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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Von der Steuer sind befreit:

1. der königliche Hof;

2. Personen-, Eilgut- und sonstige Beförderungen der gemeinsamen Armee, der Marine und der Honvedschaft, insoferne die Beförderung auf Grund der üblichen Militärausweise erfolgt;

3. die Eisenbahnunternehmungen in bezug auf jene Güter, die sie ausschließlich zu eigenen Bau-, Erhaltungs- und Betriebszwecken von einer eigenen Station zur andern befördern;

4. die zwischen den einzelnen Teilen der Landeshauptstadt die Personenbeförderung vermittelnden Eisenbahnen.

Lokalbahnen sind auf Grund des Ges.-Art. XXXI vom 13. Juni 1880 auf die Dauer von 10 Jahren nach ihrer Konzessionierung von der Entrichtung der T. befreit.

Auf Grund des Ges.-Art. VI vom 1. Februar 1917 wurde für die Zeit bis 1920 eine 30%ige Kriegssteuer von den Gebühren für Personen, Gepäck und Güter eingeführt.

Ertrag der T. 1913 rd. 44 Mill. K.

Für Personenfahrkarten ist eine Stempelgebühr zu entrichten, die für Fahrpreise bis zu 1 K 2 h, für höhere Fahrpreise so oft mal 2 h beträgt, als 100 h in dem Fahrpreis enthalten sind, wobei jeder Rest unter 100 h als voll anzurechnen ist.

Die Schweiz hat mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 einen Frachturkundenstempel eingeführt, der im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Eisenbahnen zu entrichten ist. Er beträgt für jeden Frachtbrief 10 Rappen. Bei Wagenladesendungen ist für je volle oder angefangene 5000 kg ein Zuschlag von 25% zu entrichten. Befreit sind u. a. Frachturkunden über Lebensmittelsendungen und Militärtransporte. Die Abgabe soll 2 Jahre nach Beendigung des Krieges außer Kraft treten und wird 1/5 ihres Reinertrags den Kantonen nach Verhältnis der Wohnbevölkerung überwiesen.

In Spanien gilt gegenwärtig für die T. das Ges. vom 20. März 1900, das alle entgeltlichen Beförderungen von Reisenden und Waren zu Wasser und zu Lande innerhalb des Königreiches, auch im Durchzugs- und Ausfuhrverkehr trifft.

Die Steuer beträgt für Reisende 20%, für Waren aller Art, Metallgeld, Särge und Gepäcksübergewicht 5% des Beförderungspreises.

Der ersterwähnte Satz wird auf 10% herabgesetzt in jenen Fällen, in denen die Eisenbahngesellschaften eine Herabsetzung der normalen Fahrpreise um 25% oder mehr zugestehen und dies öffentlich kundmachen.

Diese Ausnahme findet jedoch gemäß des Ges. vom 29. Dezember 1910 keine Anwendung auf Kilometer- und Rundreisebilletts zu ermäßigten Preisen. Solche Fahrscheine sind einer Abgabe mit 15% unterworfen.

Gemäß der bezogenen Gesetze sind von der T. u. a. befreit: im Dienst reisende Regierungsbeamte, Beamte der Eisenbahngesellschaften und Militärpersonen, Kinder unter 3 Jahren, Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, dann Gegenstände, die für Rechnung des Staates befördert werden.

Ertrag der Steuer im Jahre 1913 rd. 28 Mill. Pesetas (a M. 0·81).

Rußland erhob von 1878 bis 1894 eine T. mit 25% von den Fahrscheinen I. und II. Kl., dann vom Reisegepäck und vom Eilgut, und mit 15% von den Fahrscheinen III. Kl.

Durch Ges. vom 19./31. Mai 1894 wurde die Steuer für den Personen-, Gepäck- und Eilgutverkehr auf den einheitlichen Satz von 15% gebracht.

Die Abgabe wird nicht erhoben von der Beförderung von Personen und Gütern, die auf Rechnung des Staates erfolgt (Militär, Häftlinge, Beamte, Postsachen u. s. w.).

Wie aus den Darlegungen des russischen Finanzministers zum Staatsvoranschlag für das Jahr 1913 hervorgeht, hatte die Einführung der T. in Rußland den besonderen Zweck, die durch das Sinken des Rubelkurses eintretende automatische Tarifherabsetzung teilweise auszugleichen.

Ertrag der T. im Jahre 1913 rd. 29 Mill. Rubel (zu 3·14 M. Gold).

In Rußland wird ferner auf Grund eines Ukas vom 15./27. November 1900 zu gunsten der Russischen Gesellschaft vom Roten Kreuz von den Reisenden eine Steuer von 5 Kopeken für jede Fahrt erhoben, u. zw. von den Reisenden der I. und II. Kl., wenn sie mindestens 2 Rubel, und von jenen der III. Kl., wenn sie mindestens 8 Rubel an Fahrpreis zu entrichten haben. Diese Steuer trifft auch Personen mit Freifahrscheinen der I. und II. Kl. Befreit sind nur Personen mit Militärausweisen.

Durch Ukas vom 4./17. Mai 1900 wurden bestimmte und durch Ges. vom 2./15. März 1910 alle an Bahnen gelegene Städte Rußlands ermächtigt, mit Genehmigung der Regierung von den mit der Eisenbahn in die Städte oder aus diesen beförderten Gütern eine Abgabe zu erheben, die den zehnten Teil des f. d. Gewichtseinheit (Pud), Stück oder Wagen und Werst (1·067 km) festgesetzten Tarifsatzes nicht übersteigen und nur zur Herstellung von Bahnhofzufahrtsstraßen (in einigen Städten auch zu Kasernenbauten u. dgl.) verwendet werden darf.

Durchgehende Güter, staatliche Sendungen und Reisegepäck unterliegen dieser Abgabe nicht.

Mit Verordnung vom 27. September 1914 wurden ab 30. November 1914 Kriegssteuern für die Eisenbahnbeförderung eingeführt. Die

Von der Steuer sind befreit:

1. der königliche Hof;

2. Personen-, Eilgut- und sonstige Beförderungen der gemeinsamen Armee, der Marine und der Honvédschaft, insoferne die Beförderung auf Grund der üblichen Militärausweise erfolgt;

3. die Eisenbahnunternehmungen in bezug auf jene Güter, die sie ausschließlich zu eigenen Bau-, Erhaltungs- und Betriebszwecken von einer eigenen Station zur andern befördern;

4. die zwischen den einzelnen Teilen der Landeshauptstadt die Personenbeförderung vermittelnden Eisenbahnen.

Lokalbahnen sind auf Grund des Ges.-Art. XXXI vom 13. Juni 1880 auf die Dauer von 10 Jahren nach ihrer Konzessionierung von der Entrichtung der T. befreit.

Auf Grund des Ges.-Art. VI vom 1. Februar 1917 wurde für die Zeit bis 1920 eine 30%ige Kriegssteuer von den Gebühren für Personen, Gepäck und Güter eingeführt.

Ertrag der T. 1913 rd. 44 Mill. K.

Für Personenfahrkarten ist eine Stempelgebühr zu entrichten, die für Fahrpreise bis zu 1 K 2 h, für höhere Fahrpreise so oft mal 2 h beträgt, als 100 h in dem Fahrpreis enthalten sind, wobei jeder Rest unter 100 h als voll anzurechnen ist.

Die Schweiz hat mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 einen Frachturkundenstempel eingeführt, der im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Eisenbahnen zu entrichten ist. Er beträgt für jeden Frachtbrief 10 Rappen. Bei Wagenladesendungen ist für je volle oder angefangene 5000 kg ein Zuschlag von 25% zu entrichten. Befreit sind u. a. Frachturkunden über Lebensmittelsendungen und Militärtransporte. Die Abgabe soll 2 Jahre nach Beendigung des Krieges außer Kraft treten und wird 1/5 ihres Reinertrags den Kantonen nach Verhältnis der Wohnbevölkerung überwiesen.

In Spanien gilt gegenwärtig für die T. das Ges. vom 20. März 1900, das alle entgeltlichen Beförderungen von Reisenden und Waren zu Wasser und zu Lande innerhalb des Königreiches, auch im Durchzugs- und Ausfuhrverkehr trifft.

Die Steuer beträgt für Reisende 20%, für Waren aller Art, Metallgeld, Särge und Gepäcksübergewicht 5% des Beförderungspreises.

Der ersterwähnte Satz wird auf 10% herabgesetzt in jenen Fällen, in denen die Eisenbahngesellschaften eine Herabsetzung der normalen Fahrpreise um 25% oder mehr zugestehen und dies öffentlich kundmachen.

Diese Ausnahme findet jedoch gemäß des Ges. vom 29. Dezember 1910 keine Anwendung auf Kilometer- und Rundreisebilletts zu ermäßigten Preisen. Solche Fahrscheine sind einer Abgabe mit 15% unterworfen.

Gemäß der bezogenen Gesetze sind von der T. u. a. befreit: im Dienst reisende Regierungsbeamte, Beamte der Eisenbahngesellschaften und Militärpersonen, Kinder unter 3 Jahren, Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, dann Gegenstände, die für Rechnung des Staates befördert werden.

Ertrag der Steuer im Jahre 1913 rd. 28 Mill. Pesetas (à M. 0·81).

Rußland erhob von 1878 bis 1894 eine T. mit 25% von den Fahrscheinen I. und II. Kl., dann vom Reisegepäck und vom Eilgut, und mit 15% von den Fahrscheinen III. Kl.

Durch Ges. vom 19./31. Mai 1894 wurde die Steuer für den Personen-, Gepäck- und Eilgutverkehr auf den einheitlichen Satz von 15% gebracht.

Die Abgabe wird nicht erhoben von der Beförderung von Personen und Gütern, die auf Rechnung des Staates erfolgt (Militär, Häftlinge, Beamte, Postsachen u. s. w.).

Wie aus den Darlegungen des russischen Finanzministers zum Staatsvoranschlag für das Jahr 1913 hervorgeht, hatte die Einführung der T. in Rußland den besonderen Zweck, die durch das Sinken des Rubelkurses eintretende automatische Tarifherabsetzung teilweise auszugleichen.

Ertrag der T. im Jahre 1913 rd. 29 Mill. Rubel (zu 3·14 M. Gold).

In Rußland wird ferner auf Grund eines Ukas vom 15./27. November 1900 zu gunsten der Russischen Gesellschaft vom Roten Kreuz von den Reisenden eine Steuer von 5 Kopeken für jede Fahrt erhoben, u. zw. von den Reisenden der I. und II. Kl., wenn sie mindestens 2 Rubel, und von jenen der III. Kl., wenn sie mindestens 8 Rubel an Fahrpreis zu entrichten haben. Diese Steuer trifft auch Personen mit Freifahrscheinen der I. und II. Kl. Befreit sind nur Personen mit Militärausweisen.

Durch Ukas vom 4./17. Mai 1900 wurden bestimmte und durch Ges. vom 2./15. März 1910 alle an Bahnen gelegene Städte Rußlands ermächtigt, mit Genehmigung der Regierung von den mit der Eisenbahn in die Städte oder aus diesen beförderten Gütern eine Abgabe zu erheben, die den zehnten Teil des f. d. Gewichtseinheit (Pud), Stück oder Wagen und Werst (1·067 km) festgesetzten Tarifsatzes nicht übersteigen und nur zur Herstellung von Bahnhofzufahrtsstraßen (in einigen Städten auch zu Kasernenbauten u. dgl.) verwendet werden darf.

Durchgehende Güter, staatliche Sendungen und Reisegepäck unterliegen dieser Abgabe nicht.

Mit Verordnung vom 27. September 1914 wurden ab 30. November 1914 Kriegssteuern für die Eisenbahnbeförderung eingeführt. Die

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[362/0375] Von der Steuer sind befreit: 1. der königliche Hof; 2. Personen-, Eilgut- und sonstige Beförderungen der gemeinsamen Armee, der Marine und der Honvédschaft, insoferne die Beförderung auf Grund der üblichen Militärausweise erfolgt; 3. die Eisenbahnunternehmungen in bezug auf jene Güter, die sie ausschließlich zu eigenen Bau-, Erhaltungs- und Betriebszwecken von einer eigenen Station zur andern befördern; 4. die zwischen den einzelnen Teilen der Landeshauptstadt die Personenbeförderung vermittelnden Eisenbahnen. Lokalbahnen sind auf Grund des Ges.-Art. XXXI vom 13. Juni 1880 auf die Dauer von 10 Jahren nach ihrer Konzessionierung von der Entrichtung der T. befreit. Auf Grund des Ges.-Art. VI vom 1. Februar 1917 wurde für die Zeit bis 1920 eine 30%ige Kriegssteuer von den Gebühren für Personen, Gepäck und Güter eingeführt. Ertrag der T. 1913 rd. 44 Mill. K. Für Personenfahrkarten ist eine Stempelgebühr zu entrichten, die für Fahrpreise bis zu 1 K 2 h, für höhere Fahrpreise so oft mal 2 h beträgt, als 100 h in dem Fahrpreis enthalten sind, wobei jeder Rest unter 100 h als voll anzurechnen ist. Die Schweiz hat mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 einen Frachturkundenstempel eingeführt, der im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Eisenbahnen zu entrichten ist. Er beträgt für jeden Frachtbrief 10 Rappen. Bei Wagenladesendungen ist für je volle oder angefangene 5000 kg ein Zuschlag von 25% zu entrichten. Befreit sind u. a. Frachturkunden über Lebensmittelsendungen und Militärtransporte. Die Abgabe soll 2 Jahre nach Beendigung des Krieges außer Kraft treten und wird 1/5 ihres Reinertrags den Kantonen nach Verhältnis der Wohnbevölkerung überwiesen. In Spanien gilt gegenwärtig für die T. das Ges. vom 20. März 1900, das alle entgeltlichen Beförderungen von Reisenden und Waren zu Wasser und zu Lande innerhalb des Königreiches, auch im Durchzugs- und Ausfuhrverkehr trifft. Die Steuer beträgt für Reisende 20%, für Waren aller Art, Metallgeld, Särge und Gepäcksübergewicht 5% des Beförderungspreises. Der ersterwähnte Satz wird auf 10% herabgesetzt in jenen Fällen, in denen die Eisenbahngesellschaften eine Herabsetzung der normalen Fahrpreise um 25% oder mehr zugestehen und dies öffentlich kundmachen. Diese Ausnahme findet jedoch gemäß des Ges. vom 29. Dezember 1910 keine Anwendung auf Kilometer- und Rundreisebilletts zu ermäßigten Preisen. Solche Fahrscheine sind einer Abgabe mit 15% unterworfen. Gemäß der bezogenen Gesetze sind von der T. u. a. befreit: im Dienst reisende Regierungsbeamte, Beamte der Eisenbahngesellschaften und Militärpersonen, Kinder unter 3 Jahren, Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, dann Gegenstände, die für Rechnung des Staates befördert werden. Ertrag der Steuer im Jahre 1913 rd. 28 Mill. Pesetas (à M. 0·81). Rußland erhob von 1878 bis 1894 eine T. mit 25% von den Fahrscheinen I. und II. Kl., dann vom Reisegepäck und vom Eilgut, und mit 15% von den Fahrscheinen III. Kl. Durch Ges. vom 19./31. Mai 1894 wurde die Steuer für den Personen-, Gepäck- und Eilgutverkehr auf den einheitlichen Satz von 15% gebracht. Die Abgabe wird nicht erhoben von der Beförderung von Personen und Gütern, die auf Rechnung des Staates erfolgt (Militär, Häftlinge, Beamte, Postsachen u. s. w.). Wie aus den Darlegungen des russischen Finanzministers zum Staatsvoranschlag für das Jahr 1913 hervorgeht, hatte die Einführung der T. in Rußland den besonderen Zweck, die durch das Sinken des Rubelkurses eintretende automatische Tarifherabsetzung teilweise auszugleichen. Ertrag der T. im Jahre 1913 rd. 29 Mill. Rubel (zu 3·14 M. Gold). In Rußland wird ferner auf Grund eines Ukas vom 15./27. November 1900 zu gunsten der Russischen Gesellschaft vom Roten Kreuz von den Reisenden eine Steuer von 5 Kopeken für jede Fahrt erhoben, u. zw. von den Reisenden der I. und II. Kl., wenn sie mindestens 2 Rubel, und von jenen der III. Kl., wenn sie mindestens 8 Rubel an Fahrpreis zu entrichten haben. Diese Steuer trifft auch Personen mit Freifahrscheinen der I. und II. Kl. Befreit sind nur Personen mit Militärausweisen. Durch Ukas vom 4./17. Mai 1900 wurden bestimmte und durch Ges. vom 2./15. März 1910 alle an Bahnen gelegene Städte Rußlands ermächtigt, mit Genehmigung der Regierung von den mit der Eisenbahn in die Städte oder aus diesen beförderten Gütern eine Abgabe zu erheben, die den zehnten Teil des f. d. Gewichtseinheit (Pud), Stück oder Wagen und Werst (1·067 km) festgesetzten Tarifsatzes nicht übersteigen und nur zur Herstellung von Bahnhofzufahrtsstraßen (in einigen Städten auch zu Kasernenbauten u. dgl.) verwendet werden darf. Durchgehende Güter, staatliche Sendungen und Reisegepäck unterliegen dieser Abgabe nicht. Mit Verordnung vom 27. September 1914 wurden ab 30. November 1914 Kriegssteuern für die Eisenbahnbeförderung eingeführt. Die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/375>, abgerufen am 22.11.2024.