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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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wie aller Hochbauten und sie muß maßgebend bleiben für ihre tadellose Instandhaltung; sie hat den leitenden Gesichtspunkt zu bilden bei der Herstellung und Erhaltung sämtlicher Betriebsmittel sowie bei der Einrichtung und Überwachung der ganzen Betriebsführung; alle Sicherheitsvorkehrungen müssen unablässig den jeweiligen technischen und hygienischen Fortschritten angepaßt und weiter ausgestaltet werden.

Daß zu einer nach dem Ziel höchst erreichbarer Sicherheit geordneten Dienstführung auch ein sorgfältig ausgewähltes, materiell günstig gestelltes, nicht überarbeitetes, in seiner Gesundheit mit allen erreichbaren Mitteln geschontes und gefördertes wie dienstfreudig erhaltenes Personal gehört, bedarf kaum der Erwähnung. Dasselbe muß theoretisch gut vorgebildet, praktisch verläßlich geschult und sich seiner großen Verantwortung voll bewußt sein. Eine der wichtigsten Forderungen in diesem Sinn ist das absolute Alkoholverbot während des Dienstes sowie Mäßigkeit außerhalb desselben, da die Folgen jedweden Mißbrauches lange oder gar dauernd nachwirken.

Auch die Reisenden können viel zur Unfallverhütung beitragen, indem sie den für sie geltenden, durch Anschlag kundgemachten Teil der Betriebsvorschriften genauestens einhalten, überall dieselbe Reinlichkeit und Ordnung bewahren, die sie in ihren eigenen Wohnräumen wünschen und einsichtsvoll und willig den Anordnungen des Dienstpersonals Folge leisten. Selbstverständliche Voraussetzung ist dabei, daß auch die Bahnverwaltungen sich ihrer Verpflichtungen voll bewußt und unermüdlich bemüht sind, für Bequemlichkeit und Wohlbehagen der Reisenden Sorge zu tragen.

2a) Bereitstellung von Rettungskästen1 (vgl. Eisenbahnhygiene). Meist sind 3 Größen in Verwendung: große und mittlere Modelle für die einzelnen Stationen und kleine zur Mitnahme in den Zügen. Sie führen die Bezeichnung: großer, kleiner Rettungskasten, Verbandkasten u. s. w. Österreich hat noch keine Rettungsbehelfe in den Zügen, aber es sind schon für den Stationsbedarf 3 Größen vorgeschrieben2. Nach dem Vorausgeschickten ist es leicht, den Inhalt und nach diesem die Dimensionen und Form der Kästen festzustellen. Was den Inhalt anbelangt, muß für folgende Forderungen eingetreten werden:

1. Waschvorrichtungen sind entbehrlich, weil die einzig möglichen oberflächlichen Waschungen an der Unfallstelle mehr schaden als nützen; damit entfallen Waschbecken, Seife, Bürsten u. s. w.

2. Die Rettungskästen sollen keine Desinfektionsmittel und keine damit imprägnierten Verbandstoffe enthalten, weil sie ihren Zweck - die Vernichtung schädlicher Keime - nicht erreichen, wohl aber die Gewebe schädigen und so der Infektion eher Vorschub leisten als sie verhindern. Es kommen demnach in Wegfall: Karbolsäure, Sublimat, Jodtinktur, Jodoform, Dermatol, Alkohol, Meß- und Mischgefäße, Irrigatoren, Streubüchsen, Sublimat-Jodoformgaze u. s. w.

3. Es sollen keine Operationsinstrumente oder sonstigen operativen Behelfe einliegen, da Operationen an der Unfallstelle, im Rettungswagen und Rettungszimmer zu unterlassen sind. Es fallen also nicht nur die Amputationsbestecke fort, sondern auch die Behelfe zur Gefäßunterbindung und Hautnaht. Notwendig sind nur starke Scheren zum Aufschneiden von Kleidern und Stiefeln, Schienenmesser, Verbandscheren, sterile Klemmzangen zum Anfassen der weißen Gaze; Spritzen zur subkutanen Injektion.

4. Die Rettungskästen sollen nur alles zu provisorischen Wund- und Schienenverbänden erforderliche Material enthalten, dieses aber reichlich und in tadellosem Zustand. Es müssen einliegen zum Wundverband: Einzelverbände für alle Körperteile aus steriler hydrophiler Gaze, womöglich in Büchsenpackung; zur Blutstillung: Krepp- oder Trikotschlauchbinden; zum Schienenverband: ein Satz Cramerscher Drahtschienen mit einer Oberschenkelschiene, die gesondert in einem Sack aus Segeltuch unterzubringen wären; auch den altgewohnten Schusterspan, die Pappschiene und einen Satz Hohlschienen aus (Furnier-) Holz werden die meisten Ärzte nicht missen wollen. Geleimte Watte und Kompressen zur Polsterung müssen reichlich vorhanden sein, ebenso Kalikobinden und 3eckige Tücher.

5. Alle Gummiartikel, wasserdichten Stoffe (Billroth-Mosettig-Batist) wie Heftpflaster gehören nicht in die Rettungskästen, da sie zu rasch dem Verderben unterliegen. Ebenso überflüssig sind Leinen-, Wismut-, Organtin- und Gipsbinden. Für Verbrennungen oder Verbrühungen genügen steriles Vaselin und ein Deckverband mit steriler weißer Gaze; erstarrende Verbände für einige Stunden, binnen welcher sie überhaupt kaum trocknen, anzulegen, kann nicht empfohlen werden.

1 v. Eiselsberg u. Rosmanit, Zur Frage der Rettungskästen bei Eisenbahnunfällen. Wr. kl. Wschr. 1908, Nr. 42.
2 v. Britto, Das Rettungswesen bei den k. k. österreichischen Staatsbahnen. Ztschr. f. Eisenbahnhygiene 1905, Nr. 1 u. 2.

wie aller Hochbauten und sie muß maßgebend bleiben für ihre tadellose Instandhaltung; sie hat den leitenden Gesichtspunkt zu bilden bei der Herstellung und Erhaltung sämtlicher Betriebsmittel sowie bei der Einrichtung und Überwachung der ganzen Betriebsführung; alle Sicherheitsvorkehrungen müssen unablässig den jeweiligen technischen und hygienischen Fortschritten angepaßt und weiter ausgestaltet werden.

Daß zu einer nach dem Ziel höchst erreichbarer Sicherheit geordneten Dienstführung auch ein sorgfältig ausgewähltes, materiell günstig gestelltes, nicht überarbeitetes, in seiner Gesundheit mit allen erreichbaren Mitteln geschontes und gefördertes wie dienstfreudig erhaltenes Personal gehört, bedarf kaum der Erwähnung. Dasselbe muß theoretisch gut vorgebildet, praktisch verläßlich geschult und sich seiner großen Verantwortung voll bewußt sein. Eine der wichtigsten Forderungen in diesem Sinn ist das absolute Alkoholverbot während des Dienstes sowie Mäßigkeit außerhalb desselben, da die Folgen jedweden Mißbrauches lange oder gar dauernd nachwirken.

Auch die Reisenden können viel zur Unfallverhütung beitragen, indem sie den für sie geltenden, durch Anschlag kundgemachten Teil der Betriebsvorschriften genauestens einhalten, überall dieselbe Reinlichkeit und Ordnung bewahren, die sie in ihren eigenen Wohnräumen wünschen und einsichtsvoll und willig den Anordnungen des Dienstpersonals Folge leisten. Selbstverständliche Voraussetzung ist dabei, daß auch die Bahnverwaltungen sich ihrer Verpflichtungen voll bewußt und unermüdlich bemüht sind, für Bequemlichkeit und Wohlbehagen der Reisenden Sorge zu tragen.

2a) Bereitstellung von Rettungskästen1 (vgl. Eisenbahnhygiene). Meist sind 3 Größen in Verwendung: große und mittlere Modelle für die einzelnen Stationen und kleine zur Mitnahme in den Zügen. Sie führen die Bezeichnung: großer, kleiner Rettungskasten, Verbandkasten u. s. w. Österreich hat noch keine Rettungsbehelfe in den Zügen, aber es sind schon für den Stationsbedarf 3 Größen vorgeschrieben2. Nach dem Vorausgeschickten ist es leicht, den Inhalt und nach diesem die Dimensionen und Form der Kästen festzustellen. Was den Inhalt anbelangt, muß für folgende Forderungen eingetreten werden:

1. Waschvorrichtungen sind entbehrlich, weil die einzig möglichen oberflächlichen Waschungen an der Unfallstelle mehr schaden als nützen; damit entfallen Waschbecken, Seife, Bürsten u. s. w.

2. Die Rettungskästen sollen keine Desinfektionsmittel und keine damit imprägnierten Verbandstoffe enthalten, weil sie ihren Zweck – die Vernichtung schädlicher Keime – nicht erreichen, wohl aber die Gewebe schädigen und so der Infektion eher Vorschub leisten als sie verhindern. Es kommen demnach in Wegfall: Karbolsäure, Sublimat, Jodtinktur, Jodoform, Dermatol, Alkohol, Meß- und Mischgefäße, Irrigatoren, Streubüchsen, Sublimat-Jodoformgaze u. s. w.

3. Es sollen keine Operationsinstrumente oder sonstigen operativen Behelfe einliegen, da Operationen an der Unfallstelle, im Rettungswagen und Rettungszimmer zu unterlassen sind. Es fallen also nicht nur die Amputationsbestecke fort, sondern auch die Behelfe zur Gefäßunterbindung und Hautnaht. Notwendig sind nur starke Scheren zum Aufschneiden von Kleidern und Stiefeln, Schienenmesser, Verbandscheren, sterile Klemmzangen zum Anfassen der weißen Gaze; Spritzen zur subkutanen Injektion.

4. Die Rettungskästen sollen nur alles zu provisorischen Wund- und Schienenverbänden erforderliche Material enthalten, dieses aber reichlich und in tadellosem Zustand. Es müssen einliegen zum Wundverband: Einzelverbände für alle Körperteile aus steriler hydrophiler Gaze, womöglich in Büchsenpackung; zur Blutstillung: Krepp- oder Trikotschlauchbinden; zum Schienenverband: ein Satz Cramerscher Drahtschienen mit einer Oberschenkelschiene, die gesondert in einem Sack aus Segeltuch unterzubringen wären; auch den altgewohnten Schusterspan, die Pappschiene und einen Satz Hohlschienen aus (Furnier-) Holz werden die meisten Ärzte nicht missen wollen. Geleimte Watte und Kompressen zur Polsterung müssen reichlich vorhanden sein, ebenso Kalikobinden und 3eckige Tücher.

5. Alle Gummiartikel, wasserdichten Stoffe (Billroth-Mosettig-Batist) wie Heftpflaster gehören nicht in die Rettungskästen, da sie zu rasch dem Verderben unterliegen. Ebenso überflüssig sind Leinen-, Wismut-, Organtin- und Gipsbinden. Für Verbrennungen oder Verbrühungen genügen steriles Vaselin und ein Deckverband mit steriler weißer Gaze; erstarrende Verbände für einige Stunden, binnen welcher sie überhaupt kaum trocknen, anzulegen, kann nicht empfohlen werden.

1 v. Eiselsberg u. Rosmanit, Zur Frage der Rettungskästen bei Eisenbahnunfällen. Wr. kl. Wschr. 1908, Nr. 42.
2 v. Britto, Das Rettungswesen bei den k. k. österreichischen Staatsbahnen. Ztschr. f. Eisenbahnhygiene 1905, Nr. 1 u. 2.
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[206/0220] wie aller Hochbauten und sie muß maßgebend bleiben für ihre tadellose Instandhaltung; sie hat den leitenden Gesichtspunkt zu bilden bei der Herstellung und Erhaltung sämtlicher Betriebsmittel sowie bei der Einrichtung und Überwachung der ganzen Betriebsführung; alle Sicherheitsvorkehrungen müssen unablässig den jeweiligen technischen und hygienischen Fortschritten angepaßt und weiter ausgestaltet werden. Daß zu einer nach dem Ziel höchst erreichbarer Sicherheit geordneten Dienstführung auch ein sorgfältig ausgewähltes, materiell günstig gestelltes, nicht überarbeitetes, in seiner Gesundheit mit allen erreichbaren Mitteln geschontes und gefördertes wie dienstfreudig erhaltenes Personal gehört, bedarf kaum der Erwähnung. Dasselbe muß theoretisch gut vorgebildet, praktisch verläßlich geschult und sich seiner großen Verantwortung voll bewußt sein. Eine der wichtigsten Forderungen in diesem Sinn ist das absolute Alkoholverbot während des Dienstes sowie Mäßigkeit außerhalb desselben, da die Folgen jedweden Mißbrauches lange oder gar dauernd nachwirken. Auch die Reisenden können viel zur Unfallverhütung beitragen, indem sie den für sie geltenden, durch Anschlag kundgemachten Teil der Betriebsvorschriften genauestens einhalten, überall dieselbe Reinlichkeit und Ordnung bewahren, die sie in ihren eigenen Wohnräumen wünschen und einsichtsvoll und willig den Anordnungen des Dienstpersonals Folge leisten. Selbstverständliche Voraussetzung ist dabei, daß auch die Bahnverwaltungen sich ihrer Verpflichtungen voll bewußt und unermüdlich bemüht sind, für Bequemlichkeit und Wohlbehagen der Reisenden Sorge zu tragen. 2a) Bereitstellung von Rettungskästen 1 (vgl. Eisenbahnhygiene). Meist sind 3 Größen in Verwendung: große und mittlere Modelle für die einzelnen Stationen und kleine zur Mitnahme in den Zügen. Sie führen die Bezeichnung: großer, kleiner Rettungskasten, Verbandkasten u. s. w. Österreich hat noch keine Rettungsbehelfe in den Zügen, aber es sind schon für den Stationsbedarf 3 Größen vorgeschrieben 2. Nach dem Vorausgeschickten ist es leicht, den Inhalt und nach diesem die Dimensionen und Form der Kästen festzustellen. Was den Inhalt anbelangt, muß für folgende Forderungen eingetreten werden: 1. Waschvorrichtungen sind entbehrlich, weil die einzig möglichen oberflächlichen Waschungen an der Unfallstelle mehr schaden als nützen; damit entfallen Waschbecken, Seife, Bürsten u. s. w. 2. Die Rettungskästen sollen keine Desinfektionsmittel und keine damit imprägnierten Verbandstoffe enthalten, weil sie ihren Zweck – die Vernichtung schädlicher Keime – nicht erreichen, wohl aber die Gewebe schädigen und so der Infektion eher Vorschub leisten als sie verhindern. Es kommen demnach in Wegfall: Karbolsäure, Sublimat, Jodtinktur, Jodoform, Dermatol, Alkohol, Meß- und Mischgefäße, Irrigatoren, Streubüchsen, Sublimat-Jodoformgaze u. s. w. 3. Es sollen keine Operationsinstrumente oder sonstigen operativen Behelfe einliegen, da Operationen an der Unfallstelle, im Rettungswagen und Rettungszimmer zu unterlassen sind. Es fallen also nicht nur die Amputationsbestecke fort, sondern auch die Behelfe zur Gefäßunterbindung und Hautnaht. Notwendig sind nur starke Scheren zum Aufschneiden von Kleidern und Stiefeln, Schienenmesser, Verbandscheren, sterile Klemmzangen zum Anfassen der weißen Gaze; Spritzen zur subkutanen Injektion. 4. Die Rettungskästen sollen nur alles zu provisorischen Wund- und Schienenverbänden erforderliche Material enthalten, dieses aber reichlich und in tadellosem Zustand. Es müssen einliegen zum Wundverband: Einzelverbände für alle Körperteile aus steriler hydrophiler Gaze, womöglich in Büchsenpackung; zur Blutstillung: Krepp- oder Trikotschlauchbinden; zum Schienenverband: ein Satz Cramerscher Drahtschienen mit einer Oberschenkelschiene, die gesondert in einem Sack aus Segeltuch unterzubringen wären; auch den altgewohnten Schusterspan, die Pappschiene und einen Satz Hohlschienen aus (Furnier-) Holz werden die meisten Ärzte nicht missen wollen. Geleimte Watte und Kompressen zur Polsterung müssen reichlich vorhanden sein, ebenso Kalikobinden und 3eckige Tücher. 5. Alle Gummiartikel, wasserdichten Stoffe (Billroth-Mosettig-Batist) wie Heftpflaster gehören nicht in die Rettungskästen, da sie zu rasch dem Verderben unterliegen. Ebenso überflüssig sind Leinen-, Wismut-, Organtin- und Gipsbinden. Für Verbrennungen oder Verbrühungen genügen steriles Vaselin und ein Deckverband mit steriler weißer Gaze; erstarrende Verbände für einige Stunden, binnen welcher sie überhaupt kaum trocknen, anzulegen, kann nicht empfohlen werden. 1 v. Eiselsberg u. Rosmanit, Zur Frage der Rettungskästen bei Eisenbahnunfällen. Wr. kl. Wschr. 1908, Nr. 42. 2 v. Britto, Das Rettungswesen bei den k. k. österreichischen Staatsbahnen. Ztschr. f. Eisenbahnhygiene 1905, Nr. 1 u. 2.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/220>, abgerufen am 25.08.2024.