Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781.abwechseln. Außer dieser Abwechselung würde Vor- b) Ich will hier die vorzüglichsten sächsischen Ge- setze anführen. Es finden sich dergleichen vom J. 1534, 1571, 1617, 1653, 1663, 1693, 1694, 1700, 1719, 1720, 1761. c) S. die Proceßordnung tit. 39. §. 5. wo verord-
net wird: daß man alles Werkzeug, so einer zu seiner Kunst, Handthierung oder täglichen Arbeit bedürftig, auch der Pferde, Ochsen, Schafe, Saa- mens und anderer, was man zum Ackerbau noth- wendig haben muß, verschone, und dasselbe eher nicht angreife, es sey denn an andern fahrenden oder liegenden Gütern, oder auch außenstehenden richtigen Schulden so viel nicht vorhanden, daß sich Creditoren daran erholen können. abwechſeln. Außer dieſer Abwechſelung wuͤrde Vor- b) Ich will hier die vorzuͤglichſten ſaͤchſiſchen Ge- ſetze anfuͤhren. Es finden ſich dergleichen vom J. 1534, 1571, 1617, 1653, 1663, 1693, 1694, 1700, 1719, 1720, 1761. c) S. die Proceßordnung tit. 39. §. 5. wo verord-
net wird: daß man alles Werkzeug, ſo einer zu ſeiner Kunſt, Handthierung oder taͤglichen Arbeit beduͤrftig, auch der Pferde, Ochſen, Schafe, Saa- mens und anderer, was man zum Ackerbau noth- wendig haben muß, verſchone, und daſſelbe eher nicht angreife, es ſey denn an andern fahrenden oder liegenden Guͤtern, oder auch außenſtehenden richtigen Schulden ſo viel nicht vorhanden, daß ſich Creditoren daran erholen koͤnnen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0117" n="91"/> abwechſeln. Außer dieſer Abwechſelung wuͤrde<lb/> ſie fuͤr den Ackerbau nachtheilig ſeyn, da ausge-<lb/> macht iſt, daß der Ackerbau in eben dem Grade<lb/> ſteigt, in welchem der Landmann ſeine Fruͤchte ab-<lb/> ſetzen und nutzen kann, und wie kann dieſes an-<lb/> ders ſeyn, als durch eine gute Leitung des Getraide-<lb/> und Fruchthandels von Seiten der Polizey. Da-<lb/> mit nicht die fremde Einfuhre an Getraide den<lb/> einheimiſchen Bau hinderte, unterſagte Churfuͤrſt<lb/> Johann Georg 1653 dieſelbe, und dieſe Befoͤr-<lb/> derung des Ackerbaues von Seiten der Polizey<lb/> hat bis in die neueſten Zeiten fortgedauert. <note place="foot" n="b)">Ich will hier die vorzuͤglichſten ſaͤchſiſchen Ge-<lb/> ſetze anfuͤhren. Es finden ſich dergleichen vom<lb/> J. 1534, 1571, 1617, 1653, 1663, 1693, 1694,<lb/> 1700, 1719, 1720, 1761.</note><lb/> Die ſaͤchſiſchen Geſetze verordneten, alles, was<lb/> zum Ackerbau gehoͤrt, als Pferde, Ochſen und<lb/> Schafe, bey der Huͤlfe zu verſchonen, und ſie eher<lb/> nicht anzugreifen, es ſey denn an fahrender Habe<lb/> und liegenden Guͤtern oder außenſtehenden Schul-<lb/> den ſo viel nicht vorhanden, daß ſich der Glaͤubi-<lb/> ger daran erholen kann. <note place="foot" n="c)">S. die Proceßordnung <hi rendition="#aq">tit.</hi> 39. §. 5. wo verord-<lb/> net wird: daß man alles Werkzeug, ſo einer zu<lb/> ſeiner Kunſt, Handthierung oder taͤglichen Arbeit<lb/> beduͤrftig, auch der Pferde, Ochſen, Schafe, Saa-<lb/> mens und anderer, was man zum Ackerbau noth-<lb/> wendig haben muß, verſchone, und daſſelbe eher<lb/> nicht angreife, es ſey denn an andern fahrenden<lb/> oder liegenden Guͤtern, oder auch außenſtehenden<lb/> richtigen Schulden ſo viel nicht vorhanden, daß<lb/> ſich Creditoren daran erholen koͤnnen.</note></p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Vor-</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [91/0117]
abwechſeln. Außer dieſer Abwechſelung wuͤrde
ſie fuͤr den Ackerbau nachtheilig ſeyn, da ausge-
macht iſt, daß der Ackerbau in eben dem Grade
ſteigt, in welchem der Landmann ſeine Fruͤchte ab-
ſetzen und nutzen kann, und wie kann dieſes an-
ders ſeyn, als durch eine gute Leitung des Getraide-
und Fruchthandels von Seiten der Polizey. Da-
mit nicht die fremde Einfuhre an Getraide den
einheimiſchen Bau hinderte, unterſagte Churfuͤrſt
Johann Georg 1653 dieſelbe, und dieſe Befoͤr-
derung des Ackerbaues von Seiten der Polizey
hat bis in die neueſten Zeiten fortgedauert. b)
Die ſaͤchſiſchen Geſetze verordneten, alles, was
zum Ackerbau gehoͤrt, als Pferde, Ochſen und
Schafe, bey der Huͤlfe zu verſchonen, und ſie eher
nicht anzugreifen, es ſey denn an fahrender Habe
und liegenden Guͤtern oder außenſtehenden Schul-
den ſo viel nicht vorhanden, daß ſich der Glaͤubi-
ger daran erholen kann. c)
Vor-
b) Ich will hier die vorzuͤglichſten ſaͤchſiſchen Ge-
ſetze anfuͤhren. Es finden ſich dergleichen vom
J. 1534, 1571, 1617, 1653, 1663, 1693, 1694,
1700, 1719, 1720, 1761.
c) S. die Proceßordnung tit. 39. §. 5. wo verord-
net wird: daß man alles Werkzeug, ſo einer zu
ſeiner Kunſt, Handthierung oder taͤglichen Arbeit
beduͤrftig, auch der Pferde, Ochſen, Schafe, Saa-
mens und anderer, was man zum Ackerbau noth-
wendig haben muß, verſchone, und daſſelbe eher
nicht angreife, es ſey denn an andern fahrenden
oder liegenden Guͤtern, oder auch außenſtehenden
richtigen Schulden ſo viel nicht vorhanden, daß
ſich Creditoren daran erholen koͤnnen.
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