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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Beamte, die in ständiger Stellvertretung des Vorstandes einen Teil der laufenden Geschäfte erledigen und nur die wichtigsten dem Chef zur Unterschrift vorlegen, so die Staatssekretäre im Deutschen Reichsverkehrsministerium, die zweiten Generaldirektoren bei den schwedischen Staatsbahnen, die Chefs - adjoints und souschefs - bei den französischen Staatsbahnen und verschiedenen französischen Privatbahnen, die ständigen administrativen und technischen Stellvertreter bei den österreichischen Bundesbahndirektionen.

Die preußische Neuordnung von 1895 und die bayerische Neuordnung von 1907 hat die Aufstellung besonderer ständiger Stellvertreter in der Direktionsinstanz grundsätzlich vermieden und zwei oder mehrere Mitglieder der Eisenbahndirektionen (Oberräte) mit der Aufgabe betraut, als ständige administrative oder technische Vertreter des Präsidenten der Eisenbahndirektion auch bei dessen Anwesenheit "im Auftrag" zu zeichnen. (Wichtige zur Geschäftsaufgabe des Präsidenten selbst gehörige Angelegenheiten zeichnet bei Abwesenheit des Präsidenten der 1. Stellvertreter "in Vertretung".) Dieses System, bei dem der ständige Stellvertreter die Zeichnungsbefugnis neben seinen übrigen Referatsgeschäften und nicht als Vorgesetzter der Referenten oder Dezernenten, sondern als primus inter pares ausübt, ist im Interesse der Einfachheit und Raschheit des Geschäftsganges und aus wirtschaftlichen Gründen der Bildung selbständiger Abteilungen vorzuziehen. Die preußische Neuordnung von 1895 hat es darum grundsätzlich an die Stelle der Abteilungen bei der Eisenbahndirektion gesetzt.

Wird allerdings der Geschäftsumfang und die Personalzahl einer Stelle sehr groß, dann bleibt nichts übrig, als zur Bildung selbständiger Abteilungen zu schreiten; die Abteilungen erledigen einen großen Teil der Geschäfte, ohne daß sie der Chef der Stelle zu sehen bekommt. Sie entlasten den Chef, aber sie entfremden ihn auch mehr und minder dem laufenden Dienste.

In der Regel sind bei den Eisenbahndirektionen je nach ihrer Größe 10-50 Referenten oder Dezernenten aufgestellt, die meist als "Mitglieder" bezeichnet werden. Sie sind für die aktenmäßige und zweckentsprechende Erledigung der im Geschäftsplan ihnen übertragenen Arbeiten verantwortlich und in mehr oder minder großem Umfang auch zur selbständigen Zeichnung nach außen befugt. Wird die Zahl der Referate oder Dezernate sehr groß, dann wächst die Zahl der Berührungsflächen, die gegenseitige Verkettung der Geschäftsaufgaben und damit die Notwendigkeit der Mitzeichnungen (die das private Geschäftsleben überhaupt nicht kennt), es entsteht die Gefahr des Nebeneinander- und Gegeneinanderarbeitens verschiedener Beamten in der gleichen Sache; Zuständigkeitsstreitigkeiten und Reibungen im Verwaltungsapparat sind die Folge, dem Leiter wird der Überblick über die Geschäfte erschwert und der Geschäftsgang wird schleppend, Gefahren, denen auch mit der Zusammenfassung gleichartiger Geschäfte in Abteilungen nicht wirksam begegnet werden kann. Darum ist vor der Bildung zu vieler und kleiner Referate zu warnen.

Die Referenten oder Dezernenten erledigen in der Regel nur die wichtigsten Angelegenheiten persönlich, im übrigen stehen ihnen für die Bearbeitung Hilfsbeamte zur Verfügung, die bei den deutschen Staatseisenbahnen und auch sonst vielfach wieder in Bureaus (Verwaltungs-, Betriebs-, Verkehrs-, Wagen-, Rechnungs-, technische Bureaus u. s. w.) zusammengefaßt sind. Bureauordnungen regeln den Geschäftsgang und die gleichmäßige Bildung der Bureaus. Dem Bureauvorstand steht nach den neuen deutschen Verwaltungsordnungen nurmehr die formelle Dienstaufsicht über die Bureaubeamten, dagegen keine materielle Einwirkung auf die Geschäftserledigung und keine Mitunterzeichnung der Entwürfe zu. Bei manchen V. bilden jedoch die Bureaus völlig selbständige Geschäftszweige und es werden die ein- und ausgehenden Schriftstücke sogar in den Geschäftsbüchern der Abteilungen, Referate und Bureaus durchgeführt.

Wie im organisatorischen Aufbau der Verwaltung die Vermehrung der Instanzen, so führt in der inneren Gliederung der Dienststellen die Unterteilung in Abteilungen, Referate und Bureaus zu vertikaler Doppelarbeit und damit zu einer Verlangsamung und Erschwerung des Geschäftsganges. Die preußische und bayerische Neuordnung suchte dieser Gefahr dadurch zu begegnen, daß sie unter Verzicht auf die Bildung von Abteilungen dem Präsidenten der Eisenbahndirektion die Referenten unmittelbar unterordnete, anderseits aber auch die Bureaubeamten unmittelbar den Referenten unterstellte. Die dadurch bedingte reichere horizontale Gliederung in Referate oder Dezernate hat bei Direktionen von größerem Umfange die oben geschilderten Erschwerungen des Geschäftsgangs zur Folge. Sobald die Direktion eine gewisse Größe überschritten hat, gibt es kein organisatorisches Mittel mehr, ihr wieder Beweglichkeit und Schlagfertigkeit zu geben. Da erübrigt nur, den organisatorischen Aufbau der V. selbst zu ändern und durch Vermehrung der Direktionen, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Bildung von Gruppenverwaltungen wieder kleinere und damit bewegliche Verwaltungskörper in der laufenden Betriebsverwaltung zu schaffen.

Die Geschäftsaufgaben der Oberbeamten werden in Deutschland im "Geschäftsplan", die der Bureaubeamten im "Arbeitsverteilungsplan" festgestellt. Gute Geschäfts- und Arbeitsverteilungspläne sichern der Verwaltung die Vorteile der Arbeitsteilung im Großbetrieb, die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte nach Vorbildung und Fähigkeit (Arbeitsposten I. und II. Klasse) und das einheitliche Zusammenarbeiten aller Beteiligten. Der Vergleich der Geschäfts- und Arbeitsverteilungspläne erleichtert die rationelle Personalzuteilung.

Von besonderer Wichtigkeit ist ein entsprechendes Zusammenwirken der Sachreferenten technischer und administrativer Fachrichtung. Die Geschäfte werden teils örtlich abgegrenzt (administrative, betriebs- und bautechnische Streckendezernate bei den Eisenbahndirektionen), teils nach Geschäftsmaterien einheitlich eingeteilt. Bei den preußischen Eisenbahndirektionen ist die Betriebsleitung für den ganzen Bezirk in einer Hand vereinigt, wobei dem Betriebsleiter ein unmittelbarer Verkehr mit den Dienststellen des eigenen Bezirks und der Nachbarbezirke eingeräumt ist. (Hinsichtlich der Oberleitungen s. o. VII f).

Die preußische Organisation von 1895 hat den Eisenbanndirektionen Betriebskontrolleure zur Unterstützung der Direktionsmitglieder bei der Dienstkontrolle zugeteilt. Die örtliche Aufsicht sollte den Inspektionsvorständen obliegen. Für die Kassenvisitationen wurden den Verkehrsinspektionen

Beamte, die in ständiger Stellvertretung des Vorstandes einen Teil der laufenden Geschäfte erledigen und nur die wichtigsten dem Chef zur Unterschrift vorlegen, so die Staatssekretäre im Deutschen Reichsverkehrsministerium, die zweiten Generaldirektoren bei den schwedischen Staatsbahnen, die Chefs – adjoints und souschefs – bei den französischen Staatsbahnen und verschiedenen französischen Privatbahnen, die ständigen administrativen und technischen Stellvertreter bei den österreichischen Bundesbahndirektionen.

Die preußische Neuordnung von 1895 und die bayerische Neuordnung von 1907 hat die Aufstellung besonderer ständiger Stellvertreter in der Direktionsinstanz grundsätzlich vermieden und zwei oder mehrere Mitglieder der Eisenbahndirektionen (Oberräte) mit der Aufgabe betraut, als ständige administrative oder technische Vertreter des Präsidenten der Eisenbahndirektion auch bei dessen Anwesenheit „im Auftrag“ zu zeichnen. (Wichtige zur Geschäftsaufgabe des Präsidenten selbst gehörige Angelegenheiten zeichnet bei Abwesenheit des Präsidenten der 1. Stellvertreter „in Vertretung“.) Dieses System, bei dem der ständige Stellvertreter die Zeichnungsbefugnis neben seinen übrigen Referatsgeschäften und nicht als Vorgesetzter der Referenten oder Dezernenten, sondern als primus inter pares ausübt, ist im Interesse der Einfachheit und Raschheit des Geschäftsganges und aus wirtschaftlichen Gründen der Bildung selbständiger Abteilungen vorzuziehen. Die preußische Neuordnung von 1895 hat es darum grundsätzlich an die Stelle der Abteilungen bei der Eisenbahndirektion gesetzt.

Wird allerdings der Geschäftsumfang und die Personalzahl einer Stelle sehr groß, dann bleibt nichts übrig, als zur Bildung selbständiger Abteilungen zu schreiten; die Abteilungen erledigen einen großen Teil der Geschäfte, ohne daß sie der Chef der Stelle zu sehen bekommt. Sie entlasten den Chef, aber sie entfremden ihn auch mehr und minder dem laufenden Dienste.

In der Regel sind bei den Eisenbahndirektionen je nach ihrer Größe 10–50 Referenten oder Dezernenten aufgestellt, die meist als „Mitglieder“ bezeichnet werden. Sie sind für die aktenmäßige und zweckentsprechende Erledigung der im Geschäftsplan ihnen übertragenen Arbeiten verantwortlich und in mehr oder minder großem Umfang auch zur selbständigen Zeichnung nach außen befugt. Wird die Zahl der Referate oder Dezernate sehr groß, dann wächst die Zahl der Berührungsflächen, die gegenseitige Verkettung der Geschäftsaufgaben und damit die Notwendigkeit der Mitzeichnungen (die das private Geschäftsleben überhaupt nicht kennt), es entsteht die Gefahr des Nebeneinander- und Gegeneinanderarbeitens verschiedener Beamten in der gleichen Sache; Zuständigkeitsstreitigkeiten und Reibungen im Verwaltungsapparat sind die Folge, dem Leiter wird der Überblick über die Geschäfte erschwert und der Geschäftsgang wird schleppend, Gefahren, denen auch mit der Zusammenfassung gleichartiger Geschäfte in Abteilungen nicht wirksam begegnet werden kann. Darum ist vor der Bildung zu vieler und kleiner Referate zu warnen.

Die Referenten oder Dezernenten erledigen in der Regel nur die wichtigsten Angelegenheiten persönlich, im übrigen stehen ihnen für die Bearbeitung Hilfsbeamte zur Verfügung, die bei den deutschen Staatseisenbahnen und auch sonst vielfach wieder in Bureaus (Verwaltungs-, Betriebs-, Verkehrs-, Wagen-, Rechnungs-, technische Bureaus u. s. w.) zusammengefaßt sind. Bureauordnungen regeln den Geschäftsgang und die gleichmäßige Bildung der Bureaus. Dem Bureauvorstand steht nach den neuen deutschen Verwaltungsordnungen nurmehr die formelle Dienstaufsicht über die Bureaubeamten, dagegen keine materielle Einwirkung auf die Geschäftserledigung und keine Mitunterzeichnung der Entwürfe zu. Bei manchen V. bilden jedoch die Bureaus völlig selbständige Geschäftszweige und es werden die ein- und ausgehenden Schriftstücke sogar in den Geschäftsbüchern der Abteilungen, Referate und Bureaus durchgeführt.

Wie im organisatorischen Aufbau der Verwaltung die Vermehrung der Instanzen, so führt in der inneren Gliederung der Dienststellen die Unterteilung in Abteilungen, Referate und Bureaus zu vertikaler Doppelarbeit und damit zu einer Verlangsamung und Erschwerung des Geschäftsganges. Die preußische und bayerische Neuordnung suchte dieser Gefahr dadurch zu begegnen, daß sie unter Verzicht auf die Bildung von Abteilungen dem Präsidenten der Eisenbahndirektion die Referenten unmittelbar unterordnete, anderseits aber auch die Bureaubeamten unmittelbar den Referenten unterstellte. Die dadurch bedingte reichere horizontale Gliederung in Referate oder Dezernate hat bei Direktionen von größerem Umfange die oben geschilderten Erschwerungen des Geschäftsgangs zur Folge. Sobald die Direktion eine gewisse Größe überschritten hat, gibt es kein organisatorisches Mittel mehr, ihr wieder Beweglichkeit und Schlagfertigkeit zu geben. Da erübrigt nur, den organisatorischen Aufbau der V. selbst zu ändern und durch Vermehrung der Direktionen, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Bildung von Gruppenverwaltungen wieder kleinere und damit bewegliche Verwaltungskörper in der laufenden Betriebsverwaltung zu schaffen.

Die Geschäftsaufgaben der Oberbeamten werden in Deutschland im „Geschäftsplan“, die der Bureaubeamten im „Arbeitsverteilungsplan“ festgestellt. Gute Geschäfts- und Arbeitsverteilungspläne sichern der Verwaltung die Vorteile der Arbeitsteilung im Großbetrieb, die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte nach Vorbildung und Fähigkeit (Arbeitsposten I. und II. Klasse) und das einheitliche Zusammenarbeiten aller Beteiligten. Der Vergleich der Geschäfts- und Arbeitsverteilungspläne erleichtert die rationelle Personalzuteilung.

Von besonderer Wichtigkeit ist ein entsprechendes Zusammenwirken der Sachreferenten technischer und administrativer Fachrichtung. Die Geschäfte werden teils örtlich abgegrenzt (administrative, betriebs- und bautechnische Streckendezernate bei den Eisenbahndirektionen), teils nach Geschäftsmaterien einheitlich eingeteilt. Bei den preußischen Eisenbahndirektionen ist die Betriebsleitung für den ganzen Bezirk in einer Hand vereinigt, wobei dem Betriebsleiter ein unmittelbarer Verkehr mit den Dienststellen des eigenen Bezirks und der Nachbarbezirke eingeräumt ist. (Hinsichtlich der Oberleitungen s. o. VII f).

Die preußische Organisation von 1895 hat den Eisenbanndirektionen Betriebskontrolleure zur Unterstützung der Direktionsmitglieder bei der Dienstkontrolle zugeteilt. Die örtliche Aufsicht sollte den Inspektionsvorständen obliegen. Für die Kassenvisitationen wurden den Verkehrsinspektionen

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[169/0184] Beamte, die in ständiger Stellvertretung des Vorstandes einen Teil der laufenden Geschäfte erledigen und nur die wichtigsten dem Chef zur Unterschrift vorlegen, so die Staatssekretäre im Deutschen Reichsverkehrsministerium, die zweiten Generaldirektoren bei den schwedischen Staatsbahnen, die Chefs – adjoints und souschefs – bei den französischen Staatsbahnen und verschiedenen französischen Privatbahnen, die ständigen administrativen und technischen Stellvertreter bei den österreichischen Bundesbahndirektionen. Die preußische Neuordnung von 1895 und die bayerische Neuordnung von 1907 hat die Aufstellung besonderer ständiger Stellvertreter in der Direktionsinstanz grundsätzlich vermieden und zwei oder mehrere Mitglieder der Eisenbahndirektionen (Oberräte) mit der Aufgabe betraut, als ständige administrative oder technische Vertreter des Präsidenten der Eisenbahndirektion auch bei dessen Anwesenheit „im Auftrag“ zu zeichnen. (Wichtige zur Geschäftsaufgabe des Präsidenten selbst gehörige Angelegenheiten zeichnet bei Abwesenheit des Präsidenten der 1. Stellvertreter „in Vertretung“.) Dieses System, bei dem der ständige Stellvertreter die Zeichnungsbefugnis neben seinen übrigen Referatsgeschäften und nicht als Vorgesetzter der Referenten oder Dezernenten, sondern als primus inter pares ausübt, ist im Interesse der Einfachheit und Raschheit des Geschäftsganges und aus wirtschaftlichen Gründen der Bildung selbständiger Abteilungen vorzuziehen. Die preußische Neuordnung von 1895 hat es darum grundsätzlich an die Stelle der Abteilungen bei der Eisenbahndirektion gesetzt. Wird allerdings der Geschäftsumfang und die Personalzahl einer Stelle sehr groß, dann bleibt nichts übrig, als zur Bildung selbständiger Abteilungen zu schreiten; die Abteilungen erledigen einen großen Teil der Geschäfte, ohne daß sie der Chef der Stelle zu sehen bekommt. Sie entlasten den Chef, aber sie entfremden ihn auch mehr und minder dem laufenden Dienste. In der Regel sind bei den Eisenbahndirektionen je nach ihrer Größe 10–50 Referenten oder Dezernenten aufgestellt, die meist als „Mitglieder“ bezeichnet werden. Sie sind für die aktenmäßige und zweckentsprechende Erledigung der im Geschäftsplan ihnen übertragenen Arbeiten verantwortlich und in mehr oder minder großem Umfang auch zur selbständigen Zeichnung nach außen befugt. Wird die Zahl der Referate oder Dezernate sehr groß, dann wächst die Zahl der Berührungsflächen, die gegenseitige Verkettung der Geschäftsaufgaben und damit die Notwendigkeit der Mitzeichnungen (die das private Geschäftsleben überhaupt nicht kennt), es entsteht die Gefahr des Nebeneinander- und Gegeneinanderarbeitens verschiedener Beamten in der gleichen Sache; Zuständigkeitsstreitigkeiten und Reibungen im Verwaltungsapparat sind die Folge, dem Leiter wird der Überblick über die Geschäfte erschwert und der Geschäftsgang wird schleppend, Gefahren, denen auch mit der Zusammenfassung gleichartiger Geschäfte in Abteilungen nicht wirksam begegnet werden kann. Darum ist vor der Bildung zu vieler und kleiner Referate zu warnen. Die Referenten oder Dezernenten erledigen in der Regel nur die wichtigsten Angelegenheiten persönlich, im übrigen stehen ihnen für die Bearbeitung Hilfsbeamte zur Verfügung, die bei den deutschen Staatseisenbahnen und auch sonst vielfach wieder in Bureaus (Verwaltungs-, Betriebs-, Verkehrs-, Wagen-, Rechnungs-, technische Bureaus u. s. w.) zusammengefaßt sind. Bureauordnungen regeln den Geschäftsgang und die gleichmäßige Bildung der Bureaus. Dem Bureauvorstand steht nach den neuen deutschen Verwaltungsordnungen nurmehr die formelle Dienstaufsicht über die Bureaubeamten, dagegen keine materielle Einwirkung auf die Geschäftserledigung und keine Mitunterzeichnung der Entwürfe zu. Bei manchen V. bilden jedoch die Bureaus völlig selbständige Geschäftszweige und es werden die ein- und ausgehenden Schriftstücke sogar in den Geschäftsbüchern der Abteilungen, Referate und Bureaus durchgeführt. Wie im organisatorischen Aufbau der Verwaltung die Vermehrung der Instanzen, so führt in der inneren Gliederung der Dienststellen die Unterteilung in Abteilungen, Referate und Bureaus zu vertikaler Doppelarbeit und damit zu einer Verlangsamung und Erschwerung des Geschäftsganges. Die preußische und bayerische Neuordnung suchte dieser Gefahr dadurch zu begegnen, daß sie unter Verzicht auf die Bildung von Abteilungen dem Präsidenten der Eisenbahndirektion die Referenten unmittelbar unterordnete, anderseits aber auch die Bureaubeamten unmittelbar den Referenten unterstellte. Die dadurch bedingte reichere horizontale Gliederung in Referate oder Dezernate hat bei Direktionen von größerem Umfange die oben geschilderten Erschwerungen des Geschäftsgangs zur Folge. Sobald die Direktion eine gewisse Größe überschritten hat, gibt es kein organisatorisches Mittel mehr, ihr wieder Beweglichkeit und Schlagfertigkeit zu geben. Da erübrigt nur, den organisatorischen Aufbau der V. selbst zu ändern und durch Vermehrung der Direktionen, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Bildung von Gruppenverwaltungen wieder kleinere und damit bewegliche Verwaltungskörper in der laufenden Betriebsverwaltung zu schaffen. Die Geschäftsaufgaben der Oberbeamten werden in Deutschland im „Geschäftsplan“, die der Bureaubeamten im „Arbeitsverteilungsplan“ festgestellt. Gute Geschäfts- und Arbeitsverteilungspläne sichern der Verwaltung die Vorteile der Arbeitsteilung im Großbetrieb, die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte nach Vorbildung und Fähigkeit (Arbeitsposten I. und II. Klasse) und das einheitliche Zusammenarbeiten aller Beteiligten. Der Vergleich der Geschäfts- und Arbeitsverteilungspläne erleichtert die rationelle Personalzuteilung. Von besonderer Wichtigkeit ist ein entsprechendes Zusammenwirken der Sachreferenten technischer und administrativer Fachrichtung. Die Geschäfte werden teils örtlich abgegrenzt (administrative, betriebs- und bautechnische Streckendezernate bei den Eisenbahndirektionen), teils nach Geschäftsmaterien einheitlich eingeteilt. Bei den preußischen Eisenbahndirektionen ist die Betriebsleitung für den ganzen Bezirk in einer Hand vereinigt, wobei dem Betriebsleiter ein unmittelbarer Verkehr mit den Dienststellen des eigenen Bezirks und der Nachbarbezirke eingeräumt ist. (Hinsichtlich der Oberleitungen s. o. VII f). Die preußische Organisation von 1895 hat den Eisenbanndirektionen Betriebskontrolleure zur Unterstützung der Direktionsmitglieder bei der Dienstkontrolle zugeteilt. Die örtliche Aufsicht sollte den Inspektionsvorständen obliegen. Für die Kassenvisitationen wurden den Verkehrsinspektionen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/184>, abgerufen am 24.07.2024.