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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Familie und des Hauspersonals während der Beförderung des Umzugsguts, Kosten für notwendige Umänderung von Vorhängen, Gardinenstangen, Beleuchtungskörpern, die Kosten für das einfache Reinigen der alten Wohnung (die Kosten für das Reinigen der neuen Wohnung können - in angemessenen Grenzen - erstattet werden), besondere Kosten für den Transport von Feuerungsmaterial.

In besonderen Fällen kann, wenn die Instandsetzung einer neugemieteten Wohnung, z. B. aus hygienischen Gründen, unabweisbar wird, eine Beihilfe zu den Instandsetzungskosten durch das Reichsverkehrsministerium bewilligt werden.

Die Ermächtigung zur Zuschußgewährung zu den verordnungsgemäßen allgemeinen Kosten ist für die Eisenbahngeneraldirektionen, die Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt auf den Betrag von 3000 M. für einen Umzug festgesetzt. Darüber hinaus ist die Entscheidung dem Reichsverkehrsministerium vorbehalten.

Den außerplanmäßigen Beamten kann bei einer Versetzung, die weder auf Ansuchen erfolgt noch durch eigenes Verhalten verschuldet ist, eine Vergütung für Umzugskosten nach den für planmäßige Beamte geltenden Grundsätzen bewilligt werden.

Nach § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1920 (RGB. S. 1061/62) dürfen den Beamten, die aus dienstlichen Gründen einen Umzug innerhalb ihres Wohnorts ausgeführt haben, in besonderen Fällen die nachgewiesenen tatsächlichen Transport- und allgemeinen Umzugskosten, soweit sie das angemessene Maß nicht übersteigen, erstattet werden.

Bei den österreichischen Bundesbahnen erhalten Bedienstete, die aus Dienstesrücksichten an einen anderen Dienstort versetzt werden, zur Bestreitung der Übersiedlungsauslagen ein Übersiedlungspauschale.

Das Übersiedlungspauschale umfaßt: a) die Möbelentschädigung, d. i. die Entschädigung für die Verpackung und die durch den Umzug verursachte Abnützung oder Beschädigung der Möbel; b) die Zufuhrentschädigung für Zufuhr der Übersiedlungseffekten von und zum Bahnhofe, die bei Übersiedlungen aus einer Naturalwohnung in eine solche des neuen Dienstortes entfällt; c) die Entschädigung für Reisekosten; d) die Entschädigung für außerordentliche Kosten der Unterkunft am Bestimmungsort, wenn die angewiesene Naturalwohnung nicht sofort beziehbar oder eine Privatwohnung ohne Verschulden des Bediensteten nicht sofort erhältlich ist.

Die festgesetzte Möbelentschädigung, die bei einem nach dem Betriebsreglement zur Reklamation berechtigenden Ereignis entsprechend dem nachzuweisenden Schaden erhöht werden kann, sowie die Fuhrkostenentschädigung gebührt den Bediensteten im vollen Ausmaß nur unter der Bedingung, daß sie eine eigene Wohnungseinrichtung besitzen, andernfalls erhalten dieselben die Hälfte dieser Entschädigung.

Beim Umziehen aus einer Naturalwohnung in eine andere desselben Ortes hat der betreffende Bedienstete auf die unentgeltliche Übertragung der Möbel sowie auf die Möbelentschädigung Anspruch. Ebenso gebührt einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung neu zugewiesen erhält oder gegen Flüssigmachung des Quartiergeldes zu räumen hat, die Möbel- und Fuhrkostenentschädigung.

Bedienstete, die auf eigenes Ansuchen, im Wege der Ernennung auf Grund einer Konkursausschreibung oder strafweise versetzt werden, haben keinen Anspruch auf das Übersiedlungspauschale.

Die Festsetzung der Übersiedlungsentschädigungen stammt noch aus der Friedenszeit und sind diese völlig unzureichend. Mit Rücksicht auf die fortwährende Steigerung der U. erfolgte bisher keine Neubemessung. Man vergütet vielmehr an ihrer Stelle die tatsächlich aufgelaufenen, entsprechend nachzuweisenden Auslagen.

Bei den Niederländischen Eisenbahnen wird den Bediensteten in Fällen der Übersiedlung die freie Beförderung für sich, ihre Hausangehörigen, ihren Hausrat und das Gepäck gewährt.

Außerdem erhalten verheiratete und verwitwete Bedienstete mit eigenem Haushalt als Vergütung das 30fache, unverheiratete das 7fache der höchsten Tagesbesoldung auf dem von dem Bediensteten vor der Übersiedlung bekleideten Posten.

Diese Vergütung wird nicht gewährt, wenn die Versetzung über Ansuchen des Bediensteten erfolgt und bei der Versetzung nicht auch dienstliche Interessen in Betracht kommen.


Unfälle (accidents; accidents; accidenti), als solche werden im engeren Sinn Ereignisse im Eisenbahnbetrieb bezeichnet, durch die einem Menschen Verletzungen widerfahren (s. Stengel, Staatswörterbuch: Unfallpolizei), im weiteren Sinn werden als U. auch solche Ereignisse angesehen, die grobe Sachbeschädigungen zur Folge haben.

Inhalt: A. Allgemeines; B. Betriebsunfälle, Unfallverhütung, Rettungswesen; C. Verzeichnis der bedeutendsten Betriebsunfälle; D. Unfallstatistik.

A. Allgemeines.

Im Eisenbahnwesen lassen sich 3 Gruppen von U. unterscheiden:

a) Bauunfälle (s. d.);

b) Betriebsunfälle, U., die sich bei dem eigentlichen Betrieb der Eisenbahnen (s. d.) ereignen;

c) U., die sich bei den mit dem Betrieb der Eisenbahnen nicht unbedingt zusammenhängenden Nebenbetrieben ereignen. Hierher gehören insbesondere U. bei Bau- und Bahnunterhaltungsarbeiten, in Werkstätten, Magazinen, Fabriken, Heizhäusern, Gasanstalten, elektrischen Beleuchtungsanlagen, Heißwasser- und Dampfheizungsanlagen, Wasserschöpfwerken, Steinbrüchen, Sandgruben, Kohlengruben u. dgl.

Diese Unterscheidung der U. ist insofern von Belang, als die Haftpflicht der Eisenbahnverwaltungen bei den Betriebsunfällen vielfach anders ist als bei den übrigen U. Auch in bezug auf Unfallversicherung (s. d.) wird in Österreich eine ähnliche Unterscheidung

die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Familie und des Hauspersonals während der Beförderung des Umzugsguts, Kosten für notwendige Umänderung von Vorhängen, Gardinenstangen, Beleuchtungskörpern, die Kosten für das einfache Reinigen der alten Wohnung (die Kosten für das Reinigen der neuen Wohnung können – in angemessenen Grenzen – erstattet werden), besondere Kosten für den Transport von Feuerungsmaterial.

In besonderen Fällen kann, wenn die Instandsetzung einer neugemieteten Wohnung, z. B. aus hygienischen Gründen, unabweisbar wird, eine Beihilfe zu den Instandsetzungskosten durch das Reichsverkehrsministerium bewilligt werden.

Die Ermächtigung zur Zuschußgewährung zu den verordnungsgemäßen allgemeinen Kosten ist für die Eisenbahngeneraldirektionen, die Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt auf den Betrag von 3000 M. für einen Umzug festgesetzt. Darüber hinaus ist die Entscheidung dem Reichsverkehrsministerium vorbehalten.

Den außerplanmäßigen Beamten kann bei einer Versetzung, die weder auf Ansuchen erfolgt noch durch eigenes Verhalten verschuldet ist, eine Vergütung für Umzugskosten nach den für planmäßige Beamte geltenden Grundsätzen bewilligt werden.

Nach § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1920 (RGB. S. 1061/62) dürfen den Beamten, die aus dienstlichen Gründen einen Umzug innerhalb ihres Wohnorts ausgeführt haben, in besonderen Fällen die nachgewiesenen tatsächlichen Transport- und allgemeinen Umzugskosten, soweit sie das angemessene Maß nicht übersteigen, erstattet werden.

Bei den österreichischen Bundesbahnen erhalten Bedienstete, die aus Dienstesrücksichten an einen anderen Dienstort versetzt werden, zur Bestreitung der Übersiedlungsauslagen ein Übersiedlungspauschale.

Das Übersiedlungspauschale umfaßt: a) die Möbelentschädigung, d. i. die Entschädigung für die Verpackung und die durch den Umzug verursachte Abnützung oder Beschädigung der Möbel; b) die Zufuhrentschädigung für Zufuhr der Übersiedlungseffekten von und zum Bahnhofe, die bei Übersiedlungen aus einer Naturalwohnung in eine solche des neuen Dienstortes entfällt; c) die Entschädigung für Reisekosten; d) die Entschädigung für außerordentliche Kosten der Unterkunft am Bestimmungsort, wenn die angewiesene Naturalwohnung nicht sofort beziehbar oder eine Privatwohnung ohne Verschulden des Bediensteten nicht sofort erhältlich ist.

Die festgesetzte Möbelentschädigung, die bei einem nach dem Betriebsreglement zur Reklamation berechtigenden Ereignis entsprechend dem nachzuweisenden Schaden erhöht werden kann, sowie die Fuhrkostenentschädigung gebührt den Bediensteten im vollen Ausmaß nur unter der Bedingung, daß sie eine eigene Wohnungseinrichtung besitzen, andernfalls erhalten dieselben die Hälfte dieser Entschädigung.

Beim Umziehen aus einer Naturalwohnung in eine andere desselben Ortes hat der betreffende Bedienstete auf die unentgeltliche Übertragung der Möbel sowie auf die Möbelentschädigung Anspruch. Ebenso gebührt einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung neu zugewiesen erhält oder gegen Flüssigmachung des Quartiergeldes zu räumen hat, die Möbel- und Fuhrkostenentschädigung.

Bedienstete, die auf eigenes Ansuchen, im Wege der Ernennung auf Grund einer Konkursausschreibung oder strafweise versetzt werden, haben keinen Anspruch auf das Übersiedlungspauschale.

Die Festsetzung der Übersiedlungsentschädigungen stammt noch aus der Friedenszeit und sind diese völlig unzureichend. Mit Rücksicht auf die fortwährende Steigerung der U. erfolgte bisher keine Neubemessung. Man vergütet vielmehr an ihrer Stelle die tatsächlich aufgelaufenen, entsprechend nachzuweisenden Auslagen.

Bei den Niederländischen Eisenbahnen wird den Bediensteten in Fällen der Übersiedlung die freie Beförderung für sich, ihre Hausangehörigen, ihren Hausrat und das Gepäck gewährt.

Außerdem erhalten verheiratete und verwitwete Bedienstete mit eigenem Haushalt als Vergütung das 30fache, unverheiratete das 7fache der höchsten Tagesbesoldung auf dem von dem Bediensteten vor der Übersiedlung bekleideten Posten.

Diese Vergütung wird nicht gewährt, wenn die Versetzung über Ansuchen des Bediensteten erfolgt und bei der Versetzung nicht auch dienstliche Interessen in Betracht kommen.


Unfälle (accidents; accidents; accidenti), als solche werden im engeren Sinn Ereignisse im Eisenbahnbetrieb bezeichnet, durch die einem Menschen Verletzungen widerfahren (s. Stengel, Staatswörterbuch: Unfallpolizei), im weiteren Sinn werden als U. auch solche Ereignisse angesehen, die grobe Sachbeschädigungen zur Folge haben.

Inhalt: A. Allgemeines; B. Betriebsunfälle, Unfallverhütung, Rettungswesen; C. Verzeichnis der bedeutendsten Betriebsunfälle; D. Unfallstatistik.

A. Allgemeines.

Im Eisenbahnwesen lassen sich 3 Gruppen von U. unterscheiden:

a) Bauunfälle (s. d.);

b) Betriebsunfälle, U., die sich bei dem eigentlichen Betrieb der Eisenbahnen (s. d.) ereignen;

c) U., die sich bei den mit dem Betrieb der Eisenbahnen nicht unbedingt zusammenhängenden Nebenbetrieben ereignen. Hierher gehören insbesondere U. bei Bau- und Bahnunterhaltungsarbeiten, in Werkstätten, Magazinen, Fabriken, Heizhäusern, Gasanstalten, elektrischen Beleuchtungsanlagen, Heißwasser- und Dampfheizungsanlagen, Wasserschöpfwerken, Steinbrüchen, Sandgruben, Kohlengruben u. dgl.

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[30/0042] die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Familie und des Hauspersonals während der Beförderung des Umzugsguts, Kosten für notwendige Umänderung von Vorhängen, Gardinenstangen, Beleuchtungskörpern, die Kosten für das einfache Reinigen der alten Wohnung (die Kosten für das Reinigen der neuen Wohnung können – in angemessenen Grenzen – erstattet werden), besondere Kosten für den Transport von Feuerungsmaterial. In besonderen Fällen kann, wenn die Instandsetzung einer neugemieteten Wohnung, z. B. aus hygienischen Gründen, unabweisbar wird, eine Beihilfe zu den Instandsetzungskosten durch das Reichsverkehrsministerium bewilligt werden. Die Ermächtigung zur Zuschußgewährung zu den verordnungsgemäßen allgemeinen Kosten ist für die Eisenbahngeneraldirektionen, die Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt auf den Betrag von 3000 M. für einen Umzug festgesetzt. Darüber hinaus ist die Entscheidung dem Reichsverkehrsministerium vorbehalten. Den außerplanmäßigen Beamten kann bei einer Versetzung, die weder auf Ansuchen erfolgt noch durch eigenes Verhalten verschuldet ist, eine Vergütung für Umzugskosten nach den für planmäßige Beamte geltenden Grundsätzen bewilligt werden. Nach § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1920 (RGB. S. 1061/62) dürfen den Beamten, die aus dienstlichen Gründen einen Umzug innerhalb ihres Wohnorts ausgeführt haben, in besonderen Fällen die nachgewiesenen tatsächlichen Transport- und allgemeinen Umzugskosten, soweit sie das angemessene Maß nicht übersteigen, erstattet werden. Bei den österreichischen Bundesbahnen erhalten Bedienstete, die aus Dienstesrücksichten an einen anderen Dienstort versetzt werden, zur Bestreitung der Übersiedlungsauslagen ein Übersiedlungspauschale. Das Übersiedlungspauschale umfaßt: a) die Möbelentschädigung, d. i. die Entschädigung für die Verpackung und die durch den Umzug verursachte Abnützung oder Beschädigung der Möbel; b) die Zufuhrentschädigung für Zufuhr der Übersiedlungseffekten von und zum Bahnhofe, die bei Übersiedlungen aus einer Naturalwohnung in eine solche des neuen Dienstortes entfällt; c) die Entschädigung für Reisekosten; d) die Entschädigung für außerordentliche Kosten der Unterkunft am Bestimmungsort, wenn die angewiesene Naturalwohnung nicht sofort beziehbar oder eine Privatwohnung ohne Verschulden des Bediensteten nicht sofort erhältlich ist. Die festgesetzte Möbelentschädigung, die bei einem nach dem Betriebsreglement zur Reklamation berechtigenden Ereignis entsprechend dem nachzuweisenden Schaden erhöht werden kann, sowie die Fuhrkostenentschädigung gebührt den Bediensteten im vollen Ausmaß nur unter der Bedingung, daß sie eine eigene Wohnungseinrichtung besitzen, andernfalls erhalten dieselben die Hälfte dieser Entschädigung. Beim Umziehen aus einer Naturalwohnung in eine andere desselben Ortes hat der betreffende Bedienstete auf die unentgeltliche Übertragung der Möbel sowie auf die Möbelentschädigung Anspruch. Ebenso gebührt einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung neu zugewiesen erhält oder gegen Flüssigmachung des Quartiergeldes zu räumen hat, die Möbel- und Fuhrkostenentschädigung. Bedienstete, die auf eigenes Ansuchen, im Wege der Ernennung auf Grund einer Konkursausschreibung oder strafweise versetzt werden, haben keinen Anspruch auf das Übersiedlungspauschale. Die Festsetzung der Übersiedlungsentschädigungen stammt noch aus der Friedenszeit und sind diese völlig unzureichend. Mit Rücksicht auf die fortwährende Steigerung der U. erfolgte bisher keine Neubemessung. Man vergütet vielmehr an ihrer Stelle die tatsächlich aufgelaufenen, entsprechend nachzuweisenden Auslagen. Bei den Niederländischen Eisenbahnen wird den Bediensteten in Fällen der Übersiedlung die freie Beförderung für sich, ihre Hausangehörigen, ihren Hausrat und das Gepäck gewährt. Außerdem erhalten verheiratete und verwitwete Bedienstete mit eigenem Haushalt als Vergütung das 30fache, unverheiratete das 7fache der höchsten Tagesbesoldung auf dem von dem Bediensteten vor der Übersiedlung bekleideten Posten. Diese Vergütung wird nicht gewährt, wenn die Versetzung über Ansuchen des Bediensteten erfolgt und bei der Versetzung nicht auch dienstliche Interessen in Betracht kommen. Unfälle (accidents; accidents; accidenti), als solche werden im engeren Sinn Ereignisse im Eisenbahnbetrieb bezeichnet, durch die einem Menschen Verletzungen widerfahren (s. Stengel, Staatswörterbuch: Unfallpolizei), im weiteren Sinn werden als U. auch solche Ereignisse angesehen, die grobe Sachbeschädigungen zur Folge haben. Inhalt: A. Allgemeines; B. Betriebsunfälle, Unfallverhütung, Rettungswesen; C. Verzeichnis der bedeutendsten Betriebsunfälle; D. Unfallstatistik. A. Allgemeines. Im Eisenbahnwesen lassen sich 3 Gruppen von U. unterscheiden: a) Bauunfälle (s. d.); b) Betriebsunfälle, U., die sich bei dem eigentlichen Betrieb der Eisenbahnen (s. d.) ereignen; c) U., die sich bei den mit dem Betrieb der Eisenbahnen nicht unbedingt zusammenhängenden Nebenbetrieben ereignen. Hierher gehören insbesondere U. bei Bau- und Bahnunterhaltungsarbeiten, in Werkstätten, Magazinen, Fabriken, Heizhäusern, Gasanstalten, elektrischen Beleuchtungsanlagen, Heißwasser- und Dampfheizungsanlagen, Wasserschöpfwerken, Steinbrüchen, Sandgruben, Kohlengruben u. dgl. Diese Unterscheidung der U. ist insofern von Belang, als die Haftpflicht der Eisenbahnverwaltungen bei den Betriebsunfällen vielfach anders ist als bei den übrigen U. Auch in bezug auf Unfallversicherung (s. d.) wird in Österreich eine ähnliche Unterscheidung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/42>, abgerufen am 23.11.2024.