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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Für die Ablassung von Personensonderzügen im innern Verkehr der deutschen Eisenbahnen sind die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zu §§ 4 u. 12 der EVO. maßgebend (s. Personentarife):

Für S., die Einzelbestellern gestellt werden, werden für das Tarif km erhoben:

Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten Personenwagens 0·40 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten oder aus Betriebsrücksichten erforderlichen anderen Wagens 0·20 M., mindestens jedoch 4 M. für das Tarif km und 100 M. im ganzen.

Erfolgt Hin- und Rückfahrt des S. innerhalb 24 Stunden, so gelten für die Berechnung des Mindestbetrags beide Fahrten als eine Fahrt.

Werden auf Antrag des Bestellers besonders bezeichnete Wagen gestellt, so werden für ihre Beförderung auf Strecken, die der S. nicht befährt, sowohl für den Hinweg wie für den Rückweg 7 Pf. für die Achse und das Tarif km erhoben.

Der Beförderungspreis ist auf der Abgangsstation vorauszubezahlen.

Wird ein S. abbestellt oder nicht benutzt, so sind der Eisenbahn alle durch Ausführung der Bestellung erwachsenen Kosten zu erstatten. Dabei werden für jedes Tarif km, das die Lokomotive oder die Wagen bei der Beförderung von der Heimatsstation nach der Ausgangsstation des S. oder auf dem Rückweg durchlaufen haben, berechnet:

Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines Wagens 0·07 M.

Bei S., die auf Antrag zu gemeinschaftlichen Reisen größerer Gesellschaften gestellt werden (Gesellschaftssonderzüge), werden, soweit die Tarifteile II keine Abweichungen enthalten, für Fahrkarten zur einfachen Fahrt in I. Kl. 4 Pf., in II. Kl. Pf. 2·5 und in III. Kl. 1·75 Pf. für das Tarif km erhoben. Wird die Hinfahrt und die Rückfahrt im S. zurückgelegt, so wird das Doppelte des Fahrpreises für die einfache Fahrt erhoben. Es sind mindestens zu lösen: bei Benutzung der I. Kl. 100, der II. Kl. 160, der III. Kl. 230 ganze Fahrkarten von der Ausgangs- bis zur Bestimmungsstation des S., bei Benutzung verschiedener Klassen so viel Fahrkarten von der Ausgangs- bis zur Bestimmungsstation des S., daß der Preis der Mindestzahl an Fahrkarten für die niedrigste im S. geführte Wagenklasse (160 II. oder 230 III.) erreicht wird.

In jedem Fall sind für die ganze Sonderzugstrecke mindestens 100 M. zu entrichten. Der Preis jeder Fahrkarte für einfache Fahrt wird bei Beträgen unter 1 M. auf 5 Pf., bei höheren Beträgen auf 10 Pf. aufgerundet. Je 2 Fahrkarten zum halben Preis werden als eine Fahrkarte gerechnet.

Wenn in Ausnahmefällen ein S. auf Antrag aus D-Zugwagen gebildet wird, so erhöht sich der für die einzelne Fahrkarte zu berechnende Fahrpreis sowie die Mindestgebühr um 25%.

Soweit zu den S. nicht Fahrkarten mit Fahrpreisen einschließlich Fahrkartensteuer ausgegeben werden, ist diese mit 10% der Sonderzuggebühren besonders zu berechnen. Ebenso ist für beladene Güterwagen in S. der Frachturkundenstempel zu erheben (vgl. Kundmachung 5 des DEVV).

Bei S. zu Schulausflügen und Fahrten zum Zweck der Jugendpflege kann anstatt der Fahrpreisermäßigung für Gesellschaftssonderzüge auch die für diese Zwecke bei Benutzung gewöhnlicher Züge übliche Fahrpreisermäßigung zugestanden werden, wenn der Preis der vorgeschriebenen Mindestzahl von Fahrkarten für Gesellschaftssonderzüge und die vorgeschriebene Mindestgebühr erreicht wird.

Bei Einstellung von Schlaf- und Salonwagen in Gesellschaftssonderzüge werden die für die Beförderung von Sonderwagen (s. d.) in gewöhnlichen Zügen festgesetzten Gebühren besonders erhoben. Eine Fahrpreisermäßigung tritt hierbei nicht ein.

Für S., die von der Eisenbahn zur Erleichterung von Ferienreisen für den allgemeinen Verkehr gefahren werden, werden, soweit die Tarifteile II keine Abweichungen enthalten, Fahrkarten II. und III. Kl. ausgegeben, die zur Hinfahrt mit dem S., zur Rückfahrt mit den fahrplanmäßigen Zügen einschließlich der Schnellzüge berechtigen. Die Fahrkarten haben eine Geltungsdauer von 2 Monaten, vom Abfahrtstag gerechnet.

Soweit für einzelne Züge nicht besondere Fahrpreise veröffentlicht werden, werden an Fahrgeld für die zur Hin- und Rückfahrt geltenden Fahrkarten in II. Kl. 6·75 Pf., in III. Kl. 4·5 Pf. für das Tarif km erhoben; für die Rückfahrt ist, soweit die Tarifteile II nichts anderes bestimmen, in die Fahrkarten der Schnellzugzuschlag einzurechnen.

Fahrtunterbrechung im S. ist ausgeschlossen.

Kinder genießen die übliche Fahrpreisermäßigung.

Für S., die von der Eisenbahn aus besonderem Anlaß für den allgemeinen Verkehr gefahren werden, werden die Beförderungsbedingungen von Fall zu Fall veröffentlicht.

Bei Beförderung von Gütern in S. kommen die gewöhnlichen Tarife in Anwendung.

Seitdem auf den preußischen Staatsbahnen in größerem Umfang Triebwagen (s. d.) in Dienst gestellt sind, werden für die von diesen gefahrenen S. 1·5 M. f. d. km, im ganzen aber mindestens 50 M. erhoben. Bei Beförderung größerer Gesellschaften sind mindestens 86 Fahrkarten III. Kl. (1·75 Pf. f. d. km) für jede Triebwagenfahrt zu lösen. - Anträgen gewerbsmäßiger Unternehmer auf Stellung von S. mit Fahrpreisermäßigung wird nur stattgegeben, wenn diese als zuverlässig bekannt sind und anzunehmen ist, daß die Preisermäßigung den Reisenden zu gute kommt. Ein Betriebs- oder Verkehrsbedürfnis muß auch hier vorliegen. Lediglich zu gunsten eines Unternehmens oder als Mittel zu geschäftlichen Anpreisungen werden S. mit Fahrpreisermäßigung nicht gewährt. - Bei Festlichkeiten zur Eröffnung neuer Bahnen kann am Tag vor der Betriebseröffnung ein S. für die Teilnehmer an der Einweihungsfeier kostenlos gestellt werden.

Für den Verkehr von S. im Gebiet des VDEV. sind den vorstehenden Bestimmungen der EVO. ähnlich lautende Vorschriften in den §§ 3 und 11 des Betriebsreglements getroffen. Hiernach betragen die unter Ziffer 1 zu Ia angegebenen Gebühren für die österreichischen Eisenbahnen 1·50 K, 0·50 K und 0·24 K für das Tarif km der Zuglokomotive, der Personenwagenachse und der Güterwagenachse einschließlich Fahrkartensteuer. Die Mindestgebühren sind dieselben wie auf den deutschen Eisenbahnen, doch ist in ihnen auch die Fahrkartensteuer enthalten. - Für den inneren Verkehr der österreichischen Eisenbahnen beträgt die Mindestgebühr nach dem hierfür maßgebenden österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn- Personen- und Gepäcktarif Teil I, Anhang I, 4·50 K für das Tarif km und mindestens 100 K für den Zug. Dieser Betrag ist als Sicherheit bei der Bestellung zu hinterlegen. Für ein

Für die Ablassung von Personensonderzügen im innern Verkehr der deutschen Eisenbahnen sind die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zu §§ 4 u. 12 der EVO. maßgebend (s. Personentarife):

Für S., die Einzelbestellern gestellt werden, werden für das Tarif km erhoben:

Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten Personenwagens 0·40 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten oder aus Betriebsrücksichten erforderlichen anderen Wagens 0·20 M., mindestens jedoch 4 M. für das Tarif km und 100 M. im ganzen.

Erfolgt Hin- und Rückfahrt des S. innerhalb 24 Stunden, so gelten für die Berechnung des Mindestbetrags beide Fahrten als eine Fahrt.

Werden auf Antrag des Bestellers besonders bezeichnete Wagen gestellt, so werden für ihre Beförderung auf Strecken, die der S. nicht befährt, sowohl für den Hinweg wie für den Rückweg 7 Pf. für die Achse und das Tarif km erhoben.

Der Beförderungspreis ist auf der Abgangsstation vorauszubezahlen.

Wird ein S. abbestellt oder nicht benutzt, so sind der Eisenbahn alle durch Ausführung der Bestellung erwachsenen Kosten zu erstatten. Dabei werden für jedes Tarif km, das die Lokomotive oder die Wagen bei der Beförderung von der Heimatsstation nach der Ausgangsstation des S. oder auf dem Rückweg durchlaufen haben, berechnet:

Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines Wagens 0·07 M.

Bei S., die auf Antrag zu gemeinschaftlichen Reisen größerer Gesellschaften gestellt werden (Gesellschaftssonderzüge), werden, soweit die Tarifteile II keine Abweichungen enthalten, für Fahrkarten zur einfachen Fahrt in I. Kl. 4 Pf., in II. Kl. Pf. 2·5 und in III. Kl. 1·75 Pf. für das Tarif km erhoben. Wird die Hinfahrt und die Rückfahrt im S. zurückgelegt, so wird das Doppelte des Fahrpreises für die einfache Fahrt erhoben. Es sind mindestens zu lösen: bei Benutzung der I. Kl. 100, der II. Kl. 160, der III. Kl. 230 ganze Fahrkarten von der Ausgangs- bis zur Bestimmungsstation des S., bei Benutzung verschiedener Klassen so viel Fahrkarten von der Ausgangs- bis zur Bestimmungsstation des S., daß der Preis der Mindestzahl an Fahrkarten für die niedrigste im S. geführte Wagenklasse (160 II. oder 230 III.) erreicht wird.

In jedem Fall sind für die ganze Sonderzugstrecke mindestens 100 M. zu entrichten. Der Preis jeder Fahrkarte für einfache Fahrt wird bei Beträgen unter 1 M. auf 5 Pf., bei höheren Beträgen auf 10 Pf. aufgerundet. Je 2 Fahrkarten zum halben Preis werden als eine Fahrkarte gerechnet.

Wenn in Ausnahmefällen ein S. auf Antrag aus D-Zugwagen gebildet wird, so erhöht sich der für die einzelne Fahrkarte zu berechnende Fahrpreis sowie die Mindestgebühr um 25%.

Soweit zu den S. nicht Fahrkarten mit Fahrpreisen einschließlich Fahrkartensteuer ausgegeben werden, ist diese mit 10% der Sonderzuggebühren besonders zu berechnen. Ebenso ist für beladene Güterwagen in S. der Frachturkundenstempel zu erheben (vgl. Kundmachung 5 des DEVV).

Bei S. zu Schulausflügen und Fahrten zum Zweck der Jugendpflege kann anstatt der Fahrpreisermäßigung für Gesellschaftssonderzüge auch die für diese Zwecke bei Benutzung gewöhnlicher Züge übliche Fahrpreisermäßigung zugestanden werden, wenn der Preis der vorgeschriebenen Mindestzahl von Fahrkarten für Gesellschaftssonderzüge und die vorgeschriebene Mindestgebühr erreicht wird.

Bei Einstellung von Schlaf- und Salonwagen in Gesellschaftssonderzüge werden die für die Beförderung von Sonderwagen (s. d.) in gewöhnlichen Zügen festgesetzten Gebühren besonders erhoben. Eine Fahrpreisermäßigung tritt hierbei nicht ein.

Für S., die von der Eisenbahn zur Erleichterung von Ferienreisen für den allgemeinen Verkehr gefahren werden, werden, soweit die Tarifteile II keine Abweichungen enthalten, Fahrkarten II. und III. Kl. ausgegeben, die zur Hinfahrt mit dem S., zur Rückfahrt mit den fahrplanmäßigen Zügen einschließlich der Schnellzüge berechtigen. Die Fahrkarten haben eine Geltungsdauer von 2 Monaten, vom Abfahrtstag gerechnet.

Soweit für einzelne Züge nicht besondere Fahrpreise veröffentlicht werden, werden an Fahrgeld für die zur Hin- und Rückfahrt geltenden Fahrkarten in II. Kl. 6·75 Pf., in III. Kl. 4·5 Pf. für das Tarif km erhoben; für die Rückfahrt ist, soweit die Tarifteile II nichts anderes bestimmen, in die Fahrkarten der Schnellzugzuschlag einzurechnen.

Fahrtunterbrechung im S. ist ausgeschlossen.

Kinder genießen die übliche Fahrpreisermäßigung.

Für S., die von der Eisenbahn aus besonderem Anlaß für den allgemeinen Verkehr gefahren werden, werden die Beförderungsbedingungen von Fall zu Fall veröffentlicht.

Bei Beförderung von Gütern in S. kommen die gewöhnlichen Tarife in Anwendung.

Seitdem auf den preußischen Staatsbahnen in größerem Umfang Triebwagen (s. d.) in Dienst gestellt sind, werden für die von diesen gefahrenen S. 1·5 M. f. d. km, im ganzen aber mindestens 50 M. erhoben. Bei Beförderung größerer Gesellschaften sind mindestens 86 Fahrkarten III. Kl. (1·75 Pf. f. d. km) für jede Triebwagenfahrt zu lösen. – Anträgen gewerbsmäßiger Unternehmer auf Stellung von S. mit Fahrpreisermäßigung wird nur stattgegeben, wenn diese als zuverlässig bekannt sind und anzunehmen ist, daß die Preisermäßigung den Reisenden zu gute kommt. Ein Betriebs- oder Verkehrsbedürfnis muß auch hier vorliegen. Lediglich zu gunsten eines Unternehmens oder als Mittel zu geschäftlichen Anpreisungen werden S. mit Fahrpreisermäßigung nicht gewährt. – Bei Festlichkeiten zur Eröffnung neuer Bahnen kann am Tag vor der Betriebseröffnung ein S. für die Teilnehmer an der Einweihungsfeier kostenlos gestellt werden.

Für den Verkehr von S. im Gebiet des VDEV. sind den vorstehenden Bestimmungen der EVO. ähnlich lautende Vorschriften in den §§ 3 und 11 des Betriebsreglements getroffen. Hiernach betragen die unter Ziffer 1 zu Ia angegebenen Gebühren für die österreichischen Eisenbahnen 1·50 K, 0·50 K und 0·24 K für das Tarif km der Zuglokomotive, der Personenwagenachse und der Güterwagenachse einschließlich Fahrkartensteuer. Die Mindestgebühren sind dieselben wie auf den deutschen Eisenbahnen, doch ist in ihnen auch die Fahrkartensteuer enthalten. – Für den inneren Verkehr der österreichischen Eisenbahnen beträgt die Mindestgebühr nach dem hierfür maßgebenden österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn- Personen- und Gepäcktarif Teil I, Anhang I, 4·50 K für das Tarif km und mindestens 100 K für den Zug. Dieser Betrag ist als Sicherheit bei der Bestellung zu hinterlegen. Für ein

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[78/0082] Für die Ablassung von Personensonderzügen im innern Verkehr der deutschen Eisenbahnen sind die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zu §§ 4 u. 12 der EVO. maßgebend (s. Personentarife): Für S., die Einzelbestellern gestellt werden, werden für das Tarif km erhoben: Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten Personenwagens 0·40 M., für jede Achse eines auf Verlangen gestellten oder aus Betriebsrücksichten erforderlichen anderen Wagens 0·20 M., mindestens jedoch 4 M. für das Tarif km und 100 M. im ganzen. Erfolgt Hin- und Rückfahrt des S. innerhalb 24 Stunden, so gelten für die Berechnung des Mindestbetrags beide Fahrten als eine Fahrt. Werden auf Antrag des Bestellers besonders bezeichnete Wagen gestellt, so werden für ihre Beförderung auf Strecken, die der S. nicht befährt, sowohl für den Hinweg wie für den Rückweg 7 Pf. für die Achse und das Tarif km erhoben. Der Beförderungspreis ist auf der Abgangsstation vorauszubezahlen. Wird ein S. abbestellt oder nicht benutzt, so sind der Eisenbahn alle durch Ausführung der Bestellung erwachsenen Kosten zu erstatten. Dabei werden für jedes Tarif km, das die Lokomotive oder die Wagen bei der Beförderung von der Heimatsstation nach der Ausgangsstation des S. oder auf dem Rückweg durchlaufen haben, berechnet: Für die Lokomotive 1·20 M., für jede Achse eines Wagens 0·07 M. Bei S., die auf Antrag zu gemeinschaftlichen Reisen größerer Gesellschaften gestellt werden (Gesellschaftssonderzüge), werden, soweit die Tarifteile II keine Abweichungen enthalten, für Fahrkarten zur einfachen Fahrt in I. Kl. 4 Pf., in II. Kl. Pf. 2·5 und in III. Kl. 1·75 Pf. für das Tarif km erhoben. Wird die Hinfahrt und die Rückfahrt im S. zurückgelegt, so wird das Doppelte des Fahrpreises für die einfache Fahrt erhoben. Es sind mindestens zu lösen: bei Benutzung der I. Kl. 100, der II. Kl. 160, der III. 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Für den Verkehr von S. im Gebiet des VDEV. sind den vorstehenden Bestimmungen der EVO. ähnlich lautende Vorschriften in den §§ 3 und 11 des Betriebsreglements getroffen. Hiernach betragen die unter Ziffer 1 zu Ia angegebenen Gebühren für die österreichischen Eisenbahnen 1·50 K, 0·50 K und 0·24 K für das Tarif km der Zuglokomotive, der Personenwagenachse und der Güterwagenachse einschließlich Fahrkartensteuer. Die Mindestgebühren sind dieselben wie auf den deutschen Eisenbahnen, doch ist in ihnen auch die Fahrkartensteuer enthalten. – Für den inneren Verkehr der österreichischen Eisenbahnen beträgt die Mindestgebühr nach dem hierfür maßgebenden österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn- Personen- und Gepäcktarif Teil I, Anhang I, 4·50 K für das Tarif km und mindestens 100 K für den Zug. Dieser Betrag ist als Sicherheit bei der Bestellung zu hinterlegen. Für ein

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/82>, abgerufen am 28.06.2024.