In dem Würtenbergischen, wo man in diesem Jahrhunderte so aufmerksam auf die Landesökonomie, und vornehmlich auf einige Geschäfte war, versorgte man auch die Fische- rey mit einer Fischordnung im J. 1535.
In dem Braunschweigischen haben wir nicht allein das erwähnte Jagd- und Fisch- edikt vom J. 1581, sondern auch ein Edikt vom Jahre 1598 wegen der Wildschützen und Fischdiebe t). Es wird darinnen untersagt, Fische in dem fürstlichen Hegewassern zu fan- gen, vornehmlich auch die Forellen erwähnt; ein Beweis, daß dieser kostbare Fisch sich in dem Braunschweigischen damals auch schon befunden, wo er unstreitig wegen der vielen vortrefflichen Gebirgwasser gut stand. In der Forst- und Holzordnung vom J. 1591, werden die Förster angewiesen, auch auf die Fischereyen und die dabey vorfallenden Dieb- stähle zu sehen u). In der mecklenburgischen Landesordnung von 1562 wird auch von Seiten der Polizey für die Fischerey gesorgt. Es wird untersagt, auf fremden Seen oder Wässern ohne des Herrn Wissen und Willen zu fischen, auch das Hechtstechen und Lachs-
aus-
t) Vom 26 Sept. 1598. Fritsch S. 136. Auch Forellen und andere Fische in unserm Hegewes- sern zu fangen, und uns dieblicher Weise zu ent- wenden etc.
u) Fritsch p. 130.
In dem Wuͤrtenbergiſchen, wo man in dieſem Jahrhunderte ſo aufmerkſam auf die Landesoͤkonomie, und vornehmlich auf einige Geſchaͤfte war, verſorgte man auch die Fiſche- rey mit einer Fiſchordnung im J. 1535.
In dem Braunſchweigiſchen haben wir nicht allein das erwaͤhnte Jagd- und Fiſch- edikt vom J. 1581, ſondern auch ein Edikt vom Jahre 1598 wegen der Wildſchuͤtzen und Fiſchdiebe t). Es wird darinnen unterſagt, Fiſche in dem fuͤrſtlichen Hegewaſſern zu fan- gen, vornehmlich auch die Forellen erwaͤhnt; ein Beweis, daß dieſer koſtbare Fiſch ſich in dem Braunſchweigiſchen damals auch ſchon befunden, wo er unſtreitig wegen der vielen vortrefflichen Gebirgwaſſer gut ſtand. In der Forſt- und Holzordnung vom J. 1591, werden die Foͤrſter angewieſen, auch auf die Fiſchereyen und die dabey vorfallenden Dieb- ſtaͤhle zu ſehen u). In der mecklenburgiſchen Landesordnung von 1562 wird auch von Seiten der Polizey fuͤr die Fiſcherey geſorgt. Es wird unterſagt, auf fremden Seen oder Waͤſſern ohne des Herrn Wiſſen und Willen zu fiſchen, auch das Hechtſtechen und Lachs-
aus-
t) Vom 26 Sept. 1598. Fritſch S. 136. Auch Forellen und andere Fiſche in unſerm Hegeweſ- ſern zu fangen, und uns dieblicher Weiſe zu ent- wenden ꝛc.
u) Fritſch p. 130.
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In dem Wuͤrtenbergiſchen, wo man in
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Geſchaͤfte war, verſorgte man auch die Fiſche-
rey mit einer Fiſchordnung im J. 1535.
In dem Braunſchweigiſchen haben wir
nicht allein das erwaͤhnte Jagd- und Fiſch-
edikt vom J. 1581, ſondern auch ein Edikt
vom Jahre 1598 wegen der Wildſchuͤtzen und
Fiſchdiebe t). Es wird darinnen unterſagt,
Fiſche in dem fuͤrſtlichen Hegewaſſern zu fan-
gen, vornehmlich auch die Forellen erwaͤhnt;
ein Beweis, daß dieſer koſtbare Fiſch ſich in
dem Braunſchweigiſchen damals auch ſchon
befunden, wo er unſtreitig wegen der vielen
vortrefflichen Gebirgwaſſer gut ſtand. In
der Forſt- und Holzordnung vom J. 1591,
werden die Foͤrſter angewieſen, auch auf die
Fiſchereyen und die dabey vorfallenden Dieb-
ſtaͤhle zu ſehen u). In der mecklenburgiſchen
Landesordnung von 1562 wird auch von
Seiten der Polizey fuͤr die Fiſcherey geſorgt.
Es wird unterſagt, auf fremden Seen oder
Waͤſſern ohne des Herrn Wiſſen und Willen
zu fiſchen, auch das Hechtſtechen und Lachs-
aus-
t) Vom 26 Sept. 1598. Fritſch S. 136. Auch
Forellen und andere Fiſche in unſerm Hegeweſ-
ſern zu fangen, und uns dieblicher Weiſe zu ent-
wenden ꝛc.
u) Fritſch p. 130.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/536>, abgerufen am 23.11.2024.
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