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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines größeren Teiles derselben dienen und deren Erwerbung ohne unverhältnismäßige Opfer erreichbar ist, für sich erwerben und für seine Rechnung betreiben kann. Die Erwerbung soll auf Grund der Konzessionen unter Wahrung aller gesetzlichen und konzessionsgemäßen Bestimmungen, kann jedoch auch freihändig geschehen. Ferner wird der Bundesrat ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung auch andere bestehende Bahnen auf dem Wege der Verständigung zu erwerben, falls sie den obigen Voraussetzungen entsprechen. Sofern dies für bestehende Bahnen nicht zutreffen sollte sowie für den Bau neuer Linien, ist jeweils ein besonderes Bundesgesetz erforderlich. Vorgesehen ist ferner die Übernahme des Betriebs von Nebenbahnen durch den Bund.

Über den Kaufpreis nimmt das Bundesgesetz auf die Bestimmungen der Konzessionen und der Bundesgesetze Bezug. Die grundlegende Bestimmung der Konzessionen über die Ermittlung der Rückkaufsentschädigung ist, daß zum mindesten das ursprüngliche Anlagekapital zu vergüten ist. Insoweit die vorhandenen Bauobjekte zur Zeit des Übergangs der Bahn an den Bund sich nicht in vollkommen befriedigendem Zustand befinden und der Minderwert nicht in einem Erneuerungsfonds Deckung findet, ist von der Rückkaufsentschädigung ein Abzug zu machen.

Die konzessionsgemäße Rückkaufsentschädigung ist höher als das ursprüngliche Anlagekapital, wenn der 25fache Wert des durchschnittlichen Reinertrags der 10 Jahre, die der Rückkaufsankündigung unmittelbar vorangehen, den Betrag der Anlagekosten übersteigt. Als "Reinertrag" hat der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu gelten.

Etwaige Überschüsse der Bundesbahnen sind so zu verwenden, daß 20% so lange in einen Reservefonds zu legen sind, bis er mit Inbegriff der Zinsen die Höhe von 50 Mill. Fr. erreicht hat. Er ist heranzuziehen, falls die ordentlichen Einnahmen, mit Inbegriff der Gewinnvorträge, zur Deckung der Betriebsausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Tilgung nicht ausreichen. Die übrigen 80% der Überschüsse sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife sowie zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise des Netzes der Nebenbahnen zu verwenden.

Mit dem Übergang der Bahnen an den Bund erlöschen die Bestimmungen der Konzessionen. Vorbehalten bleiben nur etwaige darin enthaltene privatrechtliche Verpflichtungen zu gunsten Dritter, über die sich die Berechtigten ausschließlich mit den bisherigen Konzessionsinhabern auseinanderzusetzen haben. Auf den Bund gehen nur solche konzessionsmäßige Verpflichtungen über, die mit dem Bestand und dem Betrieb der Bahn in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt nur die Steuerpflicht für Immobilien, die im Besitz der Bundesbahnen sind, ohne in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb zu stehen.

Die geltenden Bundesgesetze in Eisenbahnsachen findet auch auf die Bundesbahnen Anwendung, soweit die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Es bleibt somit auch über den Betrieb der Bundesbahnen eine besondere Bundesaufsicht fortbestehen.

Durch das später erwähnte Tarifgesetz vom 27. Juni 1901 wurden neben der Regelung von Wettbewerbsverhältnissen im Güterverkehr gegenüber Privatbahnen, für die in seinem Artikel 21 Normen aufgestellt werden, Bestimmungen erlassen, wie sie Privatbahnen gegenüber in ihren Konzessionen enthalten sind.

Ein zweiter Abschnitt des Gesetzes behandelt die Organisation der Verwaltung der Bundesbahnen. Hier war die schwierige Aufgabe zu lösen, der Staatsbahnverwaltung eine möglichst selbständige Stellung in der Bundesverwaltung zu sichern und anderseits der politischen Entwicklung der Schweiz nach den kantonalen und lokalen Interessen gebührende Berücksichtigung angedeihen zu lassen.

Die Oberaufsicht über die Bundesbahnen bleibt den politischen Bundesbehörden gewahrt, in erster Linie der Bundesversammlung.

Dem Bundesrat steht neben der Antragstellung in allen der Bundesversammlung vorzulegenden Eisenbahnsachen die Wahl von 25 der 55 Mitglieder des Verwaltungsrates und von je 4 Mitgliedern der Kreiseisenbahnräte zu; er ernennt die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen. Ihm kommt ferner zu die Genehmigung der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten und der Erlaß der Vorschriften für die Errichtung von Krankenkassen.

Die Geschäftsleitung der Bundesbahnen ist einem Verwaltungsrat und einer Generaldirektion übertragen; ihnen sind untergeordnet

den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines größeren Teiles derselben dienen und deren Erwerbung ohne unverhältnismäßige Opfer erreichbar ist, für sich erwerben und für seine Rechnung betreiben kann. Die Erwerbung soll auf Grund der Konzessionen unter Wahrung aller gesetzlichen und konzessionsgemäßen Bestimmungen, kann jedoch auch freihändig geschehen. Ferner wird der Bundesrat ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung auch andere bestehende Bahnen auf dem Wege der Verständigung zu erwerben, falls sie den obigen Voraussetzungen entsprechen. Sofern dies für bestehende Bahnen nicht zutreffen sollte sowie für den Bau neuer Linien, ist jeweils ein besonderes Bundesgesetz erforderlich. Vorgesehen ist ferner die Übernahme des Betriebs von Nebenbahnen durch den Bund.

Über den Kaufpreis nimmt das Bundesgesetz auf die Bestimmungen der Konzessionen und der Bundesgesetze Bezug. Die grundlegende Bestimmung der Konzessionen über die Ermittlung der Rückkaufsentschädigung ist, daß zum mindesten das ursprüngliche Anlagekapital zu vergüten ist. Insoweit die vorhandenen Bauobjekte zur Zeit des Übergangs der Bahn an den Bund sich nicht in vollkommen befriedigendem Zustand befinden und der Minderwert nicht in einem Erneuerungsfonds Deckung findet, ist von der Rückkaufsentschädigung ein Abzug zu machen.

Die konzessionsgemäße Rückkaufsentschädigung ist höher als das ursprüngliche Anlagekapital, wenn der 25fache Wert des durchschnittlichen Reinertrags der 10 Jahre, die der Rückkaufsankündigung unmittelbar vorangehen, den Betrag der Anlagekosten übersteigt. Als „Reinertrag“ hat der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu gelten.

Etwaige Überschüsse der Bundesbahnen sind so zu verwenden, daß 20% so lange in einen Reservefonds zu legen sind, bis er mit Inbegriff der Zinsen die Höhe von 50 Mill. Fr. erreicht hat. Er ist heranzuziehen, falls die ordentlichen Einnahmen, mit Inbegriff der Gewinnvorträge, zur Deckung der Betriebsausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Tilgung nicht ausreichen. Die übrigen 80% der Überschüsse sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife sowie zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise des Netzes der Nebenbahnen zu verwenden.

Mit dem Übergang der Bahnen an den Bund erlöschen die Bestimmungen der Konzessionen. Vorbehalten bleiben nur etwaige darin enthaltene privatrechtliche Verpflichtungen zu gunsten Dritter, über die sich die Berechtigten ausschließlich mit den bisherigen Konzessionsinhabern auseinanderzusetzen haben. Auf den Bund gehen nur solche konzessionsmäßige Verpflichtungen über, die mit dem Bestand und dem Betrieb der Bahn in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt nur die Steuerpflicht für Immobilien, die im Besitz der Bundesbahnen sind, ohne in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb zu stehen.

Die geltenden Bundesgesetze in Eisenbahnsachen findet auch auf die Bundesbahnen Anwendung, soweit die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Es bleibt somit auch über den Betrieb der Bundesbahnen eine besondere Bundesaufsicht fortbestehen.

Durch das später erwähnte Tarifgesetz vom 27. Juni 1901 wurden neben der Regelung von Wettbewerbsverhältnissen im Güterverkehr gegenüber Privatbahnen, für die in seinem Artikel 21 Normen aufgestellt werden, Bestimmungen erlassen, wie sie Privatbahnen gegenüber in ihren Konzessionen enthalten sind.

Ein zweiter Abschnitt des Gesetzes behandelt die Organisation der Verwaltung der Bundesbahnen. Hier war die schwierige Aufgabe zu lösen, der Staatsbahnverwaltung eine möglichst selbständige Stellung in der Bundesverwaltung zu sichern und anderseits der politischen Entwicklung der Schweiz nach den kantonalen und lokalen Interessen gebührende Berücksichtigung angedeihen zu lassen.

Die Oberaufsicht über die Bundesbahnen bleibt den politischen Bundesbehörden gewahrt, in erster Linie der Bundesversammlung.

Dem Bundesrat steht neben der Antragstellung in allen der Bundesversammlung vorzulegenden Eisenbahnsachen die Wahl von 25 der 55 Mitglieder des Verwaltungsrates und von je 4 Mitgliedern der Kreiseisenbahnräte zu; er ernennt die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen. Ihm kommt ferner zu die Genehmigung der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten und der Erlaß der Vorschriften für die Errichtung von Krankenkassen.

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[444/0465] den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines größeren Teiles derselben dienen und deren Erwerbung ohne unverhältnismäßige Opfer erreichbar ist, für sich erwerben und für seine Rechnung betreiben kann. Die Erwerbung soll auf Grund der Konzessionen unter Wahrung aller gesetzlichen und konzessionsgemäßen Bestimmungen, kann jedoch auch freihändig geschehen. Ferner wird der Bundesrat ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung auch andere bestehende Bahnen auf dem Wege der Verständigung zu erwerben, falls sie den obigen Voraussetzungen entsprechen. Sofern dies für bestehende Bahnen nicht zutreffen sollte sowie für den Bau neuer Linien, ist jeweils ein besonderes Bundesgesetz erforderlich. Vorgesehen ist ferner die Übernahme des Betriebs von Nebenbahnen durch den Bund. Über den Kaufpreis nimmt das Bundesgesetz auf die Bestimmungen der Konzessionen und der Bundesgesetze Bezug. Die grundlegende Bestimmung der Konzessionen über die Ermittlung der Rückkaufsentschädigung ist, daß zum mindesten das ursprüngliche Anlagekapital zu vergüten ist. Insoweit die vorhandenen Bauobjekte zur Zeit des Übergangs der Bahn an den Bund sich nicht in vollkommen befriedigendem Zustand befinden und der Minderwert nicht in einem Erneuerungsfonds Deckung findet, ist von der Rückkaufsentschädigung ein Abzug zu machen. Die konzessionsgemäße Rückkaufsentschädigung ist höher als das ursprüngliche Anlagekapital, wenn der 25fache Wert des durchschnittlichen Reinertrags der 10 Jahre, die der Rückkaufsankündigung unmittelbar vorangehen, den Betrag der Anlagekosten übersteigt. Als „Reinertrag“ hat der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu gelten. Etwaige Überschüsse der Bundesbahnen sind so zu verwenden, daß 20% so lange in einen Reservefonds zu legen sind, bis er mit Inbegriff der Zinsen die Höhe von 50 Mill. Fr. erreicht hat. Er ist heranzuziehen, falls die ordentlichen Einnahmen, mit Inbegriff der Gewinnvorträge, zur Deckung der Betriebsausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Tilgung nicht ausreichen. Die übrigen 80% der Überschüsse sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife sowie zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise des Netzes der Nebenbahnen zu verwenden. Mit dem Übergang der Bahnen an den Bund erlöschen die Bestimmungen der Konzessionen. Vorbehalten bleiben nur etwaige darin enthaltene privatrechtliche Verpflichtungen zu gunsten Dritter, über die sich die Berechtigten ausschließlich mit den bisherigen Konzessionsinhabern auseinanderzusetzen haben. Auf den Bund gehen nur solche konzessionsmäßige Verpflichtungen über, die mit dem Bestand und dem Betrieb der Bahn in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt nur die Steuerpflicht für Immobilien, die im Besitz der Bundesbahnen sind, ohne in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb zu stehen. Die geltenden Bundesgesetze in Eisenbahnsachen findet auch auf die Bundesbahnen Anwendung, soweit die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Es bleibt somit auch über den Betrieb der Bundesbahnen eine besondere Bundesaufsicht fortbestehen. Durch das später erwähnte Tarifgesetz vom 27. Juni 1901 wurden neben der Regelung von Wettbewerbsverhältnissen im Güterverkehr gegenüber Privatbahnen, für die in seinem Artikel 21 Normen aufgestellt werden, Bestimmungen erlassen, wie sie Privatbahnen gegenüber in ihren Konzessionen enthalten sind. Ein zweiter Abschnitt des Gesetzes behandelt die Organisation der Verwaltung der Bundesbahnen. Hier war die schwierige Aufgabe zu lösen, der Staatsbahnverwaltung eine möglichst selbständige Stellung in der Bundesverwaltung zu sichern und anderseits der politischen Entwicklung der Schweiz nach den kantonalen und lokalen Interessen gebührende Berücksichtigung angedeihen zu lassen. Die Oberaufsicht über die Bundesbahnen bleibt den politischen Bundesbehörden gewahrt, in erster Linie der Bundesversammlung. Dem Bundesrat steht neben der Antragstellung in allen der Bundesversammlung vorzulegenden Eisenbahnsachen die Wahl von 25 der 55 Mitglieder des Verwaltungsrates und von je 4 Mitgliedern der Kreiseisenbahnräte zu; er ernennt die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen. Ihm kommt ferner zu die Genehmigung der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten und der Erlaß der Vorschriften für die Errichtung von Krankenkassen. Die Geschäftsleitung der Bundesbahnen ist einem Verwaltungsrat und einer Generaldirektion übertragen; ihnen sind untergeordnet

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/465>, abgerufen am 25.11.2024.