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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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sowie die Personenwagenvorschriften der deutschen Reichsbahn).

Die Wagen für Eisenbahnzwecke können nach mehrfachen Gesichtspunkten unterschieden werden. So u. a. nach dem Eigentum (bahneigene Wagen, Privatwagen, Mietwagen), nach dem Verhältnis zu anderen Bahnen (eigene Wagen, Verbandswagen, fremde Wagen), endlich nach dem Verwendungszweck und der sich darnach richtenden Bauart (s. Personen-, Post-, Gepäck-, Güter-, Vieh-, Pferde-, Leichen-, Kessel-, Topf-, Arbeits-, Hilfs- und Hilfszug-, Gastransport- und Tunnelwagen [zur Untersuchung und Ausbesserung der Tunnel]) u. s. w., tarifarisch nach offenen und bedeckten, bahneigenen und Privatwagen, langen, offenen und großräumigen Wagen. Zu erwähnen sind endlich die Umsetzwagen mit auswechselbaren Achsen im Verkehr mit Rußland (s. Breidsprechers Umsetzvorrichtung).

Alle Wagen sind mit dem Eigentumsmerkmal der Verwaltung versehen, der sie gehören oder in deren Park sie eingestellt sind. Sie sind außerdem nach Bauart, Bestimmung, Ladegewicht, Länge und besonderen Eigenschaften bei den einzelnen Bahnen übereinstimmend durch Anschrift meist lateinischer Buchstaben an der Langseite näher bezeichnet (Haupt- und Nebengattungszeichen). Um die Wagen besonderer Bauart für die Güter, für die sie gebaut und eingerichtet sind, verfügbar zu halten, sind (bisweilen durch den Tarif) besondere Benutzungsvorschriften erlassen. Auch die Benutzung fremder Wagen ist durch besondere Bestimmungen geregelt.

Wagenbestellung. Der Benutzung der Güterwagen hat die Anforderung zur Bereitstellung voranzugehen, soweit die Verladung der zur Beförderung aufzugebenden Güter, wie z. B. bei Wagenladungs- und schweren als Stückgut aufzuliefernden Gütern dem Absender obliegt. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn ihm eigene oder angemietete Wagen zur Verfügung stehen. Bei Personenwagen stellt die Bestellung durch den Benutzer die Ausnahme dar. Sie ist nur erforderlich, wenn ein Sonderzug oder ein besonderer Wagen, namentlich mit besonderen Einrichtungen (Salon-, Krankenwagen) zur ausschließlichen Benutzung verlangt wird. In der Regel werden die der Personenbeförderung dienenden Züge, von der Eisenbahn fertig zusammengestellt, den Reisenden zur Verfügung gestellt (s. Zugbildung). Die Bestellungen sind an die den Wagendienst versehenden Dienststellen (bei den deutschen Bahnen in der Regel an die Güterabfertigungen) der Stationen zu richten, auf denen die Verladung erfolgen soll, u. zw. im allgemeinen an dem dem Verladetage vorangehenden Werktage. In Belgien soll die Bestellung 48 oder 56 Stunden vor der beabsichtigten Beladung erfolgen; diese Fristen verlängern sich, wenn in sie ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag fällt. Die Bestellung muß Angaben enthalten über die Art und Beschaffenheit, unter Umständen auch über die Länge und über das ungefähre Gewicht der zu verladenden Güter, bei Tieren über Gattung und Zahl, über Anzahl und Art der gewünschten Wagen, über Bestimmungsstation oder -bahn, sowie den Namen und Wohnort des Bestellers. Der Absender ist in Deutschland berechtigt, falls nicht Zoll- oder andere Vorschriften entgegenstehen, für Güter, die tarifmäßig in offenen Wagen zu befördern sind, gedeckte Wagen zu verlangen und umgekehrt offene Wagen für Güter, für die der Tarif bedeckte Wagen vorsieht. Ferner können in Deutschland für gewisse im Tarif aufgeführte Güter großräumige und lange offene Wagen verlangt werden. Im übrigen hat der Absender auf die Stellung von Wagen mit einem bestimmten Ladegewicht oder einer bestimmten Ladefläche oder von Wagen besonderer Bauart keinen Anspruch. Die Wagen sind für einen bestimmten Tag zu bestellen; die Bestellung für eine bestimmte Stunde wird meist nur bei gewissen eilbedürftigen Gütern angenommen (z. B. Leichen, Tieren, Fahrzeugen). Die Bestellungen gelten als rechtzeitig, wenn sie bis zu dem von der Verwaltung festgesetzten Zeitpunkt eingegangen sind. Bei der Bestellung von Wagen für Massengüter, wie Kohlen, Rüben, Kali, Zement, Zucker, Steine u. s. w. wird von den deutschen Reichsbahnen Angabe des Gewichts der insgesamt oder für jeden einzelnen Empfänger zu verladenden Güter verlangt. Es geschieht das, damit die Wagen unter Ausnutzung des Ladegewichts überwiesen werden können. In Rußland bildet die Wagenbestellung vor der Verladung die Ausnahme. Dies beruht darauf, daß den russischen Eisenbahnen die Verladung nach Gesetz obliegt. Nur ausnahmsweise, bei Anschlüssen und wenn die Verladung außerhalb der Stationen erfolgt, bleibt sie dem Absender überlassen. Alsdann regelt sich die Wagenbestellung auf Grund von Vereinbarungen. Nach der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung, dem Betriebsreglement für die österreichischen und ungarischen Bahnen u. s. w. hat die Eisenbahn die Güter in der Reihenfolge zu befördern, in der sie zur Beförderung angenommen werden, soweit nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder sonstige Umstände

sowie die Personenwagenvorschriften der deutschen Reichsbahn).

Die Wagen für Eisenbahnzwecke können nach mehrfachen Gesichtspunkten unterschieden werden. So u. a. nach dem Eigentum (bahneigene Wagen, Privatwagen, Mietwagen), nach dem Verhältnis zu anderen Bahnen (eigene Wagen, Verbandswagen, fremde Wagen), endlich nach dem Verwendungszweck und der sich darnach richtenden Bauart (s. Personen-, Post-, Gepäck-, Güter-, Vieh-, Pferde-, Leichen-, Kessel-, Topf-, Arbeits-, Hilfs- und Hilfszug-, Gastransport- und Tunnelwagen [zur Untersuchung und Ausbesserung der Tunnel]) u. s. w., tarifarisch nach offenen und bedeckten, bahneigenen und Privatwagen, langen, offenen und großräumigen Wagen. Zu erwähnen sind endlich die Umsetzwagen mit auswechselbaren Achsen im Verkehr mit Rußland (s. Breidsprechers Umsetzvorrichtung).

Alle Wagen sind mit dem Eigentumsmerkmal der Verwaltung versehen, der sie gehören oder in deren Park sie eingestellt sind. Sie sind außerdem nach Bauart, Bestimmung, Ladegewicht, Länge und besonderen Eigenschaften bei den einzelnen Bahnen übereinstimmend durch Anschrift meist lateinischer Buchstaben an der Langseite näher bezeichnet (Haupt- und Nebengattungszeichen). Um die Wagen besonderer Bauart für die Güter, für die sie gebaut und eingerichtet sind, verfügbar zu halten, sind (bisweilen durch den Tarif) besondere Benutzungsvorschriften erlassen. Auch die Benutzung fremder Wagen ist durch besondere Bestimmungen geregelt.

Wagenbestellung. Der Benutzung der Güterwagen hat die Anforderung zur Bereitstellung voranzugehen, soweit die Verladung der zur Beförderung aufzugebenden Güter, wie z. B. bei Wagenladungs- und schweren als Stückgut aufzuliefernden Gütern dem Absender obliegt. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn ihm eigene oder angemietete Wagen zur Verfügung stehen. Bei Personenwagen stellt die Bestellung durch den Benutzer die Ausnahme dar. Sie ist nur erforderlich, wenn ein Sonderzug oder ein besonderer Wagen, namentlich mit besonderen Einrichtungen (Salon-, Krankenwagen) zur ausschließlichen Benutzung verlangt wird. In der Regel werden die der Personenbeförderung dienenden Züge, von der Eisenbahn fertig zusammengestellt, den Reisenden zur Verfügung gestellt (s. Zugbildung). Die Bestellungen sind an die den Wagendienst versehenden Dienststellen (bei den deutschen Bahnen in der Regel an die Güterabfertigungen) der Stationen zu richten, auf denen die Verladung erfolgen soll, u. zw. im allgemeinen an dem dem Verladetage vorangehenden Werktage. In Belgien soll die Bestellung 48 oder 56 Stunden vor der beabsichtigten Beladung erfolgen; diese Fristen verlängern sich, wenn in sie ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag fällt. Die Bestellung muß Angaben enthalten über die Art und Beschaffenheit, unter Umständen auch über die Länge und über das ungefähre Gewicht der zu verladenden Güter, bei Tieren über Gattung und Zahl, über Anzahl und Art der gewünschten Wagen, über Bestimmungsstation oder -bahn, sowie den Namen und Wohnort des Bestellers. Der Absender ist in Deutschland berechtigt, falls nicht Zoll- oder andere Vorschriften entgegenstehen, für Güter, die tarifmäßig in offenen Wagen zu befördern sind, gedeckte Wagen zu verlangen und umgekehrt offene Wagen für Güter, für die der Tarif bedeckte Wagen vorsieht. Ferner können in Deutschland für gewisse im Tarif aufgeführte Güter großräumige und lange offene Wagen verlangt werden. Im übrigen hat der Absender auf die Stellung von Wagen mit einem bestimmten Ladegewicht oder einer bestimmten Ladefläche oder von Wagen besonderer Bauart keinen Anspruch. Die Wagen sind für einen bestimmten Tag zu bestellen; die Bestellung für eine bestimmte Stunde wird meist nur bei gewissen eilbedürftigen Gütern angenommen (z. B. Leichen, Tieren, Fahrzeugen). Die Bestellungen gelten als rechtzeitig, wenn sie bis zu dem von der Verwaltung festgesetzten Zeitpunkt eingegangen sind. Bei der Bestellung von Wagen für Massengüter, wie Kohlen, Rüben, Kali, Zement, Zucker, Steine u. s. w. wird von den deutschen Reichsbahnen Angabe des Gewichts der insgesamt oder für jeden einzelnen Empfänger zu verladenden Güter verlangt. Es geschieht das, damit die Wagen unter Ausnutzung des Ladegewichts überwiesen werden können. In Rußland bildet die Wagenbestellung vor der Verladung die Ausnahme. Dies beruht darauf, daß den russischen Eisenbahnen die Verladung nach Gesetz obliegt. Nur ausnahmsweise, bei Anschlüssen und wenn die Verladung außerhalb der Stationen erfolgt, bleibt sie dem Absender überlassen. Alsdann regelt sich die Wagenbestellung auf Grund von Vereinbarungen. Nach der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung, dem Betriebsreglement für die österreichischen und ungarischen Bahnen u. s. w. hat die Eisenbahn die Güter in der Reihenfolge zu befördern, in der sie zur Beförderung angenommen werden, soweit nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder sonstige Umstände

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[241/0256] sowie die Personenwagenvorschriften der deutschen Reichsbahn). Die Wagen für Eisenbahnzwecke können nach mehrfachen Gesichtspunkten unterschieden werden. So u. a. nach dem Eigentum (bahneigene Wagen, Privatwagen, Mietwagen), nach dem Verhältnis zu anderen Bahnen (eigene Wagen, Verbandswagen, fremde Wagen), endlich nach dem Verwendungszweck und der sich darnach richtenden Bauart (s. Personen-, Post-, Gepäck-, Güter-, Vieh-, Pferde-, Leichen-, Kessel-, Topf-, Arbeits-, Hilfs- und Hilfszug-, Gastransport- und Tunnelwagen [zur Untersuchung und Ausbesserung der Tunnel]) u. s. w., tarifarisch nach offenen und bedeckten, bahneigenen und Privatwagen, langen, offenen und großräumigen Wagen. Zu erwähnen sind endlich die Umsetzwagen mit auswechselbaren Achsen im Verkehr mit Rußland (s. Breidsprechers Umsetzvorrichtung). Alle Wagen sind mit dem Eigentumsmerkmal der Verwaltung versehen, der sie gehören oder in deren Park sie eingestellt sind. Sie sind außerdem nach Bauart, Bestimmung, Ladegewicht, Länge und besonderen Eigenschaften bei den einzelnen Bahnen übereinstimmend durch Anschrift meist lateinischer Buchstaben an der Langseite näher bezeichnet (Haupt- und Nebengattungszeichen). Um die Wagen besonderer Bauart für die Güter, für die sie gebaut und eingerichtet sind, verfügbar zu halten, sind (bisweilen durch den Tarif) besondere Benutzungsvorschriften erlassen. Auch die Benutzung fremder Wagen ist durch besondere Bestimmungen geregelt. Wagenbestellung. Der Benutzung der Güterwagen hat die Anforderung zur Bereitstellung voranzugehen, soweit die Verladung der zur Beförderung aufzugebenden Güter, wie z. B. bei Wagenladungs- und schweren als Stückgut aufzuliefernden Gütern dem Absender obliegt. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn ihm eigene oder angemietete Wagen zur Verfügung stehen. Bei Personenwagen stellt die Bestellung durch den Benutzer die Ausnahme dar. Sie ist nur erforderlich, wenn ein Sonderzug oder ein besonderer Wagen, namentlich mit besonderen Einrichtungen (Salon-, Krankenwagen) zur ausschließlichen Benutzung verlangt wird. In der Regel werden die der Personenbeförderung dienenden Züge, von der Eisenbahn fertig zusammengestellt, den Reisenden zur Verfügung gestellt (s. Zugbildung). Die Bestellungen sind an die den Wagendienst versehenden Dienststellen (bei den deutschen Bahnen in der Regel an die Güterabfertigungen) der Stationen zu richten, auf denen die Verladung erfolgen soll, u. zw. im allgemeinen an dem dem Verladetage vorangehenden Werktage. In Belgien soll die Bestellung 48 oder 56 Stunden vor der beabsichtigten Beladung erfolgen; diese Fristen verlängern sich, wenn in sie ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag fällt. Die Bestellung muß Angaben enthalten über die Art und Beschaffenheit, unter Umständen auch über die Länge und über das ungefähre Gewicht der zu verladenden Güter, bei Tieren über Gattung und Zahl, über Anzahl und Art der gewünschten Wagen, über Bestimmungsstation oder -bahn, sowie den Namen und Wohnort des Bestellers. Der Absender ist in Deutschland berechtigt, falls nicht Zoll- oder andere Vorschriften entgegenstehen, für Güter, die tarifmäßig in offenen Wagen zu befördern sind, gedeckte Wagen zu verlangen und umgekehrt offene Wagen für Güter, für die der Tarif bedeckte Wagen vorsieht. Ferner können in Deutschland für gewisse im Tarif aufgeführte Güter großräumige und lange offene Wagen verlangt werden. Im übrigen hat der Absender auf die Stellung von Wagen mit einem bestimmten Ladegewicht oder einer bestimmten Ladefläche oder von Wagen besonderer Bauart keinen Anspruch. Die Wagen sind für einen bestimmten Tag zu bestellen; die Bestellung für eine bestimmte Stunde wird meist nur bei gewissen eilbedürftigen Gütern angenommen (z. B. Leichen, Tieren, Fahrzeugen). Die Bestellungen gelten als rechtzeitig, wenn sie bis zu dem von der Verwaltung festgesetzten Zeitpunkt eingegangen sind. Bei der Bestellung von Wagen für Massengüter, wie Kohlen, Rüben, Kali, Zement, Zucker, Steine u. s. w. wird von den deutschen Reichsbahnen Angabe des Gewichts der insgesamt oder für jeden einzelnen Empfänger zu verladenden Güter verlangt. Es geschieht das, damit die Wagen unter Ausnutzung des Ladegewichts überwiesen werden können. In Rußland bildet die Wagenbestellung vor der Verladung die Ausnahme. Dies beruht darauf, daß den russischen Eisenbahnen die Verladung nach Gesetz obliegt. Nur ausnahmsweise, bei Anschlüssen und wenn die Verladung außerhalb der Stationen erfolgt, bleibt sie dem Absender überlassen. Alsdann regelt sich die Wagenbestellung auf Grund von Vereinbarungen. Nach der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung, dem Betriebsreglement für die österreichischen und ungarischen Bahnen u. s. w. hat die Eisenbahn die Güter in der Reihenfolge zu befördern, in der sie zur Beförderung angenommen werden, soweit nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder sonstige Umstände

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/256>, abgerufen am 02.07.2024.