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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Die Bahnorgane sind daher, insolange eine betriebsgefährliche Überlastung nicht vorliegt, nur berechtigt bzw. verpflichtet, auf die Versender wegen Hintanhaltung von Überfüllungen entsprechend einzuwirken und, wenn die Einwirkung erfolglos bleibt, die Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.

Nach den Schweizer Vorschriften soll die Verladung der Tiere mit der größten Sorgfalt und Umsicht geschehen, damit nicht Grund zu Beschwerden über Tierquälerei gegeben werde. Kranke Tiere sowie an den Füßen gebundene Kälber, Schweine u. s. w. werden nicht zugelassen.

Die Verladung von Groß- und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in demselben Wagen ist gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren-, Bretter- oder Lattenverschläge voneinander getrennte Abteilungen erfolgt. Großvieh darf nicht enger verladen sein, als daß ein Mann zwischen 2 Stücken einer Wagenladung leicht sich bewegen kann; für Kleinvieh muß so viel Raum vorhanden sein, daß es sich legen kann. Ausnahmsweise soll für die Schafe in Herden eine Bodenfläche von mindestens 0·22 m2 auf das Stück als genügend angesehen werden. Die Unterbringung der Tiere in den zwischen den Wagenachsen befindlichen Kasten ist unzulässig. Die Tiere, die angebunden werden, sollen mit den Köpfen der gleichen Seite zugekehrt werden.

Ausnahmsweise können Zuchtochsen verschränkt verladen werden (senkrecht zur Längsseite des Wagens, aber mit den Köpfen nicht nach derselben Seite oder derart, daß hinter den in gleicher Richtung nebeneinander gestellten Tieren noch solche den Seitenwänden des Wagens entlang untergebracht werden).

Die Verladung ist Sache der Versender, die auch das Anbinden mit ihrem Material zu besorgen haben. Auf Verlangen übernimmt die Eisenbahn die Verladung.

In den Niederlanden (Zusatzbestimmungen zum Reglement, Art. 29) können in einen Wagen so viele Tiere geladen werden, als ohne Nachteil für die Tiere und ohne Überlastung des Wagens Platz finden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu ladende Anzahl entscheidet der diensthabende Beamte. Das Verladen und Befestigen der Tiere ist Sache der Partei.

In Italien richtet sich die Zahl der in den Wagen zu verladenden Tiere nach der Tragfähigkeit der Wagen unter Zugrundelegung der Normalgewichte. Die Tiere dürfen durch Überfüllung nicht leiden. In Wagen mit 8 und 10 t werden verladen: 8 Stück Pferde oder Großvieh, 12 Esel oder Füllen, 24 Kälber oder Schweine, 36 Milchkälber, kleine Schweine und Hunde, 72 Ziegen oder Schafe.

In einem Wagen darf nur Vieh gleicher Gattung verladen werden. Die Eisenbahn haftet nicht für den Schaden infolge Überfüllung der Wagen.

In Belgien und Frankreich ist die Anzahl der Tiere, die ein Wagen enthalten darf, nicht bestimmt; die Versender können auf ihre Gefahr so viele Stücke unterbringen, als sie für zulässig erachten.

Das Ein- und Ausladen geschieht auf Veranlassung und unter Verantwortung der Partei.

In Rußland wird das Großvieh hinsichtlich der in einen Wagen (von 21 Fuß Länge und 9 Fuß Breite) zu verladenden Mengen in 4 Gruppen (große, mittlere, kleinere, kleine Stücke) eingeteilt und darnach die Beladung eines Wagens mit 8, 10, 12 und 14 Stück zugelassen. Von Kleinvieh können in einen gewöhnlichen Güterwagen 30-60 Stück verladen werden. Bei der Verladung von Pferden ist f. d. Stück regelmäßig ein Raum von mindestens 10 Fuß Länge und 2 Fuß 2 Zoll Breite zur Verfügung zu stellen.

4. Beförderung.

a) Züge. Die Beförderung erfolgt in Deutschland in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung der Eisenbahn auch in Personenzügen. Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten, von der Eisenbahn bekanntzumachenden Tagen - regelmäßig oder nur nach Bedarf - nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Trinkstationen ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen. Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermanglung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen. Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge darf - vorbehaltlich der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung des Reichseisenbahnamts Abweichungen zu gestatten - nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.

Auch in Österreich bestehen Vorschriften, die den Bahnverwaltungen die Verpflichtung auferlegen, in Ausführung der §§ 42 und 43 des BR. die zur Viehbeförderung bestimmten Züge in entsprechender Weise kundzumachen. Die Beförderung hat, abgesehen von Hunden und Pferden, die zu den von den mitfahrenden

Die Bahnorgane sind daher, insolange eine betriebsgefährliche Überlastung nicht vorliegt, nur berechtigt bzw. verpflichtet, auf die Versender wegen Hintanhaltung von Überfüllungen entsprechend einzuwirken und, wenn die Einwirkung erfolglos bleibt, die Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.

Nach den Schweizer Vorschriften soll die Verladung der Tiere mit der größten Sorgfalt und Umsicht geschehen, damit nicht Grund zu Beschwerden über Tierquälerei gegeben werde. Kranke Tiere sowie an den Füßen gebundene Kälber, Schweine u. s. w. werden nicht zugelassen.

Die Verladung von Groß- und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in demselben Wagen ist gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren-, Bretter- oder Lattenverschläge voneinander getrennte Abteilungen erfolgt. Großvieh darf nicht enger verladen sein, als daß ein Mann zwischen 2 Stücken einer Wagenladung leicht sich bewegen kann; für Kleinvieh muß so viel Raum vorhanden sein, daß es sich legen kann. Ausnahmsweise soll für die Schafe in Herden eine Bodenfläche von mindestens 0·22 m2 auf das Stück als genügend angesehen werden. Die Unterbringung der Tiere in den zwischen den Wagenachsen befindlichen Kasten ist unzulässig. Die Tiere, die angebunden werden, sollen mit den Köpfen der gleichen Seite zugekehrt werden.

Ausnahmsweise können Zuchtochsen verschränkt verladen werden (senkrecht zur Längsseite des Wagens, aber mit den Köpfen nicht nach derselben Seite oder derart, daß hinter den in gleicher Richtung nebeneinander gestellten Tieren noch solche den Seitenwänden des Wagens entlang untergebracht werden).

Die Verladung ist Sache der Versender, die auch das Anbinden mit ihrem Material zu besorgen haben. Auf Verlangen übernimmt die Eisenbahn die Verladung.

In den Niederlanden (Zusatzbestimmungen zum Reglement, Art. 29) können in einen Wagen so viele Tiere geladen werden, als ohne Nachteil für die Tiere und ohne Überlastung des Wagens Platz finden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu ladende Anzahl entscheidet der diensthabende Beamte. Das Verladen und Befestigen der Tiere ist Sache der Partei.

In Italien richtet sich die Zahl der in den Wagen zu verladenden Tiere nach der Tragfähigkeit der Wagen unter Zugrundelegung der Normalgewichte. Die Tiere dürfen durch Überfüllung nicht leiden. In Wagen mit 8 und 10 t werden verladen: 8 Stück Pferde oder Großvieh, 12 Esel oder Füllen, 24 Kälber oder Schweine, 36 Milchkälber, kleine Schweine und Hunde, 72 Ziegen oder Schafe.

In einem Wagen darf nur Vieh gleicher Gattung verladen werden. Die Eisenbahn haftet nicht für den Schaden infolge Überfüllung der Wagen.

In Belgien und Frankreich ist die Anzahl der Tiere, die ein Wagen enthalten darf, nicht bestimmt; die Versender können auf ihre Gefahr so viele Stücke unterbringen, als sie für zulässig erachten.

Das Ein- und Ausladen geschieht auf Veranlassung und unter Verantwortung der Partei.

In Rußland wird das Großvieh hinsichtlich der in einen Wagen (von 21 Fuß Länge und 9 Fuß Breite) zu verladenden Mengen in 4 Gruppen (große, mittlere, kleinere, kleine Stücke) eingeteilt und darnach die Beladung eines Wagens mit 8, 10, 12 und 14 Stück zugelassen. Von Kleinvieh können in einen gewöhnlichen Güterwagen 30–60 Stück verladen werden. Bei der Verladung von Pferden ist f. d. Stück regelmäßig ein Raum von mindestens 10 Fuß Länge und 2 Fuß 2 Zoll Breite zur Verfügung zu stellen.

4. Beförderung.

a) Züge. Die Beförderung erfolgt in Deutschland in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung der Eisenbahn auch in Personenzügen. Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten, von der Eisenbahn bekanntzumachenden Tagen – regelmäßig oder nur nach Bedarf – nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Trinkstationen ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen. Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermanglung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen. Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge darf – vorbehaltlich der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung des Reichseisenbahnamts Abweichungen zu gestatten – nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.

Auch in Österreich bestehen Vorschriften, die den Bahnverwaltungen die Verpflichtung auferlegen, in Ausführung der §§ 42 und 43 des BR. die zur Viehbeförderung bestimmten Züge in entsprechender Weise kundzumachen. Die Beförderung hat, abgesehen von Hunden und Pferden, die zu den von den mitfahrenden

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[322/0335] Die Bahnorgane sind daher, insolange eine betriebsgefährliche Überlastung nicht vorliegt, nur berechtigt bzw. verpflichtet, auf die Versender wegen Hintanhaltung von Überfüllungen entsprechend einzuwirken und, wenn die Einwirkung erfolglos bleibt, die Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Nach den Schweizer Vorschriften soll die Verladung der Tiere mit der größten Sorgfalt und Umsicht geschehen, damit nicht Grund zu Beschwerden über Tierquälerei gegeben werde. Kranke Tiere sowie an den Füßen gebundene Kälber, Schweine u. s. w. werden nicht zugelassen. Die Verladung von Groß- und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in demselben Wagen ist gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren-, Bretter- oder Lattenverschläge voneinander getrennte Abteilungen erfolgt. Großvieh darf nicht enger verladen sein, als daß ein Mann zwischen 2 Stücken einer Wagenladung leicht sich bewegen kann; für Kleinvieh muß so viel Raum vorhanden sein, daß es sich legen kann. Ausnahmsweise soll für die Schafe in Herden eine Bodenfläche von mindestens 0·22 m2 auf das Stück als genügend angesehen werden. Die Unterbringung der Tiere in den zwischen den Wagenachsen befindlichen Kasten ist unzulässig. Die Tiere, die angebunden werden, sollen mit den Köpfen der gleichen Seite zugekehrt werden. Ausnahmsweise können Zuchtochsen verschränkt verladen werden (senkrecht zur Längsseite des Wagens, aber mit den Köpfen nicht nach derselben Seite oder derart, daß hinter den in gleicher Richtung nebeneinander gestellten Tieren noch solche den Seitenwänden des Wagens entlang untergebracht werden). Die Verladung ist Sache der Versender, die auch das Anbinden mit ihrem Material zu besorgen haben. Auf Verlangen übernimmt die Eisenbahn die Verladung. In den Niederlanden (Zusatzbestimmungen zum Reglement, Art. 29) können in einen Wagen so viele Tiere geladen werden, als ohne Nachteil für die Tiere und ohne Überlastung des Wagens Platz finden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu ladende Anzahl entscheidet der diensthabende Beamte. Das Verladen und Befestigen der Tiere ist Sache der Partei. In Italien richtet sich die Zahl der in den Wagen zu verladenden Tiere nach der Tragfähigkeit der Wagen unter Zugrundelegung der Normalgewichte. Die Tiere dürfen durch Überfüllung nicht leiden. In Wagen mit 8 und 10 t werden verladen: 8 Stück Pferde oder Großvieh, 12 Esel oder Füllen, 24 Kälber oder Schweine, 36 Milchkälber, kleine Schweine und Hunde, 72 Ziegen oder Schafe. In einem Wagen darf nur Vieh gleicher Gattung verladen werden. Die Eisenbahn haftet nicht für den Schaden infolge Überfüllung der Wagen. In Belgien und Frankreich ist die Anzahl der Tiere, die ein Wagen enthalten darf, nicht bestimmt; die Versender können auf ihre Gefahr so viele Stücke unterbringen, als sie für zulässig erachten. Das Ein- und Ausladen geschieht auf Veranlassung und unter Verantwortung der Partei. In Rußland wird das Großvieh hinsichtlich der in einen Wagen (von 21 Fuß Länge und 9 Fuß Breite) zu verladenden Mengen in 4 Gruppen (große, mittlere, kleinere, kleine Stücke) eingeteilt und darnach die Beladung eines Wagens mit 8, 10, 12 und 14 Stück zugelassen. Von Kleinvieh können in einen gewöhnlichen Güterwagen 30–60 Stück verladen werden. Bei der Verladung von Pferden ist f. d. Stück regelmäßig ein Raum von mindestens 10 Fuß Länge und 2 Fuß 2 Zoll Breite zur Verfügung zu stellen. 4. Beförderung. a) Züge. Die Beförderung erfolgt in Deutschland in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung der Eisenbahn auch in Personenzügen. Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten, von der Eisenbahn bekanntzumachenden Tagen – regelmäßig oder nur nach Bedarf – nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Trinkstationen ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen. Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermanglung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen. Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge darf – vorbehaltlich der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung des Reichseisenbahnamts Abweichungen zu gestatten – nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen. Auch in Österreich bestehen Vorschriften, die den Bahnverwaltungen die Verpflichtung auferlegen, in Ausführung der §§ 42 und 43 des BR. die zur Viehbeförderung bestimmten Züge in entsprechender Weise kundzumachen. Die Beförderung hat, abgesehen von Hunden und Pferden, die zu den von den mitfahrenden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/335>, abgerufen am 28.06.2024.