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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Juristen, die beide Prüfungen bestanden haben, können sich um die Stellen der höheren administrativen Beamten bei der preußischen Staats- oder der Reichseisenbahnverwaltung bewerben. Jedoch haben nur solche Juristen Aussichten auf Übernahme in die Staatseisenbahnverwaltung, die den Nachweis führen können, daß sie sich mit dem Studium der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaft, der sozialpolitischen Gesetzgebung sowie der Technologie eingehend beschäftigt haben. Die Bewerber werden durch den Minister der öffentlichen Arbeiten je nach Bedarf zunächst auf die Dauer eines Jahres zur Probe mit der Aussicht auf dauernde Übernahme, wenn sie sich bewährt haben, einberufen. Für die Dauer dieser Zeit werden die Assessoren aus den Ressorts der Justiz- und der allgemeinen Verwaltung von den vorgesetzten Ministern beurlaubt. Während der Probe- und Ausbildungszeit sollen sich die Assessoren mit dem gesamten Geschäftsbereich der Eisenbahnverwaltung vertraut machen. Zu diesem Zweck werden sie nach einer einleitenden Beschäftigung auf der Eisenbahndirektion einem Betriebsamt, einem Werkstättenamt, einem Maschinenamt und einem Verkehrsamt überwiesen, um unter Aufsicht der Amtsvorstände an der Ausübung der Dienstgeschäfte, auch der äußeren Dienststellen, tätigen Anteil zu nehmen, und schließlich bei der Direktion in den nicht technischen Dezernaten beschäftigt. Gleichzeitig sollen sie an eisenbahn-fachwissenschaftlichen Vorlesungen teilnehmen. Nach erfolgreicher Ablegung des Probejahres wird der Assessor durch den Minister der öffentlichen Arbeiten dauernd in den Staatseisenbahndienst übernommen. Die Gerichtsassessoren werden ohne Anspruch auf Anstellung in der allgemeinen Verwaltung zum R. ernannt.

Bis zur Verleihung einer etatsmäßigen Stelle eines Mitgliedes des königlichen Eisenbahnzentralamts, einer königlichen Eisenbahndirektion oder der kaiserlichen Generaldirektion, die sich jeweilig nach den vorhandenen freien Stellen unabhängig von der Ernennung zum Regierungsrat (s. d.) richtet, wird der R. im allgemeinen bei einer Eisenbahndirektion als Hilfsarbeiter beschäftigt oder auch mit der Verwaltung eines geschäftsplanmäßigen Dezernats eines Direktionsmitgliedes betraut. In letzterem Fall wird ihm die Befugnis zur selbständigen Erledigung der Dienstgeschäfte übertragen. Einige Zeit wird er jedoch in der Regel mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsamts beauftragt. Für seine Tätigkeit erhält der Assessor, der der V. Rangklasse angehört, auch während des Probejahrs eine Besoldung im Jahresbetrag von 2700-3900 M.

Der Titel R. findet sich auch in Sachsen, doch führen ihn dort nur die Assessoren, die bei der Regierung, d. h. im Ressort des Ministeriums des Innern beschäftigt sind. In Bayern führen die Amtsbezeichnung R. die juristischen Beamten der Gehaltsklasse IX, wenn sie in der inneren oder Finanzverwaltung verwendet werden (s. Beamte).

Hausmann.


Regierungsbauführer. "Königlicher R." dürfen sich in Preußen die Diplomingenieure nennen, die auf ihren spätestens 6 Monate nach bestandener Diplomprüfung bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu stellenden Antrag zur Ausbildung im höheren Staatsbaudienst zugelassen sind.

Der Ausbildungsdienst der R. ist nach den Fachrichtungen des Hochbaues, Wasser- und Straßenbaues, Eisenbahn- und Straßenbaues sowie des Maschinenbaues getrennt. Lediglich für die beiden letzteren Fachrichtungen werden die R. von der Staatseisenbahnverwaltung, u. zw. von einer Eisenbahndirektion ausgebildet. Der Ausbildungsdienst dauert für das Eisenbahn- und Straßenbaufach mindestens 3 Jahre, für das Maschinenbaufach, da vor der Prüfung ein Maschinenbau-Elevenjahr durchzumachen ist, mindestens 2 Jahre und 3 Monate. Im ersteren Fall werden die R. im Eisenbahnbetriebsdienst, bei der Leitung von Bauausführungen, bei einem Eisenbahnbetriebsamt und bei einer Eisenbahndirektion ausgebildet. In letzterem Fall geschieht die Ausbildung im Lokomotivdienst, bei einer Betriebswerkmeisterei und auf einem Bahnhof, im Werkstättenaufsichtsdienst und im Werkstättenrechnungswesen, bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, bei der Ausführung oder Unterhaltung elektrischer Anlagen und im Telegraphendienst und schließlich bei einem Maschinen- oder Werkstättenamt und bei einer Eisenbahndirektion.

Der R. hat den Rang der Referendare. Eine Besoldung erhält er im allgemeinen nicht.

Näheren Aufschluß geben die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im höheren Baufach vom 13. November 1912 und die hierzu erlassenen Ausbildungsanweisungen.

Hausmann.


Regierungsbaumeister. Zu "Königlichen R." werden in Preußen vom Minister der öffentlichen Arbeiten die Regierungsbauführer (s. d.) ernannt, die nach Beendigung des vorgeschriebenen staatlichen Ausbildungsdienstes die Staatsprüfung für das höhere Baufach bestanden haben. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung werden im allgemeinen nur R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches und des Maschinenbaufaches beschäftigt, doch findet auch in gewissem Umfang eine Beschäftigung von R. des Hochbaufaches statt. Die Annahme und Überweisung der R. an das Königliche Eisenbahnzentralamt in Berlin oder an eine Königliche Eisenbahndirektion geschieht durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zunächst auf Widerruf. Die Art ihrer Beschäftigung wird durch die Präsidenten des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen geregelt.

Die R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches werden bei der Staatseisenbahnverwaltung zunächst in Stellen unselbständiger Hilfsarbeiter bei den bau- und betriebstechnischen Dezernenten des Zentralamts und der Direktionen und bei den Vorständen der Eisenbahnbetriebsämter sowie als Streckenbaumeister bei größeren Bauausführungen beschäftigt.

Die R. des Maschinenbaufaches werden zunächst als unselbständige Hilfsarbeiter auf Werkstätten- und Maschinenämtern, bei dem Zentralamt und bei den

Juristen, die beide Prüfungen bestanden haben, können sich um die Stellen der höheren administrativen Beamten bei der preußischen Staats- oder der Reichseisenbahnverwaltung bewerben. Jedoch haben nur solche Juristen Aussichten auf Übernahme in die Staatseisenbahnverwaltung, die den Nachweis führen können, daß sie sich mit dem Studium der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaft, der sozialpolitischen Gesetzgebung sowie der Technologie eingehend beschäftigt haben. Die Bewerber werden durch den Minister der öffentlichen Arbeiten je nach Bedarf zunächst auf die Dauer eines Jahres zur Probe mit der Aussicht auf dauernde Übernahme, wenn sie sich bewährt haben, einberufen. Für die Dauer dieser Zeit werden die Assessoren aus den Ressorts der Justiz- und der allgemeinen Verwaltung von den vorgesetzten Ministern beurlaubt. Während der Probe- und Ausbildungszeit sollen sich die Assessoren mit dem gesamten Geschäftsbereich der Eisenbahnverwaltung vertraut machen. Zu diesem Zweck werden sie nach einer einleitenden Beschäftigung auf der Eisenbahndirektion einem Betriebsamt, einem Werkstättenamt, einem Maschinenamt und einem Verkehrsamt überwiesen, um unter Aufsicht der Amtsvorstände an der Ausübung der Dienstgeschäfte, auch der äußeren Dienststellen, tätigen Anteil zu nehmen, und schließlich bei der Direktion in den nicht technischen Dezernaten beschäftigt. Gleichzeitig sollen sie an eisenbahn-fachwissenschaftlichen Vorlesungen teilnehmen. Nach erfolgreicher Ablegung des Probejahres wird der Assessor durch den Minister der öffentlichen Arbeiten dauernd in den Staatseisenbahndienst übernommen. Die Gerichtsassessoren werden ohne Anspruch auf Anstellung in der allgemeinen Verwaltung zum R. ernannt.

Bis zur Verleihung einer etatsmäßigen Stelle eines Mitgliedes des königlichen Eisenbahnzentralamts, einer königlichen Eisenbahndirektion oder der kaiserlichen Generaldirektion, die sich jeweilig nach den vorhandenen freien Stellen unabhängig von der Ernennung zum Regierungsrat (s. d.) richtet, wird der R. im allgemeinen bei einer Eisenbahndirektion als Hilfsarbeiter beschäftigt oder auch mit der Verwaltung eines geschäftsplanmäßigen Dezernats eines Direktionsmitgliedes betraut. In letzterem Fall wird ihm die Befugnis zur selbständigen Erledigung der Dienstgeschäfte übertragen. Einige Zeit wird er jedoch in der Regel mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsamts beauftragt. Für seine Tätigkeit erhält der Assessor, der der V. Rangklasse angehört, auch während des Probejahrs eine Besoldung im Jahresbetrag von 2700–3900 M.

Der Titel R. findet sich auch in Sachsen, doch führen ihn dort nur die Assessoren, die bei der Regierung, d. h. im Ressort des Ministeriums des Innern beschäftigt sind. In Bayern führen die Amtsbezeichnung R. die juristischen Beamten der Gehaltsklasse IX, wenn sie in der inneren oder Finanzverwaltung verwendet werden (s. Beamte).

Hausmann.


Regierungsbauführer. „Königlicher R.“ dürfen sich in Preußen die Diplomingenieure nennen, die auf ihren spätestens 6 Monate nach bestandener Diplomprüfung bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu stellenden Antrag zur Ausbildung im höheren Staatsbaudienst zugelassen sind.

Der Ausbildungsdienst der R. ist nach den Fachrichtungen des Hochbaues, Wasser- und Straßenbaues, Eisenbahn- und Straßenbaues sowie des Maschinenbaues getrennt. Lediglich für die beiden letzteren Fachrichtungen werden die R. von der Staatseisenbahnverwaltung, u. zw. von einer Eisenbahndirektion ausgebildet. Der Ausbildungsdienst dauert für das Eisenbahn- und Straßenbaufach mindestens 3 Jahre, für das Maschinenbaufach, da vor der Prüfung ein Maschinenbau-Elevenjahr durchzumachen ist, mindestens 2 Jahre und 3 Monate. Im ersteren Fall werden die R. im Eisenbahnbetriebsdienst, bei der Leitung von Bauausführungen, bei einem Eisenbahnbetriebsamt und bei einer Eisenbahndirektion ausgebildet. In letzterem Fall geschieht die Ausbildung im Lokomotivdienst, bei einer Betriebswerkmeisterei und auf einem Bahnhof, im Werkstättenaufsichtsdienst und im Werkstättenrechnungswesen, bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, bei der Ausführung oder Unterhaltung elektrischer Anlagen und im Telegraphendienst und schließlich bei einem Maschinen- oder Werkstättenamt und bei einer Eisenbahndirektion.

Der R. hat den Rang der Referendare. Eine Besoldung erhält er im allgemeinen nicht.

Näheren Aufschluß geben die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im höheren Baufach vom 13. November 1912 und die hierzu erlassenen Ausbildungsanweisungen.

Hausmann.


Regierungsbaumeister. Zu „Königlichen R.“ werden in Preußen vom Minister der öffentlichen Arbeiten die Regierungsbauführer (s. d.) ernannt, die nach Beendigung des vorgeschriebenen staatlichen Ausbildungsdienstes die Staatsprüfung für das höhere Baufach bestanden haben. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung werden im allgemeinen nur R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches und des Maschinenbaufaches beschäftigt, doch findet auch in gewissem Umfang eine Beschäftigung von R. des Hochbaufaches statt. Die Annahme und Überweisung der R. an das Königliche Eisenbahnzentralamt in Berlin oder an eine Königliche Eisenbahndirektion geschieht durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zunächst auf Widerruf. Die Art ihrer Beschäftigung wird durch die Präsidenten des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen geregelt.

Die R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches werden bei der Staatseisenbahnverwaltung zunächst in Stellen unselbständiger Hilfsarbeiter bei den bau- und betriebstechnischen Dezernenten des Zentralamts und der Direktionen und bei den Vorständen der Eisenbahnbetriebsämter sowie als Streckenbaumeister bei größeren Bauausführungen beschäftigt.

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[186/0200] Juristen, die beide Prüfungen bestanden haben, können sich um die Stellen der höheren administrativen Beamten bei der preußischen Staats- oder der Reichseisenbahnverwaltung bewerben. Jedoch haben nur solche Juristen Aussichten auf Übernahme in die Staatseisenbahnverwaltung, die den Nachweis führen können, daß sie sich mit dem Studium der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaft, der sozialpolitischen Gesetzgebung sowie der Technologie eingehend beschäftigt haben. Die Bewerber werden durch den Minister der öffentlichen Arbeiten je nach Bedarf zunächst auf die Dauer eines Jahres zur Probe mit der Aussicht auf dauernde Übernahme, wenn sie sich bewährt haben, einberufen. Für die Dauer dieser Zeit werden die Assessoren aus den Ressorts der Justiz- und der allgemeinen Verwaltung von den vorgesetzten Ministern beurlaubt. Während der Probe- und Ausbildungszeit sollen sich die Assessoren mit dem gesamten Geschäftsbereich der Eisenbahnverwaltung vertraut machen. Zu diesem Zweck werden sie nach einer einleitenden Beschäftigung auf der Eisenbahndirektion einem Betriebsamt, einem Werkstättenamt, einem Maschinenamt und einem Verkehrsamt überwiesen, um unter Aufsicht der Amtsvorstände an der Ausübung der Dienstgeschäfte, auch der äußeren Dienststellen, tätigen Anteil zu nehmen, und schließlich bei der Direktion in den nicht technischen Dezernaten beschäftigt. Gleichzeitig sollen sie an eisenbahn-fachwissenschaftlichen Vorlesungen teilnehmen. Nach erfolgreicher Ablegung des Probejahres wird der Assessor durch den Minister der öffentlichen Arbeiten dauernd in den Staatseisenbahndienst übernommen. Die Gerichtsassessoren werden ohne Anspruch auf Anstellung in der allgemeinen Verwaltung zum R. ernannt. Bis zur Verleihung einer etatsmäßigen Stelle eines Mitgliedes des königlichen Eisenbahnzentralamts, einer königlichen Eisenbahndirektion oder der kaiserlichen Generaldirektion, die sich jeweilig nach den vorhandenen freien Stellen unabhängig von der Ernennung zum Regierungsrat (s. d.) richtet, wird der R. im allgemeinen bei einer Eisenbahndirektion als Hilfsarbeiter beschäftigt oder auch mit der Verwaltung eines geschäftsplanmäßigen Dezernats eines Direktionsmitgliedes betraut. In letzterem Fall wird ihm die Befugnis zur selbständigen Erledigung der Dienstgeschäfte übertragen. Einige Zeit wird er jedoch in der Regel mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsamts beauftragt. Für seine Tätigkeit erhält der Assessor, der der V. Rangklasse angehört, auch während des Probejahrs eine Besoldung im Jahresbetrag von 2700–3900 M. Der Titel R. findet sich auch in Sachsen, doch führen ihn dort nur die Assessoren, die bei der Regierung, d. h. im Ressort des Ministeriums des Innern beschäftigt sind. In Bayern führen die Amtsbezeichnung R. die juristischen Beamten der Gehaltsklasse IX, wenn sie in der inneren oder Finanzverwaltung verwendet werden (s. Beamte). Hausmann. Regierungsbauführer. „Königlicher R.“ dürfen sich in Preußen die Diplomingenieure nennen, die auf ihren spätestens 6 Monate nach bestandener Diplomprüfung bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu stellenden Antrag zur Ausbildung im höheren Staatsbaudienst zugelassen sind. Der Ausbildungsdienst der R. ist nach den Fachrichtungen des Hochbaues, Wasser- und Straßenbaues, Eisenbahn- und Straßenbaues sowie des Maschinenbaues getrennt. Lediglich für die beiden letzteren Fachrichtungen werden die R. von der Staatseisenbahnverwaltung, u. zw. von einer Eisenbahndirektion ausgebildet. Der Ausbildungsdienst dauert für das Eisenbahn- und Straßenbaufach mindestens 3 Jahre, für das Maschinenbaufach, da vor der Prüfung ein Maschinenbau-Elevenjahr durchzumachen ist, mindestens 2 Jahre und 3 Monate. Im ersteren Fall werden die R. im Eisenbahnbetriebsdienst, bei der Leitung von Bauausführungen, bei einem Eisenbahnbetriebsamt und bei einer Eisenbahndirektion ausgebildet. In letzterem Fall geschieht die Ausbildung im Lokomotivdienst, bei einer Betriebswerkmeisterei und auf einem Bahnhof, im Werkstättenaufsichtsdienst und im Werkstättenrechnungswesen, bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, bei der Ausführung oder Unterhaltung elektrischer Anlagen und im Telegraphendienst und schließlich bei einem Maschinen- oder Werkstättenamt und bei einer Eisenbahndirektion. Der R. hat den Rang der Referendare. Eine Besoldung erhält er im allgemeinen nicht. Näheren Aufschluß geben die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im höheren Baufach vom 13. November 1912 und die hierzu erlassenen Ausbildungsanweisungen. Hausmann. Regierungsbaumeister. Zu „Königlichen R.“ werden in Preußen vom Minister der öffentlichen Arbeiten die Regierungsbauführer (s. d.) ernannt, die nach Beendigung des vorgeschriebenen staatlichen Ausbildungsdienstes die Staatsprüfung für das höhere Baufach bestanden haben. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung werden im allgemeinen nur R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches und des Maschinenbaufaches beschäftigt, doch findet auch in gewissem Umfang eine Beschäftigung von R. des Hochbaufaches statt. Die Annahme und Überweisung der R. an das Königliche Eisenbahnzentralamt in Berlin oder an eine Königliche Eisenbahndirektion geschieht durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zunächst auf Widerruf. Die Art ihrer Beschäftigung wird durch die Präsidenten des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen geregelt. Die R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches werden bei der Staatseisenbahnverwaltung zunächst in Stellen unselbständiger Hilfsarbeiter bei den bau- und betriebstechnischen Dezernenten des Zentralamts und der Direktionen und bei den Vorständen der Eisenbahnbetriebsämter sowie als Streckenbaumeister bei größeren Bauausführungen beschäftigt. Die R. des Maschinenbaufaches werden zunächst als unselbständige Hilfsarbeiter auf Werkstätten- und Maschinenämtern, bei dem Zentralamt und bei den

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/200>, abgerufen am 23.07.2024.