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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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erheblich (bis auf 5 m) einander genähert werden. Denn der Fehler, der bei der üblichen Berechnungsart der zwischenliegenden Erdkörper (als Prismen mit der gemittelten Profilgröße als Querschnitt) entsteht, wächst mit dem Quadrat des Höhenunterschieds der Nachbarschnitte.

Zur Aufnahme dieser zahlreichen kurzen Querschnitte sind zuverlässige Feldmesser oder Unterbeamte (Bauaufseher) mit geübten Arbeitern gut verwendbar. Sie erfordern nicht etwa besonders große Genauigkeit in den cm, aber unbedingte Zuverlässigkeit, d. h. Freiheit von groben Fehlern. Es ist deshalb eine Prüfung der Schnitte, etwa durch Einnivellieren der beiderseitigen Endpfähle, erforderlich.

Diese Querschnitte werden im Maßstab 1 : 100 oder kleiner, meist in Aktenform (je 1 Profil auf 1 Folioseite, quer gelegt) gezeichnet und am besten gleich mittels Durchstechens in 3 Gleichstücken hergestellt: 1 für die Bauleitung ("Abteilung"), 1 für die Unterabteilung (in Norddeutschland "Sektion"), 1 für den Unternehmer. Sie müssen von diesem als anerkannt unterschrieben werden, bevor er die betreffende Erdarbeit beginnen darf.

VI. Die Ausgestaltung des Bahnkörpers oder Unterbaues in allen seinen Teilen nebst allen seinen Bauwerken, Entwässerungsgräben, Böschungsbefestigungen, Stütz- und Futtermauern, Wegeübergängen, Bahnhofsflächen und Nebenanlagen (als Wege- und Flußverlegungen u. s. f.) erfolgt nunmehr auf Grund der Querschnitte Hand in Hand mit dem Längenschnitt und den Lageplänen. Sie bilden die unmittelbare Grundlage für die Ausführung der Erdarbeiten nebst Zubehör und liefern die nötigen Unterlagen zur Ausarbeitung der besonderen Pläne für die Bauwerke und deren Gründung, sowie auch für die Bahnhofsanlagen, soweit sie von der Gestalt der Erdoberfläche und des Baugrundes abhängig sind.

Auf Grund so vorbereiteter, völlig klargestellter Unterlagen kann die Ausarbeitung der Einzelentwürfe, insbesondere der eisernen Überbauten der Bauwerke und der eigentlichen Gleis- und Hochbauanlagen der Bahnhöfe am Sitz der Oberbehörde (Eisenbahndirektion) erfolgen. Die steinernen Bauwerke und die Unterbauten eiserner Brücken sollten jedoch stets mit genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, deshalb am Sitz der Bauleitung (Bauabteilung) entworfen und von der Oberbehörde nur einer Nachprüfung in bezug auf Standfestigkeit und Sparsamkeit unterzogen, aber nicht ohne Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung abgeändert werden, da andernfalls fast unausbleiblich bei der Ausführung nochmals Umgestaltungen eintreten und viel Zeitverlust entsteht.

VII. Die V. zum Grunderwerb (s. d.) beginnen in der Regel sogleich nach Absteckung der endgültigen Baulinie, namentlich wenn die besondere Aufnahme von Grunderwerbskarten (durch beeidigte Landmesser) erforderlich ist, wobei die geraden Teile der Bahnachse mit ihren Verlängerungen als Basis zu dienen pflegen. Die Eintragung der Bahnbreiten sowie der zu Bahnhöfen und Nebenanlagen erforderlichen Flächen in die Grunderwerbskarten (oder die Originalarbeitspläne, s. oben unter B, I) erfolgt entweder unmittelbar nach den durchgearbeiteten Querschnitten oder nach den daraus aufgestellten Breitenverzeichnissen. Die so bestimmten, der Enteignung unterliegenden Flächen werden zunächst nur mit Blei möglichst genau angegeben, dann ebenso wie die Restgrundstücke in ihrer Größe bestimmt und in den "Grunderwerbsverzeichnissen" zusammengestellt, worauf die Ausführung des Grunderwerbs beginnen kann. Dieses geschieht am besten, soweit irgend tunlich, durch gütliche Vereinbarung mit den Besitzern über den Entschädigungspreis für die Flächeneinheit, wobei die endgültige Festsetzung der Größe bis zur Vollendung und Einsteinung (Begrenzung) der Bahn mit rückwärtiger Verzinsung vom Tag der Inangriffnahme an vorbehalten, die Art der Erstattung des Kaufschillings, aber sogleich ausbedungen wird. Zur Führung dieser Verhandlungen wird in der Regel ein Grunderwerbskommissär von der Oberbehörde (Eisenbahndirektion) entsendet. Hierdurch wird indessen häufig Zeitverlust und Verteuerung der Grundstücke herbeigeführt, indem die ländliche Bevölkerung diesen ihnen fremden Beamten mißtrauisch gegenüberzutreten pflegt. Besser und förderlicher ist es daher, wenn die Vertragsverhandlungen, geeignetenfalls unter Annahme eines Vertrauensmannes aus jeder Gemeinde, von dem bauleitenden Beamten (Abteilungsbaumeister) geführt werden können, zumal wenn es diesem bei der schon längeren Anwesenheit in der betreffenden Gegend gelungen ist, für sich und seine Beamten das Vertrauen der Bevölkerung, namentlich der Ortsvorstände, der Verwaltungs- und Forstbeamten u. s. f., zu gewinnen. Dieses Ziel von vornherein im Auge zu behalten, gehört deshalb (und überhaupt im Interesse eines guten Arbeitsfortganges) mit zu den wichtigsten Aufgaben des bauleitenden Ingenieurs. Auch sollte er stets bemüht sein, alle seine Beamten mit gleichem Streben und voller Anteilnahme an dem guten Gelingen des ganzen Baues zu durchdringen, sie also zu berufsfreudigen Mitarbeitern zu machen.

erheblich (bis auf 5 m) einander genähert werden. Denn der Fehler, der bei der üblichen Berechnungsart der zwischenliegenden Erdkörper (als Prismen mit der gemittelten Profilgröße als Querschnitt) entsteht, wächst mit dem Quadrat des Höhenunterschieds der Nachbarschnitte.

Zur Aufnahme dieser zahlreichen kurzen Querschnitte sind zuverlässige Feldmesser oder Unterbeamte (Bauaufseher) mit geübten Arbeitern gut verwendbar. Sie erfordern nicht etwa besonders große Genauigkeit in den cm, aber unbedingte Zuverlässigkeit, d. h. Freiheit von groben Fehlern. Es ist deshalb eine Prüfung der Schnitte, etwa durch Einnivellieren der beiderseitigen Endpfähle, erforderlich.

Diese Querschnitte werden im Maßstab 1 : 100 oder kleiner, meist in Aktenform (je 1 Profil auf 1 Folioseite, quer gelegt) gezeichnet und am besten gleich mittels Durchstechens in 3 Gleichstücken hergestellt: 1 für die Bauleitung („Abteilung“), 1 für die Unterabteilung (in Norddeutschland „Sektion“), 1 für den Unternehmer. Sie müssen von diesem als anerkannt unterschrieben werden, bevor er die betreffende Erdarbeit beginnen darf.

VI. Die Ausgestaltung des Bahnkörpers oder Unterbaues in allen seinen Teilen nebst allen seinen Bauwerken, Entwässerungsgräben, Böschungsbefestigungen, Stütz- und Futtermauern, Wegeübergängen, Bahnhofsflächen und Nebenanlagen (als Wege- und Flußverlegungen u. s. f.) erfolgt nunmehr auf Grund der Querschnitte Hand in Hand mit dem Längenschnitt und den Lageplänen. Sie bilden die unmittelbare Grundlage für die Ausführung der Erdarbeiten nebst Zubehör und liefern die nötigen Unterlagen zur Ausarbeitung der besonderen Pläne für die Bauwerke und deren Gründung, sowie auch für die Bahnhofsanlagen, soweit sie von der Gestalt der Erdoberfläche und des Baugrundes abhängig sind.

Auf Grund so vorbereiteter, völlig klargestellter Unterlagen kann die Ausarbeitung der Einzelentwürfe, insbesondere der eisernen Überbauten der Bauwerke und der eigentlichen Gleis- und Hochbauanlagen der Bahnhöfe am Sitz der Oberbehörde (Eisenbahndirektion) erfolgen. Die steinernen Bauwerke und die Unterbauten eiserner Brücken sollten jedoch stets mit genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, deshalb am Sitz der Bauleitung (Bauabteilung) entworfen und von der Oberbehörde nur einer Nachprüfung in bezug auf Standfestigkeit und Sparsamkeit unterzogen, aber nicht ohne Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung abgeändert werden, da andernfalls fast unausbleiblich bei der Ausführung nochmals Umgestaltungen eintreten und viel Zeitverlust entsteht.

VII. Die V. zum Grunderwerb (s. d.) beginnen in der Regel sogleich nach Absteckung der endgültigen Baulinie, namentlich wenn die besondere Aufnahme von Grunderwerbskarten (durch beeidigte Landmesser) erforderlich ist, wobei die geraden Teile der Bahnachse mit ihren Verlängerungen als Basis zu dienen pflegen. Die Eintragung der Bahnbreiten sowie der zu Bahnhöfen und Nebenanlagen erforderlichen Flächen in die Grunderwerbskarten (oder die Originalarbeitspläne, s. oben unter B, I) erfolgt entweder unmittelbar nach den durchgearbeiteten Querschnitten oder nach den daraus aufgestellten Breitenverzeichnissen. Die so bestimmten, der Enteignung unterliegenden Flächen werden zunächst nur mit Blei möglichst genau angegeben, dann ebenso wie die Restgrundstücke in ihrer Größe bestimmt und in den „Grunderwerbsverzeichnissen“ zusammengestellt, worauf die Ausführung des Grunderwerbs beginnen kann. Dieses geschieht am besten, soweit irgend tunlich, durch gütliche Vereinbarung mit den Besitzern über den Entschädigungspreis für die Flächeneinheit, wobei die endgültige Festsetzung der Größe bis zur Vollendung und Einsteinung (Begrenzung) der Bahn mit rückwärtiger Verzinsung vom Tag der Inangriffnahme an vorbehalten, die Art der Erstattung des Kaufschillings, aber sogleich ausbedungen wird. Zur Führung dieser Verhandlungen wird in der Regel ein Grunderwerbskommissär von der Oberbehörde (Eisenbahndirektion) entsendet. Hierdurch wird indessen häufig Zeitverlust und Verteuerung der Grundstücke herbeigeführt, indem die ländliche Bevölkerung diesen ihnen fremden Beamten mißtrauisch gegenüberzutreten pflegt. Besser und förderlicher ist es daher, wenn die Vertragsverhandlungen, geeignetenfalls unter Annahme eines Vertrauensmannes aus jeder Gemeinde, von dem bauleitenden Beamten (Abteilungsbaumeister) geführt werden können, zumal wenn es diesem bei der schon längeren Anwesenheit in der betreffenden Gegend gelungen ist, für sich und seine Beamten das Vertrauen der Bevölkerung, namentlich der Ortsvorstände, der Verwaltungs- und Forstbeamten u. s. f., zu gewinnen. Dieses Ziel von vornherein im Auge zu behalten, gehört deshalb (und überhaupt im Interesse eines guten Arbeitsfortganges) mit zu den wichtigsten Aufgaben des bauleitenden Ingenieurs. Auch sollte er stets bemüht sein, alle seine Beamten mit gleichem Streben und voller Anteilnahme an dem guten Gelingen des ganzen Baues zu durchdringen, sie also zu berufsfreudigen Mitarbeitern zu machen.

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[213/0228] erheblich (bis auf 5 m) einander genähert werden. Denn der Fehler, der bei der üblichen Berechnungsart der zwischenliegenden Erdkörper (als Prismen mit der gemittelten Profilgröße als Querschnitt) entsteht, wächst mit dem Quadrat des Höhenunterschieds der Nachbarschnitte. Zur Aufnahme dieser zahlreichen kurzen Querschnitte sind zuverlässige Feldmesser oder Unterbeamte (Bauaufseher) mit geübten Arbeitern gut verwendbar. Sie erfordern nicht etwa besonders große Genauigkeit in den cm, aber unbedingte Zuverlässigkeit, d. h. Freiheit von groben Fehlern. Es ist deshalb eine Prüfung der Schnitte, etwa durch Einnivellieren der beiderseitigen Endpfähle, erforderlich. Diese Querschnitte werden im Maßstab 1 : 100 oder kleiner, meist in Aktenform (je 1 Profil auf 1 Folioseite, quer gelegt) gezeichnet und am besten gleich mittels Durchstechens in 3 Gleichstücken hergestellt: 1 für die Bauleitung („Abteilung“), 1 für die Unterabteilung (in Norddeutschland „Sektion“), 1 für den Unternehmer. Sie müssen von diesem als anerkannt unterschrieben werden, bevor er die betreffende Erdarbeit beginnen darf. VI. Die Ausgestaltung des Bahnkörpers oder Unterbaues in allen seinen Teilen nebst allen seinen Bauwerken, Entwässerungsgräben, Böschungsbefestigungen, Stütz- und Futtermauern, Wegeübergängen, Bahnhofsflächen und Nebenanlagen (als Wege- und Flußverlegungen u. s. f.) erfolgt nunmehr auf Grund der Querschnitte Hand in Hand mit dem Längenschnitt und den Lageplänen. Sie bilden die unmittelbare Grundlage für die Ausführung der Erdarbeiten nebst Zubehör und liefern die nötigen Unterlagen zur Ausarbeitung der besonderen Pläne für die Bauwerke und deren Gründung, sowie auch für die Bahnhofsanlagen, soweit sie von der Gestalt der Erdoberfläche und des Baugrundes abhängig sind. Auf Grund so vorbereiteter, völlig klargestellter Unterlagen kann die Ausarbeitung der Einzelentwürfe, insbesondere der eisernen Überbauten der Bauwerke und der eigentlichen Gleis- und Hochbauanlagen der Bahnhöfe am Sitz der Oberbehörde (Eisenbahndirektion) erfolgen. Die steinernen Bauwerke und die Unterbauten eiserner Brücken sollten jedoch stets mit genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, deshalb am Sitz der Bauleitung (Bauabteilung) entworfen und von der Oberbehörde nur einer Nachprüfung in bezug auf Standfestigkeit und Sparsamkeit unterzogen, aber nicht ohne Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung abgeändert werden, da andernfalls fast unausbleiblich bei der Ausführung nochmals Umgestaltungen eintreten und viel Zeitverlust entsteht. VII. Die V. zum Grunderwerb (s. d.) beginnen in der Regel sogleich nach Absteckung der endgültigen Baulinie, namentlich wenn die besondere Aufnahme von Grunderwerbskarten (durch beeidigte Landmesser) erforderlich ist, wobei die geraden Teile der Bahnachse mit ihren Verlängerungen als Basis zu dienen pflegen. Die Eintragung der Bahnbreiten sowie der zu Bahnhöfen und Nebenanlagen erforderlichen Flächen in die Grunderwerbskarten (oder die Originalarbeitspläne, s. oben unter B, I) erfolgt entweder unmittelbar nach den durchgearbeiteten Querschnitten oder nach den daraus aufgestellten Breitenverzeichnissen. Die so bestimmten, der Enteignung unterliegenden Flächen werden zunächst nur mit Blei möglichst genau angegeben, dann ebenso wie die Restgrundstücke in ihrer Größe bestimmt und in den „Grunderwerbsverzeichnissen“ zusammengestellt, worauf die Ausführung des Grunderwerbs beginnen kann. Dieses geschieht am besten, soweit irgend tunlich, durch gütliche Vereinbarung mit den Besitzern über den Entschädigungspreis für die Flächeneinheit, wobei die endgültige Festsetzung der Größe bis zur Vollendung und Einsteinung (Begrenzung) der Bahn mit rückwärtiger Verzinsung vom Tag der Inangriffnahme an vorbehalten, die Art der Erstattung des Kaufschillings, aber sogleich ausbedungen wird. Zur Führung dieser Verhandlungen wird in der Regel ein Grunderwerbskommissär von der Oberbehörde (Eisenbahndirektion) entsendet. Hierdurch wird indessen häufig Zeitverlust und Verteuerung der Grundstücke herbeigeführt, indem die ländliche Bevölkerung diesen ihnen fremden Beamten mißtrauisch gegenüberzutreten pflegt. Besser und förderlicher ist es daher, wenn die Vertragsverhandlungen, geeignetenfalls unter Annahme eines Vertrauensmannes aus jeder Gemeinde, von dem bauleitenden Beamten (Abteilungsbaumeister) geführt werden können, zumal wenn es diesem bei der schon längeren Anwesenheit in der betreffenden Gegend gelungen ist, für sich und seine Beamten das Vertrauen der Bevölkerung, namentlich der Ortsvorstände, der Verwaltungs- und Forstbeamten u. s. f., zu gewinnen. Dieses Ziel von vornherein im Auge zu behalten, gehört deshalb (und überhaupt im Interesse eines guten Arbeitsfortganges) mit zu den wichtigsten Aufgaben des bauleitenden Ingenieurs. Auch sollte er stets bemüht sein, alle seine Beamten mit gleichem Streben und voller Anteilnahme an dem guten Gelingen des ganzen Baues zu durchdringen, sie also zu berufsfreudigen Mitarbeitern zu machen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/228>, abgerufen am 24.11.2024.