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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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von 4 M. (RIV. 1 Fr.) für jeden Tag der Fristüberschreitung zu verlangen, sofern die Verzögerung nicht durch Unfahrbarkeit der Strecke verursacht wurde. Für die auf dem Rückwege umgeleiteten Decken hat die schuldige Verwaltung die Verzögerungsgebühr nach Ablauf der ihr gewährten Frist bis zum Tage der Rückkehr der Decke auf die Eigentumsbahn oder auf einer der auf dem Hinweg berührten Bahnen zu bezahlen.

Ansprüche wegen verlorengegangener oder unrichtig abgefertigter Lademittel werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb dreier Monate nach Austritt aus der Heimatbahn geltend gemacht werden.

Lademittel gelten als verloren, wenn sie nicht innerhalb dreier Monate nach Anforderung durch die Eigentumsbahn zurückgegeben werden.

Für verlorene Lademittel werden die vollen, für verlorene Decken, Seile, Leinen die halben Kosten der Ersatzbeschaffung vergütet.

Wenn eine Decke so beschädigt ist, daß sie nicht mehr wiederhergestellt werden kann, gilt sie als verloren. Die Decke ist gegen die zu zahlende Vergütung der ersatzpflichtigen Verwaltung zu überlassen. Andere Deckenbeschädigungen werden nicht vergütet.

Beschädigung und Wiederherstellung der Wagen (§ 16).

Beschädigte Wagen sollen grundsätzlich nur von der Eigentumsverwaltung wieder hergestellt werden.

Kleine Instandsetzungen, die zum betriebssicheren Lauf oder Gebrauch nötig sind, sowie Instandsetzungen, die nur die Abnahme oder das Anbringen von Wagenteilen erfordern, sowie endlich kleine Instandsetzungen an Teilen des Wageninnern sind von der Bahn auszuführen, auf deren Strecken der Schaden entstanden ist oder vorgefunden wurde, wobei an der Bauart der Wagen nichts geändert werden darf.

Die Kosten der erwähnten Arbeiten sind von der Verwaltung zu tragen, die sie ausgeführt hat.

Wenn zur Wiederherstellung der Wagen Ersatzteile notwendig werden, sind sie bei der Wageneigentümerin anzufordern.

Ersatzteile werden unentgeltlich geliefert; die beschädigten ausgewechselten Teile müssen immer an die Eigentumsverwaltung zurückgesandt werden.

Lose Wagenbestandteile sind bei gedeckten Wagen im Innern anzuschreiben (§ 14). Zu den Inventargegenständen sind zu rechnen:

a) abnehmbare Wände und Türen offener Wagen;

b) Teile der durchgehenden Bremse und der Heizeinrichtung.

Für fehlende Wagenbestandteile und für die Beschädigungen der gebrauchsunfähig gewordenen Wagen, welche deshalb an die Heimat zurückgesandt werden, haftet die Bahn, auf deren Linien die Wagenbeschädigungen entstanden sind (§ 16).

Die Vergütung für einen Wagen, der wegen schwerer Beschädigung abgebrochen wird, ist wie folgt zu berechnen:

Vom Inventarwert ist der Wert der zurückgegebenen Radsätze abzuziehen, d. h. deren Neuwert, selbst wenn sie beschädigt sind. Ferner ist abzuziehen 1/6 des also verminderten Wertes wegen der zurückerhaltenen Wagenteile und endlich 1% für jedes volle Dienstjahr des Wagens. Der so berechnete Wert wird für einen vor dem 1. Januar 1916 in Dienst gestellten Wagen mit 4, für einen zwischen dem 1. Januar 1916 und dem 1. Januar 1918 in Dienst gestellten Wagen mit 3 und für einen nach dem 1. Januar 1918 in Dienst gestellten Wagen mit 1 vervielfacht.

Erfolgt die Berechnung nicht in Mark, so ist die Umrechnung in Markwährung vorzunehmen nach dem am 1. Juli 1914 an der Berliner Börse verzeichneten Kurse der fremden Währung, wenn der Wagen vor dem 1. Juli 1914 in Dienst gestellt war. Für einen vom 1. Juli 1914 ab in Dienst gestellten Wagen ist bei der Umrechnung der an der Berliner Börse im Monat der Indienststellung des Wagens verzeichnete Durchschnittskurs anzuwenden. (Nach dem RIV. ist der so festgesetzte Betrag in französischer Frankenwährung in Rechnung zu stellen. Falls die Berechnung in einer anderen Währung erfolgt, ist die Umrechnung in französische Frankenwährung wie folgt vorzunehmen:

Für die vor dem 1. Juli 1914 in Dienst gestellten Wagen zu dem an diesem Tage an der Pariser Börse verzeichneten Kurs der fremden Währung;

für die in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 31. Dezember 1918 in Dienst gestellten Wagen zu dem an der Züricher Börse im Monat der in Dienststellung des Wagens verzeichneten Durchschnittskurse;

für die vom 1. Januar 1919 an in Dienst gestellten Wagen zu dem an der Pariser Börse im Monat der Indienststellung des Wagens verzeichneten Durchschnittskurse.)

Eine bisher völlig fehlende Bestimmung über verschollene Wagen ist in § 8 des VWÜ. und des RIV. aufgenommen worden. Sie wird für die Zukunft die Mietebezahlung für verschollene Wagen zu einem bestimmten Zeitpunkt einstellen und die Verwaltung, in der der Wagen verschollen ist, zum Ersatz nach bestimmten Grundsätzen anhalten.

Eine ganz besondere Neuregelung hat die Behandlung der Privatwagen erfahren. Während die Anlage 7 des alten VWÜ. lediglich von der Einrichtung und Behandlung der Kesselwagen handelte und über Privatwagen eine Bestimmung überhaupt fehlte, sind jetzt die Bestimmungen über Kesselwagen in das VWÜ. und das RIV. aufgenommen worden und neue Bestimmungen über Privatwagen (§§ 18 u. 19) hinzugekommen, so daß diese bisher nur mangelhaft geklärte Materie, zurzeit einfach und erschöpfend neu geregelt ist. Privatwagen sind mit dem Zeichen zu versehen. Nur Kesselwagen und sonstige für bestimmte Güter besonders eingerichtete Wagen dürfen als Privatwagen betrachtet werden. Sie sind mietefrei.

Für die Einrichtung und die Behandlung der dem Wagenpark einer Vereinsverwaltung angehörenden Kesselwagen (bahneigene und private) gelten im Bereiche des VDEV. besondere Vorschriften für Privatwagen (s. d.).

Fabiunke.


Wagenübergangsplan. Ebenso wie durch den Bahnhofbedienungsplan (s. d.) die Beförderung der mit den einzelnen Zügen ankommenden und abgehenden Güterwagen nach und von den einzelnen Bahnhofbezirken und Gleisen geregelt und zeitlich festgesetzt wird, bestimmt der W. die Züge, auf die die mit den einzelnen Zügen ankommenden Wagen im Durchgangsverkehr durch den Bahnhof zur Weiterbeförderung zu überführen sind. Die Übergangsstationen, die diesen Wagenübergang von Zug zu Zug vermitteln, haben den W. auf Grund des § 43 der Beförderungsvorschriften aufzustellen und beim Fahrplanwechsel nach Bedarf zu erneuern (s. Bahnhofdienstanweisung). Zugüberlastungen, Zugverspätungen

von 4 M. (RIV. 1 Fr.) für jeden Tag der Fristüberschreitung zu verlangen, sofern die Verzögerung nicht durch Unfahrbarkeit der Strecke verursacht wurde. Für die auf dem Rückwege umgeleiteten Decken hat die schuldige Verwaltung die Verzögerungsgebühr nach Ablauf der ihr gewährten Frist bis zum Tage der Rückkehr der Decke auf die Eigentumsbahn oder auf einer der auf dem Hinweg berührten Bahnen zu bezahlen.

Ansprüche wegen verlorengegangener oder unrichtig abgefertigter Lademittel werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb dreier Monate nach Austritt aus der Heimatbahn geltend gemacht werden.

Lademittel gelten als verloren, wenn sie nicht innerhalb dreier Monate nach Anforderung durch die Eigentumsbahn zurückgegeben werden.

Für verlorene Lademittel werden die vollen, für verlorene Decken, Seile, Leinen die halben Kosten der Ersatzbeschaffung vergütet.

Wenn eine Decke so beschädigt ist, daß sie nicht mehr wiederhergestellt werden kann, gilt sie als verloren. Die Decke ist gegen die zu zahlende Vergütung der ersatzpflichtigen Verwaltung zu überlassen. Andere Deckenbeschädigungen werden nicht vergütet.

Beschädigung und Wiederherstellung der Wagen (§ 16).

Beschädigte Wagen sollen grundsätzlich nur von der Eigentumsverwaltung wieder hergestellt werden.

Kleine Instandsetzungen, die zum betriebssicheren Lauf oder Gebrauch nötig sind, sowie Instandsetzungen, die nur die Abnahme oder das Anbringen von Wagenteilen erfordern, sowie endlich kleine Instandsetzungen an Teilen des Wageninnern sind von der Bahn auszuführen, auf deren Strecken der Schaden entstanden ist oder vorgefunden wurde, wobei an der Bauart der Wagen nichts geändert werden darf.

Die Kosten der erwähnten Arbeiten sind von der Verwaltung zu tragen, die sie ausgeführt hat.

Wenn zur Wiederherstellung der Wagen Ersatzteile notwendig werden, sind sie bei der Wageneigentümerin anzufordern.

Ersatzteile werden unentgeltlich geliefert; die beschädigten ausgewechselten Teile müssen immer an die Eigentumsverwaltung zurückgesandt werden.

Lose Wagenbestandteile sind bei gedeckten Wagen im Innern anzuschreiben (§ 14). Zu den Inventargegenständen sind zu rechnen:

a) abnehmbare Wände und Türen offener Wagen;

b) Teile der durchgehenden Bremse und der Heizeinrichtung.

Für fehlende Wagenbestandteile und für die Beschädigungen der gebrauchsunfähig gewordenen Wagen, welche deshalb an die Heimat zurückgesandt werden, haftet die Bahn, auf deren Linien die Wagenbeschädigungen entstanden sind (§ 16).

Die Vergütung für einen Wagen, der wegen schwerer Beschädigung abgebrochen wird, ist wie folgt zu berechnen:

Vom Inventarwert ist der Wert der zurückgegebenen Radsätze abzuziehen, d. h. deren Neuwert, selbst wenn sie beschädigt sind. Ferner ist abzuziehen 1/6 des also verminderten Wertes wegen der zurückerhaltenen Wagenteile und endlich 1% für jedes volle Dienstjahr des Wagens. Der so berechnete Wert wird für einen vor dem 1. Januar 1916 in Dienst gestellten Wagen mit 4, für einen zwischen dem 1. Januar 1916 und dem 1. Januar 1918 in Dienst gestellten Wagen mit 3 und für einen nach dem 1. Januar 1918 in Dienst gestellten Wagen mit 1 vervielfacht.

Erfolgt die Berechnung nicht in Mark, so ist die Umrechnung in Markwährung vorzunehmen nach dem am 1. Juli 1914 an der Berliner Börse verzeichneten Kurse der fremden Währung, wenn der Wagen vor dem 1. Juli 1914 in Dienst gestellt war. Für einen vom 1. Juli 1914 ab in Dienst gestellten Wagen ist bei der Umrechnung der an der Berliner Börse im Monat der Indienststellung des Wagens verzeichnete Durchschnittskurs anzuwenden. (Nach dem RIV. ist der so festgesetzte Betrag in französischer Frankenwährung in Rechnung zu stellen. Falls die Berechnung in einer anderen Währung erfolgt, ist die Umrechnung in französische Frankenwährung wie folgt vorzunehmen:

Für die vor dem 1. Juli 1914 in Dienst gestellten Wagen zu dem an diesem Tage an der Pariser Börse verzeichneten Kurs der fremden Währung;

für die in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 31. Dezember 1918 in Dienst gestellten Wagen zu dem an der Züricher Börse im Monat der in Dienststellung des Wagens verzeichneten Durchschnittskurse;

für die vom 1. Januar 1919 an in Dienst gestellten Wagen zu dem an der Pariser Börse im Monat der Indienststellung des Wagens verzeichneten Durchschnittskurse.)

Eine bisher völlig fehlende Bestimmung über verschollene Wagen ist in § 8 des VWÜ. und des RIV. aufgenommen worden. Sie wird für die Zukunft die Mietebezahlung für verschollene Wagen zu einem bestimmten Zeitpunkt einstellen und die Verwaltung, in der der Wagen verschollen ist, zum Ersatz nach bestimmten Grundsätzen anhalten.

Eine ganz besondere Neuregelung hat die Behandlung der Privatwagen erfahren. Während die Anlage 7 des alten VWÜ. lediglich von der Einrichtung und Behandlung der Kesselwagen handelte und über Privatwagen eine Bestimmung überhaupt fehlte, sind jetzt die Bestimmungen über Kesselwagen in das VWÜ. und das RIV. aufgenommen worden und neue Bestimmungen über Privatwagen (§§ 18 u. 19) hinzugekommen, so daß diese bisher nur mangelhaft geklärte Materie, zurzeit einfach und erschöpfend neu geregelt ist. Privatwagen sind mit dem Zeichen zu versehen. Nur Kesselwagen und sonstige für bestimmte Güter besonders eingerichtete Wagen dürfen als Privatwagen betrachtet werden. Sie sind mietefrei.

Für die Einrichtung und die Behandlung der dem Wagenpark einer Vereinsverwaltung angehörenden Kesselwagen (bahneigene und private) gelten im Bereiche des VDEV. besondere Vorschriften für Privatwagen (s. d.).

Fabiunke.


Wagenübergangsplan. Ebenso wie durch den Bahnhofbedienungsplan (s. d.) die Beförderung der mit den einzelnen Zügen ankommenden und abgehenden Güterwagen nach und von den einzelnen Bahnhofbezirken und Gleisen geregelt und zeitlich festgesetzt wird, bestimmt der W. die Züge, auf die die mit den einzelnen Zügen ankommenden Wagen im Durchgangsverkehr durch den Bahnhof zur Weiterbeförderung zu überführen sind. Die Übergangsstationen, die diesen Wagenübergang von Zug zu Zug vermitteln, haben den W. auf Grund des § 43 der Beförderungsvorschriften aufzustellen und beim Fahrplanwechsel nach Bedarf zu erneuern (s. Bahnhofdienstanweisung). Zugüberlastungen, Zugverspätungen

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[259/0274] von 4 M. (RIV. 1 Fr.) für jeden Tag der Fristüberschreitung zu verlangen, sofern die Verzögerung nicht durch Unfahrbarkeit der Strecke verursacht wurde. Für die auf dem Rückwege umgeleiteten Decken hat die schuldige Verwaltung die Verzögerungsgebühr nach Ablauf der ihr gewährten Frist bis zum Tage der Rückkehr der Decke auf die Eigentumsbahn oder auf einer der auf dem Hinweg berührten Bahnen zu bezahlen. Ansprüche wegen verlorengegangener oder unrichtig abgefertigter Lademittel werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb dreier Monate nach Austritt aus der Heimatbahn geltend gemacht werden. Lademittel gelten als verloren, wenn sie nicht innerhalb dreier Monate nach Anforderung durch die Eigentumsbahn zurückgegeben werden. Für verlorene Lademittel werden die vollen, für verlorene Decken, Seile, Leinen die halben Kosten der Ersatzbeschaffung vergütet. Wenn eine Decke so beschädigt ist, daß sie nicht mehr wiederhergestellt werden kann, gilt sie als verloren. Die Decke ist gegen die zu zahlende Vergütung der ersatzpflichtigen Verwaltung zu überlassen. Andere Deckenbeschädigungen werden nicht vergütet. Beschädigung und Wiederherstellung der Wagen (§ 16). Beschädigte Wagen sollen grundsätzlich nur von der Eigentumsverwaltung wieder hergestellt werden. Kleine Instandsetzungen, die zum betriebssicheren Lauf oder Gebrauch nötig sind, sowie Instandsetzungen, die nur die Abnahme oder das Anbringen von Wagenteilen erfordern, sowie endlich kleine Instandsetzungen an Teilen des Wageninnern sind von der Bahn auszuführen, auf deren Strecken der Schaden entstanden ist oder vorgefunden wurde, wobei an der Bauart der Wagen nichts geändert werden darf. Die Kosten der erwähnten Arbeiten sind von der Verwaltung zu tragen, die sie ausgeführt hat. Wenn zur Wiederherstellung der Wagen Ersatzteile notwendig werden, sind sie bei der Wageneigentümerin anzufordern. Ersatzteile werden unentgeltlich geliefert; die beschädigten ausgewechselten Teile müssen immer an die Eigentumsverwaltung zurückgesandt werden. Lose Wagenbestandteile sind bei gedeckten Wagen im Innern anzuschreiben (§ 14). Zu den Inventargegenständen sind zu rechnen: a) abnehmbare Wände und Türen offener Wagen; b) Teile der durchgehenden Bremse und der Heizeinrichtung. Für fehlende Wagenbestandteile und für die Beschädigungen der gebrauchsunfähig gewordenen Wagen, welche deshalb an die Heimat zurückgesandt werden, haftet die Bahn, auf deren Linien die Wagenbeschädigungen entstanden sind (§ 16). Die Vergütung für einen Wagen, der wegen schwerer Beschädigung abgebrochen wird, ist wie folgt zu berechnen: Vom Inventarwert ist der Wert der zurückgegebenen Radsätze abzuziehen, d. h. deren Neuwert, selbst wenn sie beschädigt sind. Ferner ist abzuziehen 1/6 des also verminderten Wertes wegen der zurückerhaltenen Wagenteile und endlich 1% für jedes volle Dienstjahr des Wagens. Der so berechnete Wert wird für einen vor dem 1. Januar 1916 in Dienst gestellten Wagen mit 4, für einen zwischen dem 1. Januar 1916 und dem 1. Januar 1918 in Dienst gestellten Wagen mit 3 und für einen nach dem 1. Januar 1918 in Dienst gestellten Wagen mit 1 vervielfacht. Erfolgt die Berechnung nicht in Mark, so ist die Umrechnung in Markwährung vorzunehmen nach dem am 1. Juli 1914 an der Berliner Börse verzeichneten Kurse der fremden Währung, wenn der Wagen vor dem 1. Juli 1914 in Dienst gestellt war. Für einen vom 1. Juli 1914 ab in Dienst gestellten Wagen ist bei der Umrechnung der an der Berliner Börse im Monat der Indienststellung des Wagens verzeichnete Durchschnittskurs anzuwenden. (Nach dem RIV. ist der so festgesetzte Betrag in französischer Frankenwährung in Rechnung zu stellen. Falls die Berechnung in einer anderen Währung erfolgt, ist die Umrechnung in französische Frankenwährung wie folgt vorzunehmen: Für die vor dem 1. Juli 1914 in Dienst gestellten Wagen zu dem an diesem Tage an der Pariser Börse verzeichneten Kurs der fremden Währung; für die in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 31. Dezember 1918 in Dienst gestellten Wagen zu dem an der Züricher Börse im Monat der in Dienststellung des Wagens verzeichneten Durchschnittskurse; für die vom 1. Januar 1919 an in Dienst gestellten Wagen zu dem an der Pariser Börse im Monat der Indienststellung des Wagens verzeichneten Durchschnittskurse.) Eine bisher völlig fehlende Bestimmung über verschollene Wagen ist in § 8 des VWÜ. und des RIV. aufgenommen worden. Sie wird für die Zukunft die Mietebezahlung für verschollene Wagen zu einem bestimmten Zeitpunkt einstellen und die Verwaltung, in der der Wagen verschollen ist, zum Ersatz nach bestimmten Grundsätzen anhalten. Eine ganz besondere Neuregelung hat die Behandlung der Privatwagen erfahren. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/274>, abgerufen am 04.07.2024.