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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Die Verwaltungen sichern sich zu, im Bedarfsfalle für gemeinschaftliche Güterbeförderungen Wagen beizustellen. Werden die beigestellten Wagen nicht auf dem Weg des Hinlaufens oder nicht ausreichend beladen nach der Heimatbahn zurückgesandt, so hat die anfordernde Verwaltung an die zwischenliegenden Bahnen für die in irgend einer Richtung leer oder nicht ausreichend beladen durchlaufenen Strecken eine Entschädigung von 0·80 M. (RIV. 0·20 Fr.) für das Tarifkilometer zu zahlen. Die von den Wagen auf derselben Bahn, wenn auch auf anderen Strecken, in ausreichend beladenem Zustand zurückgelegte Entfernung wird abgezogen (§ 5).

Die anfordernde Verwaltung hat sich rechtzeitig mit der Eigentumsverwaltung und mit etwa zwischenliegenden Verwaltungen zu verständigen. Diese können eigene Wagen anbieten.

Wenn ein beigestellter Wagen wegen Beschädigung leer zurückgesandt wird, so entfällt der Anspruch der Wageneigentümerin auf Mietvergütung sowie der Anspruch der an der beabsichtigten Güterbeförderung beteiligten Verwaltungen auf eine Entschädigung für die Leerbeförderung.

Die Verwaltung, die fremde Wagen benutzt, hat der Eigentumsverwaltung nach § 9 für jeden Wagen eine nach ganzen Tagen berechnete Miete von:


10 M.(RIV. 2·50 Fr.)für den1.-3. Tag
12 M.(RIV. 3·- Fr.)für den4.-7. Tag
14 M.(RIV. 4·- Fr.)für den8.-10. Tag
16 M.(RIV. 5·- Fr.)für den11.-15. Tag
20 M.(RIV. 6·- Fr.)für jedenweiteren Tag

zu zahlen.

Die Miete beginnt und endet mit der der Übergabe folgenden Mitternacht. Für einen Wagen, der am gleichen Tage eintritt und austritt, ist die Miete für einen Tag zu zahlen.

Durch die mit dem neuen VWÜ. und dem RIV. erfolgte Einführung einer reinen gestaffelten Zeitmiete entfallen:

a) die Laufmiete und die umständliche und zeitraubende Lauffeststellung;

b) der Wagenkilometerzeiger;

c) die Feststellung der Lauf- und Ladefristen;

d) die Verzögerungsgebühren;

e) die Kontrolle der Benutzung der eigenen Wagen auf fremden Bahnen.

Die Mietsätze des VWÜ. sind geringer als die des RIV., weil die Mitglieder des Vereines sich in dieser Frage gegenseitig eine Erleichterung gewähren und hierdurch das Vereinsinteresse fördern wollen. Da die Wirkung der neuen Sätze sich in keiner Weise übersehen läßt, sollen die Sätze nach zwei Jahren einer Nachprüfung unterzogen werden. Sollten indes in der Zwischenzeit Umstände eintreten, die eine sofortige Abänderung der Sätze erheischen, so ist der Wagenausschuß zur selbständigen Änderung der Sätze ermächtigt.

Bei der Zusammenstellung der Sätze war der Gedanke bestimmend, daß das schutzbedürftige Eigentumsrecht an den Wagen durch die Höhe der zu erhebenden Mietsätze hinreichend geschützt werden könne und müsse1.

Die benutzende Verwaltung hat Miete nicht zu zahlen (§ 10), wenn der Wagen in ihrem Bereich durch einen der folgenden Umstände aufgehalten wurde:

a) Unfahrbarkeit der Strecke oder Unbrauchbarkeit der Fähre, die der Wagen zu durchlaufen oder zu benutzen hat; kann er auf einem anderen Wege weitergeleitet werden, so bleiben höchstens 10 Tage mietefrei.

Die Verwaltung hat solche Behinderungen binnen 7 Tagen der Geschäftsführenden Verwaltung des

1 Die Schuldnachweise werden entweder von den Übergangstationen angelegt und von den mit der Abrechnung betrauten Dienststellen vervollständigt oder von den letzteren aufgestellt auf Grund besonderer Nachweisungen der Übergangs- und Binnenstationen (Stationsnachweise) oder sonstiger Unterlagen (Aufschreibungen der Zugführer u. s. w.). Die Schuldnachweise werden von den Eigentumsbahnen nachgeprüft, insbesondere in der Richtung, ob alle übergegangenen Wagen von der Nachbarbahn auch nachgewiesen sind. Diese Nachprüfung erfolgt auf Grund besonderer Nachweise der eigenen Übergangsstationen. Prüfungsbemerkungen gegen die Nachweise werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb dreier Monate nach Eingang des letzten auf den Wagen bezughabenden Nachweises gestellt werden. Den Ausgleich der aus den Schuldnachweisen sich ergebenden Mieten bewirkt für den größten Teil der Verwaltungen des VDEV. die Zentralwagenkontrolle beim Eisenbahnzentralamt in Berlin. Sie beruht auf einer Vereinbarung des VDEV., der sich eine Anzahl schweizerischer, belgischer, französischer, dänischer, norwegischer, schwedischer und niederländischer Bahnen sowie die italienischen Bahnen angeschlossen haben. Andere nicht angeschlossene Bahnen benutzen die Zentralwagenkontrolle, insofern sie sich der Vermittlung angeschlossener Bahnen bedienen, z. B. die bulgarischen und serbischen Staatsbahnen der ungarischen Staatsbahn, die französische und belgische Nordbahn der belgischen Staatsbahn. Jede angeschlossene Verwaltung meldet allmonatlich der Zentralwagenkontrolle ihre Schuld, getrennt nach den forderungsberechtigten Verwaltungen. Die ZWK. trägt die einzelnen Beträge in eine Hauptzusammenstellung ein und fertigt für jede Verwaltung eine besondere Zusammenstellung, aus der ihr Guthaben und ihre Schuld gegen die einzelnen Verwaltungen und der sich hieraus ergebende Saldo zu ersehen ist. Der eigentliche Geldausgleich wird von der Vereinsabrechnungsstelle in Berlin vorgenommen. Für die Verwaltungen des deutschen Staatswagenverbandes stellt das Wagenabrechnungsbureau in Magdeburg Schuld und Guthaben gegenüber den anderen Bahnen fest und teilt sie der ZWK. zur Aufnahme in die Zusammenstellungen mit. Die österreichischen, ungarischen und die bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen rechnen miteinander durch die Zentralliquidationsstelle in Budapest ab, die auch die Abrechnung dieser Bahnen mit den rumänischen und den übrigen Bahnen der Balkanländer besorgt. Den Ausgleich selbst nimmt die Zentralsaldierungsstelle in Wien vor. In England obliegt die Mietefeststellung und -Abrechnung dem Railway Clearing House, insbesondere der Laufmieten- und Verzögerungsgebührenabteilung dieses Abrechnunghofs. Die Unterlagen liefern die Berichte der Stationen über Ankunft und Abgang und die Wagenschreiber. Die Eisenbahnen erscheinen als Gläubiger oder Schuldner des Abrechnungshofs, nicht anderer Bahnen, so daß er erforderlichenfalls die Eintreibung der Schulden zu bewirken hat. Die Entscheidungen sind endgültig und können einer richterlichen Nachprüfung nicht unterzogen werden. Die irischen Eisenbahnen haben seit 1848 ihren eigenen Abrechnungshof in Dublin. In Frankreich stellen die Verwaltungen die Schuldnachweise auf und am 5. jeden Monats treten die Vertreter der Abrechnungsstellen der großen Eisenbahnverwaltungen in Paris zusammen, um den Ausgleich zu bewirken. Bei den amerikanischen Bahnen werden die Unterlagen der Wagenabrechnungsstelle Car record office geliefert, welche die Abrechnung aufstellt.

Die Verwaltungen sichern sich zu, im Bedarfsfalle für gemeinschaftliche Güterbeförderungen Wagen beizustellen. Werden die beigestellten Wagen nicht auf dem Weg des Hinlaufens oder nicht ausreichend beladen nach der Heimatbahn zurückgesandt, so hat die anfordernde Verwaltung an die zwischenliegenden Bahnen für die in irgend einer Richtung leer oder nicht ausreichend beladen durchlaufenen Strecken eine Entschädigung von 0·80 M. (RIV. 0·20 Fr.) für das Tarifkilometer zu zahlen. Die von den Wagen auf derselben Bahn, wenn auch auf anderen Strecken, in ausreichend beladenem Zustand zurückgelegte Entfernung wird abgezogen (§ 5).

Die anfordernde Verwaltung hat sich rechtzeitig mit der Eigentumsverwaltung und mit etwa zwischenliegenden Verwaltungen zu verständigen. Diese können eigene Wagen anbieten.

Wenn ein beigestellter Wagen wegen Beschädigung leer zurückgesandt wird, so entfällt der Anspruch der Wageneigentümerin auf Mietvergütung sowie der Anspruch der an der beabsichtigten Güterbeförderung beteiligten Verwaltungen auf eine Entschädigung für die Leerbeförderung.

Die Verwaltung, die fremde Wagen benutzt, hat der Eigentumsverwaltung nach § 9 für jeden Wagen eine nach ganzen Tagen berechnete Miete von:


10 M.(RIV. 2·50 Fr.)für den1.–3. Tag
12 M.(RIV. 3·– Fr.)für den4.–7. Tag
14 M.(RIV. 4·– Fr.)für den8.–10. Tag
16 M.(RIV. 5·– Fr.)für den11.–15. Tag
20 M.(RIV. 6·– Fr.)für jedenweiteren Tag

zu zahlen.

Die Miete beginnt und endet mit der der Übergabe folgenden Mitternacht. Für einen Wagen, der am gleichen Tage eintritt und austritt, ist die Miete für einen Tag zu zahlen.

Durch die mit dem neuen VWÜ. und dem RIV. erfolgte Einführung einer reinen gestaffelten Zeitmiete entfallen:

a) die Laufmiete und die umständliche und zeitraubende Lauffeststellung;

b) der Wagenkilometerzeiger;

c) die Feststellung der Lauf- und Ladefristen;

d) die Verzögerungsgebühren;

e) die Kontrolle der Benutzung der eigenen Wagen auf fremden Bahnen.

Die Mietsätze des VWÜ. sind geringer als die des RIV., weil die Mitglieder des Vereines sich in dieser Frage gegenseitig eine Erleichterung gewähren und hierdurch das Vereinsinteresse fördern wollen. Da die Wirkung der neuen Sätze sich in keiner Weise übersehen läßt, sollen die Sätze nach zwei Jahren einer Nachprüfung unterzogen werden. Sollten indes in der Zwischenzeit Umstände eintreten, die eine sofortige Abänderung der Sätze erheischen, so ist der Wagenausschuß zur selbständigen Änderung der Sätze ermächtigt.

Bei der Zusammenstellung der Sätze war der Gedanke bestimmend, daß das schutzbedürftige Eigentumsrecht an den Wagen durch die Höhe der zu erhebenden Mietsätze hinreichend geschützt werden könne und müsse1.

Die benutzende Verwaltung hat Miete nicht zu zahlen (§ 10), wenn der Wagen in ihrem Bereich durch einen der folgenden Umstände aufgehalten wurde:

a) Unfahrbarkeit der Strecke oder Unbrauchbarkeit der Fähre, die der Wagen zu durchlaufen oder zu benutzen hat; kann er auf einem anderen Wege weitergeleitet werden, so bleiben höchstens 10 Tage mietefrei.

Die Verwaltung hat solche Behinderungen binnen 7 Tagen der Geschäftsführenden Verwaltung des

1 Die Schuldnachweise werden entweder von den Übergangstationen angelegt und von den mit der Abrechnung betrauten Dienststellen vervollständigt oder von den letzteren aufgestellt auf Grund besonderer Nachweisungen der Übergangs- und Binnenstationen (Stationsnachweise) oder sonstiger Unterlagen (Aufschreibungen der Zugführer u. s. w.). Die Schuldnachweise werden von den Eigentumsbahnen nachgeprüft, insbesondere in der Richtung, ob alle übergegangenen Wagen von der Nachbarbahn auch nachgewiesen sind. Diese Nachprüfung erfolgt auf Grund besonderer Nachweise der eigenen Übergangsstationen. Prüfungsbemerkungen gegen die Nachweise werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb dreier Monate nach Eingang des letzten auf den Wagen bezughabenden Nachweises gestellt werden. Den Ausgleich der aus den Schuldnachweisen sich ergebenden Mieten bewirkt für den größten Teil der Verwaltungen des VDEV. die Zentralwagenkontrolle beim Eisenbahnzentralamt in Berlin. Sie beruht auf einer Vereinbarung des VDEV., der sich eine Anzahl schweizerischer, belgischer, französischer, dänischer, norwegischer, schwedischer und niederländischer Bahnen sowie die italienischen Bahnen angeschlossen haben. Andere nicht angeschlossene Bahnen benutzen die Zentralwagenkontrolle, insofern sie sich der Vermittlung angeschlossener Bahnen bedienen, z. B. die bulgarischen und serbischen Staatsbahnen der ungarischen Staatsbahn, die französische und belgische Nordbahn der belgischen Staatsbahn. Jede angeschlossene Verwaltung meldet allmonatlich der Zentralwagenkontrolle ihre Schuld, getrennt nach den forderungsberechtigten Verwaltungen. Die ZWK. trägt die einzelnen Beträge in eine Hauptzusammenstellung ein und fertigt für jede Verwaltung eine besondere Zusammenstellung, aus der ihr Guthaben und ihre Schuld gegen die einzelnen Verwaltungen und der sich hieraus ergebende Saldo zu ersehen ist. Der eigentliche Geldausgleich wird von der Vereinsabrechnungsstelle in Berlin vorgenommen. Für die Verwaltungen des deutschen Staatswagenverbandes stellt das Wagenabrechnungsbureau in Magdeburg Schuld und Guthaben gegenüber den anderen Bahnen fest und teilt sie der ZWK. zur Aufnahme in die Zusammenstellungen mit. Die österreichischen, ungarischen und die bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen rechnen miteinander durch die Zentralliquidationsstelle in Budapest ab, die auch die Abrechnung dieser Bahnen mit den rumänischen und den übrigen Bahnen der Balkanländer besorgt. Den Ausgleich selbst nimmt die Zentralsaldierungsstelle in Wien vor. In England obliegt die Mietefeststellung und -Abrechnung dem Railway Clearing House, insbesondere der Laufmieten- und Verzögerungsgebührenabteilung dieses Abrechnunghofs. Die Unterlagen liefern die Berichte der Stationen über Ankunft und Abgang und die Wagenschreiber. Die Eisenbahnen erscheinen als Gläubiger oder Schuldner des Abrechnungshofs, nicht anderer Bahnen, so daß er erforderlichenfalls die Eintreibung der Schulden zu bewirken hat. Die Entscheidungen sind endgültig und können einer richterlichen Nachprüfung nicht unterzogen werden. Die irischen Eisenbahnen haben seit 1848 ihren eigenen Abrechnungshof in Dublin. In Frankreich stellen die Verwaltungen die Schuldnachweise auf und am 5. jeden Monats treten die Vertreter der Abrechnungsstellen der großen Eisenbahnverwaltungen in Paris zusammen, um den Ausgleich zu bewirken. Bei den amerikanischen Bahnen werden die Unterlagen der Wagenabrechnungsstelle Car record office geliefert, welche die Abrechnung aufstellt.
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[257/0272] Die Verwaltungen sichern sich zu, im Bedarfsfalle für gemeinschaftliche Güterbeförderungen Wagen beizustellen. Werden die beigestellten Wagen nicht auf dem Weg des Hinlaufens oder nicht ausreichend beladen nach der Heimatbahn zurückgesandt, so hat die anfordernde Verwaltung an die zwischenliegenden Bahnen für die in irgend einer Richtung leer oder nicht ausreichend beladen durchlaufenen Strecken eine Entschädigung von 0·80 M. (RIV. 0·20 Fr.) für das Tarifkilometer zu zahlen. Die von den Wagen auf derselben Bahn, wenn auch auf anderen Strecken, in ausreichend beladenem Zustand zurückgelegte Entfernung wird abgezogen (§ 5). Die anfordernde Verwaltung hat sich rechtzeitig mit der Eigentumsverwaltung und mit etwa zwischenliegenden Verwaltungen zu verständigen. Diese können eigene Wagen anbieten. Wenn ein beigestellter Wagen wegen Beschädigung leer zurückgesandt wird, so entfällt der Anspruch der Wageneigentümerin auf Mietvergütung sowie der Anspruch der an der beabsichtigten Güterbeförderung beteiligten Verwaltungen auf eine Entschädigung für die Leerbeförderung. Die Verwaltung, die fremde Wagen benutzt, hat der Eigentumsverwaltung nach § 9 für jeden Wagen eine nach ganzen Tagen berechnete Miete von: 10 M. (RIV. 2·50 Fr.) für den 1.–3. Tag 12 M. (RIV. 3·– Fr.) für den 4.–7. Tag 14 M. (RIV. 4·– Fr.) für den 8.–10. Tag 16 M. (RIV. 5·– Fr.) für den 11.–15. Tag 20 M. (RIV. 6·– Fr.) für jeden weiteren Tag zu zahlen. Die Miete beginnt und endet mit der der Übergabe folgenden Mitternacht. Für einen Wagen, der am gleichen Tage eintritt und austritt, ist die Miete für einen Tag zu zahlen. Durch die mit dem neuen VWÜ. und dem RIV. erfolgte Einführung einer reinen gestaffelten Zeitmiete entfallen: a) die Laufmiete und die umständliche und zeitraubende Lauffeststellung; b) der Wagenkilometerzeiger; c) die Feststellung der Lauf- und Ladefristen; d) die Verzögerungsgebühren; e) die Kontrolle der Benutzung der eigenen Wagen auf fremden Bahnen. Die Mietsätze des VWÜ. sind geringer als die des RIV., weil die Mitglieder des Vereines sich in dieser Frage gegenseitig eine Erleichterung gewähren und hierdurch das Vereinsinteresse fördern wollen. Da die Wirkung der neuen Sätze sich in keiner Weise übersehen läßt, sollen die Sätze nach zwei Jahren einer Nachprüfung unterzogen werden. Sollten indes in der Zwischenzeit Umstände eintreten, die eine sofortige Abänderung der Sätze erheischen, so ist der Wagenausschuß zur selbständigen Änderung der Sätze ermächtigt. Bei der Zusammenstellung der Sätze war der Gedanke bestimmend, daß das schutzbedürftige Eigentumsrecht an den Wagen durch die Höhe der zu erhebenden Mietsätze hinreichend geschützt werden könne und müsse 1. Die benutzende Verwaltung hat Miete nicht zu zahlen (§ 10), wenn der Wagen in ihrem Bereich durch einen der folgenden Umstände aufgehalten wurde: a) Unfahrbarkeit der Strecke oder Unbrauchbarkeit der Fähre, die der Wagen zu durchlaufen oder zu benutzen hat; kann er auf einem anderen Wege weitergeleitet werden, so bleiben höchstens 10 Tage mietefrei. Die Verwaltung hat solche Behinderungen binnen 7 Tagen der Geschäftsführenden Verwaltung des 1 Die Schuldnachweise werden entweder von den Übergangstationen angelegt und von den mit der Abrechnung betrauten Dienststellen vervollständigt oder von den letzteren aufgestellt auf Grund besonderer Nachweisungen der Übergangs- und Binnenstationen (Stationsnachweise) oder sonstiger Unterlagen (Aufschreibungen der Zugführer u. s. w.). Die Schuldnachweise werden von den Eigentumsbahnen nachgeprüft, insbesondere in der Richtung, ob alle übergegangenen Wagen von der Nachbarbahn auch nachgewiesen sind. Diese Nachprüfung erfolgt auf Grund besonderer Nachweise der eigenen Übergangsstationen. Prüfungsbemerkungen gegen die Nachweise werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb dreier Monate nach Eingang des letzten auf den Wagen bezughabenden Nachweises gestellt werden. Den Ausgleich der aus den Schuldnachweisen sich ergebenden Mieten bewirkt für den größten Teil der Verwaltungen des VDEV. die Zentralwagenkontrolle beim Eisenbahnzentralamt in Berlin. Sie beruht auf einer Vereinbarung des VDEV., der sich eine Anzahl schweizerischer, belgischer, französischer, dänischer, norwegischer, schwedischer und niederländischer Bahnen sowie die italienischen Bahnen angeschlossen haben. 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Für die Verwaltungen des deutschen Staatswagenverbandes stellt das Wagenabrechnungsbureau in Magdeburg Schuld und Guthaben gegenüber den anderen Bahnen fest und teilt sie der ZWK. zur Aufnahme in die Zusammenstellungen mit. Die österreichischen, ungarischen und die bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen rechnen miteinander durch die Zentralliquidationsstelle in Budapest ab, die auch die Abrechnung dieser Bahnen mit den rumänischen und den übrigen Bahnen der Balkanländer besorgt. Den Ausgleich selbst nimmt die Zentralsaldierungsstelle in Wien vor. In England obliegt die Mietefeststellung und -Abrechnung dem Railway Clearing House, insbesondere der Laufmieten- und Verzögerungsgebührenabteilung dieses Abrechnunghofs. Die Unterlagen liefern die Berichte der Stationen über Ankunft und Abgang und die Wagenschreiber. Die Eisenbahnen erscheinen als Gläubiger oder Schuldner des Abrechnungshofs, nicht anderer Bahnen, so daß er erforderlichenfalls die Eintreibung der Schulden zu bewirken hat. Die Entscheidungen sind endgültig und können einer richterlichen Nachprüfung nicht unterzogen werden. Die irischen Eisenbahnen haben seit 1848 ihren eigenen Abrechnungshof in Dublin. In Frankreich stellen die Verwaltungen die Schuldnachweise auf und am 5. jeden Monats treten die Vertreter der Abrechnungsstellen der großen Eisenbahnverwaltungen in Paris zusammen, um den Ausgleich zu bewirken. Bei den amerikanischen Bahnen werden die Unterlagen der Wagenabrechnungsstelle Car record office geliefert, welche die Abrechnung aufstellt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/272>, abgerufen am 25.11.2024.