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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Ziffer zusammengezogen angegeben werden. Die letzterwähnte Art der Tariferstellung verschleiert die Bildung der Tarife, da sie die Feststellung behindert, inwieweit die gewährten Frachtermäßigungen von den Eisenbahnen und der Schiffahrt getragen werden. Diese Art der Tariferstellung ist daher ein besonders wirksames Mittel im Wettbewerb zwischen den verschiedenen Transportunternehmungen. Das Berliner Übereinkommen vom Jahre 1885 hat die Herstellung von Tarifen, die die Eisenbahnfracht und die Schiffsfracht in einer Ziffer enthalten, hinsichtlich des Umschlagverkehrs auf den Wasserstraßen der Oder, der Elbe, der Donau, des Mains, des Nekars und des Rheins für unzulässig erklärt und den Grundsatz aufgestellt, daß die beteiligten Bahnverwaltungen den am Umschlagpunkte dieser Wasserstraßen anschließenden Bahnverkehren in allen Fällen jene Frachtsätze zur Verfügung zu stellen haben, die sie dem Wasserwege zugestehen.

Den Verkehrsbedürfnissen entsprechend sind die U. gewöhnlich mit einer großen Anzahl von Ausnahmetarifen ausgestattet, die entweder schon im Kartierungswege oder aber erst im Rückvergütungswege gegen den Nachweis der Weiterbeförderung zu Wasser Anwendung finden. Die U. gestatten es in der Regel, daß die Sendungen am Umschlagplatze vor ihrer Weiterbeförderung eine gewisse Zeit hindurch in den Räumen der Eisenbahnverwaltung, der Zollbehörde, der Hafenverwaltung oder in gewissen unter Aufsicht stehenden Privatlagerräumen eingelagert werden. In den Anwendungsbedingungen dieser Tarife ist unter Umständen sogar eine gewisse Bearbeitung der zum Umschlage gelangenden Waren vor der Weiterbeförderung zugelassen, z. B. Weitersendung von Briketts mit der Eisenbahn, die am Umschlagplatze aus zu Schiff angekommener Kohle hergestellt werden. Für den Umschlag der Sendungen, d. i. für die Güterbewegung zwischen Schiffsbord und Eisenbahnwagen, werden von der Eisenbahn, insoweit sie diese Leistungen besorgt, besondere Gebühren, Umschlaggebühren genannt, eingehoben, die im Tarife festgesetzt sind. Diese Umschlaggebühren sind in der Regel nach Güterklassen und Ausnahmetarifen abgestuft. Insoweit der Verkehr zwischen dem Hafen und der durchlaufenden Eisenbahnstrecke durch eine Schleppbahn vermittelt wird, gelangen für die umgeschlagenen Sendungen meist überdies noch Schleppbahngebühren zur Einhebung, die im Tarife festgelegt und in der Regel ebenso wie die Umschlaggebühren nach Güterklassen und Ausnahmetarifen abgestuft sind.

Bei der außerordentlichen Bedeutung, die dem Schiffsverkehr auf großen Flüssen, namentlich auf solchen, die eine Verbindung mit dem Meere herstellen, in handelspolitischer Beziehung zukommt, ist es klar, daß die U. ein wichtiges Instrument der Eisenbahntarifpolitik darstellen.

Pichler.


Umschlagverkehr (tranship traffic; trafic de transbordement; movimento di trasbordo), die Güterbewegung, die sich in den See- und Binnenhafenplätzen (Umschlagsplätzen) im Wege der Umladung der Güter von einem Transportmittel in ein anderes, und vielfach verbunden mit einer Zwischenlagerung und Stapelung der mit einem Transportmittel angekommenen und mit einem andern Transportmittel abgehenden Güter vollzieht.

Das wesentlichste Merkmal jedes U. bildet die Unterbrechung des Längentransports nebst einer Umladung und gleichzeitigen Förderung der Güter mit oder ohne Zwischenlagerung auf kurze Strecken in vertikaler, horizontaler, schräger oder in aus diesen kombinierten Richtungen von einem Transportmittel in ein anderes (Seeschiffe, Binnenschiffe, Güterwagen).

Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Güterbeförderung und Güterumladung.

Die ungeheure Entwicklung des Weltverkehrs brachte es mit sich, daß immer größere Mengen Roh- und Fertigmaterialien zu befördern sind. Während die dichtbevölkerten industrialisierten Länder mit Rohprodukten aus den wenig besiedelten, nur über Rohstoffe verfügenden Ländern versorgt werden müssen, werden die veredelten Fertigfabrikate in die ersteren befördert. Die Durchführung dieser Transporte erfolgt fast ausschließlich im gebrochenen Verkehre derart, daß die Güter mittels Bahn zu den Umschlagsplätzen der Meere und Binnenwasserstraßen gebracht, umgeladen und auf dem Wasserwege, entweder zur Verbrauchsstelle oder wieder zu einem See- oder Binnenhafen behufs neuerlicher Umladung auf die Bahn und Weiterbeförderung zur Verbrauchsstelle gebracht werden. Der Gesamttransport setzt sich also wie folgt zusammen:

a) Beladen des Transportmittels (Bahn wagen oder Schiff),

b) Längentransport (Bahn oder Schiff),

c) Umladen in Eisenbahn oder Schiff, oder Entladen an der Verbrauchsstelle,

d) Längentransport mit Eisenbahn oder Schiff,

e) Entladen an der Verbrauchsstelle.

Hieraus ergibt sich, daß die Güterumladung einen integrierenden Bestandteil jeden Transportes bildet, daß sie einen speziellen Teil des Transports darstellt, an den dieselben allgemeinen Anforderungen zu stellen sind,

Ziffer zusammengezogen angegeben werden. Die letzterwähnte Art der Tariferstellung verschleiert die Bildung der Tarife, da sie die Feststellung behindert, inwieweit die gewährten Frachtermäßigungen von den Eisenbahnen und der Schiffahrt getragen werden. Diese Art der Tariferstellung ist daher ein besonders wirksames Mittel im Wettbewerb zwischen den verschiedenen Transportunternehmungen. Das Berliner Übereinkommen vom Jahre 1885 hat die Herstellung von Tarifen, die die Eisenbahnfracht und die Schiffsfracht in einer Ziffer enthalten, hinsichtlich des Umschlagverkehrs auf den Wasserstraßen der Oder, der Elbe, der Donau, des Mains, des Nekars und des Rheins für unzulässig erklärt und den Grundsatz aufgestellt, daß die beteiligten Bahnverwaltungen den am Umschlagpunkte dieser Wasserstraßen anschließenden Bahnverkehren in allen Fällen jene Frachtsätze zur Verfügung zu stellen haben, die sie dem Wasserwege zugestehen.

Den Verkehrsbedürfnissen entsprechend sind die U. gewöhnlich mit einer großen Anzahl von Ausnahmetarifen ausgestattet, die entweder schon im Kartierungswege oder aber erst im Rückvergütungswege gegen den Nachweis der Weiterbeförderung zu Wasser Anwendung finden. Die U. gestatten es in der Regel, daß die Sendungen am Umschlagplatze vor ihrer Weiterbeförderung eine gewisse Zeit hindurch in den Räumen der Eisenbahnverwaltung, der Zollbehörde, der Hafenverwaltung oder in gewissen unter Aufsicht stehenden Privatlagerräumen eingelagert werden. In den Anwendungsbedingungen dieser Tarife ist unter Umständen sogar eine gewisse Bearbeitung der zum Umschlage gelangenden Waren vor der Weiterbeförderung zugelassen, z. B. Weitersendung von Briketts mit der Eisenbahn, die am Umschlagplatze aus zu Schiff angekommener Kohle hergestellt werden. Für den Umschlag der Sendungen, d. i. für die Güterbewegung zwischen Schiffsbord und Eisenbahnwagen, werden von der Eisenbahn, insoweit sie diese Leistungen besorgt, besondere Gebühren, Umschlaggebühren genannt, eingehoben, die im Tarife festgesetzt sind. Diese Umschlaggebühren sind in der Regel nach Güterklassen und Ausnahmetarifen abgestuft. Insoweit der Verkehr zwischen dem Hafen und der durchlaufenden Eisenbahnstrecke durch eine Schleppbahn vermittelt wird, gelangen für die umgeschlagenen Sendungen meist überdies noch Schleppbahngebühren zur Einhebung, die im Tarife festgelegt und in der Regel ebenso wie die Umschlaggebühren nach Güterklassen und Ausnahmetarifen abgestuft sind.

Bei der außerordentlichen Bedeutung, die dem Schiffsverkehr auf großen Flüssen, namentlich auf solchen, die eine Verbindung mit dem Meere herstellen, in handelspolitischer Beziehung zukommt, ist es klar, daß die U. ein wichtiges Instrument der Eisenbahntarifpolitik darstellen.

Pichler.


Umschlagverkehr (tranship traffic; trafic de transbordement; movimento di trasbordo), die Güterbewegung, die sich in den See- und Binnenhafenplätzen (Umschlagsplätzen) im Wege der Umladung der Güter von einem Transportmittel in ein anderes, und vielfach verbunden mit einer Zwischenlagerung und Stapelung der mit einem Transportmittel angekommenen und mit einem andern Transportmittel abgehenden Güter vollzieht.

Das wesentlichste Merkmal jedes U. bildet die Unterbrechung des Längentransports nebst einer Umladung und gleichzeitigen Förderung der Güter mit oder ohne Zwischenlagerung auf kurze Strecken in vertikaler, horizontaler, schräger oder in aus diesen kombinierten Richtungen von einem Transportmittel in ein anderes (Seeschiffe, Binnenschiffe, Güterwagen).

Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Güterbeförderung und Güterumladung.

Die ungeheure Entwicklung des Weltverkehrs brachte es mit sich, daß immer größere Mengen Roh- und Fertigmaterialien zu befördern sind. Während die dichtbevölkerten industrialisierten Länder mit Rohprodukten aus den wenig besiedelten, nur über Rohstoffe verfügenden Ländern versorgt werden müssen, werden die veredelten Fertigfabrikate in die ersteren befördert. Die Durchführung dieser Transporte erfolgt fast ausschließlich im gebrochenen Verkehre derart, daß die Güter mittels Bahn zu den Umschlagsplätzen der Meere und Binnenwasserstraßen gebracht, umgeladen und auf dem Wasserwege, entweder zur Verbrauchsstelle oder wieder zu einem See- oder Binnenhafen behufs neuerlicher Umladung auf die Bahn und Weiterbeförderung zur Verbrauchsstelle gebracht werden. Der Gesamttransport setzt sich also wie folgt zusammen:

a) Beladen des Transportmittels (Bahn wagen oder Schiff),

b) Längentransport (Bahn oder Schiff),

c) Umladen in Eisenbahn oder Schiff, oder Entladen an der Verbrauchsstelle,

d) Längentransport mit Eisenbahn oder Schiff,

e) Entladen an der Verbrauchsstelle.

Hieraus ergibt sich, daß die Güterumladung einen integrierenden Bestandteil jeden Transportes bildet, daß sie einen speziellen Teil des Transports darstellt, an den dieselben allgemeinen Anforderungen zu stellen sind,

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[25/0037] Ziffer zusammengezogen angegeben werden. Die letzterwähnte Art der Tariferstellung verschleiert die Bildung der Tarife, da sie die Feststellung behindert, inwieweit die gewährten Frachtermäßigungen von den Eisenbahnen und der Schiffahrt getragen werden. Diese Art der Tariferstellung ist daher ein besonders wirksames Mittel im Wettbewerb zwischen den verschiedenen Transportunternehmungen. Das Berliner Übereinkommen vom Jahre 1885 hat die Herstellung von Tarifen, die die Eisenbahnfracht und die Schiffsfracht in einer Ziffer enthalten, hinsichtlich des Umschlagverkehrs auf den Wasserstraßen der Oder, der Elbe, der Donau, des Mains, des Nekars und des Rheins für unzulässig erklärt und den Grundsatz aufgestellt, daß die beteiligten Bahnverwaltungen den am Umschlagpunkte dieser Wasserstraßen anschließenden Bahnverkehren in allen Fällen jene Frachtsätze zur Verfügung zu stellen haben, die sie dem Wasserwege zugestehen. Den Verkehrsbedürfnissen entsprechend sind die U. gewöhnlich mit einer großen Anzahl von Ausnahmetarifen ausgestattet, die entweder schon im Kartierungswege oder aber erst im Rückvergütungswege gegen den Nachweis der Weiterbeförderung zu Wasser Anwendung finden. Die U. gestatten es in der Regel, daß die Sendungen am Umschlagplatze vor ihrer Weiterbeförderung eine gewisse Zeit hindurch in den Räumen der Eisenbahnverwaltung, der Zollbehörde, der Hafenverwaltung oder in gewissen unter Aufsicht stehenden Privatlagerräumen eingelagert werden. In den Anwendungsbedingungen dieser Tarife ist unter Umständen sogar eine gewisse Bearbeitung der zum Umschlage gelangenden Waren vor der Weiterbeförderung zugelassen, z. B. Weitersendung von Briketts mit der Eisenbahn, die am Umschlagplatze aus zu Schiff angekommener Kohle hergestellt werden. Für den Umschlag der Sendungen, d. i. für die Güterbewegung zwischen Schiffsbord und Eisenbahnwagen, werden von der Eisenbahn, insoweit sie diese Leistungen besorgt, besondere Gebühren, Umschlaggebühren genannt, eingehoben, die im Tarife festgesetzt sind. Diese Umschlaggebühren sind in der Regel nach Güterklassen und Ausnahmetarifen abgestuft. Insoweit der Verkehr zwischen dem Hafen und der durchlaufenden Eisenbahnstrecke durch eine Schleppbahn vermittelt wird, gelangen für die umgeschlagenen Sendungen meist überdies noch Schleppbahngebühren zur Einhebung, die im Tarife festgelegt und in der Regel ebenso wie die Umschlaggebühren nach Güterklassen und Ausnahmetarifen abgestuft sind. Bei der außerordentlichen Bedeutung, die dem Schiffsverkehr auf großen Flüssen, namentlich auf solchen, die eine Verbindung mit dem Meere herstellen, in handelspolitischer Beziehung zukommt, ist es klar, daß die U. ein wichtiges Instrument der Eisenbahntarifpolitik darstellen. Pichler. Umschlagverkehr (tranship traffic; trafic de transbordement; movimento di trasbordo), die Güterbewegung, die sich in den See- und Binnenhafenplätzen (Umschlagsplätzen) im Wege der Umladung der Güter von einem Transportmittel in ein anderes, und vielfach verbunden mit einer Zwischenlagerung und Stapelung der mit einem Transportmittel angekommenen und mit einem andern Transportmittel abgehenden Güter vollzieht. Das wesentlichste Merkmal jedes U. bildet die Unterbrechung des Längentransports nebst einer Umladung und gleichzeitigen Förderung der Güter mit oder ohne Zwischenlagerung auf kurze Strecken in vertikaler, horizontaler, schräger oder in aus diesen kombinierten Richtungen von einem Transportmittel in ein anderes (Seeschiffe, Binnenschiffe, Güterwagen). Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Güterbeförderung und Güterumladung. Die ungeheure Entwicklung des Weltverkehrs brachte es mit sich, daß immer größere Mengen Roh- und Fertigmaterialien zu befördern sind. Während die dichtbevölkerten industrialisierten Länder mit Rohprodukten aus den wenig besiedelten, nur über Rohstoffe verfügenden Ländern versorgt werden müssen, werden die veredelten Fertigfabrikate in die ersteren befördert. Die Durchführung dieser Transporte erfolgt fast ausschließlich im gebrochenen Verkehre derart, daß die Güter mittels Bahn zu den Umschlagsplätzen der Meere und Binnenwasserstraßen gebracht, umgeladen und auf dem Wasserwege, entweder zur Verbrauchsstelle oder wieder zu einem See- oder Binnenhafen behufs neuerlicher Umladung auf die Bahn und Weiterbeförderung zur Verbrauchsstelle gebracht werden. Der Gesamttransport setzt sich also wie folgt zusammen: a) Beladen des Transportmittels (Bahn wagen oder Schiff), b) Längentransport (Bahn oder Schiff), c) Umladen in Eisenbahn oder Schiff, oder Entladen an der Verbrauchsstelle, d) Längentransport mit Eisenbahn oder Schiff, e) Entladen an der Verbrauchsstelle. Hieraus ergibt sich, daß die Güterumladung einen integrierenden Bestandteil jeden Transportes bildet, daß sie einen speziellen Teil des Transports darstellt, an den dieselben allgemeinen Anforderungen zu stellen sind,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/37>, abgerufen am 21.11.2024.