wurde dieses bey dem erstenmal mit 20 Gul- den bestraft, welche zur Hälfte dem Richter, zur Hälfte aber dem klagenden Theile zufielen. Es ist dieses mehr als eine bloße Polizeyver- ordnung, mehr als eine Cameralverordnung anzusehen, da diese Gesetze wegen der häufi- gen Klagen, (wie es darinnen selbst heißt,) welche die von Adel gegen einander führten, gemacht worden. Eben so wurde das heimli- che Schießen untersagt, und die Büchsen von dergleichen Schützen fielen den Edelleuten, Amtleuten, Landreitern zu: das Hagelgeschoß wurde ganz und gar untersagt, wodurch ver- muthlich die Schüsse mit gehacktem Bley oder auch Schrot zu verstehen sind.
Wir nahen uns den churfürstlichen und herzoglichen sächsischen Jagdanstalten. Man scheint in diesen Zeiten sie zwar daselbst nicht vernachläßiget, aber auch nicht so ängstlich be- trieben zu haben, als in andern Landen. Was sich ja findet, ist in den Landes- und Polizey- ordnungen, wo dieser Gegenstand mit berührt wird. So beruft sich die Constitution vom Jahre 1572 auf die Verordnungen der Lan- desordnung, von Spießung des Wildprets, auch andern unvorsehnlichen ohne bösen Für- satz geschehenen Beschädigungen b). In den Landesordnungen von 1543, wird verschiede- nes über das Jagen verordnet. Die Jagd
wird
b) Fritsch l. c. p. 14.
C c 5
wurde dieſes bey dem erſtenmal mit 20 Gul- den beſtraft, welche zur Haͤlfte dem Richter, zur Haͤlfte aber dem klagenden Theile zufielen. Es iſt dieſes mehr als eine bloße Polizeyver- ordnung, mehr als eine Cameralverordnung anzuſehen, da dieſe Geſetze wegen der haͤufi- gen Klagen, (wie es darinnen ſelbſt heißt,) welche die von Adel gegen einander fuͤhrten, gemacht worden. Eben ſo wurde das heimli- che Schießen unterſagt, und die Buͤchſen von dergleichen Schuͤtzen fielen den Edelleuten, Amtleuten, Landreitern zu: das Hagelgeſchoß wurde ganz und gar unterſagt, wodurch ver- muthlich die Schuͤſſe mit gehacktem Bley oder auch Schrot zu verſtehen ſind.
Wir nahen uns den churfuͤrſtlichen und herzoglichen ſaͤchſiſchen Jagdanſtalten. Man ſcheint in dieſen Zeiten ſie zwar daſelbſt nicht vernachlaͤßiget, aber auch nicht ſo aͤngſtlich be- trieben zu haben, als in andern Landen. Was ſich ja findet, iſt in den Landes- und Polizey- ordnungen, wo dieſer Gegenſtand mit beruͤhrt wird. So beruft ſich die Conſtitution vom Jahre 1572 auf die Verordnungen der Lan- desordnung, von Spießung des Wildprets, auch andern unvorſehnlichen ohne boͤſen Fuͤr- ſatz geſchehenen Beſchaͤdigungen b). In den Landesordnungen von 1543, wird verſchiede- nes uͤber das Jagen verordnet. Die Jagd
wird
b) Fritſch l. c. p. 14.
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wurde dieſes bey dem erſtenmal mit 20 Gul-
den beſtraft, welche zur Haͤlfte dem Richter,
zur Haͤlfte aber dem klagenden Theile zufielen.
Es iſt dieſes mehr als eine bloße Polizeyver-
ordnung, mehr als eine Cameralverordnung
anzuſehen, da dieſe Geſetze wegen der haͤufi-
gen Klagen, (wie es darinnen ſelbſt heißt,)
welche die von Adel gegen einander fuͤhrten,
gemacht worden. Eben ſo wurde das heimli-
che Schießen unterſagt, und die Buͤchſen von
dergleichen Schuͤtzen fielen den Edelleuten,
Amtleuten, Landreitern zu: das Hagelgeſchoß
wurde ganz und gar unterſagt, wodurch ver-
muthlich die Schuͤſſe mit gehacktem Bley oder
auch Schrot zu verſtehen ſind.
Wir nahen uns den churfuͤrſtlichen und
herzoglichen ſaͤchſiſchen Jagdanſtalten. Man
ſcheint in dieſen Zeiten ſie zwar daſelbſt nicht
vernachlaͤßiget, aber auch nicht ſo aͤngſtlich be-
trieben zu haben, als in andern Landen. Was
ſich ja findet, iſt in den Landes- und Polizey-
ordnungen, wo dieſer Gegenſtand mit beruͤhrt
wird. So beruft ſich die Conſtitution vom
Jahre 1572 auf die Verordnungen der Lan-
desordnung, von Spießung des Wildprets,
auch andern unvorſehnlichen ohne boͤſen Fuͤr-
ſatz geſchehenen Beſchaͤdigungen b). In den
Landesordnungen von 1543, wird verſchiede-
nes uͤber das Jagen verordnet. Die Jagd
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b) Fritſch l. c. p. 14.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/419>, abgerufen am 22.11.2024.
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