berechnet werden c), und sich der Förster noch Jemand anders daran einiger Nutzungen nicht unterziehen, sondern derjenige, der einen Bie- nenschwarm im Walde finden und denselben an- melden wird, es sey gleich ein Forstbedienter oder andere Person, demselben soll ein halber Thl. zum Trinkgelde gegeben werden, und soll sich bey will- kührlicher Strafe jedes Orts Beamten keiner un- terfangen, einen Bienenschwarm auszuhauen oder schneiden, die aber deswegen Bäume nieder- zufällen sich unternehmen, sollen auch den Umstän- den nach härter gestraft werden. Ich habe beyde Stellen eingerückt, theils zum Beweis, daß in die- sen Ländern Bienenzucht gewesen, theils aber auch als Proben des damaligen Bienenrechts. In der letztern Verordnung waltet das Interesse der Cam- mer dem Vortheil der Privatpersonen mehr vor, als in der Würtembergischen Verordnung. In den Wäldern um Nürnberg und in der Oberlau- sitz blüheten immer noch die Zeidlergesellschaf- ten, sonderlich die Muskauische und Hoyers- werdische. In diesem Jahrhunderte finden sich auch in dem Bayerischen und Lüneburgischen vorzüglich Spuren von der Bienencultur. In einer Bayerischen Forstordnung v. J. 1659 d) wird die Waldbienenzucht erwähnt. Es heißt daselbst: Welcher Ends auf unsern Wäl-
dern
c) Diese Stelle ist ein deutlicher Beweis, daß man darinne die Augusteische Forstordnung vor Au- gen gehabt.
d)Pars I. Art. 40.
berechnet werden c), und ſich der Foͤrſter noch Jemand anders daran einiger Nutzungen nicht unterziehen, ſondern derjenige, der einen Bie- nenſchwarm im Walde finden und denſelben an- melden wird, es ſey gleich ein Forſtbedienter oder andere Perſon, demſelben ſoll ein halber Thl. zum Trinkgelde gegeben werden, und ſoll ſich bey will- kuͤhrlicher Strafe jedes Orts Beamten keiner un- terfangen, einen Bienenſchwarm auszuhauen oder ſchneiden, die aber deswegen Baͤume nieder- zufaͤllen ſich unternehmen, ſollen auch den Umſtaͤn- den nach haͤrter geſtraft werden. Ich habe beyde Stellen eingeruͤckt, theils zum Beweis, daß in die- ſen Laͤndern Bienenzucht geweſen, theils aber auch als Proben des damaligen Bienenrechts. In der letztern Verordnung waltet das Intereſſe der Cam- mer dem Vortheil der Privatperſonen mehr vor, als in der Wuͤrtembergiſchen Verordnung. In den Waͤldern um Nuͤrnberg und in der Oberlau- ſitz bluͤheten immer noch die Zeidlergeſellſchaf- ten, ſonderlich die Muſkauiſche und Hoyers- werdiſche. In dieſem Jahrhunderte finden ſich auch in dem Bayeriſchen und Luͤneburgiſchen vorzuͤglich Spuren von der Bienencultur. In einer Bayeriſchen Forſtordnung v. J. 1659 d) wird die Waldbienenzucht erwaͤhnt. Es heißt daſelbſt: Welcher Ends auf unſern Waͤl-
dern
c) Dieſe Stelle iſt ein deutlicher Beweis, daß man darinne die Auguſteiſche Forſtordnung vor Au- gen gehabt.
d)Pars I. Art. 40.
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berechnet werden c), und ſich der Foͤrſter noch
Jemand anders daran einiger Nutzungen nicht
unterziehen, ſondern derjenige, der einen Bie-
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melden wird, es ſey gleich ein Forſtbedienter oder
andere Perſon, demſelben ſoll ein halber Thl. zum
Trinkgelde gegeben werden, und ſoll ſich bey will-
kuͤhrlicher Strafe jedes Orts Beamten keiner un-
terfangen, einen Bienenſchwarm auszuhauen
oder ſchneiden, die aber deswegen Baͤume nieder-
zufaͤllen ſich unternehmen, ſollen auch den Umſtaͤn-
den nach haͤrter geſtraft werden. Ich habe beyde
Stellen eingeruͤckt, theils zum Beweis, daß in die-
ſen Laͤndern Bienenzucht geweſen, theils aber auch
als Proben des damaligen Bienenrechts. In der
letztern Verordnung waltet das Intereſſe der Cam-
mer dem Vortheil der Privatperſonen mehr vor,
als in der Wuͤrtembergiſchen Verordnung. In
den Waͤldern um Nuͤrnberg und in der Oberlau-
ſitz bluͤheten immer noch die Zeidlergeſellſchaf-
ten, ſonderlich die Muſkauiſche und Hoyers-
werdiſche. In dieſem Jahrhunderte finden ſich
auch in dem Bayeriſchen und Luͤneburgiſchen
vorzuͤglich Spuren von der Bienencultur. In
einer Bayeriſchen Forſtordnung v. J. 1659 d)
wird die Waldbienenzucht erwaͤhnt. Es heißt
daſelbſt: Welcher Ends auf unſern Waͤl-
dern
c) Dieſe Stelle iſt ein deutlicher Beweis, daß man
darinne die Auguſteiſche Forſtordnung vor Au-
gen gehabt.
d) Pars I. Art. 40.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/358>, abgerufen am 22.11.2024.
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