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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Bei Lokalbahnen mit ungünstigen Richtungsverhältnissen, die jedoch mit einem stärkeren Übergang von Hauptbahnwagen zu rechnen haben, wird es sich vom wirtschaftlichen und betriebstechnischen Standpunkt, um kostspielige und zeitraubende Wagenumladungen zu vermeiden, empfehlen, über die in den vorstehenden Vereinsbestimmungen festgesetzten Radstandsgrenzen noch hinauszugehen. So gibt es eine Reihe von Lokalbahnen mit Krümmungen von Halbmessern unter 150 m (bis 100 m herab), die aus diesem Grund den Übergang von Wagen mit festem R. von 4·5 m zulassen. Allerdings erfordert dies einen entsprechenden Zustand des Oberbaues sowohl hinsichtlich der Bauart wie der Instandhaltung.

Auch Straßenbahnen sind häufig aus Gründen verkehrstechnischer Natur (Schaffung eines möglichst großen Fassungsraumes bei dem einzelnen Wagen, möglichste Vergrößerung des R. im Verhältnis der Wagenlänge zur Erzielung eines ruhigen Wagenganges) dazu gezwungen, verhältnismäßig große R. anzuwenden.

Beispielsweise verkehren zurzeit auf manchen Straßenbahnen mit kleinsten Krümmungen von 30 und 25 m Halbmesser Wagen mit festen R. bis zu 3·6 m. Eine rasch fortschreitende Abnutzung des Oberbaues und der Spurkränze in diesen scharfen Krümmungen ist hierbei trotz Anwendung von Auflaufschienen und entsprechend herabgeminderter Fahrgeschwindigkeit nicht zu vermeiden.

In Anschlußgleisen (Schleppgleisen, Industriegleisen) werden noch größere feste R. bei Berücksichtigung der in den vorstehenden Vereinsbestimmungen vorgeschriebenen Bedingungen zugelassen.

Die Krümmungshalbmesser gehen beispielsweise in Österreich und Ungarn, wenn auch nur selten, durch örtliche Verhältnisse (nachträglicher Einbau von Gleisanlagen in bestehende engverbaute Fabriksanlagen) bedingt, bis auf 30 m herab; auf solchen Gleisen verkehren Wagen mit festen R. bis zu 4·5 m.

Nach den in Österreich gültigen Normen soll jedoch der Krümmungshalbmesser der Gleisbogen in der freien Strecke von Schleppbahnen in der Regel nicht weniger als 100 m, in Fabrikshöfen, Verladeanlagen od. dgl. in der Regel nicht weniger als 70 m betragen.

Schärfere Gleisbogen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse dies unausweichlich erfordern; doch dürfen kleinere Krümmungshalbmesser als 30 m nicht angewendet werden. Gleisbogen von 150, 125, 100, 70 m und kleinerem Halbmesser dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 24, 18, 12, 6 km/Std. befahren werden. Die zum Übergang auf Gleisbogen von weniger als 100 m Halbmesser bestimmten 2achsigen Wagen dürfen einen größeren festen R. als 4·5 m - bei Lenkachsen einen größeren R. als 6 m (ausnahmsweise 7 m) - nicht besitzen. In Gleisbogen von 125, 100, 70, 50, 30 m Halbmesser dürfen 2achsige Lokomotiven mit festen R. bis zu 3·3, 2·9, 2·4, 2·0, 1·5 m unter der Voraussetzung verkehren, daß die Bufferscheiben der Krümmungen von weniger als 50 m Halbmesser befahrenden Lokomotiven einen Durchmesser von 450 mm besitzen. Die Verwendung 3- oder mehrachsiger Lokomotiven auf Schleppbahnen von weniger als 150 m Halbmesser ist nur über besondere Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Drehgestelle und Schemelwagen dürfen auf Gleisbogen mit weniger als 150 m Halbmesser nur dann übergehen, wenn die Drehgestelle oder die Drehschemel eine genügende Verdrehbarkeit für das Befahren der schärfsten in Betracht kommenden Krümmungen besitzen.

Gleisbogen von weniger als 150 m Halbmesser dürfen von 3achsigen, Gleisbogen von weniger als 100 m Halbmesser auch von Schemelwagen nicht befahren werden.

Um einen ruhigen Gang der Wagen zu erzielen, empfiehlt es sich, den R. an und für sich möglichst groß zu bemessen, ferner das Verhältnis zwischen R. und Untergestellänge um so größer zu wählen, je größer das Gewicht der überhängenden Teile und je größer die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist, in denen die Wagen verwendet werden.

Bei 2achsigen Personenwagen mit einfacher Abfederung wird meist ein R. von 8 m, bei 3achsigen Personenwagen ein solcher von 9·5 m nicht überschritten.

Zweiachsige Personenwagen mit mehr als 8 m R. (in Frankreich und Österreich bis zu 9·4 m ausgeführt) müssen zur Erzielung eines sanften Ganges mit doppelter Abfederung versehen werden.

Einheitliche Vorschriften über die Größe des R. der im Schnellzugdienst zur Verwendung gelangenden Wagen bestehen nicht. Die betreffenden Vorschriften der Einzelverwaltungen sind naturgemäß stark beeinflußt von dem größeren oder kleineren Bestand an älteren Wagen, die für den Schnellzugdienst noch herangezogen werden müssen.

Im allgemeinen sind jedoch die Bahnverwaltungen bestrebt, für diesen Dienst in steigender Anzahl an Stelle der 2- und 3achsigen Wagen Drehgestellwagen zu verwenden.

Der R. der Drehgestelle soll bei Personenwagen zur Erzielung eines ruhigen Laufes nicht unter 2 m und nicht über 3·5 m (wegen Vermeidung zu großer Überhänge) gewählt werden.

Güterwagen haben meist kleinere R. als Personenwagen. Bei den Bahnen des VDEV. besitzen zurzeit nur ungefähr 5% der Güterwagen einen größeren R. als 5 m. Die Größe des R. oder des Drehzapfenabstandes der Wagen ist auch maßgebend für die Bemessung der Wagenlängen und -überhänge, ferner für die zulässigen Breitenabmessungen der Wagenumgrenzung

Bei Lokalbahnen mit ungünstigen Richtungsverhältnissen, die jedoch mit einem stärkeren Übergang von Hauptbahnwagen zu rechnen haben, wird es sich vom wirtschaftlichen und betriebstechnischen Standpunkt, um kostspielige und zeitraubende Wagenumladungen zu vermeiden, empfehlen, über die in den vorstehenden Vereinsbestimmungen festgesetzten Radstandsgrenzen noch hinauszugehen. So gibt es eine Reihe von Lokalbahnen mit Krümmungen von Halbmessern unter 150 m (bis 100 m herab), die aus diesem Grund den Übergang von Wagen mit festem R. von 4·5 m zulassen. Allerdings erfordert dies einen entsprechenden Zustand des Oberbaues sowohl hinsichtlich der Bauart wie der Instandhaltung.

Auch Straßenbahnen sind häufig aus Gründen verkehrstechnischer Natur (Schaffung eines möglichst großen Fassungsraumes bei dem einzelnen Wagen, möglichste Vergrößerung des R. im Verhältnis der Wagenlänge zur Erzielung eines ruhigen Wagenganges) dazu gezwungen, verhältnismäßig große R. anzuwenden.

Beispielsweise verkehren zurzeit auf manchen Straßenbahnen mit kleinsten Krümmungen von 30 und 25 m Halbmesser Wagen mit festen R. bis zu 3·6 m. Eine rasch fortschreitende Abnutzung des Oberbaues und der Spurkränze in diesen scharfen Krümmungen ist hierbei trotz Anwendung von Auflaufschienen und entsprechend herabgeminderter Fahrgeschwindigkeit nicht zu vermeiden.

In Anschlußgleisen (Schleppgleisen, Industriegleisen) werden noch größere feste R. bei Berücksichtigung der in den vorstehenden Vereinsbestimmungen vorgeschriebenen Bedingungen zugelassen.

Die Krümmungshalbmesser gehen beispielsweise in Österreich und Ungarn, wenn auch nur selten, durch örtliche Verhältnisse (nachträglicher Einbau von Gleisanlagen in bestehende engverbaute Fabriksanlagen) bedingt, bis auf 30 m herab; auf solchen Gleisen verkehren Wagen mit festen R. bis zu 4·5 m.

Nach den in Österreich gültigen Normen soll jedoch der Krümmungshalbmesser der Gleisbogen in der freien Strecke von Schleppbahnen in der Regel nicht weniger als 100 m, in Fabrikshöfen, Verladeanlagen od. dgl. in der Regel nicht weniger als 70 m betragen.

Schärfere Gleisbogen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse dies unausweichlich erfordern; doch dürfen kleinere Krümmungshalbmesser als 30 m nicht angewendet werden. Gleisbogen von 150, 125, 100, 70 m und kleinerem Halbmesser dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 24, 18, 12, 6 km/Std. befahren werden. Die zum Übergang auf Gleisbogen von weniger als 100 m Halbmesser bestimmten 2achsigen Wagen dürfen einen größeren festen R. als 4·5 m – bei Lenkachsen einen größeren R. als 6 m (ausnahmsweise 7 m) – nicht besitzen. In Gleisbogen von 125, 100, 70, 50, 30 m Halbmesser dürfen 2achsige Lokomotiven mit festen R. bis zu 3·3, 2·9, 2·4, 2·0, 1·5 m unter der Voraussetzung verkehren, daß die Bufferscheiben der Krümmungen von weniger als 50 m Halbmesser befahrenden Lokomotiven einen Durchmesser von 450 mm besitzen. Die Verwendung 3- oder mehrachsiger Lokomotiven auf Schleppbahnen von weniger als 150 m Halbmesser ist nur über besondere Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Drehgestelle und Schemelwagen dürfen auf Gleisbogen mit weniger als 150 m Halbmesser nur dann übergehen, wenn die Drehgestelle oder die Drehschemel eine genügende Verdrehbarkeit für das Befahren der schärfsten in Betracht kommenden Krümmungen besitzen.

Gleisbogen von weniger als 150 m Halbmesser dürfen von 3achsigen, Gleisbogen von weniger als 100 m Halbmesser auch von Schemelwagen nicht befahren werden.

Um einen ruhigen Gang der Wagen zu erzielen, empfiehlt es sich, den R. an und für sich möglichst groß zu bemessen, ferner das Verhältnis zwischen R. und Untergestellänge um so größer zu wählen, je größer das Gewicht der überhängenden Teile und je größer die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist, in denen die Wagen verwendet werden.

Bei 2achsigen Personenwagen mit einfacher Abfederung wird meist ein R. von 8 m, bei 3achsigen Personenwagen ein solcher von 9·5 m nicht überschritten.

Zweiachsige Personenwagen mit mehr als 8 m R. (in Frankreich und Österreich bis zu 9·4 m ausgeführt) müssen zur Erzielung eines sanften Ganges mit doppelter Abfederung versehen werden.

Einheitliche Vorschriften über die Größe des R. der im Schnellzugdienst zur Verwendung gelangenden Wagen bestehen nicht. Die betreffenden Vorschriften der Einzelverwaltungen sind naturgemäß stark beeinflußt von dem größeren oder kleineren Bestand an älteren Wagen, die für den Schnellzugdienst noch herangezogen werden müssen.

Im allgemeinen sind jedoch die Bahnverwaltungen bestrebt, für diesen Dienst in steigender Anzahl an Stelle der 2- und 3achsigen Wagen Drehgestellwagen zu verwenden.

Der R. der Drehgestelle soll bei Personenwagen zur Erzielung eines ruhigen Laufes nicht unter 2 m und nicht über 3·5 m (wegen Vermeidung zu großer Überhänge) gewählt werden.

Güterwagen haben meist kleinere R. als Personenwagen. Bei den Bahnen des VDEV. besitzen zurzeit nur ungefähr 5% der Güterwagen einen größeren R. als 5 m. Die Größe des R. oder des Drehzapfenabstandes der Wagen ist auch maßgebend für die Bemessung der Wagenlängen und -überhänge, ferner für die zulässigen Breitenabmessungen der Wagenumgrenzung

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[156/0170] Bei Lokalbahnen mit ungünstigen Richtungsverhältnissen, die jedoch mit einem stärkeren Übergang von Hauptbahnwagen zu rechnen haben, wird es sich vom wirtschaftlichen und betriebstechnischen Standpunkt, um kostspielige und zeitraubende Wagenumladungen zu vermeiden, empfehlen, über die in den vorstehenden Vereinsbestimmungen festgesetzten Radstandsgrenzen noch hinauszugehen. So gibt es eine Reihe von Lokalbahnen mit Krümmungen von Halbmessern unter 150 m (bis 100 m herab), die aus diesem Grund den Übergang von Wagen mit festem R. von 4·5 m zulassen. Allerdings erfordert dies einen entsprechenden Zustand des Oberbaues sowohl hinsichtlich der Bauart wie der Instandhaltung. Auch Straßenbahnen sind häufig aus Gründen verkehrstechnischer Natur (Schaffung eines möglichst großen Fassungsraumes bei dem einzelnen Wagen, möglichste Vergrößerung des R. im Verhältnis der Wagenlänge zur Erzielung eines ruhigen Wagenganges) dazu gezwungen, verhältnismäßig große R. anzuwenden. Beispielsweise verkehren zurzeit auf manchen Straßenbahnen mit kleinsten Krümmungen von 30 und 25 m Halbmesser Wagen mit festen R. bis zu 3·6 m. Eine rasch fortschreitende Abnutzung des Oberbaues und der Spurkränze in diesen scharfen Krümmungen ist hierbei trotz Anwendung von Auflaufschienen und entsprechend herabgeminderter Fahrgeschwindigkeit nicht zu vermeiden. In Anschlußgleisen (Schleppgleisen, Industriegleisen) werden noch größere feste R. bei Berücksichtigung der in den vorstehenden Vereinsbestimmungen vorgeschriebenen Bedingungen zugelassen. Die Krümmungshalbmesser gehen beispielsweise in Österreich und Ungarn, wenn auch nur selten, durch örtliche Verhältnisse (nachträglicher Einbau von Gleisanlagen in bestehende engverbaute Fabriksanlagen) bedingt, bis auf 30 m herab; auf solchen Gleisen verkehren Wagen mit festen R. bis zu 4·5 m. Nach den in Österreich gültigen Normen soll jedoch der Krümmungshalbmesser der Gleisbogen in der freien Strecke von Schleppbahnen in der Regel nicht weniger als 100 m, in Fabrikshöfen, Verladeanlagen od. dgl. in der Regel nicht weniger als 70 m betragen. Schärfere Gleisbogen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse dies unausweichlich erfordern; doch dürfen kleinere Krümmungshalbmesser als 30 m nicht angewendet werden. Gleisbogen von 150, 125, 100, 70 m und kleinerem Halbmesser dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 24, 18, 12, 6 km/Std. befahren werden. Die zum Übergang auf Gleisbogen von weniger als 100 m Halbmesser bestimmten 2achsigen Wagen dürfen einen größeren festen R. als 4·5 m – bei Lenkachsen einen größeren R. als 6 m (ausnahmsweise 7 m) – nicht besitzen. In Gleisbogen von 125, 100, 70, 50, 30 m Halbmesser dürfen 2achsige Lokomotiven mit festen R. bis zu 3·3, 2·9, 2·4, 2·0, 1·5 m unter der Voraussetzung verkehren, daß die Bufferscheiben der Krümmungen von weniger als 50 m Halbmesser befahrenden Lokomotiven einen Durchmesser von 450 mm besitzen. Die Verwendung 3- oder mehrachsiger Lokomotiven auf Schleppbahnen von weniger als 150 m Halbmesser ist nur über besondere Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Drehgestelle und Schemelwagen dürfen auf Gleisbogen mit weniger als 150 m Halbmesser nur dann übergehen, wenn die Drehgestelle oder die Drehschemel eine genügende Verdrehbarkeit für das Befahren der schärfsten in Betracht kommenden Krümmungen besitzen. Gleisbogen von weniger als 150 m Halbmesser dürfen von 3achsigen, Gleisbogen von weniger als 100 m Halbmesser auch von Schemelwagen nicht befahren werden. Um einen ruhigen Gang der Wagen zu erzielen, empfiehlt es sich, den R. an und für sich möglichst groß zu bemessen, ferner das Verhältnis zwischen R. und Untergestellänge um so größer zu wählen, je größer das Gewicht der überhängenden Teile und je größer die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist, in denen die Wagen verwendet werden. Bei 2achsigen Personenwagen mit einfacher Abfederung wird meist ein R. von 8 m, bei 3achsigen Personenwagen ein solcher von 9·5 m nicht überschritten. Zweiachsige Personenwagen mit mehr als 8 m R. (in Frankreich und Österreich bis zu 9·4 m ausgeführt) müssen zur Erzielung eines sanften Ganges mit doppelter Abfederung versehen werden. Einheitliche Vorschriften über die Größe des R. der im Schnellzugdienst zur Verwendung gelangenden Wagen bestehen nicht. Die betreffenden Vorschriften der Einzelverwaltungen sind naturgemäß stark beeinflußt von dem größeren oder kleineren Bestand an älteren Wagen, die für den Schnellzugdienst noch herangezogen werden müssen. Im allgemeinen sind jedoch die Bahnverwaltungen bestrebt, für diesen Dienst in steigender Anzahl an Stelle der 2- und 3achsigen Wagen Drehgestellwagen zu verwenden. Der R. der Drehgestelle soll bei Personenwagen zur Erzielung eines ruhigen Laufes nicht unter 2 m und nicht über 3·5 m (wegen Vermeidung zu großer Überhänge) gewählt werden. Güterwagen haben meist kleinere R. als Personenwagen. Bei den Bahnen des VDEV. besitzen zurzeit nur ungefähr 5% der Güterwagen einen größeren R. als 5 m. Die Größe des R. oder des Drehzapfenabstandes der Wagen ist auch maßgebend für die Bemessung der Wagenlängen und -überhänge, ferner für die zulässigen Breitenabmessungen der Wagenumgrenzung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/170>, abgerufen am 22.07.2024.