lung für das verkaufte Holz nicht rückständig blieb; sie hebt den Nachtheil auf, der bisher bey dem Frohnholze vorgefallen; thut dem ungerechten Holzhauen Einhalt, schränkt son- derlich die Freyheit der Bergleute in Ansehung des Holzhauens ein; sie sucht die Kohlen der Hammermeister und Schmiede so viel möglich unschädlich zu machen, so wurde auch das Pechscharren, Rindeschälen, Baumschnei- deln eingeschränkt, das Ausrotten oder Neu- reuten, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Hofs untersagt. Die Hut, Trift und Grä- sereyen in den Wäldern, wurden, so viel mö- glich, unschädlich gemacht, die Grenzen zu berichtigen und in die Amtsbücher genau einzu- tragen befohlen. Die Forstbedienten mußten sich wöchentlich einmal bey dem Forstmeister, oder, wenn dieser nicht von dem Orte war, bey dem Beamten des Orts versammeln und Bericht von den Fehlern, Mängeln und Gebrechen abstatten n).
Im Jahre 1692 erfolgte auch eine Gräflich Stolbergische, aus welcher man ersiehet, daß auch schon in den ältern Zeiten in diesen Lan- den dergleichen ergangen, indem sich gleich der Eingang der Verordnung darauf beziehet. Sie setzt nur einen Schreibetag auf Bartho- lomäi an, und erlaubt kein Holz zu hauen
oder
n) Von allem diesem s. ausführlich Frisch l. c. p. 274 bis 284.
lung fuͤr das verkaufte Holz nicht ruͤckſtaͤndig blieb; ſie hebt den Nachtheil auf, der bisher bey dem Frohnholze vorgefallen; thut dem ungerechten Holzhauen Einhalt, ſchraͤnkt ſon- derlich die Freyheit der Bergleute in Anſehung des Holzhauens ein; ſie ſucht die Kohlen der Hammermeiſter und Schmiede ſo viel moͤglich unſchaͤdlich zu machen, ſo wurde auch das Pechſcharren, Rindeſchaͤlen, Baumſchnei- deln eingeſchraͤnkt, das Ausrotten oder Neu- reuten, ohne ausdruͤckliche Erlaubniß des Hofs unterſagt. Die Hut, Trift und Graͤ- ſereyen in den Waͤldern, wurden, ſo viel moͤ- glich, unſchaͤdlich gemacht, die Grenzen zu berichtigen und in die Amtsbuͤcher genau einzu- tragen befohlen. Die Forſtbedienten mußten ſich woͤchentlich einmal bey dem Forſtmeiſter, oder, wenn dieſer nicht von dem Orte war, bey dem Beamten des Orts verſammeln und Bericht von den Fehlern, Maͤngeln und Gebrechen abſtatten n).
Im Jahre 1692 erfolgte auch eine Graͤflich Stolbergiſche, aus welcher man erſiehet, daß auch ſchon in den aͤltern Zeiten in dieſen Lan- den dergleichen ergangen, indem ſich gleich der Eingang der Verordnung darauf beziehet. Sie ſetzt nur einen Schreibetag auf Bartho- lomaͤi an, und erlaubt kein Holz zu hauen
oder
n) Von allem dieſem ſ. ausfuͤhrlich Friſch l. c. p. 274 bis 284.
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[302/0312]
lung fuͤr das verkaufte Holz nicht ruͤckſtaͤndig
blieb; ſie hebt den Nachtheil auf, der bisher
bey dem Frohnholze vorgefallen; thut dem
ungerechten Holzhauen Einhalt, ſchraͤnkt ſon-
derlich die Freyheit der Bergleute in Anſehung
des Holzhauens ein; ſie ſucht die Kohlen der
Hammermeiſter und Schmiede ſo viel moͤglich
unſchaͤdlich zu machen, ſo wurde auch das
Pechſcharren, Rindeſchaͤlen, Baumſchnei-
deln eingeſchraͤnkt, das Ausrotten oder Neu-
reuten, ohne ausdruͤckliche Erlaubniß des
Hofs unterſagt. Die Hut, Trift und Graͤ-
ſereyen in den Waͤldern, wurden, ſo viel moͤ-
glich, unſchaͤdlich gemacht, die Grenzen zu
berichtigen und in die Amtsbuͤcher genau einzu-
tragen befohlen. Die Forſtbedienten mußten ſich
woͤchentlich einmal bey dem Forſtmeiſter, oder,
wenn dieſer nicht von dem Orte war, bey dem
Beamten des Orts verſammeln und Bericht
von den Fehlern, Maͤngeln und Gebrechen
abſtatten n).
Im Jahre 1692 erfolgte auch eine Graͤflich
Stolbergiſche, aus welcher man erſiehet, daß
auch ſchon in den aͤltern Zeiten in dieſen Lan-
den dergleichen ergangen, indem ſich gleich der
Eingang der Verordnung darauf beziehet.
Sie ſetzt nur einen Schreibetag auf Bartho-
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n) Von allem dieſem ſ. ausfuͤhrlich Friſch l. c. p.
274 bis 284.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/312>, abgerufen am 22.11.2024.
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