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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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vom 24. Dezember 1902, Elsaß-Lothringen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 20. Mai 1902. Da diese landesgesetzlichen Unfallfürsorgevorschriften durchwegs auf der reichsgesetzlichen U. aufgebaut sind und sich nach Form und Inhalt im wesentlichen den reichsrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen anschließen, ist im gesamten Reich ein im wesentlichen gleiches Unfallfürsorgerecht eingeführt. Soweit die reichsgesetzliche und eine der reichsrechtlichen gleichkommende landesrechtliche U. eingeführt ist, sind die unter dieselbe fallenden Beamten von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.

Der Anspruch auf U. hat sowohl für den Beamten als für seine Hinterbliebenen nicht den Charakter eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches, auch nicht den Charakter eines öffentlichrechtlichen Versicherungsanspruches, sondern den Charakter der Pension. Die U. ist demnach ein Teil des öffentlichen Beamtendienstrechts. Eine Folge dieser Rechtsnatur der U. ist daher, daß, soweit die nach den regelmäßigen Pensionsvorschriften sich berechnenden Pensionen (Ruhegehalte) oder Hinterbliebenenbezüge (Witwengelder, Waisengelder) bereits höher sich bemessen als die Unfallfürsorgebezüge, jedem Berechtigten dieser höhere Betrag gewahrt bleibt und an die Stelle des Unfallfürsorgebezugs tritt.

Voraussetzung für die Gewährung einer Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalts) für den Beamten oder einer Unfallfürsorgerente für die Hinterbliebenen ist, daß ein Beamter (Reichs- oder Staatsbeamter) in einem reichsgesetzlich, d. i. nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb beschäftigt ist und in Ausübung des Dienstes einen Unfall erleidet, der die dauernde Dienstunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat. Zu den der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben gehören von den Verkehrsbetrieben insbesondere der gesamte Betrieb der Eisenbahnen, der Post- und Telegraphenverwaltungen und der Binnenschiffahrtsbetrieb. Der Begriff des Betriebsunfalls im Sinne des Unfallfürsorgerechts ist der gleiche wie im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Unter die U. fallen alle in dem versicherungspflichtigen Betrieb auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Beamten, also nicht bloß die in planmäßigen (etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die auf Lebenszeit (unwiderruflich) angestellten Beamten, sondern auch die in nicht planmäßigen (nicht etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die nur auf Widerruf (widerruflich) oder auf Kündigung angestellten. Der Kreis der unfallfürsorgeberechtigten Beamten ist demnach ein erheblich weiterer als der Kreis der nach den Beamtengesetzen des Reiches oder der betreffenden Bundesstaaten pensionsberechtigten Beamten. Nicht unter die U. fallen die auf Grund rein privatrechtlichen Dienstvertrags Angestellten, auch wenn sie Dienstgeschäfte eines Beamten zu versehen haben. Für diese Angestellten tritt gegebenenfalls die Unfallversicherung ein.

Die Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalt) des Beamten beträgt ohne Rücksicht auf die zurückgelegte Dienstzeit 662/3% des zuletzt, d. h. im Zeitpunkt der wegen des Unfalls erfolgten Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) bezogenen jährlichen Diensteinkommens. Steht schon nach den beamtengesetzlichen Vorschriften ein höherer Betrag zu, so wird dieser höhere Betrag als Unfallfürsorgepension gewährt. Ist der Beamte infolge des Unfalls nicht bloß dauernd dienstunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist die Unfallfürsorgepension für die Dauer der Hilflosigkeit und je nach dem Grad derselben bis auf 100% des jährlichen Diensteinkommens zu erhöhen. Außerdem hat der Verletzte nach der Versetzung in den Ruhestand (nach bayerischem Recht auch schon vorher) noch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, u. zw. ohne Zeitbeschränkung. Der Anspruch auf U. geht nicht dadurch verloren, daß der Beamte, noch bevor er wegen des Unfalls dienstunfähig geworden ist, aus dem Staatsdienst - gleichviel ob aus Verschulden oder ohne sein Verschulden - entlassen worden ist. Wenn daher bei einem solchen entlassenen Beamten bei seiner Entlassung oder später infolge des im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben ist, so ist ihm eine Unfallfürsorgepension zu gewähren, die bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 662/3% des im Zeitpunkt der Entlassung bezogenen jährlichen Diensteinkommens, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer einen dem Grad der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teil der mit 662/3% errechneten Pension beträgt. Liegt Hilflosigkeit vor, so ist auch hier die Pension bis zu 100% des bei der Entlassung bezogenen Diensteinkommens zu erhöhen. Auch die nach der Entlassung erwachsenen Kosten des Heilverfahrens sind zu ersetzen.

Zu den fürsorgeberechtigten Hinterbliebenen zählen die Witwen sowie die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder, ferner die Verwandten aufsteigender Linie unter der

vom 24. Dezember 1902, Elsaß-Lothringen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 20. Mai 1902. Da diese landesgesetzlichen Unfallfürsorgevorschriften durchwegs auf der reichsgesetzlichen U. aufgebaut sind und sich nach Form und Inhalt im wesentlichen den reichsrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen anschließen, ist im gesamten Reich ein im wesentlichen gleiches Unfallfürsorgerecht eingeführt. Soweit die reichsgesetzliche und eine der reichsrechtlichen gleichkommende landesrechtliche U. eingeführt ist, sind die unter dieselbe fallenden Beamten von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.

Der Anspruch auf U. hat sowohl für den Beamten als für seine Hinterbliebenen nicht den Charakter eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches, auch nicht den Charakter eines öffentlichrechtlichen Versicherungsanspruches, sondern den Charakter der Pension. Die U. ist demnach ein Teil des öffentlichen Beamtendienstrechts. Eine Folge dieser Rechtsnatur der U. ist daher, daß, soweit die nach den regelmäßigen Pensionsvorschriften sich berechnenden Pensionen (Ruhegehalte) oder Hinterbliebenenbezüge (Witwengelder, Waisengelder) bereits höher sich bemessen als die Unfallfürsorgebezüge, jedem Berechtigten dieser höhere Betrag gewahrt bleibt und an die Stelle des Unfallfürsorgebezugs tritt.

Voraussetzung für die Gewährung einer Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalts) für den Beamten oder einer Unfallfürsorgerente für die Hinterbliebenen ist, daß ein Beamter (Reichs- oder Staatsbeamter) in einem reichsgesetzlich, d. i. nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb beschäftigt ist und in Ausübung des Dienstes einen Unfall erleidet, der die dauernde Dienstunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat. Zu den der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben gehören von den Verkehrsbetrieben insbesondere der gesamte Betrieb der Eisenbahnen, der Post- und Telegraphenverwaltungen und der Binnenschiffahrtsbetrieb. Der Begriff des Betriebsunfalls im Sinne des Unfallfürsorgerechts ist der gleiche wie im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Unter die U. fallen alle in dem versicherungspflichtigen Betrieb auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Beamten, also nicht bloß die in planmäßigen (etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die auf Lebenszeit (unwiderruflich) angestellten Beamten, sondern auch die in nicht planmäßigen (nicht etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die nur auf Widerruf (widerruflich) oder auf Kündigung angestellten. Der Kreis der unfallfürsorgeberechtigten Beamten ist demnach ein erheblich weiterer als der Kreis der nach den Beamtengesetzen des Reiches oder der betreffenden Bundesstaaten pensionsberechtigten Beamten. Nicht unter die U. fallen die auf Grund rein privatrechtlichen Dienstvertrags Angestellten, auch wenn sie Dienstgeschäfte eines Beamten zu versehen haben. Für diese Angestellten tritt gegebenenfalls die Unfallversicherung ein.

Die Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalt) des Beamten beträgt ohne Rücksicht auf die zurückgelegte Dienstzeit 662/3% des zuletzt, d. h. im Zeitpunkt der wegen des Unfalls erfolgten Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) bezogenen jährlichen Diensteinkommens. Steht schon nach den beamtengesetzlichen Vorschriften ein höherer Betrag zu, so wird dieser höhere Betrag als Unfallfürsorgepension gewährt. Ist der Beamte infolge des Unfalls nicht bloß dauernd dienstunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist die Unfallfürsorgepension für die Dauer der Hilflosigkeit und je nach dem Grad derselben bis auf 100% des jährlichen Diensteinkommens zu erhöhen. Außerdem hat der Verletzte nach der Versetzung in den Ruhestand (nach bayerischem Recht auch schon vorher) noch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, u. zw. ohne Zeitbeschränkung. Der Anspruch auf U. geht nicht dadurch verloren, daß der Beamte, noch bevor er wegen des Unfalls dienstunfähig geworden ist, aus dem Staatsdienst – gleichviel ob aus Verschulden oder ohne sein Verschulden – entlassen worden ist. Wenn daher bei einem solchen entlassenen Beamten bei seiner Entlassung oder später infolge des im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben ist, so ist ihm eine Unfallfürsorgepension zu gewähren, die bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 662/3% des im Zeitpunkt der Entlassung bezogenen jährlichen Diensteinkommens, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer einen dem Grad der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teil der mit 662/3% errechneten Pension beträgt. Liegt Hilflosigkeit vor, so ist auch hier die Pension bis zu 100% des bei der Entlassung bezogenen Diensteinkommens zu erhöhen. Auch die nach der Entlassung erwachsenen Kosten des Heilverfahrens sind zu ersetzen.

Zu den fürsorgeberechtigten Hinterbliebenen zählen die Witwen sowie die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder, ferner die Verwandten aufsteigender Linie unter der

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vom 24. Dezember 1902, Elsaß-Lothringen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 20. Mai 1902. Da diese landesgesetzlichen Unfallfürsorgevorschriften durchwegs auf der reichsgesetzlichen U. aufgebaut sind und sich nach Form und Inhalt im wesentlichen den reichsrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen anschließen, ist im gesamten Reich ein im wesentlichen gleiches Unfallfürsorgerecht eingeführt. Soweit die reichsgesetzliche und eine der reichsrechtlichen gleichkommende landesrechtliche U. eingeführt ist, sind die unter dieselbe fallenden Beamten von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.</p><lb/>
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[41/0053] vom 24. Dezember 1902, Elsaß-Lothringen durch das Unfallfürsorgegesetz vom 20. Mai 1902. Da diese landesgesetzlichen Unfallfürsorgevorschriften durchwegs auf der reichsgesetzlichen U. aufgebaut sind und sich nach Form und Inhalt im wesentlichen den reichsrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen anschließen, ist im gesamten Reich ein im wesentlichen gleiches Unfallfürsorgerecht eingeführt. Soweit die reichsgesetzliche und eine der reichsrechtlichen gleichkommende landesrechtliche U. eingeführt ist, sind die unter dieselbe fallenden Beamten von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen. Der Anspruch auf U. hat sowohl für den Beamten als für seine Hinterbliebenen nicht den Charakter eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches, auch nicht den Charakter eines öffentlichrechtlichen Versicherungsanspruches, sondern den Charakter der Pension. Die U. ist demnach ein Teil des öffentlichen Beamtendienstrechts. Eine Folge dieser Rechtsnatur der U. ist daher, daß, soweit die nach den regelmäßigen Pensionsvorschriften sich berechnenden Pensionen (Ruhegehalte) oder Hinterbliebenenbezüge (Witwengelder, Waisengelder) bereits höher sich bemessen als die Unfallfürsorgebezüge, jedem Berechtigten dieser höhere Betrag gewahrt bleibt und an die Stelle des Unfallfürsorgebezugs tritt. Voraussetzung für die Gewährung einer Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalts) für den Beamten oder einer Unfallfürsorgerente für die Hinterbliebenen ist, daß ein Beamter (Reichs- oder Staatsbeamter) in einem reichsgesetzlich, d. i. nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb beschäftigt ist und in Ausübung des Dienstes einen Unfall erleidet, der die dauernde Dienstunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat. Zu den der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben gehören von den Verkehrsbetrieben insbesondere der gesamte Betrieb der Eisenbahnen, der Post- und Telegraphenverwaltungen und der Binnenschiffahrtsbetrieb. Der Begriff des Betriebsunfalls im Sinne des Unfallfürsorgerechts ist der gleiche wie im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Unter die U. fallen alle in dem versicherungspflichtigen Betrieb auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Beamten, also nicht bloß die in planmäßigen (etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die auf Lebenszeit (unwiderruflich) angestellten Beamten, sondern auch die in nicht planmäßigen (nicht etatsmäßigen) Stellen verwendeten und die nur auf Widerruf (widerruflich) oder auf Kündigung angestellten. Der Kreis der unfallfürsorgeberechtigten Beamten ist demnach ein erheblich weiterer als der Kreis der nach den Beamtengesetzen des Reiches oder der betreffenden Bundesstaaten pensionsberechtigten Beamten. Nicht unter die U. fallen die auf Grund rein privatrechtlichen Dienstvertrags Angestellten, auch wenn sie Dienstgeschäfte eines Beamten zu versehen haben. Für diese Angestellten tritt gegebenenfalls die Unfallversicherung ein. Die Unfallfürsorgepension (Unfallruhegehalt) des Beamten beträgt ohne Rücksicht auf die zurückgelegte Dienstzeit 662/3% des zuletzt, d. h. im Zeitpunkt der wegen des Unfalls erfolgten Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) bezogenen jährlichen Diensteinkommens. Steht schon nach den beamtengesetzlichen Vorschriften ein höherer Betrag zu, so wird dieser höhere Betrag als Unfallfürsorgepension gewährt. Ist der Beamte infolge des Unfalls nicht bloß dauernd dienstunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist die Unfallfürsorgepension für die Dauer der Hilflosigkeit und je nach dem Grad derselben bis auf 100% des jährlichen Diensteinkommens zu erhöhen. Außerdem hat der Verletzte nach der Versetzung in den Ruhestand (nach bayerischem Recht auch schon vorher) noch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, u. zw. ohne Zeitbeschränkung. Der Anspruch auf U. geht nicht dadurch verloren, daß der Beamte, noch bevor er wegen des Unfalls dienstunfähig geworden ist, aus dem Staatsdienst – gleichviel ob aus Verschulden oder ohne sein Verschulden – entlassen worden ist. Wenn daher bei einem solchen entlassenen Beamten bei seiner Entlassung oder später infolge des im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben ist, so ist ihm eine Unfallfürsorgepension zu gewähren, die bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 662/3% des im Zeitpunkt der Entlassung bezogenen jährlichen Diensteinkommens, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer einen dem Grad der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teil der mit 662/3% errechneten Pension beträgt. Liegt Hilflosigkeit vor, so ist auch hier die Pension bis zu 100% des bei der Entlassung bezogenen Diensteinkommens zu erhöhen. Auch die nach der Entlassung erwachsenen Kosten des Heilverfahrens sind zu ersetzen. Zu den fürsorgeberechtigten Hinterbliebenen zählen die Witwen sowie die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder, ferner die Verwandten aufsteigender Linie unter der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/53>, abgerufen am 23.11.2024.