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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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bei einem Bruch in der Leitung eines Hauptsignals ohne Vorsignal das Hauptsignal in der Haltstellung festgehalten oder aus der Fahr- in die Haltstellung gebracht werden;

bei einem Bruch in der Leitung eines mit einem Vorsignal verbundenen Hauptsignals soll das Hauptsignal in der Halt- und das Vorsignal in der Warnstellung festgehalten oder in diese Stellung gebracht werden, wenn der Bruch zwischen Hebel und Hauptsignal eintritt;


Abb. 107. Hängespannwerk für Signalleitungen.

bei einem Bruch der Leitung zwischen Hauptsignal und Vorsignal soll bei "Fahrt frei" wenigstens das Vorsignal in die Warnstellung gelangen;

bei einem Bruch in einer Weichen- oder Riegelleitung soll die Fahrstellung eines Signals verhütet werden, das von der Stellung dieser Weiche oder dieses Riegels abhängig ist, und endlich

bei Weichen- und Riegelleitungen jeder Drahtbruch im Stellwerk angezeigt werden.

Die hierzu erforderliche Einwirkung auf die Signal- und Weichenantriebe und die Weichen- und Riegelhebel bei Drahtbruch wird durch das den heil gebliebenen Draht nachziehende Gewicht des S. hervorgebracht. Die Spanngewichte müssen daher eine Fallhöhe haben, die auch bei größter Wärme, wo die Gewichte am tiefsten stehen, ausreicht, um den Draht so weit nachzuholen, als zur Erfüllung der Reißbedingungen nötig ist.

Die S. werden entweder unter der Hebelbank im Stellwerksgebäude oder im Freien aufgestellt.

Hoogen.


Spar- und Vorschußkassen (Darlehensvereine). Zur Pflege der Sparsamkeit sind bei vielen Verwaltungen teils von diesen, teils auf ihre Anregung oder aus freiem Antrieb des Personals S. errichtet worden, an die die Mitglieder regelmäßig Beiträge zahlen, auch einmalig größere Einlagen machen können. Die Beiträge werden am Gehalt und Lohn einbehalten und der Kasse überwiesen, die die Gelder in mündelsicherer Weise gewinnbringend anlegt und dem Personal verzinst. Diesem ist so beste Gelegenheit zur Ansammlung eines kleinen Kapitals geboten, auf das es in Zeiten der Not zurückgreifen kann. Auch kann es aus der Kasse unter günstigen Bedingungen (mäßiger Zinsfuß und ratenweise Abtragung) ein Darlehen erhalten, wodurch es vor Wucherhänden bewahrt wird. Voraussetzung für das Gedeihen ist Fernhaltung von jeder Spekulation, unsicherer oder zweifelhafter Kapitalanlage, Ansetzung eines niedrigen Zinsfußes für die Spareinlage verbunden mit Ausschüttung von Dividenden nach Abschreibung wirklicher oder wahrscheinlicher Verluste und nach Zuweisung eines bestimmten Anteils an den Reservefonds. Darlehen etwa im Rahmen von einem Monatseinkommen bis zum Jahresgehalt (höchstens) sind zur Unterstützung von Notlagen oder zu wirtschaftlichen Zwecken und gegen einen den üblichen Satz nur mäßig überschreitenden Zins zu gewähren, wobei im einzelnen ausreichende Bürgschaften zu fordern sind, soweit sie nicht durch einen Bürgschaftsfonds ersetzt werden. Darlehen zu unwirtschaftlichen Zwecken oder an Mitglieder mit selbstverschuldetem, andauernd ungeordnetem Haushalt sind abzulehnen.

Die Eisenbahnverwaltungen unterstützen diese Vereine, die bei guter Leitung sehr segensreich wirken, durch kostenfreie Führung der Kassengeschäfte, durch Ersatz der Verwaltungskosten oder auf andere Weise, insbesondere auch durch eine Beaufsichtigung hinsichtlich der Kassenverwaltung.

In Deutschland sind bei allen größeren Staatsbahnverwaltungen S. eingerichtet, die vom Personal durch einen gewählten Vorstand, auch durch einen Ausschuß (Bayern) unter Mitwirkung der Mitglieder in einer Hauptversammlung selbständig geführt werden. Die Eisenbahnverwaltungen besorgen die Kassengeschäfte kostenfrei und behalten sich die Genehmigung der Satzungen und ihrer Änderungen vor, so in Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg; in Preußen sind die S. vom Staat geförderte Einrichtungen der Eisenbahnervereine und erst in der

bei einem Bruch in der Leitung eines Hauptsignals ohne Vorsignal das Hauptsignal in der Haltstellung festgehalten oder aus der Fahr- in die Haltstellung gebracht werden;

bei einem Bruch in der Leitung eines mit einem Vorsignal verbundenen Hauptsignals soll das Hauptsignal in der Halt- und das Vorsignal in der Warnstellung festgehalten oder in diese Stellung gebracht werden, wenn der Bruch zwischen Hebel und Hauptsignal eintritt;


Abb. 107. Hängespannwerk für Signalleitungen.

bei einem Bruch der Leitung zwischen Hauptsignal und Vorsignal soll bei „Fahrt frei“ wenigstens das Vorsignal in die Warnstellung gelangen;

bei einem Bruch in einer Weichen- oder Riegelleitung soll die Fahrstellung eines Signals verhütet werden, das von der Stellung dieser Weiche oder dieses Riegels abhängig ist, und endlich

bei Weichen- und Riegelleitungen jeder Drahtbruch im Stellwerk angezeigt werden.

Die hierzu erforderliche Einwirkung auf die Signal- und Weichenantriebe und die Weichen- und Riegelhebel bei Drahtbruch wird durch das den heil gebliebenen Draht nachziehende Gewicht des S. hervorgebracht. Die Spanngewichte müssen daher eine Fallhöhe haben, die auch bei größter Wärme, wo die Gewichte am tiefsten stehen, ausreicht, um den Draht so weit nachzuholen, als zur Erfüllung der Reißbedingungen nötig ist.

Die S. werden entweder unter der Hebelbank im Stellwerksgebäude oder im Freien aufgestellt.

Hoogen.


Spar- und Vorschußkassen (Darlehensvereine). Zur Pflege der Sparsamkeit sind bei vielen Verwaltungen teils von diesen, teils auf ihre Anregung oder aus freiem Antrieb des Personals S. errichtet worden, an die die Mitglieder regelmäßig Beiträge zahlen, auch einmalig größere Einlagen machen können. Die Beiträge werden am Gehalt und Lohn einbehalten und der Kasse überwiesen, die die Gelder in mündelsicherer Weise gewinnbringend anlegt und dem Personal verzinst. Diesem ist so beste Gelegenheit zur Ansammlung eines kleinen Kapitals geboten, auf das es in Zeiten der Not zurückgreifen kann. Auch kann es aus der Kasse unter günstigen Bedingungen (mäßiger Zinsfuß und ratenweise Abtragung) ein Darlehen erhalten, wodurch es vor Wucherhänden bewahrt wird. Voraussetzung für das Gedeihen ist Fernhaltung von jeder Spekulation, unsicherer oder zweifelhafter Kapitalanlage, Ansetzung eines niedrigen Zinsfußes für die Spareinlage verbunden mit Ausschüttung von Dividenden nach Abschreibung wirklicher oder wahrscheinlicher Verluste und nach Zuweisung eines bestimmten Anteils an den Reservefonds. Darlehen etwa im Rahmen von einem Monatseinkommen bis zum Jahresgehalt (höchstens) sind zur Unterstützung von Notlagen oder zu wirtschaftlichen Zwecken und gegen einen den üblichen Satz nur mäßig überschreitenden Zins zu gewähren, wobei im einzelnen ausreichende Bürgschaften zu fordern sind, soweit sie nicht durch einen Bürgschaftsfonds ersetzt werden. Darlehen zu unwirtschaftlichen Zwecken oder an Mitglieder mit selbstverschuldetem, andauernd ungeordnetem Haushalt sind abzulehnen.

Die Eisenbahnverwaltungen unterstützen diese Vereine, die bei guter Leitung sehr segensreich wirken, durch kostenfreie Führung der Kassengeschäfte, durch Ersatz der Verwaltungskosten oder auf andere Weise, insbesondere auch durch eine Beaufsichtigung hinsichtlich der Kassenverwaltung.

In Deutschland sind bei allen größeren Staatsbahnverwaltungen S. eingerichtet, die vom Personal durch einen gewählten Vorstand, auch durch einen Ausschuß (Bayern) unter Mitwirkung der Mitglieder in einer Hauptversammlung selbständig geführt werden. Die Eisenbahnverwaltungen besorgen die Kassengeschäfte kostenfrei und behalten sich die Genehmigung der Satzungen und ihrer Änderungen vor, so in Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg; in Preußen sind die S. vom Staat geförderte Einrichtungen der Eisenbahnervereine und erst in der

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[96/0101] bei einem Bruch in der Leitung eines Hauptsignals ohne Vorsignal das Hauptsignal in der Haltstellung festgehalten oder aus der Fahr- in die Haltstellung gebracht werden; bei einem Bruch in der Leitung eines mit einem Vorsignal verbundenen Hauptsignals soll das Hauptsignal in der Halt- und das Vorsignal in der Warnstellung festgehalten oder in diese Stellung gebracht werden, wenn der Bruch zwischen Hebel und Hauptsignal eintritt; [Abbildung Abb. 107. Hängespannwerk für Signalleitungen. ] bei einem Bruch der Leitung zwischen Hauptsignal und Vorsignal soll bei „Fahrt frei“ wenigstens das Vorsignal in die Warnstellung gelangen; bei einem Bruch in einer Weichen- oder Riegelleitung soll die Fahrstellung eines Signals verhütet werden, das von der Stellung dieser Weiche oder dieses Riegels abhängig ist, und endlich bei Weichen- und Riegelleitungen jeder Drahtbruch im Stellwerk angezeigt werden. Die hierzu erforderliche Einwirkung auf die Signal- und Weichenantriebe und die Weichen- und Riegelhebel bei Drahtbruch wird durch das den heil gebliebenen Draht nachziehende Gewicht des S. hervorgebracht. Die Spanngewichte müssen daher eine Fallhöhe haben, die auch bei größter Wärme, wo die Gewichte am tiefsten stehen, ausreicht, um den Draht so weit nachzuholen, als zur Erfüllung der Reißbedingungen nötig ist. Die S. werden entweder unter der Hebelbank im Stellwerksgebäude oder im Freien aufgestellt. Hoogen. Spar- und Vorschußkassen (Darlehensvereine). Zur Pflege der Sparsamkeit sind bei vielen Verwaltungen teils von diesen, teils auf ihre Anregung oder aus freiem Antrieb des Personals S. errichtet worden, an die die Mitglieder regelmäßig Beiträge zahlen, auch einmalig größere Einlagen machen können. Die Beiträge werden am Gehalt und Lohn einbehalten und der Kasse überwiesen, die die Gelder in mündelsicherer Weise gewinnbringend anlegt und dem Personal verzinst. Diesem ist so beste Gelegenheit zur Ansammlung eines kleinen Kapitals geboten, auf das es in Zeiten der Not zurückgreifen kann. Auch kann es aus der Kasse unter günstigen Bedingungen (mäßiger Zinsfuß und ratenweise Abtragung) ein Darlehen erhalten, wodurch es vor Wucherhänden bewahrt wird. Voraussetzung für das Gedeihen ist Fernhaltung von jeder Spekulation, unsicherer oder zweifelhafter Kapitalanlage, Ansetzung eines niedrigen Zinsfußes für die Spareinlage verbunden mit Ausschüttung von Dividenden nach Abschreibung wirklicher oder wahrscheinlicher Verluste und nach Zuweisung eines bestimmten Anteils an den Reservefonds. Darlehen etwa im Rahmen von einem Monatseinkommen bis zum Jahresgehalt (höchstens) sind zur Unterstützung von Notlagen oder zu wirtschaftlichen Zwecken und gegen einen den üblichen Satz nur mäßig überschreitenden Zins zu gewähren, wobei im einzelnen ausreichende Bürgschaften zu fordern sind, soweit sie nicht durch einen Bürgschaftsfonds ersetzt werden. Darlehen zu unwirtschaftlichen Zwecken oder an Mitglieder mit selbstverschuldetem, andauernd ungeordnetem Haushalt sind abzulehnen. Die Eisenbahnverwaltungen unterstützen diese Vereine, die bei guter Leitung sehr segensreich wirken, durch kostenfreie Führung der Kassengeschäfte, durch Ersatz der Verwaltungskosten oder auf andere Weise, insbesondere auch durch eine Beaufsichtigung hinsichtlich der Kassenverwaltung. In Deutschland sind bei allen größeren Staatsbahnverwaltungen S. eingerichtet, die vom Personal durch einen gewählten Vorstand, auch durch einen Ausschuß (Bayern) unter Mitwirkung der Mitglieder in einer Hauptversammlung selbständig geführt werden. Die Eisenbahnverwaltungen besorgen die Kassengeschäfte kostenfrei und behalten sich die Genehmigung der Satzungen und ihrer Änderungen vor, so in Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg; in Preußen sind die S. vom Staat geförderte Einrichtungen der Eisenbahnervereine und erst in der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/101>, abgerufen am 25.06.2024.