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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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IV. Deklarationsscheinverfahren.

Das Verfahren findet Anwendung bei der Versendung von Gütern aus dem Inland durch das Ausland nach dem Inland und bezweckt eine erleichterte Abfertigung bei Wiedereingang der Güter in das Inland. Es erstreckt sich auf Güter des freien und des gebundenen (zoll- und steuerpflichtigen) Verkehrs. Die Anmeldung der Waren bei dem Grenzausgangsamte erfolgt mittels Deklarationsscheins. Der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins bedarf es nicht bei Gütern, die unter Zoll- und Steuerkontrolle auf entsprechende Begleitpapiere abgefertigt worden sind. Die Güter werden bei der Beförderung durch das Ausland unter Zollverschluß und mittels Deklarationsscheins an das Zollamt angewiesen, über das sie in das Zollgebiet innerhalb einer von dem Ausgangsamt bestimmten Frist wieder einzutreten haben. Bei diesem Amt erfolgt dann die Freigabe der Ware oder sie wird, wenn sie zollpflichtig war, dem in dem Zollpapier angegebenen Amt zur Schlußabfertigung überwiesen.

V. Vormerkverfahren.

Gegenstände, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der freien Rücksendung eingeführt, oder inländische Waren, die zu gleichem Zweck ausgeführt werden, müssen beim Ein- oder Austrittsamt erklärt und in der Erklärung muß der Zeitpunkt der voraussichtlichen Rückbeförderung in das Ausland oder Inland ersichtlich gemacht werden. Bei der Einfuhr der Waren werden vom Grenzamt Zollvormerkscheine erteilt, in denen die Einbringer die Verpflichtung übernehmen, die Waren mit dem Vormerkschein einem befugten Zollamt zur Wiederausgangsabfertigung zu stellen und den Schein der Eingangszollstelle demnächst kostenfrei wieder zuzustellen. Die Ware, für die der Eingangszoll als Sicherheit bei der Einfuhr zu hinterlegen ist, wird von dem Grenzzollamt nötigenfalls zur Wiedererkennung mit Identitätsmerkmalen versehen. Die Sicherheit wird bei der nachgewiesenen fristgemäßen Wiederausfuhr der Ware erstattet.

B. Besondere Bestimmungen für das Z. im Eisenbahnverkehr.

Der zollamtlichen Behandlung unterliegen auch alle mittels Eisenbahn über die Zollinie ein- und austretenden Waren, wobei die Formen des Z. mit Rücksicht auf die Eigenart des Eisenbahnbetriebs von denen des allgemeinen Verkehrs in vielen Fällen abweichen. Im allgemeinen ist das Z. im Eisenbahnverkehr erheblich einfacher und der Bewältigung von Massenverkehr angepaßter als das des gewöhnlichen Verkehrs, auch bestehen Erleichterungen im Eisenbahnverkehr wegen des zollamtlichen Verschlusses.

I. Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten.

Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu den Zollbehörden ist in den einzelnen Staaten teils durch Gesetze und Verordnungen geregelt, teils sind den Eisenbahnverwaltungen in den Konzessionsurkunden gewisse Verpflichtungen im Interesse der Zollverwaltung auferlegt.

In Deutschland haben die Eisenbahnverwaltungen nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 die Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Einlagerung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen zu stellen oder nach Anordnung der Zollbehörde die hiezu nötigen baulichen Einrichtungen zu treffen. Die Ausstattung, Beleuchtung und Heizung der den Zwecken der Zollverwaltung dienenden Räume obliegt der Eisenbahn nicht.

Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen für eine entsprechende Beleuchtung der Wagenzüge und Gleise auf den Stationen zu sorgen. Im Einvernehmen mit der Zollverwaltung müssen die Eisenbahnverwaltungen die Räume, in denen die zollamtliche Abfertigung vorgenommen wird, abschließen. Die zur einstweiligen Einlagerung bestimmten Räume müssen sicher verschließbar sein.

Die Beamten der Zollverwaltung, die mit der Kontrolle des Warenverkehrs auf den Eisenbahnen und mit der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revision oder Nachforschung innerhalb der gesetzlichen Tageszeit auf den Stationsplätzen außer dem Eisenbahnzug auch die in der Station vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit diese zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloß zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und die darin von ihnen für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.

Auf den Stationen, die von Nachtzügen berührt werden, steht die Befugnis zur Revision den Zollorganen auch zur Nachtzeit zu.

Jeder im Dienst befindliche obere Zollbeamte muß innerhalb der Strecke der Eisenbahn, auf die sich sein Dienstbereich erstreckt, unentgeltlich,

IV. Deklarationsscheinverfahren.

Das Verfahren findet Anwendung bei der Versendung von Gütern aus dem Inland durch das Ausland nach dem Inland und bezweckt eine erleichterte Abfertigung bei Wiedereingang der Güter in das Inland. Es erstreckt sich auf Güter des freien und des gebundenen (zoll- und steuerpflichtigen) Verkehrs. Die Anmeldung der Waren bei dem Grenzausgangsamte erfolgt mittels Deklarationsscheins. Der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins bedarf es nicht bei Gütern, die unter Zoll- und Steuerkontrolle auf entsprechende Begleitpapiere abgefertigt worden sind. Die Güter werden bei der Beförderung durch das Ausland unter Zollverschluß und mittels Deklarationsscheins an das Zollamt angewiesen, über das sie in das Zollgebiet innerhalb einer von dem Ausgangsamt bestimmten Frist wieder einzutreten haben. Bei diesem Amt erfolgt dann die Freigabe der Ware oder sie wird, wenn sie zollpflichtig war, dem in dem Zollpapier angegebenen Amt zur Schlußabfertigung überwiesen.

V. Vormerkverfahren.

Gegenstände, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der freien Rücksendung eingeführt, oder inländische Waren, die zu gleichem Zweck ausgeführt werden, müssen beim Ein- oder Austrittsamt erklärt und in der Erklärung muß der Zeitpunkt der voraussichtlichen Rückbeförderung in das Ausland oder Inland ersichtlich gemacht werden. Bei der Einfuhr der Waren werden vom Grenzamt Zollvormerkscheine erteilt, in denen die Einbringer die Verpflichtung übernehmen, die Waren mit dem Vormerkschein einem befugten Zollamt zur Wiederausgangsabfertigung zu stellen und den Schein der Eingangszollstelle demnächst kostenfrei wieder zuzustellen. Die Ware, für die der Eingangszoll als Sicherheit bei der Einfuhr zu hinterlegen ist, wird von dem Grenzzollamt nötigenfalls zur Wiedererkennung mit Identitätsmerkmalen versehen. Die Sicherheit wird bei der nachgewiesenen fristgemäßen Wiederausfuhr der Ware erstattet.

B. Besondere Bestimmungen für das Z. im Eisenbahnverkehr.

Der zollamtlichen Behandlung unterliegen auch alle mittels Eisenbahn über die Zollinie ein- und austretenden Waren, wobei die Formen des Z. mit Rücksicht auf die Eigenart des Eisenbahnbetriebs von denen des allgemeinen Verkehrs in vielen Fällen abweichen. Im allgemeinen ist das Z. im Eisenbahnverkehr erheblich einfacher und der Bewältigung von Massenverkehr angepaßter als das des gewöhnlichen Verkehrs, auch bestehen Erleichterungen im Eisenbahnverkehr wegen des zollamtlichen Verschlusses.

I. Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten.

Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu den Zollbehörden ist in den einzelnen Staaten teils durch Gesetze und Verordnungen geregelt, teils sind den Eisenbahnverwaltungen in den Konzessionsurkunden gewisse Verpflichtungen im Interesse der Zollverwaltung auferlegt.

In Deutschland haben die Eisenbahnverwaltungen nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 die Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Einlagerung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen zu stellen oder nach Anordnung der Zollbehörde die hiezu nötigen baulichen Einrichtungen zu treffen. Die Ausstattung, Beleuchtung und Heizung der den Zwecken der Zollverwaltung dienenden Räume obliegt der Eisenbahn nicht.

Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen für eine entsprechende Beleuchtung der Wagenzüge und Gleise auf den Stationen zu sorgen. Im Einvernehmen mit der Zollverwaltung müssen die Eisenbahnverwaltungen die Räume, in denen die zollamtliche Abfertigung vorgenommen wird, abschließen. Die zur einstweiligen Einlagerung bestimmten Räume müssen sicher verschließbar sein.

Die Beamten der Zollverwaltung, die mit der Kontrolle des Warenverkehrs auf den Eisenbahnen und mit der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revision oder Nachforschung innerhalb der gesetzlichen Tageszeit auf den Stationsplätzen außer dem Eisenbahnzug auch die in der Station vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit diese zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloß zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und die darin von ihnen für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.

Auf den Stationen, die von Nachtzügen berührt werden, steht die Befugnis zur Revision den Zollorganen auch zur Nachtzeit zu.

Jeder im Dienst befindliche obere Zollbeamte muß innerhalb der Strecke der Eisenbahn, auf die sich sein Dienstbereich erstreckt, unentgeltlich,

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[480/0513] IV. Deklarationsscheinverfahren. Das Verfahren findet Anwendung bei der Versendung von Gütern aus dem Inland durch das Ausland nach dem Inland und bezweckt eine erleichterte Abfertigung bei Wiedereingang der Güter in das Inland. Es erstreckt sich auf Güter des freien und des gebundenen (zoll- und steuerpflichtigen) Verkehrs. Die Anmeldung der Waren bei dem Grenzausgangsamte erfolgt mittels Deklarationsscheins. Der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins bedarf es nicht bei Gütern, die unter Zoll- und Steuerkontrolle auf entsprechende Begleitpapiere abgefertigt worden sind. Die Güter werden bei der Beförderung durch das Ausland unter Zollverschluß und mittels Deklarationsscheins an das Zollamt angewiesen, über das sie in das Zollgebiet innerhalb einer von dem Ausgangsamt bestimmten Frist wieder einzutreten haben. Bei diesem Amt erfolgt dann die Freigabe der Ware oder sie wird, wenn sie zollpflichtig war, dem in dem Zollpapier angegebenen Amt zur Schlußabfertigung überwiesen. V. Vormerkverfahren. Gegenstände, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der freien Rücksendung eingeführt, oder inländische Waren, die zu gleichem Zweck ausgeführt werden, müssen beim Ein- oder Austrittsamt erklärt und in der Erklärung muß der Zeitpunkt der voraussichtlichen Rückbeförderung in das Ausland oder Inland ersichtlich gemacht werden. Bei der Einfuhr der Waren werden vom Grenzamt Zollvormerkscheine erteilt, in denen die Einbringer die Verpflichtung übernehmen, die Waren mit dem Vormerkschein einem befugten Zollamt zur Wiederausgangsabfertigung zu stellen und den Schein der Eingangszollstelle demnächst kostenfrei wieder zuzustellen. Die Ware, für die der Eingangszoll als Sicherheit bei der Einfuhr zu hinterlegen ist, wird von dem Grenzzollamt nötigenfalls zur Wiedererkennung mit Identitätsmerkmalen versehen. Die Sicherheit wird bei der nachgewiesenen fristgemäßen Wiederausfuhr der Ware erstattet. B. Besondere Bestimmungen für das Z. im Eisenbahnverkehr. Der zollamtlichen Behandlung unterliegen auch alle mittels Eisenbahn über die Zollinie ein- und austretenden Waren, wobei die Formen des Z. mit Rücksicht auf die Eigenart des Eisenbahnbetriebs von denen des allgemeinen Verkehrs in vielen Fällen abweichen. Im allgemeinen ist das Z. im Eisenbahnverkehr erheblich einfacher und der Bewältigung von Massenverkehr angepaßter als das des gewöhnlichen Verkehrs, auch bestehen Erleichterungen im Eisenbahnverkehr wegen des zollamtlichen Verschlusses. I. Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten. Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu den Zollbehörden ist in den einzelnen Staaten teils durch Gesetze und Verordnungen geregelt, teils sind den Eisenbahnverwaltungen in den Konzessionsurkunden gewisse Verpflichtungen im Interesse der Zollverwaltung auferlegt. In Deutschland haben die Eisenbahnverwaltungen nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 die Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Einlagerung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen zu stellen oder nach Anordnung der Zollbehörde die hiezu nötigen baulichen Einrichtungen zu treffen. Die Ausstattung, Beleuchtung und Heizung der den Zwecken der Zollverwaltung dienenden Räume obliegt der Eisenbahn nicht. Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen für eine entsprechende Beleuchtung der Wagenzüge und Gleise auf den Stationen zu sorgen. Im Einvernehmen mit der Zollverwaltung müssen die Eisenbahnverwaltungen die Räume, in denen die zollamtliche Abfertigung vorgenommen wird, abschließen. Die zur einstweiligen Einlagerung bestimmten Räume müssen sicher verschließbar sein. Die Beamten der Zollverwaltung, die mit der Kontrolle des Warenverkehrs auf den Eisenbahnen und mit der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revision oder Nachforschung innerhalb der gesetzlichen Tageszeit auf den Stationsplätzen außer dem Eisenbahnzug auch die in der Station vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit diese zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloß zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und die darin von ihnen für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Auf den Stationen, die von Nachtzügen berührt werden, steht die Befugnis zur Revision den Zollorganen auch zur Nachtzeit zu. Jeder im Dienst befindliche obere Zollbeamte muß innerhalb der Strecke der Eisenbahn, auf die sich sein Dienstbereich erstreckt, unentgeltlich,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/513>, abgerufen am 22.11.2024.