Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.1695 ergieng ein Edikt gegen das unbefugte In dem Oesterreichischen ergiengen ver- In dem Trierischen wurde das Jagdwesen In den fränkisch brandenburgischen Län- In b) S. Cod. Austriacum 1740. c) S. Corpus Constitutionum Brandenburg. Culm-
bacens. 1746-1751. T. III. p. 4. 1695 ergieng ein Edikt gegen das unbefugte In dem Oeſterreichiſchen ergiengen ver- In dem Trieriſchen wurde das Jagdweſen In den fraͤnkiſch brandenburgiſchen Laͤn- In b) S. Cod. Auſtriacum 1740. c) S. Corpus Conſtitutionum Brandenburg. Culm-
bacenſ. 1746-1751. T. III. p. 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0456" n="446"/> 1695 ergieng ein Edikt gegen das unbefugte<lb/> Jagen, Hetzen und Schießen; 1695 ein Edikt<lb/> wegen Schonung des Wildes, und ein ande-<lb/> res wegen der Wolfsjagden. Indeſſen findet<lb/> man doch keine beſondern Spuren von wichti-<lb/> gen oͤkonomiſchen Einrichtungen und Anſtal-<lb/> ten fuͤr die Jagd, die Schonung und etwa die<lb/> Beſtimmung der Jagdzeiten ausgenommen.</p><lb/> <p>In dem Oeſterreichiſchen ergiengen ver-<lb/> ſchiedene Jagdedikte. Allein ſie beſchaͤftigten<lb/> ſich bloß mit Wilddiebereyen und deren Be-<lb/> ſtrafung; nur wenige enthalten einige oͤkono-<lb/> miſche Regeln. Vieles wird auch verordnet<lb/> in der Polizeyordnung von Oeſtreich unter<lb/> und ob der Ens, vom Jahre 1671 <note place="foot" n="b)">S. <hi rendition="#aq">Cod. Auſtriacum</hi> 1740.</note>.</p><lb/> <p>In dem Trieriſchen wurde das Jagdweſen<lb/> durch die Landesordnung vom Jahre 1668<lb/> mit beſorgt. Sie war faſt durch das ganze<lb/> ſiebenzehnte Jahrhundert hindurch im Kriege<lb/> beunruhiget, und daher auch dieſes Geſchaͤft<lb/> ſehr zerſtoͤrt: hierzu kam, daß die haͤufige Wein-<lb/> kultur die Gegenden der ſtarken Wildbahn nicht<lb/> wohl erlaubte. Man mußte daher von Sei-<lb/> ten der Regierung hierauf Ruͤckſicht nehmen.</p><lb/> <p>In den fraͤnkiſch brandenburgiſchen Laͤn-<lb/> dern ergiengen im ſiebenzehnten Jahrhunder-<lb/> te ebenfalls einige Verordnungen in dieſem<lb/> Geſchaͤfte <note place="foot" n="c)">S. <hi rendition="#aq">Corpus Conſtitutionum Brandenburg. Culm-<lb/> bacenſ. 1746-1751. T. III. p.</hi> 4.</note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">In</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [446/0456]
1695 ergieng ein Edikt gegen das unbefugte
Jagen, Hetzen und Schießen; 1695 ein Edikt
wegen Schonung des Wildes, und ein ande-
res wegen der Wolfsjagden. Indeſſen findet
man doch keine beſondern Spuren von wichti-
gen oͤkonomiſchen Einrichtungen und Anſtal-
ten fuͤr die Jagd, die Schonung und etwa die
Beſtimmung der Jagdzeiten ausgenommen.
In dem Oeſterreichiſchen ergiengen ver-
ſchiedene Jagdedikte. Allein ſie beſchaͤftigten
ſich bloß mit Wilddiebereyen und deren Be-
ſtrafung; nur wenige enthalten einige oͤkono-
miſche Regeln. Vieles wird auch verordnet
in der Polizeyordnung von Oeſtreich unter
und ob der Ens, vom Jahre 1671 b).
In dem Trieriſchen wurde das Jagdweſen
durch die Landesordnung vom Jahre 1668
mit beſorgt. Sie war faſt durch das ganze
ſiebenzehnte Jahrhundert hindurch im Kriege
beunruhiget, und daher auch dieſes Geſchaͤft
ſehr zerſtoͤrt: hierzu kam, daß die haͤufige Wein-
kultur die Gegenden der ſtarken Wildbahn nicht
wohl erlaubte. Man mußte daher von Sei-
ten der Regierung hierauf Ruͤckſicht nehmen.
In den fraͤnkiſch brandenburgiſchen Laͤn-
dern ergiengen im ſiebenzehnten Jahrhunder-
te ebenfalls einige Verordnungen in dieſem
Geſchaͤfte c).
In
b) S. Cod. Auſtriacum 1740.
c) S. Corpus Conſtitutionum Brandenburg. Culm-
bacenſ. 1746-1751. T. III. p. 4.
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