eine schriftliche Anleitung zur Landwirthschaft auf- setzen, und ob es gleich ursprünglich für seine Cam- mergüther bestimmt aufgesetzt war, wie aus der Ueberschrift des Buchs erhellet, so konnten doch die Unterthanen nach diesem Beyspiele auch ihre Güther behandeln, zumal da sie alsdenn gleich durch die Wirkung und gleichsam die bestätigten Versuche ermuntert wurden. August selbst hatte große Einsichten in die Oekonomie, und man hat nach einigen Nachrichten noch ein Werk über die Haushaltungskunst im Manuscript, welches er selbst aufgesetzet hat. m) Auch finden sich aus diesen Zeiten viele Wirthschaftsbücher, darunter sonderlich das Arnimbsche aus dem sechszehnten Jahrhunderte bekannt ist. n)
August beförderte durch weise Polizeygesetze die Landwirthschaft, und unterstützte dadurch den Fleiß des Volks, und hob die Hindernisse, die ihm entgegenstanden. Es zeigen hiervon viele Verordnungen, welche er in dieser Rücksicht er- gehen ließ. o) Er sicherte die Güther seines
Volks
stellet, itzo aufs neue in Druck verordnet durch Casp. Jugelium. Frankf. und Leipz. in 4. 1704.
m) Hiervon finden sich Nachrichten in D. Schre- bers Abhandlung von Cammergütern, S. 59. in der Note a)
n) Von dem Arnimbschen Manuscript s. Beschrei- bung der alten deutschen Oekonomie und Came- ralwesens, S. 28.
o) Es gehören hieher die Forst-Holz-Jagd- und Fischordnung. Die Forst- und Holzordnung er-
schien
eine ſchriftliche Anleitung zur Landwirthſchaft auf- ſetzen, und ob es gleich urſpruͤnglich fuͤr ſeine Cam- merguͤther beſtimmt aufgeſetzt war, wie aus der Ueberſchrift des Buchs erhellet, ſo konnten doch die Unterthanen nach dieſem Beyſpiele auch ihre Guͤther behandeln, zumal da ſie alsdenn gleich durch die Wirkung und gleichſam die beſtaͤtigten Verſuche ermuntert wurden. Auguſt ſelbſt hatte große Einſichten in die Oekonomie, und man hat nach einigen Nachrichten noch ein Werk uͤber die Haushaltungskunſt im Manuſcript, welches er ſelbſt aufgeſetzet hat. m) Auch finden ſich aus dieſen Zeiten viele Wirthſchaftsbuͤcher, darunter ſonderlich das Arnimbſche aus dem ſechszehnten Jahrhunderte bekannt iſt. n)
Auguſt befoͤrderte durch weiſe Polizeygeſetze die Landwirthſchaft, und unterſtuͤtzte dadurch den Fleiß des Volks, und hob die Hinderniſſe, die ihm entgegenſtanden. Es zeigen hiervon viele Verordnungen, welche er in dieſer Ruͤckſicht er- gehen ließ. o) Er ſicherte die Guͤther ſeines
Volks
ſtellet, itzo aufs neue in Druck verordnet durch Caſp. Jugelium. Frankf. und Leipz. in 4. 1704.
m) Hiervon finden ſich Nachrichten in D. Schre- bers Abhandlung von Cammerguͤtern, S. 59. in der Note a)
n) Von dem Arnimbſchen Manuſcript ſ. Beſchrei- bung der alten deutſchen Oekonomie und Came- ralweſens, S. 28.
o) Es gehoͤren hieher die Forſt-Holz-Jagd- und Fiſchordnung. Die Forſt- und Holzordnung er-
ſchien
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eine ſchriftliche Anleitung zur Landwirthſchaft auf-
ſetzen, und ob es gleich urſpruͤnglich fuͤr ſeine Cam-
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Ueberſchrift des Buchs erhellet, ſo konnten doch
die Unterthanen nach dieſem Beyſpiele auch ihre
Guͤther behandeln, zumal da ſie alsdenn gleich
durch die Wirkung und gleichſam die beſtaͤtigten
Verſuche ermuntert wurden. Auguſt ſelbſt hatte
große Einſichten in die Oekonomie, und man hat
nach einigen Nachrichten noch ein Werk uͤber die
Haushaltungskunſt im Manuſcript, welches er
ſelbſt aufgeſetzet hat. m) Auch finden ſich aus
dieſen Zeiten viele Wirthſchaftsbuͤcher, darunter
ſonderlich das Arnimbſche aus dem ſechszehnten
Jahrhunderte bekannt iſt. n)
Auguſt befoͤrderte durch weiſe Polizeygeſetze
die Landwirthſchaft, und unterſtuͤtzte dadurch den
Fleiß des Volks, und hob die Hinderniſſe, die
ihm entgegenſtanden. Es zeigen hiervon viele
Verordnungen, welche er in dieſer Ruͤckſicht er-
gehen ließ. o) Er ſicherte die Guͤther ſeines
Volks
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m) Hiervon finden ſich Nachrichten in D. Schre-
bers Abhandlung von Cammerguͤtern, S. 59. in
der Note a)
n) Von dem Arnimbſchen Manuſcript ſ. Beſchrei-
bung der alten deutſchen Oekonomie und Came-
ralweſens, S. 28.
o) Es gehoͤren hieher die Forſt-Holz-Jagd- und
Fiſchordnung. Die Forſt- und Holzordnung er-
ſchien
l) ſtellet, itzo aufs neue in Druck verordnet durch
Caſp. Jugelium. Frankf. und Leipz. in 4. 1704.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/48>, abgerufen am 16.02.2025.
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