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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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man einen unveränderlichen Hebelarm nach und nach mit mehr und mehr Gewichten belastet, bis die W. einspielt, - Wagen mit Gewichtsschale - oder so, daß man ein unveränderliches Gewicht - Laufgewicht - auf dem Hebel, an dem es wirkt, verschiebt, bis die W. einspielt, - Laufgewichtswagen.

Die Federwagen gehören ebenso wie die Neigungswagen zu den Wagen mit wechselnder Einspielungslage. Sie sind zurzeit nur für bestimmte Gewichtsfeststellungen im Verkehr der Post und Eisenbahn zulässig. - Die Gewichtswagen beruhen auf dem Hebelgesetze und werden deshalb gewöhnlich als Hebelwagen bezeichnet. Am Hebel (Abb. 216) ist Gleichgewicht vorhanden, wenn sich


Abb. 216.
die Kraft (P) und Last (Q) umgekehrt wie ihre Hebelarme verhalten, d. h. wenn die statischen Momente gleich sind.
P/Q = Bc/Ac oder P · Ac = Q · Bc.

Die Hebel können ein- oder doppelarmig, gleich- oder ungleicharmig, geradlinig oder winkelförmig abgebogen sein. Die Federwagen beruhen auf den elastischen Formänderungen (Verlängerung, Verkürzung, Durchbiegung) einer Feder, die mittels Zeigerwerks übertragen werden. Die Anforderungen, denen eine W. genügen muß, sind im wesentlichen:

1. Die Stabilität des Gleichgewichts, d. h. jede W., die innerhalb der Grenzen, für die sie gebaut wurde, belastet ist, muß, wenn sie durch Anstoßen mit der Hand aus ihrer Gleichgewichtslage gebracht wird, nach einigen Schwingungen wieder in diese zurückkehren.

2. Die Empfindlichkeit, d. i. die Fähigkeit der W., die darauf gewogenen Gewichte noch bis zu genügend kleinen Bruchteilen der Gewichtseinheit meßbar zu machen.

3. Übereinstimmung beim mehrmaligen Wiegen, d. h. Regelmäßigkeit und Stetigkeit der Angaben. Hierbei ist keineswegs eine mathematische Übereinstimmung der einzelnen Wiegungen ein und derselben Last mit ein und derselben W. gedacht, wohl aber müssen die etwaigen Unterschiede innerhalb der eichgesetzlichen Fehlergrenzen liegen. Namentlich wichtig ist dabei der Umstand, daß die Angabe der W. durch Verschiebung der Last oder der Gewichte auf der Brücke nicht beeinflußt werden darf.

4. Die W. muß stets richtig sein, sie muß durch ihre Bauart und Ausführung auch die Erhaltung der im neuen Zustand vorhandenen Eigenschaften verbürgen und darf namentlich keine Einrichtungen zu Änderungen besitzen, durch die sie mit wenig Mühe in betrügerischer Absicht gefälscht werden kann.

I. Vorschriften über den Bau und die Anlage von Wagen.

1. Die Eichordnung (E. O.) für das Deutsche Reich vom 8. November 1911. Die wichtigsten Bestimmungen sind bei der Beschreibung der allgemeinen Anordnungen der Wagen angeführt.

2. Die EVO. für die Eisenbahnen Deutschlands bestimmt in § 58 und 77 hinsichtlich der Feststellung des Gewichts von Sendungen: Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen; Gebühren dürfen hierfür nicht erhoben werden. - Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden, ist diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzustellen. Sie kann von der Verwiegung absehen oder - bei gleichartigen Stücken - Probeverwiegungen vornehmen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwiegung im Frachtbriefe nicht verlangt hat. Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die vorhandenen W. nicht ausreichen. Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Ist die Feststellung auf der Versandstation nicht angängig, so erfolgt sie auf einer anderen Station. Die Eisenbahn kann die Verwiegung der Wagenladungsgüter auf der Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigengewicht zu grunde legen. Jedoch ist einem Antrage des Verfügungsberechtigten auf Verwiegung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, hat der Tarif zu bestimmen. - Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. Der Empfänger kann bei der Ablieferung verlangen, daß die Güter in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezählt und nachgewogen werden; er hat hierfür die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nachwiegung und Nachzählung vorzunehmen, es sei denn, daß die vorhandenen W. nicht ausreichen. Wird die Nachwiegung abgelehnt, so kann der Empfänger das Gut auf den nächsten geeigneten Wagen in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahnen nachwiegen.

3. Die TV. (1909) schreiben im § 57 vor: "Wo der Güterverkehr es erfordert, sind von Lokomotiven befahrene Brückenwagen (Gleiswagen) außerhalb der Hauptgleise anzulegen. Sie sollen ohne Gleisunterbrechung gebaut und mit selbsttätiger Signalvorrichtung versehen sein." - Für die Gleiswage ist zweckmäßig eine solche Lage zu wählen, daß sie ohne unnötige rückläufige Bewegungen erreicht werden kann. Zu diesem Zwecke ist das Wagegleis an beiden Seiten durch Weichen anzuschließen. Wegen der hohen Kosten der Anlage und der für die Bedienung erforderlichen Verschiebearbeiter erfolgt Aufstellung der Gleiswagen nur auf Bahnhöfen mit stärkerem Wagenladungsverkehr, wo gleichzeitig längere Zugaufenthalte vorgesehen und möglichst besondere Verschiebelokomotiven vorhanden sind. Zu beachten ist bei der Auswahl der Bahnhöfe, daß durch die Zuführung wiegepflichtiger Eisenbahnwagen nicht eine unerwünschte Mehrbelastung der Zuführungsstrecken eintritt.

4. Dienstvorschrift für den Gebrauch, die Prüfung und die Behandlung der Wagen, Gewichte und Meßgeräte, gültig vom 1. Januar 1915 für den Bereich der ehemals preuß.-hess. Staatseisenbahnverwaltung.

Aus § 1. W. dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.

man einen unveränderlichen Hebelarm nach und nach mit mehr und mehr Gewichten belastet, bis die W. einspielt, – Wagen mit Gewichtsschale – oder so, daß man ein unveränderliches Gewicht – Laufgewicht – auf dem Hebel, an dem es wirkt, verschiebt, bis die W. einspielt, – Laufgewichtswagen.

Die Federwagen gehören ebenso wie die Neigungswagen zu den Wagen mit wechselnder Einspielungslage. Sie sind zurzeit nur für bestimmte Gewichtsfeststellungen im Verkehr der Post und Eisenbahn zulässig. – Die Gewichtswagen beruhen auf dem Hebelgesetze und werden deshalb gewöhnlich als Hebelwagen bezeichnet. Am Hebel (Abb. 216) ist Gleichgewicht vorhanden, wenn sich


Abb. 216.
die Kraft (P) und Last (Q) umgekehrt wie ihre Hebelarme verhalten, d. h. wenn die statischen Momente gleich sind.
P/Q = Bc/Ac oder P · Ac = Q · Bc.

Die Hebel können ein- oder doppelarmig, gleich- oder ungleicharmig, geradlinig oder winkelförmig abgebogen sein. Die Federwagen beruhen auf den elastischen Formänderungen (Verlängerung, Verkürzung, Durchbiegung) einer Feder, die mittels Zeigerwerks übertragen werden. Die Anforderungen, denen eine W. genügen muß, sind im wesentlichen:

1. Die Stabilität des Gleichgewichts, d. h. jede W., die innerhalb der Grenzen, für die sie gebaut wurde, belastet ist, muß, wenn sie durch Anstoßen mit der Hand aus ihrer Gleichgewichtslage gebracht wird, nach einigen Schwingungen wieder in diese zurückkehren.

2. Die Empfindlichkeit, d. i. die Fähigkeit der W., die darauf gewogenen Gewichte noch bis zu genügend kleinen Bruchteilen der Gewichtseinheit meßbar zu machen.

3. Übereinstimmung beim mehrmaligen Wiegen, d. h. Regelmäßigkeit und Stetigkeit der Angaben. Hierbei ist keineswegs eine mathematische Übereinstimmung der einzelnen Wiegungen ein und derselben Last mit ein und derselben W. gedacht, wohl aber müssen die etwaigen Unterschiede innerhalb der eichgesetzlichen Fehlergrenzen liegen. Namentlich wichtig ist dabei der Umstand, daß die Angabe der W. durch Verschiebung der Last oder der Gewichte auf der Brücke nicht beeinflußt werden darf.

4. Die W. muß stets richtig sein, sie muß durch ihre Bauart und Ausführung auch die Erhaltung der im neuen Zustand vorhandenen Eigenschaften verbürgen und darf namentlich keine Einrichtungen zu Änderungen besitzen, durch die sie mit wenig Mühe in betrügerischer Absicht gefälscht werden kann.

I. Vorschriften über den Bau und die Anlage von Wagen.

1. Die Eichordnung (E. O.) für das Deutsche Reich vom 8. November 1911. Die wichtigsten Bestimmungen sind bei der Beschreibung der allgemeinen Anordnungen der Wagen angeführt.

2. Die EVO. für die Eisenbahnen Deutschlands bestimmt in § 58 und 77 hinsichtlich der Feststellung des Gewichts von Sendungen: Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen; Gebühren dürfen hierfür nicht erhoben werden. – Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden, ist diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzustellen. Sie kann von der Verwiegung absehen oder – bei gleichartigen Stücken – Probeverwiegungen vornehmen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwiegung im Frachtbriefe nicht verlangt hat. Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die vorhandenen W. nicht ausreichen. Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Ist die Feststellung auf der Versandstation nicht angängig, so erfolgt sie auf einer anderen Station. Die Eisenbahn kann die Verwiegung der Wagenladungsgüter auf der Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigengewicht zu grunde legen. Jedoch ist einem Antrage des Verfügungsberechtigten auf Verwiegung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, hat der Tarif zu bestimmen. – Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. Der Empfänger kann bei der Ablieferung verlangen, daß die Güter in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezählt und nachgewogen werden; er hat hierfür die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nachwiegung und Nachzählung vorzunehmen, es sei denn, daß die vorhandenen W. nicht ausreichen. Wird die Nachwiegung abgelehnt, so kann der Empfänger das Gut auf den nächsten geeigneten Wagen in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahnen nachwiegen.

3. Die TV. (1909) schreiben im § 57 vor: „Wo der Güterverkehr es erfordert, sind von Lokomotiven befahrene Brückenwagen (Gleiswagen) außerhalb der Hauptgleise anzulegen. Sie sollen ohne Gleisunterbrechung gebaut und mit selbsttätiger Signalvorrichtung versehen sein.“ – Für die Gleiswage ist zweckmäßig eine solche Lage zu wählen, daß sie ohne unnötige rückläufige Bewegungen erreicht werden kann. Zu diesem Zwecke ist das Wagegleis an beiden Seiten durch Weichen anzuschließen. Wegen der hohen Kosten der Anlage und der für die Bedienung erforderlichen Verschiebearbeiter erfolgt Aufstellung der Gleiswagen nur auf Bahnhöfen mit stärkerem Wagenladungsverkehr, wo gleichzeitig längere Zugaufenthalte vorgesehen und möglichst besondere Verschiebelokomotiven vorhanden sind. Zu beachten ist bei der Auswahl der Bahnhöfe, daß durch die Zuführung wiegepflichtiger Eisenbahnwagen nicht eine unerwünschte Mehrbelastung der Zuführungsstrecken eintritt.

4. Dienstvorschrift für den Gebrauch, die Prüfung und die Behandlung der Wagen, Gewichte und Meßgeräte, gültig vom 1. Januar 1915 für den Bereich der ehemals preuß.-hess. Staatseisenbahnverwaltung.

Aus § 1. W. dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.

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[380/0410] man einen unveränderlichen Hebelarm nach und nach mit mehr und mehr Gewichten belastet, bis die W. einspielt, – Wagen mit Gewichtsschale – oder so, daß man ein unveränderliches Gewicht – Laufgewicht – auf dem Hebel, an dem es wirkt, verschiebt, bis die W. einspielt, – Laufgewichtswagen. Die Federwagen gehören ebenso wie die Neigungswagen zu den Wagen mit wechselnder Einspielungslage. Sie sind zurzeit nur für bestimmte Gewichtsfeststellungen im Verkehr der Post und Eisenbahn zulässig. – Die Gewichtswagen beruhen auf dem Hebelgesetze und werden deshalb gewöhnlich als Hebelwagen bezeichnet. Am Hebel (Abb. 216) ist Gleichgewicht vorhanden, wenn sich [Abbildung Abb. 216. ] die Kraft (P) und Last (Q) umgekehrt wie ihre Hebelarme verhalten, d. h. wenn die statischen Momente gleich sind. P/Q = Bc/Ac oder P · Ac = Q · Bc. Die Hebel können ein- oder doppelarmig, gleich- oder ungleicharmig, geradlinig oder winkelförmig abgebogen sein. Die Federwagen beruhen auf den elastischen Formänderungen (Verlängerung, Verkürzung, Durchbiegung) einer Feder, die mittels Zeigerwerks übertragen werden. Die Anforderungen, denen eine W. genügen muß, sind im wesentlichen: 1. Die Stabilität des Gleichgewichts, d. h. jede W., die innerhalb der Grenzen, für die sie gebaut wurde, belastet ist, muß, wenn sie durch Anstoßen mit der Hand aus ihrer Gleichgewichtslage gebracht wird, nach einigen Schwingungen wieder in diese zurückkehren. 2. Die Empfindlichkeit, d. i. die Fähigkeit der W., die darauf gewogenen Gewichte noch bis zu genügend kleinen Bruchteilen der Gewichtseinheit meßbar zu machen. 3. Übereinstimmung beim mehrmaligen Wiegen, d. h. Regelmäßigkeit und Stetigkeit der Angaben. Hierbei ist keineswegs eine mathematische Übereinstimmung der einzelnen Wiegungen ein und derselben Last mit ein und derselben W. gedacht, wohl aber müssen die etwaigen Unterschiede innerhalb der eichgesetzlichen Fehlergrenzen liegen. Namentlich wichtig ist dabei der Umstand, daß die Angabe der W. durch Verschiebung der Last oder der Gewichte auf der Brücke nicht beeinflußt werden darf. 4. Die W. muß stets richtig sein, sie muß durch ihre Bauart und Ausführung auch die Erhaltung der im neuen Zustand vorhandenen Eigenschaften verbürgen und darf namentlich keine Einrichtungen zu Änderungen besitzen, durch die sie mit wenig Mühe in betrügerischer Absicht gefälscht werden kann. I. Vorschriften über den Bau und die Anlage von Wagen. 1. Die Eichordnung (E. O.) für das Deutsche Reich vom 8. November 1911. Die wichtigsten Bestimmungen sind bei der Beschreibung der allgemeinen Anordnungen der Wagen angeführt. 2. Die EVO. für die Eisenbahnen Deutschlands bestimmt in § 58 und 77 hinsichtlich der Feststellung des Gewichts von Sendungen: Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen; Gebühren dürfen hierfür nicht erhoben werden. – Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden, ist diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzustellen. Sie kann von der Verwiegung absehen oder – bei gleichartigen Stücken – Probeverwiegungen vornehmen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwiegung im Frachtbriefe nicht verlangt hat. Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die vorhandenen W. nicht ausreichen. Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Ist die Feststellung auf der Versandstation nicht angängig, so erfolgt sie auf einer anderen Station. Die Eisenbahn kann die Verwiegung der Wagenladungsgüter auf der Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigengewicht zu grunde legen. Jedoch ist einem Antrage des Verfügungsberechtigten auf Verwiegung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, hat der Tarif zu bestimmen. – Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. Der Empfänger kann bei der Ablieferung verlangen, daß die Güter in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezählt und nachgewogen werden; er hat hierfür die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nachwiegung und Nachzählung vorzunehmen, es sei denn, daß die vorhandenen W. nicht ausreichen. Wird die Nachwiegung abgelehnt, so kann der Empfänger das Gut auf den nächsten geeigneten Wagen in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahnen nachwiegen. 3. Die TV. (1909) schreiben im § 57 vor: „Wo der Güterverkehr es erfordert, sind von Lokomotiven befahrene Brückenwagen (Gleiswagen) außerhalb der Hauptgleise anzulegen. Sie sollen ohne Gleisunterbrechung gebaut und mit selbsttätiger Signalvorrichtung versehen sein.“ – Für die Gleiswage ist zweckmäßig eine solche Lage zu wählen, daß sie ohne unnötige rückläufige Bewegungen erreicht werden kann. Zu diesem Zwecke ist das Wagegleis an beiden Seiten durch Weichen anzuschließen. Wegen der hohen Kosten der Anlage und der für die Bedienung erforderlichen Verschiebearbeiter erfolgt Aufstellung der Gleiswagen nur auf Bahnhöfen mit stärkerem Wagenladungsverkehr, wo gleichzeitig längere Zugaufenthalte vorgesehen und möglichst besondere Verschiebelokomotiven vorhanden sind. Zu beachten ist bei der Auswahl der Bahnhöfe, daß durch die Zuführung wiegepflichtiger Eisenbahnwagen nicht eine unerwünschte Mehrbelastung der Zuführungsstrecken eintritt. 4. Dienstvorschrift für den Gebrauch, die Prüfung und die Behandlung der Wagen, Gewichte und Meßgeräte, gültig vom 1. Januar 1915 für den Bereich der ehemals preuß.-hess. Staatseisenbahnverwaltung. Aus § 1. W. dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/410>, abgerufen am 03.12.2024.