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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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größter Teil in dem Großherzogtum Hessen liegt, wurde nach langen, schwierigen, wiederholt unterbrochenen Verhandlungen ein von dem bisherigen abweichendes Verfahren beschlossen. In dem Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 verständigten sich Preußen und Hessen über den Erwerb der hessischen Ludwigsbahn auf gemeinsame Kosten und über die Bildung einer preußisch-hessischen Betriebsgemeinschaft, die sämtliche preußischen Staatsbahnen und außer der neu angekauften Ludwigsbahn auch die dem hessischen Staat gehörigen oberhessischen Bahnen umfassen sollte. Es wurde in Mainz eine eigene kgl. preußische und großherzoglich-hessische Eisenbahndirektion eingesetzt mit preußischen und hessischen Beamten, ein hessischer höherer Beamter trat in das Ministerium der öffentlichen Arbeiten ein. Über die Verteilung des Gewinns aus dem preußisch-hessischen Eisenbahnnetz, seine Erweiterung durch Neubauten, die Tarifverhältnisse u. s. w. sind in dem Vertrag feste Vereinbarungen getroffen. Der Vertrag ist durch das preußische Ges. vom 16. Dezember 1896 und das hessische Ges. vom 17. Dezember 1896 genehmigt worden. In die Betriebsgemeinschaft ist nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen, Baden und Hessen vom 14. Dezember 1901 auch die Main-Neckarbahn (s. d.) aufgenommen worden. Die Gemeinschaft erstreckt sich also bis hinein nach Baden, und in die Eisenbahndirektion Mainz sind auch badische Beamte eingetreten1. Diese Erweiterung des Wirkungskreises der preußischen, nunmehr mit den hessischen Bahnen zu einer Gemeinschaft vereinigten, bis nach Baden sich erstreckenden und mit den Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen gemeinsam verwalteten Eisenbahnen hat den Anstoß gegeben, eine neue Bewegung zur Vereinheitlichung der deutschen Eisenbahnen hervorzurufen. Die Ergebnisse dieser Bewegung sind in Bd. III, insbesondere S. 300 ff. (Deutsche Eisenbahnen) dargestellt.

II. Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft.

1. Allgemeines. Preußen und Hessen gehören zu den Staaten, in denen das Staatsbahnsystem das herrschende ist. Wenngleich neben dem in sich geschlossenen, alle Hauptverkehrspunkte der Länder verbindenden Staatsbahnnetz noch eine Anzahl von Privatbahnen bestehen und wenn auch jetzt noch der Bau und Betrieb einzelner Strecken der Privatunternehmung überlassen wird, so ist, wie dies schon die vorstehenden Zahlen ergeben, die Stellung der Staatsbahnen doch eine so überwiegende, daß die Privatbahnen genötigt sind, ihre Einrichtungen und ihren Betrieb mit denen der Staatsbahnen in Einklang zu halten. Dieses tatsächliche Verhältnis hat auch keine Änderung erlitten durch das preußische Ges. vom 28. Juli 1892 über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. Denn diese Kleinbahnen, deren Bau durch das vorangeführte Gesetz gefördert und tunlichst der Privatunternehmung überlassen werden soll, sind Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ges. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen. Sie haben in erheblicher Anzahl schon vor dem Ges. vom 28. Juli 1892 bestanden und es ist auch im § 30 des Gesetzes bestimmt, daß, wenn die Eisenbahnen eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen haben, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, der Staat ihren Erwerb beanspruchen kann. Das Gesamtnetz der auf preußischem Staatsgebiet liegenden Eisenbahnen (ausschließlich der auf außerpreußischem Gebiet belegenen preußischen Staatsbahnen und Privatbahnen) bestand Ende 1914 aus vollspurigen 36.014 km Staatsbahnen und 2892 km Privatbahnen, 257 km Schmalspurbahnen und 14.367 km Kleinbahnen (nebenbahnähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen), im ganzen 53.530 km.

Das preußisch-hessische Eisenbahnnetz bildet ein Glied des deutschen Eisenbahnnetzes (s. Deutsche Eisenbahnen). Es ist also den Bestimmungen der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen unterworfen und untersteht insbesondere auch der Reichsaufsicht innerhalb der Grenzen der Verfassung und dem Ges. vom 27. Juni 1873 über die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes. Die von Reichs wegen ergangenen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen (Betriebsordnung, Verkehrsordnung, Militärtransportordnung, Militärtarife u. s. w.) finden auf die preußisch-hessischen Eisenbahnen Anwendung. Die Aufstellung der Personen- und Gütertarife erfolgt unter Mitwirkung des Reiches (s. die Art. Gütertarife u. Personentarife). Über die Fortbildung der Gütertarife sind Vereinbarungen mit den übrigen deutschen Eisenbahnen getroffen. Auch die technischen Einrichtungen sind den reichsgesetzlichen Bestimmungen und Erlassen unterworfen; das Verhältnis zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung wird durch Reichsgesetze geregelt. Die P. unterliegen außerdem dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, das durch kgl. Verordnung vom 19. August 1867 auf die 1866 einverleibten Landesteile, durch Ges. vom 23. März 1873 auf das Jadegebiet,

1 Vgl. auch Dröll, Sechzig Jahre hessischer Eisenbahnpolitik, 1836-1896. Leipzig 1912.

größter Teil in dem Großherzogtum Hessen liegt, wurde nach langen, schwierigen, wiederholt unterbrochenen Verhandlungen ein von dem bisherigen abweichendes Verfahren beschlossen. In dem Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 verständigten sich Preußen und Hessen über den Erwerb der hessischen Ludwigsbahn auf gemeinsame Kosten und über die Bildung einer preußisch-hessischen Betriebsgemeinschaft, die sämtliche preußischen Staatsbahnen und außer der neu angekauften Ludwigsbahn auch die dem hessischen Staat gehörigen oberhessischen Bahnen umfassen sollte. Es wurde in Mainz eine eigene kgl. preußische und großherzoglich-hessische Eisenbahndirektion eingesetzt mit preußischen und hessischen Beamten, ein hessischer höherer Beamter trat in das Ministerium der öffentlichen Arbeiten ein. Über die Verteilung des Gewinns aus dem preußisch-hessischen Eisenbahnnetz, seine Erweiterung durch Neubauten, die Tarifverhältnisse u. s. w. sind in dem Vertrag feste Vereinbarungen getroffen. Der Vertrag ist durch das preußische Ges. vom 16. Dezember 1896 und das hessische Ges. vom 17. Dezember 1896 genehmigt worden. In die Betriebsgemeinschaft ist nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen, Baden und Hessen vom 14. Dezember 1901 auch die Main-Neckarbahn (s. d.) aufgenommen worden. Die Gemeinschaft erstreckt sich also bis hinein nach Baden, und in die Eisenbahndirektion Mainz sind auch badische Beamte eingetreten1. Diese Erweiterung des Wirkungskreises der preußischen, nunmehr mit den hessischen Bahnen zu einer Gemeinschaft vereinigten, bis nach Baden sich erstreckenden und mit den Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen gemeinsam verwalteten Eisenbahnen hat den Anstoß gegeben, eine neue Bewegung zur Vereinheitlichung der deutschen Eisenbahnen hervorzurufen. Die Ergebnisse dieser Bewegung sind in Bd. III, insbesondere S. 300 ff. (Deutsche Eisenbahnen) dargestellt.

II. Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft.

1. Allgemeines. Preußen und Hessen gehören zu den Staaten, in denen das Staatsbahnsystem das herrschende ist. Wenngleich neben dem in sich geschlossenen, alle Hauptverkehrspunkte der Länder verbindenden Staatsbahnnetz noch eine Anzahl von Privatbahnen bestehen und wenn auch jetzt noch der Bau und Betrieb einzelner Strecken der Privatunternehmung überlassen wird, so ist, wie dies schon die vorstehenden Zahlen ergeben, die Stellung der Staatsbahnen doch eine so überwiegende, daß die Privatbahnen genötigt sind, ihre Einrichtungen und ihren Betrieb mit denen der Staatsbahnen in Einklang zu halten. Dieses tatsächliche Verhältnis hat auch keine Änderung erlitten durch das preußische Ges. vom 28. Juli 1892 über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. Denn diese Kleinbahnen, deren Bau durch das vorangeführte Gesetz gefördert und tunlichst der Privatunternehmung überlassen werden soll, sind Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ges. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen. Sie haben in erheblicher Anzahl schon vor dem Ges. vom 28. Juli 1892 bestanden und es ist auch im § 30 des Gesetzes bestimmt, daß, wenn die Eisenbahnen eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen haben, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, der Staat ihren Erwerb beanspruchen kann. Das Gesamtnetz der auf preußischem Staatsgebiet liegenden Eisenbahnen (ausschließlich der auf außerpreußischem Gebiet belegenen preußischen Staatsbahnen und Privatbahnen) bestand Ende 1914 aus vollspurigen 36.014 km Staatsbahnen und 2892 km Privatbahnen, 257 km Schmalspurbahnen und 14.367 km Kleinbahnen (nebenbahnähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen), im ganzen 53.530 km.

Das preußisch-hessische Eisenbahnnetz bildet ein Glied des deutschen Eisenbahnnetzes (s. Deutsche Eisenbahnen). Es ist also den Bestimmungen der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen unterworfen und untersteht insbesondere auch der Reichsaufsicht innerhalb der Grenzen der Verfassung und dem Ges. vom 27. Juni 1873 über die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes. Die von Reichs wegen ergangenen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen (Betriebsordnung, Verkehrsordnung, Militärtransportordnung, Militärtarife u. s. w.) finden auf die preußisch-hessischen Eisenbahnen Anwendung. Die Aufstellung der Personen- und Gütertarife erfolgt unter Mitwirkung des Reiches (s. die Art. Gütertarife u. Personentarife). Über die Fortbildung der Gütertarife sind Vereinbarungen mit den übrigen deutschen Eisenbahnen getroffen. Auch die technischen Einrichtungen sind den reichsgesetzlichen Bestimmungen und Erlassen unterworfen; das Verhältnis zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung wird durch Reichsgesetze geregelt. Die P. unterliegen außerdem dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, das durch kgl. Verordnung vom 19. August 1867 auf die 1866 einverleibten Landesteile, durch Ges. vom 23. März 1873 auf das Jadegebiet,

1 Vgl. auch Dröll, Sechzig Jahre hessischer Eisenbahnpolitik, 1836–1896. Leipzig 1912.
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[129/0143] größter Teil in dem Großherzogtum Hessen liegt, wurde nach langen, schwierigen, wiederholt unterbrochenen Verhandlungen ein von dem bisherigen abweichendes Verfahren beschlossen. In dem Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 verständigten sich Preußen und Hessen über den Erwerb der hessischen Ludwigsbahn auf gemeinsame Kosten und über die Bildung einer preußisch-hessischen Betriebsgemeinschaft, die sämtliche preußischen Staatsbahnen und außer der neu angekauften Ludwigsbahn auch die dem hessischen Staat gehörigen oberhessischen Bahnen umfassen sollte. Es wurde in Mainz eine eigene kgl. preußische und großherzoglich-hessische Eisenbahndirektion eingesetzt mit preußischen und hessischen Beamten, ein hessischer höherer Beamter trat in das Ministerium der öffentlichen Arbeiten ein. Über die Verteilung des Gewinns aus dem preußisch-hessischen Eisenbahnnetz, seine Erweiterung durch Neubauten, die Tarifverhältnisse u. s. w. sind in dem Vertrag feste Vereinbarungen getroffen. Der Vertrag ist durch das preußische Ges. vom 16. Dezember 1896 und das hessische Ges. vom 17. Dezember 1896 genehmigt worden. In die Betriebsgemeinschaft ist nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen, Baden und Hessen vom 14. Dezember 1901 auch die Main-Neckarbahn (s. d.) aufgenommen worden. Die Gemeinschaft erstreckt sich also bis hinein nach Baden, und in die Eisenbahndirektion Mainz sind auch badische Beamte eingetreten 1. Diese Erweiterung des Wirkungskreises der preußischen, nunmehr mit den hessischen Bahnen zu einer Gemeinschaft vereinigten, bis nach Baden sich erstreckenden und mit den Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen gemeinsam verwalteten Eisenbahnen hat den Anstoß gegeben, eine neue Bewegung zur Vereinheitlichung der deutschen Eisenbahnen hervorzurufen. Die Ergebnisse dieser Bewegung sind in Bd. III, insbesondere S. 300 ff. (Deutsche Eisenbahnen) dargestellt. II. Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. 1. Allgemeines. Preußen und Hessen gehören zu den Staaten, in denen das Staatsbahnsystem das herrschende ist. Wenngleich neben dem in sich geschlossenen, alle Hauptverkehrspunkte der Länder verbindenden Staatsbahnnetz noch eine Anzahl von Privatbahnen bestehen und wenn auch jetzt noch der Bau und Betrieb einzelner Strecken der Privatunternehmung überlassen wird, so ist, wie dies schon die vorstehenden Zahlen ergeben, die Stellung der Staatsbahnen doch eine so überwiegende, daß die Privatbahnen genötigt sind, ihre Einrichtungen und ihren Betrieb mit denen der Staatsbahnen in Einklang zu halten. Dieses tatsächliche Verhältnis hat auch keine Änderung erlitten durch das preußische Ges. vom 28. Juli 1892 über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. Denn diese Kleinbahnen, deren Bau durch das vorangeführte Gesetz gefördert und tunlichst der Privatunternehmung überlassen werden soll, sind Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ges. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen. Sie haben in erheblicher Anzahl schon vor dem Ges. vom 28. Juli 1892 bestanden und es ist auch im § 30 des Gesetzes bestimmt, daß, wenn die Eisenbahnen eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen haben, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, der Staat ihren Erwerb beanspruchen kann. Das Gesamtnetz der auf preußischem Staatsgebiet liegenden Eisenbahnen (ausschließlich der auf außerpreußischem Gebiet belegenen preußischen Staatsbahnen und Privatbahnen) bestand Ende 1914 aus vollspurigen 36.014 km Staatsbahnen und 2892 km Privatbahnen, 257 km Schmalspurbahnen und 14.367 km Kleinbahnen (nebenbahnähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen), im ganzen 53.530 km. Das preußisch-hessische Eisenbahnnetz bildet ein Glied des deutschen Eisenbahnnetzes (s. Deutsche Eisenbahnen). Es ist also den Bestimmungen der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen unterworfen und untersteht insbesondere auch der Reichsaufsicht innerhalb der Grenzen der Verfassung und dem Ges. vom 27. Juni 1873 über die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes. Die von Reichs wegen ergangenen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen (Betriebsordnung, Verkehrsordnung, Militärtransportordnung, Militärtarife u. s. w.) finden auf die preußisch-hessischen Eisenbahnen Anwendung. Die Aufstellung der Personen- und Gütertarife erfolgt unter Mitwirkung des Reiches (s. die Art. Gütertarife u. Personentarife). Über die Fortbildung der Gütertarife sind Vereinbarungen mit den übrigen deutschen Eisenbahnen getroffen. Auch die technischen Einrichtungen sind den reichsgesetzlichen Bestimmungen und Erlassen unterworfen; das Verhältnis zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung wird durch Reichsgesetze geregelt. Die P. unterliegen außerdem dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, das durch kgl. Verordnung vom 19. August 1867 auf die 1866 einverleibten Landesteile, durch Ges. vom 23. März 1873 auf das Jadegebiet, 1 Vgl. auch Dröll, Sechzig Jahre hessischer Eisenbahnpolitik, 1836–1896. Leipzig 1912.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/143>, abgerufen am 24.11.2024.