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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Vertragsform. Vor dem Kriege waren im Eisenbahnbau 3 Arien von Bauverträgen üblich:

1. Vergebung auf Grund einer festen Pauschalsumme.

2. Vergebung auf Grund von festen Einheitspreisen.

3. Der reine Selbstkostenvertrag.

Bei Vereinbarung einer festen Pauschalsumme hat der Ersteher die gesamte Arbeit oder Lieferung zu einem festen Preise durchzuführen und fällt ihm allein das Risiko sowohl für die richtige Erfassung der technischen Schwierigkeiten als auch für die richtige Preisermittlung zu. Ersparnisse kommen dem Unternehmer allein zu gute, Mehrauslagen hat er allein zu tragen. Treten solche ein, so führen sie immer zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer und es bleibt oft kein anderer Abschluß übrig, als das Gericht anzurufen.

Erfolgt die Vergebung der Arbeit nach festen Einheitssätzen, dann ist das Risiko geteilt. Da in solchen Fällen in der Regel der Besteller die Aufstellung der Arbeitspläne übernimmt, so fällt ihm die Verantwortung für diese zu und Mehr- oder Minderleistungen treffen ihn oder kommen ihm zu gute. Während alle Folgen technischer Mängel der Projektierung der Auftraggeber zu tragen hat, hat der Unternehmer lediglich das Risiko aus der Preisermittlung auf sich zu nehmen.

Bei Abschluß eines reinen Selbstkostenvertrages werden dem Unternehmer alle ihm erwachsenden Auslagen mit einem Zuschlag für Abnutzung von Gerät und Werkzeug, sofern er solches beistellt, für seine Zentralregien u. s. w. und endlich für Gewinn vergütet. Hier treffen alle Wagnisse den Besteller allein.

Im Eisenbahnwesen war für umfangreichere Arbeiten vor dem Kriege die V. auf Grund von festen Einheitspreisen die häufigste Form bei Vergebung von Bauarbeiten. Diese Form der V. setzt einen bis ins einzelne ausgearbeiteten Entwurf voraus, der unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erstellt ist und somit eine verläßliche Grundlage für die Anbotstellung bildet. Wesentliche Abweichungen vom Entwurf während der Bauausführung kamen selten vor, so daß die der Ausschreibung zu grunde gelegten Annahmen über die ganze Zeit der Vertragsdauer ihre Gültigkeit beibehielten.

Die Vergebung der Bauarbeiten auf Grund einer festen Pauschalsumme war fast regelmäßig für Hochbauherstellungen gebräuchlich, für andere Herstellungen dann, wenn dem Anbotsteller auch die Herstellung des Bauentwurfes überlassen wurde.

Arbeiten nach dem Selbstkostenvertrag wurden nur selten ausgeführt, u. zw. nur dort, wo durch die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Herstellung die allenfalls während der Bauausführung zu treffenden Maßnahmen nicht vorher bestimmt werden konnten. Namentlich kamen Selbstkostenverträge dann zu stände, wenn es sich um schleunigste Wiederherstellung zerstörter Bahnstrecken oder Objekte handelte.

Wie fast auf allen Gebieten hat der Krieg mit seinen Folgeerscheinungen auch eine vollständige Umwälzung im Verdingungswesen mit sich gebracht. Während des Krieges mangelte es an Zeit und Arbeitskräften, um Entwürfe und Kostenanschläge erstellen zu können. Die Entwurfsverfassung mußte gleichzeitig mit der Bauausführung erfolgen. Als Arbeitskräfte kamen der Hauptsache nach Kriegsgefangene in Frage. Es fehlten sohin alle Voraussetzungen für die Tätigung von Verträgen auf feste Pauschalsummen oder feste Einheitspreise und so wurde die Ausnahme zur Regel und man baute fast ausschließlich in Regie. Vielfach ging man auch zum sog. kolonialen Bauvertrag über. Diese Vertragsform verdankt ihren Namen der Aufschließungstätigkeit der Deutschen in den Kolonien. Auch hier war es nicht möglich, vor der Bauausführung bzw. vor der Bauvergebung ausführliche Entwürfe anzufertigen. Man mußte sich begnügen, auf Grund von Karten und nach flüchtigen Aufnahmen des Geländes einen voraussichtlichen Gesamtbetrag der Baukosten zu ermitteln. Dieser wurde der V. zu grunde gelegt und dem Unternehmer ein fester Gewinn zugesichert. An Ersparnissen gegenüber der errechneten Bausumme hatte der Unternehmer einen festen Anteil, während ihm allfällige Mehrkosten auch nur mit einem voraus festgesetzten Anteil entschädigt wurden.

Bei dieser Vergebungsform war vor dem Kriege das Wagnis des Unternehmers auch noch innerhalb absehbarer Grenzen, auch hatte er es, wie bei allen Arbeiten in Friedenszeiten, in der Hand, durch günstige Materialschlüsse und durch entsprechende Lohnpolitik auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Einfluß zu nehmen. Anders wurden jedoch die Verhältnisse nach dem Kriege in den besiegten Staaten und z. T. auch in den Siegerländern. Die mit dem Umsturz einsetzende Teuerung ging über jede Voraussicht hinaus und kein Unternehmer konnte es mehr wagen, feste Angebote abzugeben für Arbeiten, die selbst in kurzer Zeit zu bewältigen waren. Notgedrungen mußte man fast ausschließlich zum reinen Selbstkostenvertrag übergehen.

Die geringe Beschäftigung des Baugewerbes und der Umstand, daß der reine Selbstkostenvertrag

Vertragsform. Vor dem Kriege waren im Eisenbahnbau 3 Arien von Bauverträgen üblich:

1. Vergebung auf Grund einer festen Pauschalsumme.

2. Vergebung auf Grund von festen Einheitspreisen.

3. Der reine Selbstkostenvertrag.

Bei Vereinbarung einer festen Pauschalsumme hat der Ersteher die gesamte Arbeit oder Lieferung zu einem festen Preise durchzuführen und fällt ihm allein das Risiko sowohl für die richtige Erfassung der technischen Schwierigkeiten als auch für die richtige Preisermittlung zu. Ersparnisse kommen dem Unternehmer allein zu gute, Mehrauslagen hat er allein zu tragen. Treten solche ein, so führen sie immer zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer und es bleibt oft kein anderer Abschluß übrig, als das Gericht anzurufen.

Erfolgt die Vergebung der Arbeit nach festen Einheitssätzen, dann ist das Risiko geteilt. Da in solchen Fällen in der Regel der Besteller die Aufstellung der Arbeitspläne übernimmt, so fällt ihm die Verantwortung für diese zu und Mehr- oder Minderleistungen treffen ihn oder kommen ihm zu gute. Während alle Folgen technischer Mängel der Projektierung der Auftraggeber zu tragen hat, hat der Unternehmer lediglich das Risiko aus der Preisermittlung auf sich zu nehmen.

Bei Abschluß eines reinen Selbstkostenvertrages werden dem Unternehmer alle ihm erwachsenden Auslagen mit einem Zuschlag für Abnutzung von Gerät und Werkzeug, sofern er solches beistellt, für seine Zentralregien u. s. w. und endlich für Gewinn vergütet. Hier treffen alle Wagnisse den Besteller allein.

Im Eisenbahnwesen war für umfangreichere Arbeiten vor dem Kriege die V. auf Grund von festen Einheitspreisen die häufigste Form bei Vergebung von Bauarbeiten. Diese Form der V. setzt einen bis ins einzelne ausgearbeiteten Entwurf voraus, der unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erstellt ist und somit eine verläßliche Grundlage für die Anbotstellung bildet. Wesentliche Abweichungen vom Entwurf während der Bauausführung kamen selten vor, so daß die der Ausschreibung zu grunde gelegten Annahmen über die ganze Zeit der Vertragsdauer ihre Gültigkeit beibehielten.

Die Vergebung der Bauarbeiten auf Grund einer festen Pauschalsumme war fast regelmäßig für Hochbauherstellungen gebräuchlich, für andere Herstellungen dann, wenn dem Anbotsteller auch die Herstellung des Bauentwurfes überlassen wurde.

Arbeiten nach dem Selbstkostenvertrag wurden nur selten ausgeführt, u. zw. nur dort, wo durch die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Herstellung die allenfalls während der Bauausführung zu treffenden Maßnahmen nicht vorher bestimmt werden konnten. Namentlich kamen Selbstkostenverträge dann zu stände, wenn es sich um schleunigste Wiederherstellung zerstörter Bahnstrecken oder Objekte handelte.

Wie fast auf allen Gebieten hat der Krieg mit seinen Folgeerscheinungen auch eine vollständige Umwälzung im Verdingungswesen mit sich gebracht. Während des Krieges mangelte es an Zeit und Arbeitskräften, um Entwürfe und Kostenanschläge erstellen zu können. Die Entwurfsverfassung mußte gleichzeitig mit der Bauausführung erfolgen. Als Arbeitskräfte kamen der Hauptsache nach Kriegsgefangene in Frage. Es fehlten sohin alle Voraussetzungen für die Tätigung von Verträgen auf feste Pauschalsummen oder feste Einheitspreise und so wurde die Ausnahme zur Regel und man baute fast ausschließlich in Regie. Vielfach ging man auch zum sog. kolonialen Bauvertrag über. Diese Vertragsform verdankt ihren Namen der Aufschließungstätigkeit der Deutschen in den Kolonien. Auch hier war es nicht möglich, vor der Bauausführung bzw. vor der Bauvergebung ausführliche Entwürfe anzufertigen. Man mußte sich begnügen, auf Grund von Karten und nach flüchtigen Aufnahmen des Geländes einen voraussichtlichen Gesamtbetrag der Baukosten zu ermitteln. Dieser wurde der V. zu grunde gelegt und dem Unternehmer ein fester Gewinn zugesichert. An Ersparnissen gegenüber der errechneten Bausumme hatte der Unternehmer einen festen Anteil, während ihm allfällige Mehrkosten auch nur mit einem voraus festgesetzten Anteil entschädigt wurden.

Bei dieser Vergebungsform war vor dem Kriege das Wagnis des Unternehmers auch noch innerhalb absehbarer Grenzen, auch hatte er es, wie bei allen Arbeiten in Friedenszeiten, in der Hand, durch günstige Materialschlüsse und durch entsprechende Lohnpolitik auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Einfluß zu nehmen. Anders wurden jedoch die Verhältnisse nach dem Kriege in den besiegten Staaten und z. T. auch in den Siegerländern. Die mit dem Umsturz einsetzende Teuerung ging über jede Voraussicht hinaus und kein Unternehmer konnte es mehr wagen, feste Angebote abzugeben für Arbeiten, die selbst in kurzer Zeit zu bewältigen waren. Notgedrungen mußte man fast ausschließlich zum reinen Selbstkostenvertrag übergehen.

Die geringe Beschäftigung des Baugewerbes und der Umstand, daß der reine Selbstkostenvertrag

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[90/0103] Vertragsform. Vor dem Kriege waren im Eisenbahnbau 3 Arien von Bauverträgen üblich: 1. Vergebung auf Grund einer festen Pauschalsumme. 2. Vergebung auf Grund von festen Einheitspreisen. 3. Der reine Selbstkostenvertrag. Bei Vereinbarung einer festen Pauschalsumme hat der Ersteher die gesamte Arbeit oder Lieferung zu einem festen Preise durchzuführen und fällt ihm allein das Risiko sowohl für die richtige Erfassung der technischen Schwierigkeiten als auch für die richtige Preisermittlung zu. Ersparnisse kommen dem Unternehmer allein zu gute, Mehrauslagen hat er allein zu tragen. Treten solche ein, so führen sie immer zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer und es bleibt oft kein anderer Abschluß übrig, als das Gericht anzurufen. Erfolgt die Vergebung der Arbeit nach festen Einheitssätzen, dann ist das Risiko geteilt. Da in solchen Fällen in der Regel der Besteller die Aufstellung der Arbeitspläne übernimmt, so fällt ihm die Verantwortung für diese zu und Mehr- oder Minderleistungen treffen ihn oder kommen ihm zu gute. Während alle Folgen technischer Mängel der Projektierung der Auftraggeber zu tragen hat, hat der Unternehmer lediglich das Risiko aus der Preisermittlung auf sich zu nehmen. Bei Abschluß eines reinen Selbstkostenvertrages werden dem Unternehmer alle ihm erwachsenden Auslagen mit einem Zuschlag für Abnutzung von Gerät und Werkzeug, sofern er solches beistellt, für seine Zentralregien u. s. w. und endlich für Gewinn vergütet. Hier treffen alle Wagnisse den Besteller allein. Im Eisenbahnwesen war für umfangreichere Arbeiten vor dem Kriege die V. auf Grund von festen Einheitspreisen die häufigste Form bei Vergebung von Bauarbeiten. Diese Form der V. setzt einen bis ins einzelne ausgearbeiteten Entwurf voraus, der unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erstellt ist und somit eine verläßliche Grundlage für die Anbotstellung bildet. Wesentliche Abweichungen vom Entwurf während der Bauausführung kamen selten vor, so daß die der Ausschreibung zu grunde gelegten Annahmen über die ganze Zeit der Vertragsdauer ihre Gültigkeit beibehielten. Die Vergebung der Bauarbeiten auf Grund einer festen Pauschalsumme war fast regelmäßig für Hochbauherstellungen gebräuchlich, für andere Herstellungen dann, wenn dem Anbotsteller auch die Herstellung des Bauentwurfes überlassen wurde. Arbeiten nach dem Selbstkostenvertrag wurden nur selten ausgeführt, u. zw. nur dort, wo durch die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Herstellung die allenfalls während der Bauausführung zu treffenden Maßnahmen nicht vorher bestimmt werden konnten. Namentlich kamen Selbstkostenverträge dann zu stände, wenn es sich um schleunigste Wiederherstellung zerstörter Bahnstrecken oder Objekte handelte. Wie fast auf allen Gebieten hat der Krieg mit seinen Folgeerscheinungen auch eine vollständige Umwälzung im Verdingungswesen mit sich gebracht. Während des Krieges mangelte es an Zeit und Arbeitskräften, um Entwürfe und Kostenanschläge erstellen zu können. Die Entwurfsverfassung mußte gleichzeitig mit der Bauausführung erfolgen. Als Arbeitskräfte kamen der Hauptsache nach Kriegsgefangene in Frage. Es fehlten sohin alle Voraussetzungen für die Tätigung von Verträgen auf feste Pauschalsummen oder feste Einheitspreise und so wurde die Ausnahme zur Regel und man baute fast ausschließlich in Regie. Vielfach ging man auch zum sog. kolonialen Bauvertrag über. Diese Vertragsform verdankt ihren Namen der Aufschließungstätigkeit der Deutschen in den Kolonien. Auch hier war es nicht möglich, vor der Bauausführung bzw. vor der Bauvergebung ausführliche Entwürfe anzufertigen. Man mußte sich begnügen, auf Grund von Karten und nach flüchtigen Aufnahmen des Geländes einen voraussichtlichen Gesamtbetrag der Baukosten zu ermitteln. Dieser wurde der V. zu grunde gelegt und dem Unternehmer ein fester Gewinn zugesichert. An Ersparnissen gegenüber der errechneten Bausumme hatte der Unternehmer einen festen Anteil, während ihm allfällige Mehrkosten auch nur mit einem voraus festgesetzten Anteil entschädigt wurden. Bei dieser Vergebungsform war vor dem Kriege das Wagnis des Unternehmers auch noch innerhalb absehbarer Grenzen, auch hatte er es, wie bei allen Arbeiten in Friedenszeiten, in der Hand, durch günstige Materialschlüsse und durch entsprechende Lohnpolitik auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Einfluß zu nehmen. Anders wurden jedoch die Verhältnisse nach dem Kriege in den besiegten Staaten und z. T. auch in den Siegerländern. Die mit dem Umsturz einsetzende Teuerung ging über jede Voraussicht hinaus und kein Unternehmer konnte es mehr wagen, feste Angebote abzugeben für Arbeiten, die selbst in kurzer Zeit zu bewältigen waren. Notgedrungen mußte man fast ausschließlich zum reinen Selbstkostenvertrag übergehen. Die geringe Beschäftigung des Baugewerbes und der Umstand, daß der reine Selbstkostenvertrag

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/103>, abgerufen am 27.11.2024.