ingleichen nicht so viel Reifen aus dem Lande geführt werden, sie setzt fest, daß dieses nicht ohne Erlaubniß der fürstlichen Försterknechte und Holzhayen geschehe, und daß sonderlich hierinnen die Ahorn, Ilmen und Eschen geschont werden sollen; sie schränkt die Gehege und Zäune ein, verbietet das Holzsimmern. Sie macht Ver- ordnungen wegen das Floßwesens, wegen des Holzschlagens, und sucht allen Nachtheil für die Wälder und Forste abzustellen.
Die anhältische Landesordnung vom Jah- re 1572 verordnete im 26sten Titel hierüber, welches sich auch bey dem Fritsch befindet. Sie untersagt vornehmlich, und bey zehn Thalern Strafe, das Fällen der Mastbäume, d. i. Bäume zur Mastung des Viehes. Es heißt ausdrücklich b): Es soll sich auch Niemand unterstehen, Mastbäume abzuhauen, bey Pön von zehn Thalern, von jedem Mastbaume, der gehauen wird, uns zur Strafe zu erlegen. Denn hierdurch würde letzlichen die Mastung in Geringerung und Abfall kommen, und würde auch unseren Unterthanen deren merk- lich überhabende und wohlhergebrachte Gerech- tigkeit der Mastung verletzt. Da aber Je- mandes zu Besserung der Bahn etzliche benö- thigt seyn würde, soll solches mit unserm Vor- wissen vorgenommen werden.
In
b) S. l. c. S. 198.
ingleichen nicht ſo viel Reifen aus dem Lande gefuͤhrt werden, ſie ſetzt feſt, daß dieſes nicht ohne Erlaubniß der fuͤrſtlichen Foͤrſterknechte und Holzhayen geſchehe, und daß ſonderlich hierinnen die Ahorn, Ilmen und Eſchen geſchont werden ſollen; ſie ſchraͤnkt die Gehege und Zaͤune ein, verbietet das Holzſimmern. Sie macht Ver- ordnungen wegen das Floßweſens, wegen des Holzſchlagens, und ſucht allen Nachtheil fuͤr die Waͤlder und Forſte abzuſtellen.
Die anhaͤltiſche Landesordnung vom Jah- re 1572 verordnete im 26ſten Titel hieruͤber, welches ſich auch bey dem Fritſch befindet. Sie unterſagt vornehmlich, und bey zehn Thalern Strafe, das Faͤllen der Maſtbaͤume, d. i. Baͤume zur Maſtung des Viehes. Es heißt ausdruͤcklich b): Es ſoll ſich auch Niemand unterſtehen, Maſtbaͤume abzuhauen, bey Poͤn von zehn Thalern, von jedem Maſtbaume, der gehauen wird, uns zur Strafe zu erlegen. Denn hierdurch wuͤrde letzlichen die Maſtung in Geringerung und Abfall kommen, und wuͤrde auch unſeren Unterthanen deren merk- lich uͤberhabende und wohlhergebrachte Gerech- tigkeit der Maſtung verletzt. Da aber Je- mandes zu Beſſerung der Bahn etzliche benoͤ- thigt ſeyn wuͤrde, ſoll ſolches mit unſerm Vor- wiſſen vorgenommen werden.
In
b) S. l. c. S. 198.
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ingleichen nicht ſo viel Reifen aus dem Lande
gefuͤhrt werden, ſie ſetzt feſt, daß dieſes nicht ohne
Erlaubniß der fuͤrſtlichen Foͤrſterknechte und
Holzhayen geſchehe, und daß ſonderlich hierinnen
die Ahorn, Ilmen und Eſchen geſchont werden
ſollen; ſie ſchraͤnkt die Gehege und Zaͤune ein,
verbietet das Holzſimmern. Sie macht Ver-
ordnungen wegen das Floßweſens, wegen des
Holzſchlagens, und ſucht allen Nachtheil fuͤr
die Waͤlder und Forſte abzuſtellen.
Die anhaͤltiſche Landesordnung vom Jah-
re 1572 verordnete im 26ſten Titel hieruͤber,
welches ſich auch bey dem Fritſch befindet. Sie
unterſagt vornehmlich, und bey zehn Thalern
Strafe, das Faͤllen der Maſtbaͤume, d. i.
Baͤume zur Maſtung des Viehes. Es heißt
ausdruͤcklich b): Es ſoll ſich auch Niemand
unterſtehen, Maſtbaͤume abzuhauen, bey Poͤn
von zehn Thalern, von jedem Maſtbaume, der
gehauen wird, uns zur Strafe zu erlegen.
Denn hierdurch wuͤrde letzlichen die Maſtung
in Geringerung und Abfall kommen, und
wuͤrde auch unſeren Unterthanen deren merk-
lich uͤberhabende und wohlhergebrachte Gerech-
tigkeit der Maſtung verletzt. Da aber Je-
mandes zu Beſſerung der Bahn etzliche benoͤ-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/279>, abgerufen am 21.11.2024.
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