabli- rung der neuen Graben und ſchwarzen Elſter- floͤße, und ein anderes im Jahre 1698. Im Jahre 1700 erſchien ein Mandat wider die Holzdeuben auf den Wiltzſch- und Muldenfloͤſ- ſen, und ein anderes gegen die auf der Gera und Unſtrut b).
Das Floßweſen war in dem ſiebenzehnten Jahrhunderte auch im Wuͤrtenbergiſchen an- ſehnlich. Es geſchah das Floͤßen vornehmlich auf dem Neckar und der Ens. Die Floͤßen waren nicht bloß in den Haͤnden der Fuͤrſtl. Cammer, ſondern auch die Unterthanen hat- ten Rechte daran; denn es ward in der Forſt-
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b) S. C. A. T. I.
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ſter. 1678 wurde ſogar dergleichen Dieben
der Advokat zur Vertheidigung unterſagt.
Dieſes wurde auch 1682 wiederholt, wo auch
das Schießen auf den Holzplaͤtzen unterſagt
ward. Dieſes naͤmliche wurde auch in einem
Patent von 1691 wiederholt; 1682 ergieng
ein nochmaliges Mandat gegen die Floßdeu-
ben auf der Weiſſeritz, 1692 wurde durch ei-
nen Befehl unterſagt, die Staͤmme, ſo zum
Floͤßen dienlich, nicht anderwaͤrts zu gebrau-
chen. 1693 wurde verordnet, zu beſſerer
Nutzung der Muldenfloͤße die dazu gelegenen
Gehoͤlze im Amte Voigtsberg zu hegen. 1695
ergieng ein anderes Mandat wider die Holz-
deuben auf dem Saal- und Elſterſtrome. 1697
ein Befehl, die Hegung des Holzes zu Etabli-
rung der neuen Graben und ſchwarzen Elſter-
floͤße, und ein anderes im Jahre 1698. Im
Jahre 1700 erſchien ein Mandat wider die
Holzdeuben auf den Wiltzſch- und Muldenfloͤſ-
ſen, und ein anderes gegen die auf der Gera
und Unſtrut b).
Das Floßweſen war in dem ſiebenzehnten
Jahrhunderte auch im Wuͤrtenbergiſchen an-
ſehnlich. Es geſchah das Floͤßen vornehmlich
auf dem Neckar und der Ens. Die Floͤßen
waren nicht bloß in den Haͤnden der Fuͤrſtl.
Cammer, ſondern auch die Unterthanen hat-
ten Rechte daran; denn es ward in der Forſt-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/639>, abgerufen am 22.11.2024.
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