Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten. Auf Grund dieser Bestimmung ist am 31. März 1920 zwischen der Reichsregierung und den Regierungen der einzelnen Länder mit Staatsbahnbesitz ein Vertrag abgeschlossen worden, wonach sämtliche Bahnen der einzelnen Länder am 1. April 1920 auf das Reich übergingen. Der Kaufpreis für die württembergischen Staatseisenbahnen beträgt nach vorläufiger Berechnung rund 1400 Mill. M. Mit dem Übergang der württembergischen Staatseisenbahnen auf das Reich hat auch die Verkehrsabteilung des württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu bestehen aufgehört, die bis zum 31. Dezember 1920 noch als Zweigstelle des Reichsverkehrsministeriums tätig war. Jetzt leitet die an die Stelle der "Generaldirektion der Württembergischen Staatseisenbahnen" getretene "Eisenbahn-Generaldirektion Stuttgart" in unmittelbarer Unterordnung unter das Reichsverkehrsministerium in Berlin das Eisenbahnwesen in Württemberg. Die Organisation der Behörden ist im übrigen bis jetzt im allgemeinen gleich geblieben; sie wird jedoch allmählich einheitlich im ganzen Reichsbahngebiet geregelt werden. Nach Art. 93 der Reichsverfassung errichtet die Reichsregierung zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte. Bis zu ihrer Bildung, über die gegenwärtig Verhandlungen schweben, bleibt der bisherige Beirat der württembergischen Staatseisenbahnen als Beirat der deutschen Reichsbahn, Bezirk Württemberg, bestehen. Mit dem Übergang auf das Reich haben die württembergischen Staatseisenbahnen ihr Ende gefunden. In den 75 Jahren ihres Bestehens haben sie zum Segen Württembergs gewirkt und zu seinem Aufblühen und Gedeihen wesentlich beitragen. C. Betriebsergebnisse und Verkehrsentwicklung seit 1891. dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten. Auf Grund dieser Bestimmung ist am 31. März 1920 zwischen der Reichsregierung und den Regierungen der einzelnen Länder mit Staatsbahnbesitz ein Vertrag abgeschlossen worden, wonach sämtliche Bahnen der einzelnen Länder am 1. April 1920 auf das Reich übergingen. Der Kaufpreis für die württembergischen Staatseisenbahnen beträgt nach vorläufiger Berechnung rund 1400 Mill. M. Mit dem Übergang der württembergischen Staatseisenbahnen auf das Reich hat auch die Verkehrsabteilung des württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu bestehen aufgehört, die bis zum 31. Dezember 1920 noch als Zweigstelle des Reichsverkehrsministeriums tätig war. Jetzt leitet die an die Stelle der „Generaldirektion der Württembergischen Staatseisenbahnen“ getretene „Eisenbahn-Generaldirektion Stuttgart“ in unmittelbarer Unterordnung unter das Reichsverkehrsministerium in Berlin das Eisenbahnwesen in Württemberg. Die Organisation der Behörden ist im übrigen bis jetzt im allgemeinen gleich geblieben; sie wird jedoch allmählich einheitlich im ganzen Reichsbahngebiet geregelt werden. Nach Art. 93 der Reichsverfassung errichtet die Reichsregierung zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte. Bis zu ihrer Bildung, über die gegenwärtig Verhandlungen schweben, bleibt der bisherige Beirat der württembergischen Staatseisenbahnen als Beirat der deutschen Reichsbahn, Bezirk Württemberg, bestehen. Mit dem Übergang auf das Reich haben die württembergischen Staatseisenbahnen ihr Ende gefunden. 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Dezember 1920 noch als Zweigstelle des Reichsverkehrsministeriums tätig war. Jetzt leitet die an die Stelle der „Generaldirektion der Württembergischen Staatseisenbahnen“ getretene „Eisenbahn-Generaldirektion Stuttgart“ in unmittelbarer Unterordnung unter das Reichsverkehrsministerium in Berlin das Eisenbahnwesen in Württemberg. Die Organisation der Behörden ist im übrigen bis jetzt im allgemeinen gleich geblieben; sie wird jedoch allmählich einheitlich im ganzen Reichsbahngebiet geregelt werden.</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen10_1923/figures/roell_eisenbahnwesen10_1923_figure-0336.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Nach Art. 93 der Reichsverfassung errichtet die Reichsregierung zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte. 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Nach Art. 93 der Reichsverfassung errichtet die Reichsregierung zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte. Bis zu ihrer Bildung, über die gegenwärtig Verhandlungen schweben, bleibt der bisherige Beirat der württembergischen Staatseisenbahnen als Beirat der deutschen Reichsbahn, Bezirk Württemberg, bestehen.
Mit dem Übergang auf das Reich haben die württembergischen Staatseisenbahnen ihr Ende gefunden. In den 75 Jahren ihres Bestehens haben sie zum Segen Württembergs gewirkt und zu seinem Aufblühen und Gedeihen wesentlich beitragen.
C. Betriebsergebnisse und Verkehrsentwicklung seit 1891.
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