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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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rechtzeitig benachrichtigt werden kann. Müssen Wagen unterwegs ausgesetzt werden, so ist der Bedarfsstation Nachricht zu geben. Nach 3 Uhr nachmittags dürfen Wagen auf Grund der Verfügungen des Vortages nicht mehr abgesandt werden. Nichterledigung eines Auftrages ist zu melden. Jede Verfügung über gemeldete Wagen ist den Stationen untersagt, ebenso eigenmächtiges Verwenden bereits verfügter Wagen zu gunsten jüngerer Bestellungen. Eine Zusendung leerer Wagen zwischen den Stationen ohne allgemeine oder besondere Weisung ist verboten, ebenso die Entnahme der für andere Stationen bestimmten Wagen aus den Zügen zur eigenen Verwendung. Überzählige Wagen, über die noch nicht verfügt ist, und nachträglich noch eingegangene Wagen können, wenn kein Mangel an der Gattung herrscht, zur Deckung von Nachbestellungen verwendet werden. Bei vorliegendem Mangel ist Zustimmung des Wagenbureaus erforderlich. Fremde überzählige Wagen sind sofort nach der Heimat zu senden.

Überweisung von Wagen an die Besteller. Die Wagen sind den Bestellern nach der Reihenfolge der Bestellungen leer und gereinigt zu überweisen. Gegebenenfalls wird der Bedarf bei gleichzeitiger Bestellung von Wagen gleicher Gattung nach Verhältnis befriedigt; als gleichzeitig sind in diesem Falle alle rechtzeitigen Bestellungen anzusehen. Bei der Überweisung der Wagen sind die betrieblichen (Radstand, Bremse) und tarifarischen (Beförderung in offenen, in bedeckten, in offenen Wagen mit Decke u. s. w.), sonstige Benutzungs- sowie die Zoll-, Steuer- und polizeilichen Vorschriften zu beachten. Für Massengüter sind, soweit angängig, Wagen mit größerem Ladegewicht zu stellen, z. B. 2 offene Wagen zu 15 t statt 3 offener Wagen zu 10 t. Bereitgestellte Wagen, die innerhalb der Ladefrist weder beladen noch wenigstens angeladen worden sind, sind wie verfügbar gewordene Wagen zu behandeln. Werden Wagen für einen Zeitpunkt bestellt, zu dem sie voraussichtlich nicht gestellt werden können, so ist der Besteller möglichst schon bei der Bestellung, sonst sobald als möglich zu benachrichtigen. War die Mitteilung nicht möglich oder ist sie so spät zur Kenntnis des Bestellers gelangt, daß mit der Anfuhr der Güter bereits begonnen war, so ist z. B. bei den deutschen Bahnen, soweit angängig, gebührenfreie Lagerung der Sendung auf dem Bahnhofe zu gestatten (s. Wagenbeladung).

Ausübung und Überwachung des W. Die örtliche Überwachung obliegt dem Vorsteher der mit dem W. betrauten Dienststelle. Oft ist noch ein besonderer Wagendienstbeamter bestellt. Diese haben in angemessenen Zeiträumen den ganzen Bahnhofbereich zu begehen und den W. mit allen Aufschreibungen und Nachweisungen persönlich zu überwachen. Sie haben sich davon zu überzeugen, daß die wagendienstlichen Bestimmungen beachtet werden und daß die Wagen möglichst rasch umlaufen. Insbesondere ist die Bedienung der verschiedenen Verwendungsstellen des Bahnhofs nach dem Bahnhofbedienungsplan und der Wagenübergang auf Zugwechselstationen (s. Zugabfertiger) und der rechtzeitige Abgang der verfügten Wagen nach dem Wagenübergangsplan stichweise nachzuprüfen. Des weiteren obliegt namentlich zu Mangelszeiten die Überwachung den vorgesetzten Stellen, z. B. dem Wagenbureau, den Verkehrs- und Betriebsämtern und den Eisenbahndirektionen.

Um die Überwachung zu ermöglichen und zu erleichtern, aber auch um für statistische und Abrechnungszwecke Unterlagen zu schaffen, sind verschiedene Anordnungen getroffen. So ist z. B. bei den deutschen Reichsbahnen an allen Wagen, die zur Beladung, Entladung u. s. w. aus dem Zuge ausgesetzt werden, sofort Tag und Zugnummer mit Kreide deutlich anzuschreiben. Beim Eintreffen an der Verwendungsstelle u. s. w. ist dann die Anschrift durch Hinzufügung des Tages und der Stunde der Bereitstellung und, wenn Wiederverwendung stattfindet, des Tages und der Stunde der nochmaligen Bereitstellung zu ergänzen. Auf den Zugwechselstationen sind die Begleitpapiere mit einem Vermerk über den Eingang zur Überwachung des Laufes der Wagen zu versehen. Auf allen Stationen sind Kontrollbücher zu führen, in denen Ein- und Ausgang, Bereitstellung, Beladung und Entladung der Wagen zu vermerken ist. Die Zugführer haben bei Übernahme eines Zuges alle Wagen in einen Güterwagenzettel einzutragen, in den die unterwegs hinzukommenden Wagen nachzutragen sind. Ebenso sind die auf bestimmten Stationen abzusetzenden Wagen vom Zugführer aufzuschreiben. Pausen dieser Aufschreibungen sind an die betreffenden Stationen abzugeben. Die Bleischriften der Aufschreibungen haben beim Zuge zu verbleiben und sind auf der Zugendstation abzugeben. Die Wagendienststellen haben ferner fortlaufend täglich einen Wagengestellungsnachweis zu führen, aus dem die Zahl der gestellten, der nicht rechzeitig gestellten und die Art und Zahl der für verlangte Wagen gestellten Ersatzwagen u. s. w. ersichtlich ist. Aus den Nachweisen der Dienststellen fertigen die Wagenbureaux für den vergangenen Monat eine den Verwaltungsbezirk umfassende Nachweisung. Außerdem sind regelmäßig

rechtzeitig benachrichtigt werden kann. Müssen Wagen unterwegs ausgesetzt werden, so ist der Bedarfsstation Nachricht zu geben. Nach 3 Uhr nachmittags dürfen Wagen auf Grund der Verfügungen des Vortages nicht mehr abgesandt werden. Nichterledigung eines Auftrages ist zu melden. Jede Verfügung über gemeldete Wagen ist den Stationen untersagt, ebenso eigenmächtiges Verwenden bereits verfügter Wagen zu gunsten jüngerer Bestellungen. Eine Zusendung leerer Wagen zwischen den Stationen ohne allgemeine oder besondere Weisung ist verboten, ebenso die Entnahme der für andere Stationen bestimmten Wagen aus den Zügen zur eigenen Verwendung. Überzählige Wagen, über die noch nicht verfügt ist, und nachträglich noch eingegangene Wagen können, wenn kein Mangel an der Gattung herrscht, zur Deckung von Nachbestellungen verwendet werden. Bei vorliegendem Mangel ist Zustimmung des Wagenbureaus erforderlich. Fremde überzählige Wagen sind sofort nach der Heimat zu senden.

Überweisung von Wagen an die Besteller. Die Wagen sind den Bestellern nach der Reihenfolge der Bestellungen leer und gereinigt zu überweisen. Gegebenenfalls wird der Bedarf bei gleichzeitiger Bestellung von Wagen gleicher Gattung nach Verhältnis befriedigt; als gleichzeitig sind in diesem Falle alle rechtzeitigen Bestellungen anzusehen. Bei der Überweisung der Wagen sind die betrieblichen (Radstand, Bremse) und tarifarischen (Beförderung in offenen, in bedeckten, in offenen Wagen mit Decke u. s. w.), sonstige Benutzungs- sowie die Zoll-, Steuer- und polizeilichen Vorschriften zu beachten. Für Massengüter sind, soweit angängig, Wagen mit größerem Ladegewicht zu stellen, z. B. 2 offene Wagen zu 15 t statt 3 offener Wagen zu 10 t. Bereitgestellte Wagen, die innerhalb der Ladefrist weder beladen noch wenigstens angeladen worden sind, sind wie verfügbar gewordene Wagen zu behandeln. Werden Wagen für einen Zeitpunkt bestellt, zu dem sie voraussichtlich nicht gestellt werden können, so ist der Besteller möglichst schon bei der Bestellung, sonst sobald als möglich zu benachrichtigen. War die Mitteilung nicht möglich oder ist sie so spät zur Kenntnis des Bestellers gelangt, daß mit der Anfuhr der Güter bereits begonnen war, so ist z. B. bei den deutschen Bahnen, soweit angängig, gebührenfreie Lagerung der Sendung auf dem Bahnhofe zu gestatten (s. Wagenbeladung).

Ausübung und Überwachung des W. Die örtliche Überwachung obliegt dem Vorsteher der mit dem W. betrauten Dienststelle. Oft ist noch ein besonderer Wagendienstbeamter bestellt. Diese haben in angemessenen Zeiträumen den ganzen Bahnhofbereich zu begehen und den W. mit allen Aufschreibungen und Nachweisungen persönlich zu überwachen. Sie haben sich davon zu überzeugen, daß die wagendienstlichen Bestimmungen beachtet werden und daß die Wagen möglichst rasch umlaufen. Insbesondere ist die Bedienung der verschiedenen Verwendungsstellen des Bahnhofs nach dem Bahnhofbedienungsplan und der Wagenübergang auf Zugwechselstationen (s. Zugabfertiger) und der rechtzeitige Abgang der verfügten Wagen nach dem Wagenübergangsplan stichweise nachzuprüfen. Des weiteren obliegt namentlich zu Mangelszeiten die Überwachung den vorgesetzten Stellen, z. B. dem Wagenbureau, den Verkehrs- und Betriebsämtern und den Eisenbahndirektionen.

Um die Überwachung zu ermöglichen und zu erleichtern, aber auch um für statistische und Abrechnungszwecke Unterlagen zu schaffen, sind verschiedene Anordnungen getroffen. So ist z. B. bei den deutschen Reichsbahnen an allen Wagen, die zur Beladung, Entladung u. s. w. aus dem Zuge ausgesetzt werden, sofort Tag und Zugnummer mit Kreide deutlich anzuschreiben. Beim Eintreffen an der Verwendungsstelle u. s. w. ist dann die Anschrift durch Hinzufügung des Tages und der Stunde der Bereitstellung und, wenn Wiederverwendung stattfindet, des Tages und der Stunde der nochmaligen Bereitstellung zu ergänzen. Auf den Zugwechselstationen sind die Begleitpapiere mit einem Vermerk über den Eingang zur Überwachung des Laufes der Wagen zu versehen. Auf allen Stationen sind Kontrollbücher zu führen, in denen Ein- und Ausgang, Bereitstellung, Beladung und Entladung der Wagen zu vermerken ist. Die Zugführer haben bei Übernahme eines Zuges alle Wagen in einen Güterwagenzettel einzutragen, in den die unterwegs hinzukommenden Wagen nachzutragen sind. Ebenso sind die auf bestimmten Stationen abzusetzenden Wagen vom Zugführer aufzuschreiben. Pausen dieser Aufschreibungen sind an die betreffenden Stationen abzugeben. Die Bleischriften der Aufschreibungen haben beim Zuge zu verbleiben und sind auf der Zugendstation abzugeben. Die Wagendienststellen haben ferner fortlaufend täglich einen Wagengestellungsnachweis zu führen, aus dem die Zahl der gestellten, der nicht rechzeitig gestellten und die Art und Zahl der für verlangte Wagen gestellten Ersatzwagen u. s. w. ersichtlich ist. Aus den Nachweisen der Dienststellen fertigen die Wagenbureaux für den vergangenen Monat eine den Verwaltungsbezirk umfassende Nachweisung. Außerdem sind regelmäßig

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[244/0259] rechtzeitig benachrichtigt werden kann. Müssen Wagen unterwegs ausgesetzt werden, so ist der Bedarfsstation Nachricht zu geben. Nach 3 Uhr nachmittags dürfen Wagen auf Grund der Verfügungen des Vortages nicht mehr abgesandt werden. Nichterledigung eines Auftrages ist zu melden. Jede Verfügung über gemeldete Wagen ist den Stationen untersagt, ebenso eigenmächtiges Verwenden bereits verfügter Wagen zu gunsten jüngerer Bestellungen. Eine Zusendung leerer Wagen zwischen den Stationen ohne allgemeine oder besondere Weisung ist verboten, ebenso die Entnahme der für andere Stationen bestimmten Wagen aus den Zügen zur eigenen Verwendung. Überzählige Wagen, über die noch nicht verfügt ist, und nachträglich noch eingegangene Wagen können, wenn kein Mangel an der Gattung herrscht, zur Deckung von Nachbestellungen verwendet werden. Bei vorliegendem Mangel ist Zustimmung des Wagenbureaus erforderlich. Fremde überzählige Wagen sind sofort nach der Heimat zu senden. Überweisung von Wagen an die Besteller. Die Wagen sind den Bestellern nach der Reihenfolge der Bestellungen leer und gereinigt zu überweisen. Gegebenenfalls wird der Bedarf bei gleichzeitiger Bestellung von Wagen gleicher Gattung nach Verhältnis befriedigt; als gleichzeitig sind in diesem Falle alle rechtzeitigen Bestellungen anzusehen. Bei der Überweisung der Wagen sind die betrieblichen (Radstand, Bremse) und tarifarischen (Beförderung in offenen, in bedeckten, in offenen Wagen mit Decke u. s. w.), sonstige Benutzungs- sowie die Zoll-, Steuer- und polizeilichen Vorschriften zu beachten. Für Massengüter sind, soweit angängig, Wagen mit größerem Ladegewicht zu stellen, z. B. 2 offene Wagen zu 15 t statt 3 offener Wagen zu 10 t. Bereitgestellte Wagen, die innerhalb der Ladefrist weder beladen noch wenigstens angeladen worden sind, sind wie verfügbar gewordene Wagen zu behandeln. Werden Wagen für einen Zeitpunkt bestellt, zu dem sie voraussichtlich nicht gestellt werden können, so ist der Besteller möglichst schon bei der Bestellung, sonst sobald als möglich zu benachrichtigen. War die Mitteilung nicht möglich oder ist sie so spät zur Kenntnis des Bestellers gelangt, daß mit der Anfuhr der Güter bereits begonnen war, so ist z. B. bei den deutschen Bahnen, soweit angängig, gebührenfreie Lagerung der Sendung auf dem Bahnhofe zu gestatten (s. Wagenbeladung). Ausübung und Überwachung des W. Die örtliche Überwachung obliegt dem Vorsteher der mit dem W. betrauten Dienststelle. Oft ist noch ein besonderer Wagendienstbeamter bestellt. Diese haben in angemessenen Zeiträumen den ganzen Bahnhofbereich zu begehen und den W. mit allen Aufschreibungen und Nachweisungen persönlich zu überwachen. Sie haben sich davon zu überzeugen, daß die wagendienstlichen Bestimmungen beachtet werden und daß die Wagen möglichst rasch umlaufen. Insbesondere ist die Bedienung der verschiedenen Verwendungsstellen des Bahnhofs nach dem Bahnhofbedienungsplan und der Wagenübergang auf Zugwechselstationen (s. Zugabfertiger) und der rechtzeitige Abgang der verfügten Wagen nach dem Wagenübergangsplan stichweise nachzuprüfen. Des weiteren obliegt namentlich zu Mangelszeiten die Überwachung den vorgesetzten Stellen, z. B. dem Wagenbureau, den Verkehrs- und Betriebsämtern und den Eisenbahndirektionen. Um die Überwachung zu ermöglichen und zu erleichtern, aber auch um für statistische und Abrechnungszwecke Unterlagen zu schaffen, sind verschiedene Anordnungen getroffen. So ist z. B. bei den deutschen Reichsbahnen an allen Wagen, die zur Beladung, Entladung u. s. w. aus dem Zuge ausgesetzt werden, sofort Tag und Zugnummer mit Kreide deutlich anzuschreiben. Beim Eintreffen an der Verwendungsstelle u. s. w. ist dann die Anschrift durch Hinzufügung des Tages und der Stunde der Bereitstellung und, wenn Wiederverwendung stattfindet, des Tages und der Stunde der nochmaligen Bereitstellung zu ergänzen. Auf den Zugwechselstationen sind die Begleitpapiere mit einem Vermerk über den Eingang zur Überwachung des Laufes der Wagen zu versehen. Auf allen Stationen sind Kontrollbücher zu führen, in denen Ein- und Ausgang, Bereitstellung, Beladung und Entladung der Wagen zu vermerken ist. Die Zugführer haben bei Übernahme eines Zuges alle Wagen in einen Güterwagenzettel einzutragen, in den die unterwegs hinzukommenden Wagen nachzutragen sind. Ebenso sind die auf bestimmten Stationen abzusetzenden Wagen vom Zugführer aufzuschreiben. Pausen dieser Aufschreibungen sind an die betreffenden Stationen abzugeben. Die Bleischriften der Aufschreibungen haben beim Zuge zu verbleiben und sind auf der Zugendstation abzugeben. Die Wagendienststellen haben ferner fortlaufend täglich einen Wagengestellungsnachweis zu führen, aus dem die Zahl der gestellten, der nicht rechzeitig gestellten und die Art und Zahl der für verlangte Wagen gestellten Ersatzwagen u. s. w. ersichtlich ist. Aus den Nachweisen der Dienststellen fertigen die Wagenbureaux für den vergangenen Monat eine den Verwaltungsbezirk umfassende Nachweisung. Außerdem sind regelmäßig

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/259>, abgerufen am 02.07.2024.