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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Eisenbahnnetz am dichtesten, während es im Nordosten, zumal nördlich der Linie Dresden-Görlitz, wo die flache Bodenbeschaffenheit die Entwicklung der Industrie weniger begünstigt, noch größere Lücken aufweist. Aus der Lage des Gebirgskamms erklären sich zugleich die zahlreichen Sack- (Stich-) Bahnen im Süden des Landes. Dabei führte aber das Bestreben, die Entfernung nach dem böhmischen Braunkohlenbecken abzukürzen, zu zahlreichen, meist äußerst kostspieligen Gebirgsübergängen, so bei Klingenthal, Weipert, Reitzenhain, Moldau.

Die Höhenunterschiede sind verhältnismäßig sehr bedeutend; die niedrigste Station des Netzes, Elsterwerda, liegt 91·64 m, die höchste, Oberwiesenthal, 892 m über Normal-Null.

C. Die bauliche Anlage.

Diese erklärt sich zum großen Teil aus der geographischen Gliederung des Landes. Die S. erscheinen nur im Norden des Landes als Flachbahnen mit größeren Horizontalen und längeren geradlinigen Strecken, sonst aber fast ausschließlich als Gebirgsbahnen. An den Hauptlinien, soweit sie die Bodengestaltung wenig berücksichtigen konnten, finden sich vielfach größere Kunstbauten, so an der Linie Leipzig-Hof der Göltzschtalviadukt bei Netzschkau, 79 m hoch (seinerzeit die höchste Brücke in Deutschland), 574 m lang, in den Jahren 1846-1851 erbaut, und der Elstertalviadukt bei Jocketa, 68 m hoch, 281 m lang, an der Linie Riesa-Chemnitz der Viadukt bei Waldheim, 52 m hoch, u. a. m. Die Anlagekosten dieser Linien sind daher auch außergewöhnlich hohe; bei Dresden-Werdau rd. 460.000 M., bei Leipzig-Hof 437.000 M/km; bei Chemnitz-Riesa kosteten die Viadukte und Dämme allein 71/2 Mill. M. (die sog. Bankerottmeile nördlich von Waldheim). Die nicht dem großen Durchgangsverkehr dienenden Bahnen dagegen, bei denen ein enges Anschließen an die Bodenoberfläche zulässig und geboten war - eine Bauweise, die zugleich auch den Anschluß der anliegenden industriellen Werke durch Zweiggleise wesentlich erleichtert - weisen demgemäß vielfache und starke Krümmungen und Steigungen auf. Am ausgeprägtesten ist dies bei den schmalspurigen Nebenbahnen der Fall, insbesondere bei den entlang der Wasserläufe aufsteigenden Sackbahnen des Gebirges (z. B. nach Ehrenfriedersdorf, Oberrittersgrün, Kipsdorf, Geising u. s. w.). Bei der geringen Fahrgeschwindigkeit führen diese Bahnen oft mitten durch belebte Ortschaften und die infolge der schmalen Spur zulässige Leichtigkeit der Betriebsmittel gestattet die Anwendung ungewöhnlich starker Neigungen (höchste 1 : 20) und enger Bogen (kleinster Halbmesser 30 m).

Von den gesamten S. sind etwa 75% geneigt und 26% wagrecht, 58% in gerader Linie und 42% in Krümmungen. Dabei wiegt, wie allgemein in Deutschland, die Höhenlage vor: 59% der Bahnen liegen im Auftrag, 33% im Abtrag und 8% in Bodengleiche. Demgemäß sind auch von den nicht in Bodengleiche kreuzenden Wegübergängen etwa 77% überführt und nur 23% unterführt.

D. Eisenbahnverwaltungsrecht in Sachsen.

Wie überall im Deutschen Reich, so ist es auch in Sachsen Rechtens, daß niemand Eisenbahnen betreiben darf als der Staat selbst oder der, dem er sein Recht überträgt. Dies steht auch mit § 6 der Reichs-Gewerbeordnung im Einklang. Die Übertragung geschieht in der Form der Verleihung (Konzession) (Bd. VI, S. 396 ff.).

Während der Zeit, in der der Betrieb eines Eisenbahnunternehmens in der Hand eines Dritten liegt, hat der Staat das Recht und im öffentlichen Interesse auch die Pflicht, das Unternehmen zu beaufsichtigen. Dieses staatliche Aufsichtsrecht umfaßt außer der technischen Überwachung der Betriebführung vor allem das für die allgemeine Volkswirtschaft wichtige Recht, die Beförderungspreise und sonstigen Beförderungsbedingungen zu regeln: die sog. Tarifhoheit des Staates.

Die staatlichen Eisenbahnen werden vom Staat (in Sachsen dem Finanzministerium) beaufsichtigt und unterstehen der Reichsaufsicht nach den Bestimmungen der Verfassung. Die in der deutschen Reichsgesetzgebung durchgeführte Unterscheidung in Haupteisenbahnen und Nebeneisenbahnen gilt auch in Sachsen. Dagegen ist der Begriff Kleinbahnen dem sächsischen Verwaltungsrecht zurzeit noch fremd. Indessen steht eine gesetzliche Regelung des Kleinbahnwesens in Aussicht.

In Sachsen sind für die allgemeine Prüfung und Beurteilung und für die Verleihung von Eisenbahnunternehmungen die Ministerien des Innern und der Finanzen zuständig; vgl. Verordnung vom 26. Juni 1851 (RGB. 1851, S. 285 f.). Die technische Aufsicht liegt in den Händen des Finanzministeriums. Dies gilt auch für Straßenbahnen; doch ist zu deren Beaufsichtigung zunächst ein den Ministerien unmittelbar unterstellter Regierungskommissar für elektrische Bahnen bestellt worden.

Von sächsischen Landesgesetzen, die mehr oder weniger auch das Eisenbahnwesen berühren, sind zu nennen: das Enteignungsgesetz vom 24. Juni 1902, das allgemeine Baugesetz vom 1. Juli 1900 nebst Abänderungsgesetz vom 20. Mai 1904 und das Wassergesetz vom

Eisenbahnnetz am dichtesten, während es im Nordosten, zumal nördlich der Linie Dresden-Görlitz, wo die flache Bodenbeschaffenheit die Entwicklung der Industrie weniger begünstigt, noch größere Lücken aufweist. Aus der Lage des Gebirgskamms erklären sich zugleich die zahlreichen Sack- (Stich-) Bahnen im Süden des Landes. Dabei führte aber das Bestreben, die Entfernung nach dem böhmischen Braunkohlenbecken abzukürzen, zu zahlreichen, meist äußerst kostspieligen Gebirgsübergängen, so bei Klingenthal, Weipert, Reitzenhain, Moldau.

Die Höhenunterschiede sind verhältnismäßig sehr bedeutend; die niedrigste Station des Netzes, Elsterwerda, liegt 91·64 m, die höchste, Oberwiesenthal, 892 m über Normal-Null.

C. Die bauliche Anlage.

Diese erklärt sich zum großen Teil aus der geographischen Gliederung des Landes. Die S. erscheinen nur im Norden des Landes als Flachbahnen mit größeren Horizontalen und längeren geradlinigen Strecken, sonst aber fast ausschließlich als Gebirgsbahnen. An den Hauptlinien, soweit sie die Bodengestaltung wenig berücksichtigen konnten, finden sich vielfach größere Kunstbauten, so an der Linie Leipzig-Hof der Göltzschtalviadukt bei Netzschkau, 79 m hoch (seinerzeit die höchste Brücke in Deutschland), 574 m lang, in den Jahren 1846–1851 erbaut, und der Elstertalviadukt bei Jocketa, 68 m hoch, 281 m lang, an der Linie Riesa-Chemnitz der Viadukt bei Waldheim, 52 m hoch, u. a. m. Die Anlagekosten dieser Linien sind daher auch außergewöhnlich hohe; bei Dresden-Werdau rd. 460.000 M., bei Leipzig-Hof 437.000 M/km; bei Chemnitz-Riesa kosteten die Viadukte und Dämme allein 71/2 Mill. M. (die sog. Bankerottmeile nördlich von Waldheim). Die nicht dem großen Durchgangsverkehr dienenden Bahnen dagegen, bei denen ein enges Anschließen an die Bodenoberfläche zulässig und geboten war – eine Bauweise, die zugleich auch den Anschluß der anliegenden industriellen Werke durch Zweiggleise wesentlich erleichtert – weisen demgemäß vielfache und starke Krümmungen und Steigungen auf. Am ausgeprägtesten ist dies bei den schmalspurigen Nebenbahnen der Fall, insbesondere bei den entlang der Wasserläufe aufsteigenden Sackbahnen des Gebirges (z. B. nach Ehrenfriedersdorf, Oberrittersgrün, Kipsdorf, Geising u. s. w.). Bei der geringen Fahrgeschwindigkeit führen diese Bahnen oft mitten durch belebte Ortschaften und die infolge der schmalen Spur zulässige Leichtigkeit der Betriebsmittel gestattet die Anwendung ungewöhnlich starker Neigungen (höchste 1 : 20) und enger Bogen (kleinster Halbmesser 30 m).

Von den gesamten S. sind etwa 75% geneigt und 26% wagrecht, 58% in gerader Linie und 42% in Krümmungen. Dabei wiegt, wie allgemein in Deutschland, die Höhenlage vor: 59% der Bahnen liegen im Auftrag, 33% im Abtrag und 8% in Bodengleiche. Demgemäß sind auch von den nicht in Bodengleiche kreuzenden Wegübergängen etwa 77% überführt und nur 23% unterführt.

D. Eisenbahnverwaltungsrecht in Sachsen.

Wie überall im Deutschen Reich, so ist es auch in Sachsen Rechtens, daß niemand Eisenbahnen betreiben darf als der Staat selbst oder der, dem er sein Recht überträgt. Dies steht auch mit § 6 der Reichs-Gewerbeordnung im Einklang. Die Übertragung geschieht in der Form der Verleihung (Konzession) (Bd. VI, S. 396 ff.).

Während der Zeit, in der der Betrieb eines Eisenbahnunternehmens in der Hand eines Dritten liegt, hat der Staat das Recht und im öffentlichen Interesse auch die Pflicht, das Unternehmen zu beaufsichtigen. Dieses staatliche Aufsichtsrecht umfaßt außer der technischen Überwachung der Betriebführung vor allem das für die allgemeine Volkswirtschaft wichtige Recht, die Beförderungspreise und sonstigen Beförderungsbedingungen zu regeln: die sog. Tarifhoheit des Staates.

Die staatlichen Eisenbahnen werden vom Staat (in Sachsen dem Finanzministerium) beaufsichtigt und unterstehen der Reichsaufsicht nach den Bestimmungen der Verfassung. Die in der deutschen Reichsgesetzgebung durchgeführte Unterscheidung in Haupteisenbahnen und Nebeneisenbahnen gilt auch in Sachsen. Dagegen ist der Begriff Kleinbahnen dem sächsischen Verwaltungsrecht zurzeit noch fremd. Indessen steht eine gesetzliche Regelung des Kleinbahnwesens in Aussicht.

In Sachsen sind für die allgemeine Prüfung und Beurteilung und für die Verleihung von Eisenbahnunternehmungen die Ministerien des Innern und der Finanzen zuständig; vgl. Verordnung vom 26. Juni 1851 (RGB. 1851, S. 285 f.). Die technische Aufsicht liegt in den Händen des Finanzministeriums. Dies gilt auch für Straßenbahnen; doch ist zu deren Beaufsichtigung zunächst ein den Ministerien unmittelbar unterstellter Regierungskommissar für elektrische Bahnen bestellt worden.

Von sächsischen Landesgesetzen, die mehr oder weniger auch das Eisenbahnwesen berühren, sind zu nennen: das Enteignungsgesetz vom 24. Juni 1902, das allgemeine Baugesetz vom 1. Juli 1900 nebst Abänderungsgesetz vom 20. Mai 1904 und das Wassergesetz vom

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[291/0308] Eisenbahnnetz am dichtesten, während es im Nordosten, zumal nördlich der Linie Dresden-Görlitz, wo die flache Bodenbeschaffenheit die Entwicklung der Industrie weniger begünstigt, noch größere Lücken aufweist. Aus der Lage des Gebirgskamms erklären sich zugleich die zahlreichen Sack- (Stich-) Bahnen im Süden des Landes. Dabei führte aber das Bestreben, die Entfernung nach dem böhmischen Braunkohlenbecken abzukürzen, zu zahlreichen, meist äußerst kostspieligen Gebirgsübergängen, so bei Klingenthal, Weipert, Reitzenhain, Moldau. Die Höhenunterschiede sind verhältnismäßig sehr bedeutend; die niedrigste Station des Netzes, Elsterwerda, liegt 91·64 m, die höchste, Oberwiesenthal, 892 m über Normal-Null. C. Die bauliche Anlage. Diese erklärt sich zum großen Teil aus der geographischen Gliederung des Landes. Die S. erscheinen nur im Norden des Landes als Flachbahnen mit größeren Horizontalen und längeren geradlinigen Strecken, sonst aber fast ausschließlich als Gebirgsbahnen. An den Hauptlinien, soweit sie die Bodengestaltung wenig berücksichtigen konnten, finden sich vielfach größere Kunstbauten, so an der Linie Leipzig-Hof der Göltzschtalviadukt bei Netzschkau, 79 m hoch (seinerzeit die höchste Brücke in Deutschland), 574 m lang, in den Jahren 1846–1851 erbaut, und der Elstertalviadukt bei Jocketa, 68 m hoch, 281 m lang, an der Linie Riesa-Chemnitz der Viadukt bei Waldheim, 52 m hoch, u. a. m. Die Anlagekosten dieser Linien sind daher auch außergewöhnlich hohe; bei Dresden-Werdau rd. 460.000 M., bei Leipzig-Hof 437.000 M/km; bei Chemnitz-Riesa kosteten die Viadukte und Dämme allein 71/2 Mill. M. (die sog. Bankerottmeile nördlich von Waldheim). Die nicht dem großen Durchgangsverkehr dienenden Bahnen dagegen, bei denen ein enges Anschließen an die Bodenoberfläche zulässig und geboten war – eine Bauweise, die zugleich auch den Anschluß der anliegenden industriellen Werke durch Zweiggleise wesentlich erleichtert – weisen demgemäß vielfache und starke Krümmungen und Steigungen auf. Am ausgeprägtesten ist dies bei den schmalspurigen Nebenbahnen der Fall, insbesondere bei den entlang der Wasserläufe aufsteigenden Sackbahnen des Gebirges (z. B. nach Ehrenfriedersdorf, Oberrittersgrün, Kipsdorf, Geising u. s. w.). Bei der geringen Fahrgeschwindigkeit führen diese Bahnen oft mitten durch belebte Ortschaften und die infolge der schmalen Spur zulässige Leichtigkeit der Betriebsmittel gestattet die Anwendung ungewöhnlich starker Neigungen (höchste 1 : 20) und enger Bogen (kleinster Halbmesser 30 m). Von den gesamten S. sind etwa 75% geneigt und 26% wagrecht, 58% in gerader Linie und 42% in Krümmungen. Dabei wiegt, wie allgemein in Deutschland, die Höhenlage vor: 59% der Bahnen liegen im Auftrag, 33% im Abtrag und 8% in Bodengleiche. Demgemäß sind auch von den nicht in Bodengleiche kreuzenden Wegübergängen etwa 77% überführt und nur 23% unterführt. D. Eisenbahnverwaltungsrecht in Sachsen. Wie überall im Deutschen Reich, so ist es auch in Sachsen Rechtens, daß niemand Eisenbahnen betreiben darf als der Staat selbst oder der, dem er sein Recht überträgt. Dies steht auch mit § 6 der Reichs-Gewerbeordnung im Einklang. Die Übertragung geschieht in der Form der Verleihung (Konzession) (Bd. VI, S. 396 ff.). Während der Zeit, in der der Betrieb eines Eisenbahnunternehmens in der Hand eines Dritten liegt, hat der Staat das Recht und im öffentlichen Interesse auch die Pflicht, das Unternehmen zu beaufsichtigen. Dieses staatliche Aufsichtsrecht umfaßt außer der technischen Überwachung der Betriebführung vor allem das für die allgemeine Volkswirtschaft wichtige Recht, die Beförderungspreise und sonstigen Beförderungsbedingungen zu regeln: die sog. Tarifhoheit des Staates. Die staatlichen Eisenbahnen werden vom Staat (in Sachsen dem Finanzministerium) beaufsichtigt und unterstehen der Reichsaufsicht nach den Bestimmungen der Verfassung. Die in der deutschen Reichsgesetzgebung durchgeführte Unterscheidung in Haupteisenbahnen und Nebeneisenbahnen gilt auch in Sachsen. Dagegen ist der Begriff Kleinbahnen dem sächsischen Verwaltungsrecht zurzeit noch fremd. Indessen steht eine gesetzliche Regelung des Kleinbahnwesens in Aussicht. In Sachsen sind für die allgemeine Prüfung und Beurteilung und für die Verleihung von Eisenbahnunternehmungen die Ministerien des Innern und der Finanzen zuständig; vgl. Verordnung vom 26. Juni 1851 (RGB. 1851, S. 285 f.). Die technische Aufsicht liegt in den Händen des Finanzministeriums. Dies gilt auch für Straßenbahnen; doch ist zu deren Beaufsichtigung zunächst ein den Ministerien unmittelbar unterstellter Regierungskommissar für elektrische Bahnen bestellt worden. Von sächsischen Landesgesetzen, die mehr oder weniger auch das Eisenbahnwesen berühren, sind zu nennen: das Enteignungsgesetz vom 24. Juni 1902, das allgemeine Baugesetz vom 1. Juli 1900 nebst Abänderungsgesetz vom 20. Mai 1904 und das Wassergesetz vom

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/308>, abgerufen am 24.08.2024.