dieses unser Patent Ihnen öffentlich vorlesen, und den Inhalt schärfen, von Ihnen richti- ge Specificationes und Verzeichnisse, was ein jeder nach dem Friedensschluß vor wüstge- legene Weinberge gerodet und wieder angebau- et habe, sich zustellen lassen, und Uns diesel- be einschicken sollen. 2) Ingleichen sollen auf solche Zeit, Unsere Beamten, mit Zuthun der Aeltesten jedes Orts, recognosciren und er- kennen, was ein jeder ferner diesen Frühling noch an Weinbergen zu roden und zu bauen, vor Mittel und Gelegenheit habe. 3) Und dann sollen sie einem jeden, was er ihres Da- fürhaltens, diesen Frühling noch, und dann künftig ferner nach und nach roden und an- bauen kann, eigentlich determiniren, bena- men und anweisen, so dann demselben die Rodung und Anbauung bey einer gewissen Straf befehlen. 4) Damit nun solches desto gewisser effectuiret werde, so sollen unsere Be- amten neben den Aeltesten und Weingarts- bauverständigen jedes Orts sich selbsten in das Feld, an diejenigen besten Oerter, da mehr Weinberge angebauet werden können, verfügen, und einem jeden so viel, was er bau- en kann und solle, vermittelst gewisser Mahl- zeichen assigniren und ausstecken. 5) Sollen auch Unsere Beamten auf eben solchen Tag, des hiebevor anbefohlenen Obstbäume-Pflan- zens halber sich erkundigen, wie Unsern und Hochselig ermeldtes Unsers Herrn Vattern
hiebe-
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dieſes unſer Patent Ihnen oͤffentlich vorleſen, und den Inhalt ſchaͤrfen, von Ihnen richti- ge Specificationes und Verzeichniſſe, was ein jeder nach dem Friedensſchluß vor wuͤſtge- legene Weinberge gerodet und wieder angebau- et habe, ſich zuſtellen laſſen, und Uns dieſel- be einſchicken ſollen. 2) Ingleichen ſollen auf ſolche Zeit, Unſere Beamten, mit Zuthun der Aelteſten jedes Orts, recognoſciren und er- kennen, was ein jeder ferner dieſen Fruͤhling noch an Weinbergen zu roden und zu bauen, vor Mittel und Gelegenheit habe. 3) Und dann ſollen ſie einem jeden, was er ihres Da- fuͤrhaltens, dieſen Fruͤhling noch, und dann kuͤnftig ferner nach und nach roden und an- bauen kann, eigentlich determiniren, bena- men und anweiſen, ſo dann demſelben die Rodung und Anbauung bey einer gewiſſen Straf befehlen. 4) Damit nun ſolches deſto gewiſſer effectuiret werde, ſo ſollen unſere Be- amten neben den Aelteſten und Weingarts- bauverſtaͤndigen jedes Orts ſich ſelbſten in das Feld, an diejenigen beſten Oerter, da mehr Weinberge angebauet werden koͤnnen, verfuͤgen, und einem jeden ſo viel, was er bau- en kann und ſolle, vermittelſt gewiſſer Mahl- zeichen aſſigniren und ausſtecken. 5) Sollen auch Unſere Beamten auf eben ſolchen Tag, des hiebevor anbefohlenen Obſtbaͤume-Pflan- zens halber ſich erkundigen, wie Unſern und Hochſelig ermeldtes Unſers Herrn Vattern
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dieſes unſer Patent Ihnen oͤffentlich vorleſen,
und den Inhalt ſchaͤrfen, von Ihnen richti-
ge Specificationes und Verzeichniſſe, was
ein jeder nach dem Friedensſchluß vor wuͤſtge-
legene Weinberge gerodet und wieder angebau-
et habe, ſich zuſtellen laſſen, und Uns dieſel-
be einſchicken ſollen. 2) Ingleichen ſollen auf
ſolche Zeit, Unſere Beamten, mit Zuthun
der Aelteſten jedes Orts, recognoſciren und er-
kennen, was ein jeder ferner dieſen Fruͤhling
noch an Weinbergen zu roden und zu bauen,
vor Mittel und Gelegenheit habe. 3) Und
dann ſollen ſie einem jeden, was er ihres Da-
fuͤrhaltens, dieſen Fruͤhling noch, und dann
kuͤnftig ferner nach und nach roden und an-
bauen kann, eigentlich determiniren, bena-
men und anweiſen, ſo dann demſelben die
Rodung und Anbauung bey einer gewiſſen
Straf befehlen. 4) Damit nun ſolches deſto
gewiſſer effectuiret werde, ſo ſollen unſere Be-
amten neben den Aelteſten und Weingarts-
bauverſtaͤndigen jedes Orts ſich ſelbſten in
das Feld, an diejenigen beſten Oerter, da
mehr Weinberge angebauet werden koͤnnen,
verfuͤgen, und einem jeden ſo viel, was er bau-
en kann und ſolle, vermittelſt gewiſſer Mahl-
zeichen aſſigniren und ausſtecken. 5) Sollen
auch Unſere Beamten auf eben ſolchen Tag,
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/179>, abgerufen am 24.11.2024.
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