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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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schützen. Sie tragen die Bezeichnung "U." In ihrer Form lehnen sie sich an die von den Berufsgenossenschaften in Ausführung des deutschen Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884 erlassenen U. an. Ihnen sind insbesondere die allgemeinen Bestimmungen entnommen, die den besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebs entsprechend ergänzt worden sind. Die U. enthalten also nicht nur Bestimmungen, die als Vorschriften im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes angesehen werden müssen, sondern auch solche, die ihren Ursprung in sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften haben. Sie sind nicht von den Berufsgenossenschaften erlassen, sondern von den Eisenbahnverwaltungen. Die in Deutschland bestehende Privatbahnberufsgenossenschaft hat ihrerseits Bestimmungen zur Sicherung ihrer Betriebe nur in geringem Umfange getroffen. In der Fülle der behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, die zu beachten die Privatbahnen gesetzlich verpflichtet sind, nehmen sie einen verschwindenden Raum ein. In die U. haben die Bestimmungen keine Aufnahme gefunden, die zur Verhütung von Unfällen durch gesetzliche und behördliche Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb getroffen sind, soweit sie schon beim Bau der Eisenbahnen und ihrer Betriebsmittel von den leitenden Beamten zu beachten sind. Soweit nötig, werden diese Vorschriften den Bediensteten durch die Dienstanweisungen bekanntgegeben, die ohnehin für die Ausführung des Dienstes erlassen werden müssen. Im wesentlichen handelt es sich bei den nicht in die U. aufgenommenen Bestimmungen um die Festlegung von Mindestmaßen für die Kronenbreite und für die Gleisabstände, um die Abmessungen der Umgrenzung des lichten Raumes, um Bestimmungen über Bahnkreuzungen, Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken, Einfriedigungen, Schranken, Beschaffenheit und Umgrenzung der Fahrzeuge, Raddruck, Radstand, Wagenverschlüsse, Untersuchung und Bewachung der Bahn; Beleuchtung der Bahnanlagen, Sicherung stillstehender Fahrzeuge, Kuppeln und Verschließen der Wagen, Schutzwagen, Verhütung von Feuersgefahr und Rauchbelästigung u. s. w.

Die hiernach den eigentlichen Vorschriften über U. verbleibenden Bestimmungen enthalten in ihrem ersten Teil jene für Aufsichtsführende, im zweiten Teil die für Arbeitnehmer. Der zweite Teil, der auch als Aushang an den Arbeitsstellen und in den Aufenthaltsräumen bekanntgegeben wird, zerfällt wiederum in Abschnitte für den Streckendienst, für den Betriebs- und Abfertigungsdienst, für den Dienst in Werkstätten und bei Beleuchtungsanlagen und für den Dienst bei Dampfkesseln. Im ersten Teil und in den einzelnen Abschnitten des zweiten Teils werden die allgemeinen von den besonderen Vorschriften getrennt.

Die allgemeinen Vorschriften für Aufsichtsführende behandeln zunächst die baulichen Anlagen. Alle zum Betriebe gehörigen baulichen Anlagen sind im betriebssicheren Zustande zu erhalten. Die Größe der Arbeitsräume ist reichlich zu bemessen. Die ortspolizeilichen Vorschriften gelten nur als Mindestmaße. Die Höhe der Räume soll, sofern bei der Arbeit Staub, Wasserdampf, außergewöhnliche Wärme, üble Ausdünstungen u. dgl. sich entwickeln, mindestens 4 m betragen. Für größere Werkstätten ist eine entsprechend größere Höhe vorzusehen. Ausreichende Lüftungsanlagen sind herzustellen.

Galerien, Bühnen, feste Übergänge und Treppenöffnungen sind mindestens an einer Seite mit festem Geländer und Fußleiste zu versehen. Feststehende Treppen müssen mindestens an einer Seite Handleisten oder Handseile erhalten. Bewegliche Treppen, Steh- und andere Leitern sind gegen Abgleiten und Ausrutschen zu sichern. Leitern, die zu Luken, Bühnen u. s. w. führen, müssen mindestens 0·75 m über die Oberkante der zu besteigenden Stellen hinausragen, falls nicht eine andere Vorrichtung Sicherheit für das Hinauf- und Hinabsteigen bietet.

Laufbretter und Laufplanken müssen genügend breit und so stark sein, daß größere Schwankungen beim Betreten oder Befahren nicht eintreten. Vor Ausgängen aus Gebäuden, die unmittelbar auf Gleise führen, sind Schutzgeländer anzubringen. Alle ins Freie führenden und bis zum Fußboden reichenden Luken der oberen Stockwerke sind an beiden Seiten mit Handgriffen oder mit einer Brustwehr zu versehen. Gruben, Kanäle, versenkte Gefäße und andere gefahrbringende Vertiefungen in den Arbeitsräumen und auf den Arbeitsplätzen sind, soweit mit der Arbeitsweise vereinbar, sicher abzudecken oder mit festem Geländer und vorstehendem Rande zu versehen.

Feuerlöschvorrichtungen sind vorzuhalten und ihr Standort durch Aushänge bekanntzugeben. Bei feuergefährlichen Betrieben müssen die Türen nach außen leicht aufgehen. Arbeitsräume, in denen ein feuergefährlicher Betrieb stattfindet, sind von den übrigen Räumen durch Brandmauern abzuschließen. Türen in Brandmauern müssen aus Eisen sein und selbsttätig schließen. Fenster in Brandmauern sind unzulässig.

Die Aufsichtsführenden haben dafür zu sorgen, daß die Schutzvorrichtungen richtig benutzt und instand gehalten werden. Räume, die nur zu bestimmten Arbeiten betreten werden dürfen, sind durch Tafeln zu kennzeichnen. Die Verkehrswege in und außerhalb der Arbeitsräume dürfen nicht durch Material versperrt werden. Führen sie über Gleise, so muß der Raum zwischen den Schienen bis zur Höhe der Schienenoberkante mit Brettern und in sonstiger Weise ausgefüllt sein. Schlüpfrige und glatte Stellen auf Wegen und Arbeitsstellen

schützen. Sie tragen die Bezeichnung „U.“ In ihrer Form lehnen sie sich an die von den Berufsgenossenschaften in Ausführung des deutschen Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884 erlassenen U. an. Ihnen sind insbesondere die allgemeinen Bestimmungen entnommen, die den besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebs entsprechend ergänzt worden sind. Die U. enthalten also nicht nur Bestimmungen, die als Vorschriften im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes angesehen werden müssen, sondern auch solche, die ihren Ursprung in sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften haben. Sie sind nicht von den Berufsgenossenschaften erlassen, sondern von den Eisenbahnverwaltungen. Die in Deutschland bestehende Privatbahnberufsgenossenschaft hat ihrerseits Bestimmungen zur Sicherung ihrer Betriebe nur in geringem Umfange getroffen. In der Fülle der behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, die zu beachten die Privatbahnen gesetzlich verpflichtet sind, nehmen sie einen verschwindenden Raum ein. In die U. haben die Bestimmungen keine Aufnahme gefunden, die zur Verhütung von Unfällen durch gesetzliche und behördliche Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb getroffen sind, soweit sie schon beim Bau der Eisenbahnen und ihrer Betriebsmittel von den leitenden Beamten zu beachten sind. Soweit nötig, werden diese Vorschriften den Bediensteten durch die Dienstanweisungen bekanntgegeben, die ohnehin für die Ausführung des Dienstes erlassen werden müssen. Im wesentlichen handelt es sich bei den nicht in die U. aufgenommenen Bestimmungen um die Festlegung von Mindestmaßen für die Kronenbreite und für die Gleisabstände, um die Abmessungen der Umgrenzung des lichten Raumes, um Bestimmungen über Bahnkreuzungen, Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken, Einfriedigungen, Schranken, Beschaffenheit und Umgrenzung der Fahrzeuge, Raddruck, Radstand, Wagenverschlüsse, Untersuchung und Bewachung der Bahn; Beleuchtung der Bahnanlagen, Sicherung stillstehender Fahrzeuge, Kuppeln und Verschließen der Wagen, Schutzwagen, Verhütung von Feuersgefahr und Rauchbelästigung u. s. w.

Die hiernach den eigentlichen Vorschriften über U. verbleibenden Bestimmungen enthalten in ihrem ersten Teil jene für Aufsichtsführende, im zweiten Teil die für Arbeitnehmer. Der zweite Teil, der auch als Aushang an den Arbeitsstellen und in den Aufenthaltsräumen bekanntgegeben wird, zerfällt wiederum in Abschnitte für den Streckendienst, für den Betriebs- und Abfertigungsdienst, für den Dienst in Werkstätten und bei Beleuchtungsanlagen und für den Dienst bei Dampfkesseln. Im ersten Teil und in den einzelnen Abschnitten des zweiten Teils werden die allgemeinen von den besonderen Vorschriften getrennt.

Die allgemeinen Vorschriften für Aufsichtsführende behandeln zunächst die baulichen Anlagen. Alle zum Betriebe gehörigen baulichen Anlagen sind im betriebssicheren Zustande zu erhalten. Die Größe der Arbeitsräume ist reichlich zu bemessen. Die ortspolizeilichen Vorschriften gelten nur als Mindestmaße. Die Höhe der Räume soll, sofern bei der Arbeit Staub, Wasserdampf, außergewöhnliche Wärme, üble Ausdünstungen u. dgl. sich entwickeln, mindestens 4 m betragen. Für größere Werkstätten ist eine entsprechend größere Höhe vorzusehen. Ausreichende Lüftungsanlagen sind herzustellen.

Galerien, Bühnen, feste Übergänge und Treppenöffnungen sind mindestens an einer Seite mit festem Geländer und Fußleiste zu versehen. Feststehende Treppen müssen mindestens an einer Seite Handleisten oder Handseile erhalten. Bewegliche Treppen, Steh- und andere Leitern sind gegen Abgleiten und Ausrutschen zu sichern. Leitern, die zu Luken, Bühnen u. s. w. führen, müssen mindestens 0·75 m über die Oberkante der zu besteigenden Stellen hinausragen, falls nicht eine andere Vorrichtung Sicherheit für das Hinauf- und Hinabsteigen bietet.

Laufbretter und Laufplanken müssen genügend breit und so stark sein, daß größere Schwankungen beim Betreten oder Befahren nicht eintreten. Vor Ausgängen aus Gebäuden, die unmittelbar auf Gleise führen, sind Schutzgeländer anzubringen. Alle ins Freie führenden und bis zum Fußboden reichenden Luken der oberen Stockwerke sind an beiden Seiten mit Handgriffen oder mit einer Brustwehr zu versehen. Gruben, Kanäle, versenkte Gefäße und andere gefahrbringende Vertiefungen in den Arbeitsräumen und auf den Arbeitsplätzen sind, soweit mit der Arbeitsweise vereinbar, sicher abzudecken oder mit festem Geländer und vorstehendem Rande zu versehen.

Feuerlöschvorrichtungen sind vorzuhalten und ihr Standort durch Aushänge bekanntzugeben. Bei feuergefährlichen Betrieben müssen die Türen nach außen leicht aufgehen. Arbeitsräume, in denen ein feuergefährlicher Betrieb stattfindet, sind von den übrigen Räumen durch Brandmauern abzuschließen. Türen in Brandmauern müssen aus Eisen sein und selbsttätig schließen. Fenster in Brandmauern sind unzulässig.

Die Aufsichtsführenden haben dafür zu sorgen, daß die Schutzvorrichtungen richtig benutzt und instand gehalten werden. Räume, die nur zu bestimmten Arbeiten betreten werden dürfen, sind durch Tafeln zu kennzeichnen. Die Verkehrswege in und außerhalb der Arbeitsräume dürfen nicht durch Material versperrt werden. Führen sie über Gleise, so muß der Raum zwischen den Schienen bis zur Höhe der Schienenoberkante mit Brettern und in sonstiger Weise ausgefüllt sein. Schlüpfrige und glatte Stellen auf Wegen und Arbeitsstellen

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[44/0056] schützen. Sie tragen die Bezeichnung „U.“ In ihrer Form lehnen sie sich an die von den Berufsgenossenschaften in Ausführung des deutschen Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884 erlassenen U. an. Ihnen sind insbesondere die allgemeinen Bestimmungen entnommen, die den besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebs entsprechend ergänzt worden sind. Die U. enthalten also nicht nur Bestimmungen, die als Vorschriften im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes angesehen werden müssen, sondern auch solche, die ihren Ursprung in sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften haben. Sie sind nicht von den Berufsgenossenschaften erlassen, sondern von den Eisenbahnverwaltungen. Die in Deutschland bestehende Privatbahnberufsgenossenschaft hat ihrerseits Bestimmungen zur Sicherung ihrer Betriebe nur in geringem Umfange getroffen. In der Fülle der behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, die zu beachten die Privatbahnen gesetzlich verpflichtet sind, nehmen sie einen verschwindenden Raum ein. In die U. haben die Bestimmungen keine Aufnahme gefunden, die zur Verhütung von Unfällen durch gesetzliche und behördliche Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb getroffen sind, soweit sie schon beim Bau der Eisenbahnen und ihrer Betriebsmittel von den leitenden Beamten zu beachten sind. Soweit nötig, werden diese Vorschriften den Bediensteten durch die Dienstanweisungen bekanntgegeben, die ohnehin für die Ausführung des Dienstes erlassen werden müssen. Im wesentlichen handelt es sich bei den nicht in die U. aufgenommenen Bestimmungen um die Festlegung von Mindestmaßen für die Kronenbreite und für die Gleisabstände, um die Abmessungen der Umgrenzung des lichten Raumes, um Bestimmungen über Bahnkreuzungen, Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken, Einfriedigungen, Schranken, Beschaffenheit und Umgrenzung der Fahrzeuge, Raddruck, Radstand, Wagenverschlüsse, Untersuchung und Bewachung der Bahn; Beleuchtung der Bahnanlagen, Sicherung stillstehender Fahrzeuge, Kuppeln und Verschließen der Wagen, Schutzwagen, Verhütung von Feuersgefahr und Rauchbelästigung u. s. w. Die hiernach den eigentlichen Vorschriften über U. verbleibenden Bestimmungen enthalten in ihrem ersten Teil jene für Aufsichtsführende, im zweiten Teil die für Arbeitnehmer. Der zweite Teil, der auch als Aushang an den Arbeitsstellen und in den Aufenthaltsräumen bekanntgegeben wird, zerfällt wiederum in Abschnitte für den Streckendienst, für den Betriebs- und Abfertigungsdienst, für den Dienst in Werkstätten und bei Beleuchtungsanlagen und für den Dienst bei Dampfkesseln. Im ersten Teil und in den einzelnen Abschnitten des zweiten Teils werden die allgemeinen von den besonderen Vorschriften getrennt. Die allgemeinen Vorschriften für Aufsichtsführende behandeln zunächst die baulichen Anlagen. Alle zum Betriebe gehörigen baulichen Anlagen sind im betriebssicheren Zustande zu erhalten. Die Größe der Arbeitsräume ist reichlich zu bemessen. Die ortspolizeilichen Vorschriften gelten nur als Mindestmaße. Die Höhe der Räume soll, sofern bei der Arbeit Staub, Wasserdampf, außergewöhnliche Wärme, üble Ausdünstungen u. dgl. sich entwickeln, mindestens 4 m betragen. Für größere Werkstätten ist eine entsprechend größere Höhe vorzusehen. Ausreichende Lüftungsanlagen sind herzustellen. Galerien, Bühnen, feste Übergänge und Treppenöffnungen sind mindestens an einer Seite mit festem Geländer und Fußleiste zu versehen. Feststehende Treppen müssen mindestens an einer Seite Handleisten oder Handseile erhalten. Bewegliche Treppen, Steh- und andere Leitern sind gegen Abgleiten und Ausrutschen zu sichern. Leitern, die zu Luken, Bühnen u. s. w. führen, müssen mindestens 0·75 m über die Oberkante der zu besteigenden Stellen hinausragen, falls nicht eine andere Vorrichtung Sicherheit für das Hinauf- und Hinabsteigen bietet. Laufbretter und Laufplanken müssen genügend breit und so stark sein, daß größere Schwankungen beim Betreten oder Befahren nicht eintreten. Vor Ausgängen aus Gebäuden, die unmittelbar auf Gleise führen, sind Schutzgeländer anzubringen. Alle ins Freie führenden und bis zum Fußboden reichenden Luken der oberen Stockwerke sind an beiden Seiten mit Handgriffen oder mit einer Brustwehr zu versehen. Gruben, Kanäle, versenkte Gefäße und andere gefahrbringende Vertiefungen in den Arbeitsräumen und auf den Arbeitsplätzen sind, soweit mit der Arbeitsweise vereinbar, sicher abzudecken oder mit festem Geländer und vorstehendem Rande zu versehen. Feuerlöschvorrichtungen sind vorzuhalten und ihr Standort durch Aushänge bekanntzugeben. Bei feuergefährlichen Betrieben müssen die Türen nach außen leicht aufgehen. Arbeitsräume, in denen ein feuergefährlicher Betrieb stattfindet, sind von den übrigen Räumen durch Brandmauern abzuschließen. Türen in Brandmauern müssen aus Eisen sein und selbsttätig schließen. Fenster in Brandmauern sind unzulässig. Die Aufsichtsführenden haben dafür zu sorgen, daß die Schutzvorrichtungen richtig benutzt und instand gehalten werden. Räume, die nur zu bestimmten Arbeiten betreten werden dürfen, sind durch Tafeln zu kennzeichnen. Die Verkehrswege in und außerhalb der Arbeitsräume dürfen nicht durch Material versperrt werden. Führen sie über Gleise, so muß der Raum zwischen den Schienen bis zur Höhe der Schienenoberkante mit Brettern und in sonstiger Weise ausgefüllt sein. Schlüpfrige und glatte Stellen auf Wegen und Arbeitsstellen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/56>, abgerufen am 04.12.2024.