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Roepell, Richard: Polen um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Gotha, 1876.

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getragen hatte, hatte bei der Lebenslänglichkeit aller, keine Ur-
sache mehr dem Könige dankbar und verpflichtet zu sein, es sei
denn, daß er auf der Rangleiter der Würden noch höher em-
porstrebte 1). Außerdem aber waren die hohen Kron- und
Landesämter, deren Träger an der Spitze, die einen der Cen-
tralregierung, die andern der Provincialverwaltung, standen,
die Kanzler, Feldherren, Schatzmeister, Marschälle, Woiwoden,
Kastellane und Starosten, reichsgesetzlich neben der Lebensläng-
lichkeit ihrer Amter und Würden auch noch mit so selbstständigen
Rechten und Machtvollkommenheiten ausgestattet, daß sie, jeder
in seiner Sphäre, fast unabhängig vom Könige schalten und
walten konnten. Als Friedrich August zum erstenmale ins
Land kam und die fast unumschränkte Gewalt des Großfeld-
herrn kennen lernte, soll er gesagt haben, wenn er gewußt,
was hier im Lande ein Krongroßfeldherr sei, so würde er sich
lieber um dieses Amt als um die Krone beworben haben.
Ist dies Wort erfunden, so ist es treffend erfunden 2). Und
wie die Feldherren, so waren die Kanzler u. s. w. gestellt.
Waren die Decrete des Königs, seine Amtsernennungen dem
Kanzler nicht genehm, so verweigerte er einfach sein Siegel,
ohne welches sie nicht gesetzkräftig waren. Der König aber

1) Die überhaupt höchst interessante Schrift: Karwicki, De
ordinanda republica,
welche Stan. Krzyzanowski 1871 in Krakau hat
drucken lassen, hebt bereits im Anfange des 18. Jahrhunderts diese
Schattenseite hervor und gründet auf sie die Forderung der Krone diese
Prärogative zu entziehen.
2) Aus Karpinski, Pam., p. 136. F. Poklatecki (Radzewski,
Unterkämmerer von Posen), Kwestye politycze 1743: "Es ist ein großes
arcanum status nostri, daß unsere Vorfahren gleichsam altare contra
altare majestatis
aufrichteten, in dem sie die Feldherren mit so großen
Prärogativen ausstatteten." Man nannte das Amt des Krongroßfeld-
herrn palladium libertatis. Stanislaw Leszczynski sagt in
seiner 1733 veröffentlichten Glos wolny, p. 32: "Die exorbitante Macht
der Feldherren schließt eine absolute Gewalt in Betreff des Kommandos
über das Heer in sich." Des Polnischen Unkundige finden eine freie, an
vielen Stellen erweiterte französische Umarbeitung der Glos wolny im 2.
und 3. Bande der Oeuvres d'un philosophe bienfaisant (d. i. Leszczynski),
Paris 1764.

getragen hatte, hatte bei der Lebenslänglichkeit aller, keine Ur-
ſache mehr dem Könige dankbar und verpflichtet zu ſein, es ſei
denn, daß er auf der Rangleiter der Würden noch höher em-
porſtrebte 1). Außerdem aber waren die hohen Kron- und
Landesämter, deren Träger an der Spitze, die einen der Cen-
tralregierung, die andern der Provincialverwaltung, ſtanden,
die Kanzler, Feldherren, Schatzmeiſter, Marſchälle, Woiwoden,
Kaſtellane und Staroſten, reichsgeſetzlich neben der Lebensläng-
lichkeit ihrer Amter und Würden auch noch mit ſo ſelbſtſtändigen
Rechten und Machtvollkommenheiten ausgeſtattet, daß ſie, jeder
in ſeiner Sphäre, faſt unabhängig vom Könige ſchalten und
walten konnten. Als Friedrich Auguſt zum erſtenmale ins
Land kam und die faſt unumſchränkte Gewalt des Großfeld-
herrn kennen lernte, ſoll er geſagt haben, wenn er gewußt,
was hier im Lande ein Krongroßfeldherr ſei, ſo würde er ſich
lieber um dieſes Amt als um die Krone beworben haben.
Iſt dies Wort erfunden, ſo iſt es treffend erfunden 2). Und
wie die Feldherren, ſo waren die Kanzler u. ſ. w. geſtellt.
Waren die Decrete des Königs, ſeine Amtsernennungen dem
Kanzler nicht genehm, ſo verweigerte er einfach ſein Siegel,
ohne welches ſie nicht geſetzkräftig waren. Der König aber

1) Die überhaupt höchſt intereſſante Schrift: Karwicki, De
ordinanda republica,
welche Stan. Krzyzanowski 1871 in Krakau hat
drucken laſſen, hebt bereits im Anfange des 18. Jahrhunderts dieſe
Schattenſeite hervor und gründet auf ſie die Forderung der Krone dieſe
Prärogative zu entziehen.
2) Aus Karpinski, Pam., p. 136. F. Poklatecki (Radzewski,
Unterkämmerer von Poſen), Kwestye politycze 1743: „Es iſt ein großes
arcanum status nostri, daß unſere Vorfahren gleichſam altare contra
altare majestatis
aufrichteten, in dem ſie die Feldherren mit ſo großen
Prärogativen ausſtatteten.“ Man nannte das Amt des Krongroßfeld-
herrn palladium libertatis. Stanislaw Leszczynski ſagt in
ſeiner 1733 veröffentlichten Glos wolny, p. 32: „Die exorbitante Macht
der Feldherren ſchließt eine abſolute Gewalt in Betreff des Kommandos
über das Heer in ſich.“ Des Polniſchen Unkundige finden eine freie, an
vielen Stellen erweiterte franzöſiſche Umarbeitung der Glos wolny im 2.
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Zitationshilfe: Roepell, Richard: Polen um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Gotha, 1876, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roepell_polen_1876/19>, abgerufen am 19.04.2024.