Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Verhältnisse, die ungewöhnlich große Steigerung der Betriebsausgaben und das damit verbundene Fehlergebnis der Bahnen den Gedanken auf eine weitgehende Vereinfachung der gehemmten Wagengebarung im Verkehr der festländischen Bahnen in verstärkter Form aufleben ließen. Die Vorarbeiten für das RIV. wurden im April 1921 in Stresa abgeschlossen. Sitz des geschäftsführenden Bureaus ist Bern. Von ähnlichen Erwägungen geleitet, hatte das Eisenbahnzentralamt in Berlin im Januar 1921 einen Antrag auf schleunige Umarbeitung des VWÜ. mit dem Ziele größtmöglicher Vereinfachung gestellt und hierbei insbesondere den Wegfall der Laufmiete, Verzögerungsgebühren und Geldbußen sowie Einführung einer neuen gestaffelten Zeitmiete angeregt. Nachdem bald darnach, wie vorhin erwähnt, in Stresa ein neues, vereinfachtes Wagenrecht für den internationalen Verkehr geschaffen war und dieses dem Ziele des von Berlin damals gestellten Antrags weitgehendst Rechnung trug, wurde vom Wagenausschuß beschlossen, das VWÜ. nach dem Vorbilde des RIV. umzuarbeiten. Die Fassung des neuen VWÜ. schließt sich möglichst wörtlich an das RIV. an. Änderungen wurden nur insoweit vorgenommen, als es die besonderen Verhältnisse im Verein geboten erscheinen ließen. Es wurde in der am 7. bis 9. September 1921 abgehaltenen Generalversammlung des Vereins genehmigt, mit dem neuen RIV. in einem Druckheft vereinigt bekanntgegeben und am 1. Januar 1922 zugleich mit diesem in Kraft gesetzt. Die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr mit den italienischen Bahnen zu regeln, war Aufgabe des Deutsch-italienischen W., der nunmehr gleich dem Internationalen Verband durch das RIV. ersetzt wird. Ihm gehörten an die hauptsächlichsten deutschen, österreichischen, ungarischen, bosnisch-herzegowinischen, schweizerischen, belgischen, niederländischen, luxemburgischen, rumänischen Bahnen, die Warschau-Wiener Bahn und die italienischen Bahnen. Das "Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung (IWR.)" (letzte Ausgabe, gültig vom 1. April 1914 an) war dem VWÜ. nachgebildet und stimmte mit diesem fast wörtlich überein. Als dritter großer Wagenverband ist zu nennen der Internationale Verband (Union internationale pour l'emploi reciproque du materiel). Er wurde auf der Brüsseler Konferenz vom 22. November 1876 gegründet, nachdem zunächst auf Anregung der Belgischen Staatsbahn und der ehemaligen Rheinischen Eisenbahngesellschaft in Köln Bahnen des VDEV. sowie französische und belgische Bahnen ein Reglement für den internationalen Verkehr mit Geltung vom 1. November 1875 vereinbart hatten. Zugleich wurde ein Technisches Reglement für die gegenseitige Zulassung des Betriebsmaterials und die Haftpflicht für Beschädigungen mit Gültigkeit vom 1. Januar 1877 vereinbart. Dem Verbande schlossen sich bis Ende 1877 die meisten Verwaltungen des VDEV., die belgischen und schweizerischen Bahnen (die dann 1893 wieder ausschieden) und die französische Nordbahn an, während die französische Ostbahn nur dem Technischen Reglement beitrat. Durch Vermittlung der dem Verbande angehörenden belgischen und französischen Bahnen war aber auch ein Wagenaustausch zwischen den übrigen französischen und den Bahnen des VDEV. ermöglicht. Das Reglement für die Benutzung des Fahrmaterials zwischen allen an dem Internationalen Verband teilnehmenden Verwaltungen (Inter. Rgl.) und das Technische Reglement sind mehrfach umgearbeitet worden. Die letzte Ausgabe des Int. Rgl. galt vom 1. Oktober 1882, seine Bestimmungen lehnten sich an das VWÜ. an. Nachdem auf der internationalen Eisenbahnkonferenz in Bern im Mai 1886 Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen (s. d.) vereinbart worden waren, wurde das Technische Reglement einer Umarbeitung unterzogen. Das Technische Reglement für die gegenseitige Zulassung der Fahrzeuge und die Haftpflicht für Beschädigungen zwischen den Verwaltungen des Internationalen Verbandes, gültig vom 1. Juli 1908 (abgekürzt Tech. Regl.), gab die Bestimmungen über die Technische Einheit als technische Bedingungen für die Überwachung der Fahrzeuge wörtlich wieder. Geschäftsführende Verwaltung für den ganzen Verband war die Generaldirektion der Belgischen Staatsbahnen in Brüssel, Vertreterin der Bahnen des VDEV. die Eisenbahndirektion in Köln. Streitigkeiten zwischen den Bahnen wurden durch einen Ausschuß aus 7 Verwaltungen entschieden. Der Nordische W. Die gegenseitige Wagenbenutzung zwischen den dänischen, schwedischen und norwegischen Bahnen wird durch das Wagenübereinkommen der nordischen Bahnen von 1891 geregelt (Overenskomst angaande den gensidige Vognbeuyttelse mellem danske, svenske og norske Ioernbaner). Sein Inhalt stimmt im wesentlichen mit dem VWÜ. in der Fassung von 1890 überein. Es sieht gleich hohe Mietbeträge vor nur in Kronen statt in Mark. Als technische Bedingungen enthält es in Anlage I die Bestimmungen über die Technische Einheit. Zu erwähnen ist ferner die Konvention zwischen den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der Verhältnisse, die ungewöhnlich große Steigerung der Betriebsausgaben und das damit verbundene Fehlergebnis der Bahnen den Gedanken auf eine weitgehende Vereinfachung der gehemmten Wagengebarung im Verkehr der festländischen Bahnen in verstärkter Form aufleben ließen. Die Vorarbeiten für das RIV. wurden im April 1921 in Stresa abgeschlossen. Sitz des geschäftsführenden Bureaus ist Bern. Von ähnlichen Erwägungen geleitet, hatte das Eisenbahnzentralamt in Berlin im Januar 1921 einen Antrag auf schleunige Umarbeitung des VWÜ. mit dem Ziele größtmöglicher Vereinfachung gestellt und hierbei insbesondere den Wegfall der Laufmiete, Verzögerungsgebühren und Geldbußen sowie Einführung einer neuen gestaffelten Zeitmiete angeregt. Nachdem bald darnach, wie vorhin erwähnt, in Stresa ein neues, vereinfachtes Wagenrecht für den internationalen Verkehr geschaffen war und dieses dem Ziele des von Berlin damals gestellten Antrags weitgehendst Rechnung trug, wurde vom Wagenausschuß beschlossen, das VWÜ. nach dem Vorbilde des RIV. umzuarbeiten. Die Fassung des neuen VWÜ. schließt sich möglichst wörtlich an das RIV. an. Änderungen wurden nur insoweit vorgenommen, als es die besonderen Verhältnisse im Verein geboten erscheinen ließen. Es wurde in der am 7. bis 9. September 1921 abgehaltenen Generalversammlung des Vereins genehmigt, mit dem neuen RIV. in einem Druckheft vereinigt bekanntgegeben und am 1. Januar 1922 zugleich mit diesem in Kraft gesetzt. Die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr mit den italienischen Bahnen zu regeln, war Aufgabe des Deutsch-italienischen W., der nunmehr gleich dem Internationalen Verband durch das RIV. ersetzt wird. Ihm gehörten an die hauptsächlichsten deutschen, österreichischen, ungarischen, bosnisch-herzegowinischen, schweizerischen, belgischen, niederländischen, luxemburgischen, rumänischen Bahnen, die Warschau-Wiener Bahn und die italienischen Bahnen. Das „Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung (IWR.)“ (letzte Ausgabe, gültig vom 1. April 1914 an) war dem VWÜ. nachgebildet und stimmte mit diesem fast wörtlich überein. Als dritter großer Wagenverband ist zu nennen der Internationale Verband (Union internationale pour l'emploi réciproque du matériel). Er wurde auf der Brüsseler Konferenz vom 22. November 1876 gegründet, nachdem zunächst auf Anregung der Belgischen Staatsbahn und der ehemaligen Rheinischen Eisenbahngesellschaft in Köln Bahnen des VDEV. sowie französische und belgische Bahnen ein Reglement für den internationalen Verkehr mit Geltung vom 1. November 1875 vereinbart hatten. Zugleich wurde ein Technisches Reglement für die gegenseitige Zulassung des Betriebsmaterials und die Haftpflicht für Beschädigungen mit Gültigkeit vom 1. Januar 1877 vereinbart. Dem Verbande schlossen sich bis Ende 1877 die meisten Verwaltungen des VDEV., die belgischen und schweizerischen Bahnen (die dann 1893 wieder ausschieden) und die französische Nordbahn an, während die französische Ostbahn nur dem Technischen Reglement beitrat. Durch Vermittlung der dem Verbande angehörenden belgischen und französischen Bahnen war aber auch ein Wagenaustausch zwischen den übrigen französischen und den Bahnen des VDEV. ermöglicht. Das Reglement für die Benutzung des Fahrmaterials zwischen allen an dem Internationalen Verband teilnehmenden Verwaltungen (Inter. Rgl.) und das Technische Reglement sind mehrfach umgearbeitet worden. Die letzte Ausgabe des Int. Rgl. galt vom 1. Oktober 1882, seine Bestimmungen lehnten sich an das VWÜ. an. Nachdem auf der internationalen Eisenbahnkonferenz in Bern im Mai 1886 Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen (s. d.) vereinbart worden waren, wurde das Technische Reglement einer Umarbeitung unterzogen. Das Technische Reglement für die gegenseitige Zulassung der Fahrzeuge und die Haftpflicht für Beschädigungen zwischen den Verwaltungen des Internationalen Verbandes, gültig vom 1. Juli 1908 (abgekürzt Tech. Regl.), gab die Bestimmungen über die Technische Einheit als technische Bedingungen für die Überwachung der Fahrzeuge wörtlich wieder. Geschäftsführende Verwaltung für den ganzen Verband war die Generaldirektion der Belgischen Staatsbahnen in Brüssel, Vertreterin der Bahnen des VDEV. die Eisenbahndirektion in Köln. Streitigkeiten zwischen den Bahnen wurden durch einen Ausschuß aus 7 Verwaltungen entschieden. Der Nordische W. Die gegenseitige Wagenbenutzung zwischen den dänischen, schwedischen und norwegischen Bahnen wird durch das Wagenübereinkommen der nordischen Bahnen von 1891 geregelt (Overenskomst angaande den gensidige Vognbeuyttelse mellem danske, svenske og norske Ioernbaner). Sein Inhalt stimmt im wesentlichen mit dem VWÜ. in der Fassung von 1890 überein. Es sieht gleich hohe Mietbeträge vor nur in Kronen statt in Mark. Als technische Bedingungen enthält es in Anlage I die Bestimmungen über die Technische Einheit. 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Zugleich wurde ein Technisches Reglement für die gegenseitige Zulassung des Betriebsmaterials und die Haftpflicht für Beschädigungen mit Gültigkeit vom 1. Januar 1877 vereinbart. Dem Verbande schlossen sich bis Ende 1877 die meisten Verwaltungen des VDEV., die belgischen und schweizerischen Bahnen (die dann 1893 wieder ausschieden) und die französische Nordbahn an, während die französische Ostbahn nur dem Technischen Reglement beitrat. Durch Vermittlung der dem Verbande angehörenden belgischen und französischen Bahnen war aber auch ein Wagenaustausch zwischen den übrigen französischen und den Bahnen des VDEV. ermöglicht. Das Reglement für die Benutzung des Fahrmaterials zwischen allen an dem Internationalen Verband teilnehmenden Verwaltungen (Inter. Rgl.) und das Technische Reglement sind mehrfach umgearbeitet worden. Die letzte Ausgabe des Int. Rgl. galt vom 1. Oktober 1882, seine Bestimmungen lehnten sich an das VWÜ. an. Nachdem auf der internationalen Eisenbahnkonferenz in Bern im Mai 1886 Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen (s. d.) vereinbart worden waren, wurde das Technische Reglement einer Umarbeitung unterzogen. Das Technische Reglement für die gegenseitige Zulassung der Fahrzeuge und die Haftpflicht für Beschädigungen zwischen den Verwaltungen des Internationalen Verbandes, gültig vom 1. Juli 1908 (abgekürzt Tech. Regl.), gab die Bestimmungen über die Technische Einheit als technische Bedingungen für die Überwachung der Fahrzeuge wörtlich wieder. Geschäftsführende Verwaltung für den ganzen Verband war die Generaldirektion der Belgischen Staatsbahnen in Brüssel, Vertreterin der Bahnen des VDEV. die Eisenbahndirektion in Köln. Streitigkeiten zwischen den Bahnen wurden durch einen Ausschuß aus 7 Verwaltungen entschieden.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Der Nordische W</hi>. 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Verhältnisse, die ungewöhnlich große Steigerung der Betriebsausgaben und das damit verbundene Fehlergebnis der Bahnen den Gedanken auf eine weitgehende Vereinfachung der gehemmten Wagengebarung im Verkehr der festländischen Bahnen in verstärkter Form aufleben ließen. Die Vorarbeiten für das RIV. wurden im April 1921 in Stresa abgeschlossen. Sitz des geschäftsführenden Bureaus ist Bern.
Von ähnlichen Erwägungen geleitet, hatte das Eisenbahnzentralamt in Berlin im Januar 1921 einen Antrag auf schleunige Umarbeitung des VWÜ. mit dem Ziele größtmöglicher Vereinfachung gestellt und hierbei insbesondere den Wegfall der Laufmiete, Verzögerungsgebühren und Geldbußen sowie Einführung einer neuen gestaffelten Zeitmiete angeregt. Nachdem bald darnach, wie vorhin erwähnt, in Stresa ein neues, vereinfachtes Wagenrecht für den internationalen Verkehr geschaffen war und dieses dem Ziele des von Berlin damals gestellten Antrags weitgehendst Rechnung trug, wurde vom Wagenausschuß beschlossen, das VWÜ. nach dem Vorbilde des RIV. umzuarbeiten. Die Fassung des neuen VWÜ. schließt sich möglichst wörtlich an das RIV. an. Änderungen wurden nur insoweit vorgenommen, als es die besonderen Verhältnisse im Verein geboten erscheinen ließen. Es wurde in der am 7. bis 9. September 1921 abgehaltenen Generalversammlung des Vereins genehmigt, mit dem neuen RIV. in einem Druckheft vereinigt bekanntgegeben und am 1. Januar 1922 zugleich mit diesem in Kraft gesetzt.
Die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr mit den italienischen Bahnen zu regeln, war Aufgabe des Deutsch-italienischen W., der nunmehr gleich dem Internationalen Verband durch das RIV. ersetzt wird. Ihm gehörten an die hauptsächlichsten deutschen, österreichischen, ungarischen, bosnisch-herzegowinischen, schweizerischen, belgischen, niederländischen, luxemburgischen, rumänischen Bahnen, die Warschau-Wiener Bahn und die italienischen Bahnen. Das „Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung (IWR.)“ (letzte Ausgabe, gültig vom 1. April 1914 an) war dem VWÜ. nachgebildet und stimmte mit diesem fast wörtlich überein.
Als dritter großer Wagenverband ist zu nennen der Internationale Verband (Union internationale pour l'emploi réciproque du matériel). Er wurde auf der Brüsseler Konferenz vom 22. November 1876 gegründet, nachdem zunächst auf Anregung der Belgischen Staatsbahn und der ehemaligen Rheinischen Eisenbahngesellschaft in Köln Bahnen des VDEV. sowie französische und belgische Bahnen ein Reglement für den internationalen Verkehr mit Geltung vom 1. November 1875 vereinbart hatten. Zugleich wurde ein Technisches Reglement für die gegenseitige Zulassung des Betriebsmaterials und die Haftpflicht für Beschädigungen mit Gültigkeit vom 1. Januar 1877 vereinbart. Dem Verbande schlossen sich bis Ende 1877 die meisten Verwaltungen des VDEV., die belgischen und schweizerischen Bahnen (die dann 1893 wieder ausschieden) und die französische Nordbahn an, während die französische Ostbahn nur dem Technischen Reglement beitrat. Durch Vermittlung der dem Verbande angehörenden belgischen und französischen Bahnen war aber auch ein Wagenaustausch zwischen den übrigen französischen und den Bahnen des VDEV. ermöglicht. Das Reglement für die Benutzung des Fahrmaterials zwischen allen an dem Internationalen Verband teilnehmenden Verwaltungen (Inter. Rgl.) und das Technische Reglement sind mehrfach umgearbeitet worden. Die letzte Ausgabe des Int. Rgl. galt vom 1. Oktober 1882, seine Bestimmungen lehnten sich an das VWÜ. an. Nachdem auf der internationalen Eisenbahnkonferenz in Bern im Mai 1886 Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen (s. d.) vereinbart worden waren, wurde das Technische Reglement einer Umarbeitung unterzogen. Das Technische Reglement für die gegenseitige Zulassung der Fahrzeuge und die Haftpflicht für Beschädigungen zwischen den Verwaltungen des Internationalen Verbandes, gültig vom 1. Juli 1908 (abgekürzt Tech. Regl.), gab die Bestimmungen über die Technische Einheit als technische Bedingungen für die Überwachung der Fahrzeuge wörtlich wieder. Geschäftsführende Verwaltung für den ganzen Verband war die Generaldirektion der Belgischen Staatsbahnen in Brüssel, Vertreterin der Bahnen des VDEV. die Eisenbahndirektion in Köln. Streitigkeiten zwischen den Bahnen wurden durch einen Ausschuß aus 7 Verwaltungen entschieden.
Der Nordische W. Die gegenseitige Wagenbenutzung zwischen den dänischen, schwedischen und norwegischen Bahnen wird durch das Wagenübereinkommen der nordischen Bahnen von 1891 geregelt (Overenskomst angaande den gensidige Vognbeuyttelse mellem danske, svenske og norske Ioernbaner). Sein Inhalt stimmt im wesentlichen mit dem VWÜ. in der Fassung von 1890 überein. Es sieht gleich hohe Mietbeträge vor nur in Kronen statt in Mark. Als technische Bedingungen enthält es in Anlage I die Bestimmungen über die Technische Einheit. Zu erwähnen ist ferner die Konvention zwischen den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der
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