nicht abdrohmen a), sondern ein bis vier Tage liegen lassen, bis das Laub daran anfängt zu dorren, der Saft vom Stamme hinter sich läuft, und der Stamm vom Safte trocken wird, dann soll es abdrompt und verzimmert werden. Wer sich darwider vergieng, mußte drey Pfund fünf Schillinge Strafe geben. Das Fällen der Stämme an Rainen mußte von unten an, nicht aber von oben herunter geschehen, damit das Fällen von oben herab am wenigsten Schaden thue; und wer es un- terließ, verfiel in eine Strafe von drey Pfund fünf Schillingen.
Wegen des Brennholzes und dessen Verkaufs, mußte jeder Waldvogt oder Forst- meister einen Tag bestimmen, an welchem der Waldvogt oder Forstmeister mit seinen Knech- ten zusammen kam, und einen Ueberschlag und Verzeichniß machte, wie viel Morgen das Holz, so zu verkaufen, und wie viel jäh- rig, in welcher Hut oder Gehölz es gelegen sey, ob, und wie viel in jeder Hut zu verkau- fen; sodann erfolgte aus der Rentkammer zu Michaelis Befehl zum Holzschlagen, worauf es durch verpflichtete Messer gemessen ward. Es soll auch keiner sich einer Gerechtigkeit an- maßen, als Schneebrüche, Windfälle, After-
schläge.
a) Abdrohmen, heißt wahrscheinlich die Zweige und den Wipfel abhauen.
II.Theil. T
nicht abdrohmen a), ſondern ein bis vier Tage liegen laſſen, bis das Laub daran anfaͤngt zu dorren, der Saft vom Stamme hinter ſich laͤuft, und der Stamm vom Safte trocken wird, dann ſoll es abdrompt und verzimmert werden. Wer ſich darwider vergieng, mußte drey Pfund fuͤnf Schillinge Strafe geben. Das Faͤllen der Staͤmme an Rainen mußte von unten an, nicht aber von oben herunter geſchehen, damit das Faͤllen von oben herab am wenigſten Schaden thue; und wer es un- terließ, verfiel in eine Strafe von drey Pfund fuͤnf Schillingen.
Wegen des Brennholzes und deſſen Verkaufs, mußte jeder Waldvogt oder Forſt- meiſter einen Tag beſtimmen, an welchem der Waldvogt oder Forſtmeiſter mit ſeinen Knech- ten zuſammen kam, und einen Ueberſchlag und Verzeichniß machte, wie viel Morgen das Holz, ſo zu verkaufen, und wie viel jaͤh- rig, in welcher Hut oder Gehoͤlz es gelegen ſey, ob, und wie viel in jeder Hut zu verkau- fen; ſodann erfolgte aus der Rentkammer zu Michaelis Befehl zum Holzſchlagen, worauf es durch verpflichtete Meſſer gemeſſen ward. Es ſoll auch keiner ſich einer Gerechtigkeit an- maßen, als Schneebruͤche, Windfaͤlle, After-
ſchlaͤge.
a) Abdrohmen, heißt wahrſcheinlich die Zweige und den Wipfel abhauen.
II.Theil. T
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0299"n="289"/>
nicht abdrohmen <noteplace="foot"n="a)">Abdrohmen, heißt wahrſcheinlich die Zweige<lb/>
und den Wipfel abhauen.</note>, ſondern ein bis vier Tage<lb/>
liegen laſſen, bis das Laub daran anfaͤngt zu<lb/>
dorren, der Saft vom Stamme hinter ſich<lb/>
laͤuft, und der Stamm vom Safte trocken<lb/>
wird, dann ſoll es abdrompt und verzimmert<lb/>
werden. Wer ſich darwider vergieng, mußte<lb/>
drey Pfund fuͤnf Schillinge Strafe geben.<lb/>
Das Faͤllen der Staͤmme an Rainen mußte<lb/>
von unten an, nicht aber von oben herunter<lb/>
geſchehen, damit das Faͤllen von oben herab<lb/>
am wenigſten Schaden thue; und wer es un-<lb/>
terließ, verfiel in eine Strafe von drey Pfund<lb/>
fuͤnf Schillingen.</p><lb/><p>Wegen des Brennholzes und deſſen<lb/>
Verkaufs, mußte jeder Waldvogt oder Forſt-<lb/>
meiſter einen Tag beſtimmen, an welchem der<lb/>
Waldvogt oder Forſtmeiſter mit ſeinen Knech-<lb/>
ten zuſammen kam, und einen Ueberſchlag<lb/>
und Verzeichniß machte, wie viel Morgen<lb/>
das Holz, ſo zu verkaufen, und wie viel jaͤh-<lb/>
rig, in welcher Hut oder Gehoͤlz es gelegen<lb/>ſey, ob, und wie viel in jeder Hut zu verkau-<lb/>
fen; ſodann erfolgte aus der Rentkammer zu<lb/>
Michaelis Befehl zum Holzſchlagen, worauf<lb/>
es durch verpflichtete Meſſer gemeſſen ward.<lb/>
Es ſoll auch keiner ſich einer Gerechtigkeit an-<lb/>
maßen, als Schneebruͤche, Windfaͤlle, After-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſchlaͤge.</fw><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#fr">Theil.</hi> T</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[289/0299]
nicht abdrohmen a), ſondern ein bis vier Tage
liegen laſſen, bis das Laub daran anfaͤngt zu
dorren, der Saft vom Stamme hinter ſich
laͤuft, und der Stamm vom Safte trocken
wird, dann ſoll es abdrompt und verzimmert
werden. Wer ſich darwider vergieng, mußte
drey Pfund fuͤnf Schillinge Strafe geben.
Das Faͤllen der Staͤmme an Rainen mußte
von unten an, nicht aber von oben herunter
geſchehen, damit das Faͤllen von oben herab
am wenigſten Schaden thue; und wer es un-
terließ, verfiel in eine Strafe von drey Pfund
fuͤnf Schillingen.
Wegen des Brennholzes und deſſen
Verkaufs, mußte jeder Waldvogt oder Forſt-
meiſter einen Tag beſtimmen, an welchem der
Waldvogt oder Forſtmeiſter mit ſeinen Knech-
ten zuſammen kam, und einen Ueberſchlag
und Verzeichniß machte, wie viel Morgen
das Holz, ſo zu verkaufen, und wie viel jaͤh-
rig, in welcher Hut oder Gehoͤlz es gelegen
ſey, ob, und wie viel in jeder Hut zu verkau-
fen; ſodann erfolgte aus der Rentkammer zu
Michaelis Befehl zum Holzſchlagen, worauf
es durch verpflichtete Meſſer gemeſſen ward.
Es ſoll auch keiner ſich einer Gerechtigkeit an-
maßen, als Schneebruͤche, Windfaͤlle, After-
ſchlaͤge.
a) Abdrohmen, heißt wahrſcheinlich die Zweige
und den Wipfel abhauen.
II. Theil. T
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/299>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.