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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238). Die Kosten dieser Herstellungen belasten die Bahnunternehmung. Die Entscheidung über Art und Umfang der Ersatzanlagen, die mit den zerstörten Wegen gleichwertig sein sollen, trifft (im Rahmen des Eisenbahnbauverfahrens) die Eisenbahnbehörde. Die Last der Erhaltung von Anlagen, die zum Ersatze früher bestandener Kommunikationen dienen, trifft die früher zur Erhaltung Verpflichteten; etwa entstehende Mehrkosten der Erhaltung können die Unterhaltspflichtigen von der Eisenbahnunternehmung beanspruchen. Die Erhaltungskosten besonderer, früher nicht vorhanden gewesener baulicher Anlagen (z. B. bei Straßenbrücken, Wegunterführungen) treffen die Eisenbahnunternehmungen ganz. Maßgebend ist demnach für die Beteiligung an der Erhaltungspflicht der Zustand der Kommunikation vor der Veränderung oder Verlegung und nach dieser. Soweit die Erhaltung der Wege zugleich Teile des Bahnkörpers mitbegreift, dürfen aus Rücksichten der Eisenbahnsicherheit die Erhaltungsarbeiten nur von der Eisenbahnunternehmung ausgeführt werden (mit oder ohne Kostenbeteiligung des Wegbaupflichtigen). Die Eisenbahn ist zur Absperrung oder Einfriedung der Wegkreuzungen verpflichtet. Bezüglich der Pflicht zur Beleuchtung und Reinigung der Ersatzanlagen werden dieselben Grundsätze anzuwenden sein; doch wird diese Frage von den Gerichten nicht einheitlich entschieden. Ebensowenig einheitlich ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Anrainer, die durch Einziehung, Verlegung oder Änderung öffentlicher Wege anläßlich der Anlage von Eisenbahnen Nachteile in der Benutzung dieser Wege erleiden (Umwege, höhere Steigungen, anderseits Entziehung von Licht und Luft für die Bewohner von angrenzenden Häusern u. s. w.).

2. Änderungen an bestehenden Eisenbahnanlagen, die durch die Bedürfnisse des gesteigerten Straßenverkehres notwendig werden (Erbreiterungen, Umlegungen von Straßen u. s. w.), können der Eisenbahn durch die zuständigen Behörden auferlegt werden; doch treffen die Eisenbahn die Kosten nicht (etwas anders das Schweizer Ges. vom 23. Dezember 1872, Art. 15). Dies gilt auch von der Beseitigung einer Übersetzung in Schienenhöhe im bloßen Interesse des Straßenverkehres. Vielfach werden aber solche Änderungen auch im Interesse der Eisenbahn liegen; dann sind die Kosten angemessen aufzuteilen.

3. Übersicht der gesetzlichen Bestimmungen über die Wegebaupflicht bei Eisenbahnen in den einzelnen Ländern:

a) Deutschland. In Deutschland gelten (nach dem Ges. vom 30. April 1920 über die Reichseisenbahnen und dem Ges. vom 3. Januar 1920 über die Eisenbahnaufsicht) auch weiterhin die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Eisenbahnen, solange nicht Abänderungen im Rahmen der neuen Verfassung getroffen werden.

Preußen: Die Wegpolizeibehörde, der im allgemeinen die Entscheidung über die Einziehung oder Verlegung von Wegen zusteht, ist in Fällen, in welchen die Anlage von Eisenbahnen die Änderung, Verlegung oder Einziehung öffentlicher Wege notwendig macht, nicht zuständig (§ 158 Zuständigkeitsgesetz). Die Entscheidung hierüber erfolgt mit der Feststellung der Eisenbahnbaupläne durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 4, 14 des Ges. vom 3. November 1838 über die Eisenbahnunternehmungen). Die durch die Eisenbahnanlagen gebotenen Verlegungen und sonstigen Änderungen öffentlicher Wege sind nach Maßgabe der festgestellten Baupläne von der Eisenbahnunternehmung auf ihre Kosten auszuführen.

Betreffs der Unterhaltung veränderter oder verlegter Wege ist nach dem Zirkularerlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 5. November 1880 (Eisenbahnverordnungsblatt S. 547) bei Prüfung der Eisenbahnpläne genau anzugeben, in welchem Umfang die Unterhaltungslast von der Eisenbahnverwaltung zu tragen ist. Den Maßstab für die Beteiligung der letzteren an der Unterhaltung gibt das Verhältnis des Umfangs dieser Last gemäß dem Zustand des Weges vor der Veränderung oder Verlegung und nach ihr. Nur soweit dadurch eine Vermehrung dieser Last herbeigeführt wird, kann der Eisenbahnverwaltung die Pflicht zur Teilnahme an den Erhaltungskosten, u. zw. durch Erhaltung eines bestimmten Teiles des Weges in natura oder durch Geldleistungen auferlegt werden (vgl. insbesondere Fritsch, Die Eisenbahnen, Berlin 1896, Handb. der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, XIV, S. 53 ff.).

In Österreich bestimmt § 10 c des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238:

"Wenn durch den Bau der Eisenbahn öffentliche Wege, Brücken, Stege oder sonstige Kommunikationsmittel ganz oder zum Teil zerstört oder unfahrbar gemacht werden, ist die Eisenbahnunternehmung verpflichtet, nach jedesmaliger Anordnung der Behörde die gestörte Kommunikation anderweitig vollkommen wieder herzustellen.

Die anstatt der zerstörten oder unfahrbar gewordenen neu hergestellten Wege, Brücken u. s. w. haben diejenigen im brauchbaren

Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238). Die Kosten dieser Herstellungen belasten die Bahnunternehmung. Die Entscheidung über Art und Umfang der Ersatzanlagen, die mit den zerstörten Wegen gleichwertig sein sollen, trifft (im Rahmen des Eisenbahnbauverfahrens) die Eisenbahnbehörde. Die Last der Erhaltung von Anlagen, die zum Ersatze früher bestandener Kommunikationen dienen, trifft die früher zur Erhaltung Verpflichteten; etwa entstehende Mehrkosten der Erhaltung können die Unterhaltspflichtigen von der Eisenbahnunternehmung beanspruchen. Die Erhaltungskosten besonderer, früher nicht vorhanden gewesener baulicher Anlagen (z. B. bei Straßenbrücken, Wegunterführungen) treffen die Eisenbahnunternehmungen ganz. Maßgebend ist demnach für die Beteiligung an der Erhaltungspflicht der Zustand der Kommunikation vor der Veränderung oder Verlegung und nach dieser. Soweit die Erhaltung der Wege zugleich Teile des Bahnkörpers mitbegreift, dürfen aus Rücksichten der Eisenbahnsicherheit die Erhaltungsarbeiten nur von der Eisenbahnunternehmung ausgeführt werden (mit oder ohne Kostenbeteiligung des Wegbaupflichtigen). Die Eisenbahn ist zur Absperrung oder Einfriedung der Wegkreuzungen verpflichtet. Bezüglich der Pflicht zur Beleuchtung und Reinigung der Ersatzanlagen werden dieselben Grundsätze anzuwenden sein; doch wird diese Frage von den Gerichten nicht einheitlich entschieden. Ebensowenig einheitlich ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Anrainer, die durch Einziehung, Verlegung oder Änderung öffentlicher Wege anläßlich der Anlage von Eisenbahnen Nachteile in der Benutzung dieser Wege erleiden (Umwege, höhere Steigungen, anderseits Entziehung von Licht und Luft für die Bewohner von angrenzenden Häusern u. s. w.).

2. Änderungen an bestehenden Eisenbahnanlagen, die durch die Bedürfnisse des gesteigerten Straßenverkehres notwendig werden (Erbreiterungen, Umlegungen von Straßen u. s. w.), können der Eisenbahn durch die zuständigen Behörden auferlegt werden; doch treffen die Eisenbahn die Kosten nicht (etwas anders das Schweizer Ges. vom 23. Dezember 1872, Art. 15). Dies gilt auch von der Beseitigung einer Übersetzung in Schienenhöhe im bloßen Interesse des Straßenverkehres. Vielfach werden aber solche Änderungen auch im Interesse der Eisenbahn liegen; dann sind die Kosten angemessen aufzuteilen.

3. Übersicht der gesetzlichen Bestimmungen über die Wegebaupflicht bei Eisenbahnen in den einzelnen Ländern:

a) Deutschland. In Deutschland gelten (nach dem Ges. vom 30. April 1920 über die Reichseisenbahnen und dem Ges. vom 3. Januar 1920 über die Eisenbahnaufsicht) auch weiterhin die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Eisenbahnen, solange nicht Abänderungen im Rahmen der neuen Verfassung getroffen werden.

Preußen: Die Wegpolizeibehörde, der im allgemeinen die Entscheidung über die Einziehung oder Verlegung von Wegen zusteht, ist in Fällen, in welchen die Anlage von Eisenbahnen die Änderung, Verlegung oder Einziehung öffentlicher Wege notwendig macht, nicht zuständig (§ 158 Zuständigkeitsgesetz). Die Entscheidung hierüber erfolgt mit der Feststellung der Eisenbahnbaupläne durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 4, 14 des Ges. vom 3. November 1838 über die Eisenbahnunternehmungen). Die durch die Eisenbahnanlagen gebotenen Verlegungen und sonstigen Änderungen öffentlicher Wege sind nach Maßgabe der festgestellten Baupläne von der Eisenbahnunternehmung auf ihre Kosten auszuführen.

Betreffs der Unterhaltung veränderter oder verlegter Wege ist nach dem Zirkularerlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 5. November 1880 (Eisenbahnverordnungsblatt S. 547) bei Prüfung der Eisenbahnpläne genau anzugeben, in welchem Umfang die Unterhaltungslast von der Eisenbahnverwaltung zu tragen ist. Den Maßstab für die Beteiligung der letzteren an der Unterhaltung gibt das Verhältnis des Umfangs dieser Last gemäß dem Zustand des Weges vor der Veränderung oder Verlegung und nach ihr. Nur soweit dadurch eine Vermehrung dieser Last herbeigeführt wird, kann der Eisenbahnverwaltung die Pflicht zur Teilnahme an den Erhaltungskosten, u. zw. durch Erhaltung eines bestimmten Teiles des Weges in natura oder durch Geldleistungen auferlegt werden (vgl. insbesondere Fritsch, Die Eisenbahnen, Berlin 1896, Handb. der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, XIV, S. 53 ff.).

In Österreich bestimmt § 10 c des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238:

„Wenn durch den Bau der Eisenbahn öffentliche Wege, Brücken, Stege oder sonstige Kommunikationsmittel ganz oder zum Teil zerstört oder unfahrbar gemacht werden, ist die Eisenbahnunternehmung verpflichtet, nach jedesmaliger Anordnung der Behörde die gestörte Kommunikation anderweitig vollkommen wieder herzustellen.

Die anstatt der zerstörten oder unfahrbar gewordenen neu hergestellten Wege, Brücken u. s. w. haben diejenigen im brauchbaren

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Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238). Die Kosten dieser Herstellungen belasten die Bahnunternehmung. Die Entscheidung über Art und Umfang der Ersatzanlagen, die mit den zerstörten Wegen gleichwertig sein sollen, trifft (im Rahmen des Eisenbahnbauverfahrens) die Eisenbahnbehörde. Die Last der Erhaltung von Anlagen, die zum Ersatze früher bestandener Kommunikationen dienen, trifft die früher zur Erhaltung Verpflichteten; etwa entstehende Mehrkosten der Erhaltung können die Unterhaltspflichtigen von der Eisenbahnunternehmung beanspruchen. Die Erhaltungskosten besonderer, früher nicht vorhanden gewesener baulicher Anlagen (z. B. bei Straßenbrücken, Wegunterführungen) treffen die Eisenbahnunternehmungen ganz. Maßgebend ist demnach für die Beteiligung an der Erhaltungspflicht der Zustand der Kommunikation vor der Veränderung oder Verlegung und nach dieser. Soweit die Erhaltung der Wege zugleich Teile des Bahnkörpers mitbegreift, dürfen aus Rücksichten der Eisenbahnsicherheit die Erhaltungsarbeiten nur von der Eisenbahnunternehmung ausgeführt werden (mit oder ohne Kostenbeteiligung des Wegbaupflichtigen). Die Eisenbahn ist zur Absperrung oder Einfriedung der Wegkreuzungen verpflichtet. Bezüglich der Pflicht zur Beleuchtung und Reinigung der Ersatzanlagen werden dieselben Grundsätze anzuwenden sein; doch wird diese Frage von den Gerichten nicht einheitlich entschieden. Ebensowenig einheitlich ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Anrainer, die durch Einziehung, Verlegung oder Änderung öffentlicher Wege anläßlich der Anlage von Eisenbahnen Nachteile in der Benutzung dieser Wege erleiden (Umwege, höhere Steigungen, anderseits Entziehung von Licht und Luft für die Bewohner von angrenzenden Häusern u. s. w.).</p><lb/>
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[295/0310] Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238). Die Kosten dieser Herstellungen belasten die Bahnunternehmung. Die Entscheidung über Art und Umfang der Ersatzanlagen, die mit den zerstörten Wegen gleichwertig sein sollen, trifft (im Rahmen des Eisenbahnbauverfahrens) die Eisenbahnbehörde. Die Last der Erhaltung von Anlagen, die zum Ersatze früher bestandener Kommunikationen dienen, trifft die früher zur Erhaltung Verpflichteten; etwa entstehende Mehrkosten der Erhaltung können die Unterhaltspflichtigen von der Eisenbahnunternehmung beanspruchen. Die Erhaltungskosten besonderer, früher nicht vorhanden gewesener baulicher Anlagen (z. B. bei Straßenbrücken, Wegunterführungen) treffen die Eisenbahnunternehmungen ganz. Maßgebend ist demnach für die Beteiligung an der Erhaltungspflicht der Zustand der Kommunikation vor der Veränderung oder Verlegung und nach dieser. Soweit die Erhaltung der Wege zugleich Teile des Bahnkörpers mitbegreift, dürfen aus Rücksichten der Eisenbahnsicherheit die Erhaltungsarbeiten nur von der Eisenbahnunternehmung ausgeführt werden (mit oder ohne Kostenbeteiligung des Wegbaupflichtigen). Die Eisenbahn ist zur Absperrung oder Einfriedung der Wegkreuzungen verpflichtet. Bezüglich der Pflicht zur Beleuchtung und Reinigung der Ersatzanlagen werden dieselben Grundsätze anzuwenden sein; doch wird diese Frage von den Gerichten nicht einheitlich entschieden. Ebensowenig einheitlich ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Anrainer, die durch Einziehung, Verlegung oder Änderung öffentlicher Wege anläßlich der Anlage von Eisenbahnen Nachteile in der Benutzung dieser Wege erleiden (Umwege, höhere Steigungen, anderseits Entziehung von Licht und Luft für die Bewohner von angrenzenden Häusern u. s. w.). 2. Änderungen an bestehenden Eisenbahnanlagen, die durch die Bedürfnisse des gesteigerten Straßenverkehres notwendig werden (Erbreiterungen, Umlegungen von Straßen u. s. w.), können der Eisenbahn durch die zuständigen Behörden auferlegt werden; doch treffen die Eisenbahn die Kosten nicht (etwas anders das Schweizer Ges. vom 23. Dezember 1872, Art. 15). Dies gilt auch von der Beseitigung einer Übersetzung in Schienenhöhe im bloßen Interesse des Straßenverkehres. Vielfach werden aber solche Änderungen auch im Interesse der Eisenbahn liegen; dann sind die Kosten angemessen aufzuteilen. 3. Übersicht der gesetzlichen Bestimmungen über die Wegebaupflicht bei Eisenbahnen in den einzelnen Ländern: a) Deutschland. In Deutschland gelten (nach dem Ges. vom 30. April 1920 über die Reichseisenbahnen und dem Ges. vom 3. Januar 1920 über die Eisenbahnaufsicht) auch weiterhin die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Eisenbahnen, solange nicht Abänderungen im Rahmen der neuen Verfassung getroffen werden. Preußen: Die Wegpolizeibehörde, der im allgemeinen die Entscheidung über die Einziehung oder Verlegung von Wegen zusteht, ist in Fällen, in welchen die Anlage von Eisenbahnen die Änderung, Verlegung oder Einziehung öffentlicher Wege notwendig macht, nicht zuständig (§ 158 Zuständigkeitsgesetz). Die Entscheidung hierüber erfolgt mit der Feststellung der Eisenbahnbaupläne durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 4, 14 des Ges. vom 3. November 1838 über die Eisenbahnunternehmungen). Die durch die Eisenbahnanlagen gebotenen Verlegungen und sonstigen Änderungen öffentlicher Wege sind nach Maßgabe der festgestellten Baupläne von der Eisenbahnunternehmung auf ihre Kosten auszuführen. Betreffs der Unterhaltung veränderter oder verlegter Wege ist nach dem Zirkularerlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 5. November 1880 (Eisenbahnverordnungsblatt S. 547) bei Prüfung der Eisenbahnpläne genau anzugeben, in welchem Umfang die Unterhaltungslast von der Eisenbahnverwaltung zu tragen ist. Den Maßstab für die Beteiligung der letzteren an der Unterhaltung gibt das Verhältnis des Umfangs dieser Last gemäß dem Zustand des Weges vor der Veränderung oder Verlegung und nach ihr. Nur soweit dadurch eine Vermehrung dieser Last herbeigeführt wird, kann der Eisenbahnverwaltung die Pflicht zur Teilnahme an den Erhaltungskosten, u. zw. durch Erhaltung eines bestimmten Teiles des Weges in natura oder durch Geldleistungen auferlegt werden (vgl. insbesondere Fritsch, Die Eisenbahnen, Berlin 1896, Handb. der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, XIV, S. 53 ff.). In Österreich bestimmt § 10 c des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238: „Wenn durch den Bau der Eisenbahn öffentliche Wege, Brücken, Stege oder sonstige Kommunikationsmittel ganz oder zum Teil zerstört oder unfahrbar gemacht werden, ist die Eisenbahnunternehmung verpflichtet, nach jedesmaliger Anordnung der Behörde die gestörte Kommunikation anderweitig vollkommen wieder herzustellen. Die anstatt der zerstörten oder unfahrbar gewordenen neu hergestellten Wege, Brücken u. s. w. haben diejenigen im brauchbaren

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/310>, abgerufen am 18.12.2024.