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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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vereinigt sind (Abb. 245). Die Breite der Brücke; d. i. die nutzbare Breite der Brückenfahrbahn zwischen den Geländern oder den sie seitlich begrenzenden Tragwänden, richtet sich nach der Wichtigkeit und Frequenz der Straße. Gewöhnlich ist sie schon durch


Abb. 244.
deren Breite bestimmt, doch sind bei untergeordneten Wegen Einschränkungen zulässig.

Die kleinste Breite für eine Fahrbrücke von ganz geringer Frequenz und kurzer Länge ist 3·0 m doch wird man sie in der Regel nicht unter 4·5-5·0 m bemessen. In Österreich werden die in öffentlichen Straßen gelegenen Brücken nach 3 Klassen unterschieden, für deren Breite folgende Mindestmaße eingehalten werden sollen:


Abb. 245.
Abb. 246.
Abb. 247.
Abb. 248.

Außen liegendeInnen liegende
Fußwege (Abb. 246)Fußwege (Abb. 247)
Brücken I. Klasse a = 5·8 m b = 1·5 m a = 7·0 m b = 1·20 m
Brücken II. Klasse a = 5·3 m b = 1·2 m a = 6·4 m b = 1·00 m
Brücken III. Klasse
ohne getrennte
Fußwege (Abb. 248) a = 5·0 m

Brücken in städtischen Straßenzügen erhalten meist größere Breiten. Man rechnet für 3 Wagenreihen eine erforderliche Fahrbahnbreite von 7-8 m, für 4 Wagenreihen 9-10 m; hierzu kommen noch die Fußwege, bei Stadtbrücken mit je 2-4 m Breite.

Der Querschnitt des Oberbaues einer S. ist in einer Höhe von mindestens 4·5 m über der Fahrbahnoberfläche und von 2·5 m über den Gehwegen von allen Konstruktionsteilen freizuhalten.

Gewichtsangaben für eiserne S. (nach Engesser).

vereinigt sind (Abb. 245). Die Breite der Brücke; d. i. die nutzbare Breite der Brückenfahrbahn zwischen den Geländern oder den sie seitlich begrenzenden Tragwänden, richtet sich nach der Wichtigkeit und Frequenz der Straße. Gewöhnlich ist sie schon durch


Abb. 244.
deren Breite bestimmt, doch sind bei untergeordneten Wegen Einschränkungen zulässig.

Die kleinste Breite für eine Fahrbrücke von ganz geringer Frequenz und kurzer Länge ist 3·0 m doch wird man sie in der Regel nicht unter 4·5–5·0 m bemessen. In Österreich werden die in öffentlichen Straßen gelegenen Brücken nach 3 Klassen unterschieden, für deren Breite folgende Mindestmaße eingehalten werden sollen:


Abb. 245.
Abb. 246.
Abb. 247.
Abb. 248.

Außen liegendeInnen liegende
Fußwege (Abb. 246)Fußwege (Abb. 247)
Brücken I. Klasse a = 5·8 m b = 1·5 m a = 7·0 m b = 1·20 m
Brücken II. Klasse a = 5·3 m b = 1·2 m a = 6·4 m b = 1·00 m
Brücken III. Klasse
ohne getrennte
Fußwege (Abb. 248) a = 5·0 m

Brücken in städtischen Straßenzügen erhalten meist größere Breiten. Man rechnet für 3 Wagenreihen eine erforderliche Fahrbahnbreite von 7–8 m, für 4 Wagenreihen 9–10 m; hierzu kommen noch die Fußwege, bei Stadtbrücken mit je 2–4 m Breite.

Der Querschnitt des Oberbaues einer S. ist in einer Höhe von mindestens 4·5 m über der Fahrbahnoberfläche und von 2·5 m über den Gehwegen von allen Konstruktionsteilen freizuhalten.

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[241/0251] vereinigt sind (Abb. 245). Die Breite der Brücke; d. i. die nutzbare Breite der Brückenfahrbahn zwischen den Geländern oder den sie seitlich begrenzenden Tragwänden, richtet sich nach der Wichtigkeit und Frequenz der Straße. Gewöhnlich ist sie schon durch [Abbildung Abb. 244. ] deren Breite bestimmt, doch sind bei untergeordneten Wegen Einschränkungen zulässig. Die kleinste Breite für eine Fahrbrücke von ganz geringer Frequenz und kurzer Länge ist 3·0 m doch wird man sie in der Regel nicht unter 4·5–5·0 m bemessen. In Österreich werden die in öffentlichen Straßen gelegenen Brücken nach 3 Klassen unterschieden, für deren Breite folgende Mindestmaße eingehalten werden sollen: [Abbildung Abb. 245. ] [Abbildung Abb. 246. ] [Abbildung Abb. 247. ] [Abbildung Abb. 248. ] Außen liegende Innen liegende Fußwege (Abb. 246) Fußwege (Abb. 247) Brücken I. Klasse a = 5·8 m b = 1·5 m a = 7·0 m b = 1·20 m Brücken II. Klasse a = 5·3 m b = 1·2 m a = 6·4 m b = 1·00 m Brücken III. Klasse ohne getrennte Fußwege (Abb. 248) a = 5·0 m Brücken in städtischen Straßenzügen erhalten meist größere Breiten. Man rechnet für 3 Wagenreihen eine erforderliche Fahrbahnbreite von 7–8 m, für 4 Wagenreihen 9–10 m; hierzu kommen noch die Fußwege, bei Stadtbrücken mit je 2–4 m Breite. Der Querschnitt des Oberbaues einer S. ist in einer Höhe von mindestens 4·5 m über der Fahrbahnoberfläche und von 2·5 m über den Gehwegen von allen Konstruktionsteilen freizuhalten. Gewichtsangaben für eiserne S. (nach Engesser).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/251>, abgerufen am 28.09.2024.