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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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erst durch Ges. vom 30. Mai 1853 festgestellt worden. Außerdem wurden die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb in die notwendige Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, Briefe, Gelder und alle anderen dem Postzwang unterworfenen Gegenstände (darunter Pakete bis zum Gewicht von 40 Pfund) sowie die zur Beförderung dieser Gegenstände nötigen Postwagen und die begleitenden Postbeamten unentgeltlich zu fahren. Durch Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852 wurde der Postzwang für Pakete von mehr als 20 Pfund aufgehoben. Nachdem durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes und später des Deutschen Reiches das Postwesen auf das Deutsche Reich übergegangen war, trat das Bedürfnis hervor, die Bestimmungen über das Verhältnis der Post zu den Eisenbahnen für das Deutsche Reich einheitlich zu regeln; denn die Konzessionen einzelner Privatbahnen und die Gesetze und Verordnungen der deutschen Staaten waren in vielen wesentlichen Punkten voneinander verschieden. Eine einheitliche Regelung erfolgte auf Grundlage der preußischen Gesetze von 1838 und von 1852 vorläufig durch Ges. vom 2. November 1867 für den Norddeutschen Bund und sodann durch § 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, der wiederum durch das sog. Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 (RGB. 318) ersetzt worden ist. Auf Grund des Art. 10 dieses Gesetzes hat der Reichskanzler nach Anhörung der Reichspostverwaltung und des Reichseisenbahnamtes unter dem 9. Februar 1876 Vollzugsbestimmungen dazu erlassen, die durch Verordnung vom 24. Dezember 1881 in einigen Punkten (II, 4 und III, 2) geändert sind. Ferner sind auf Grund des Art. 9 des Eisenbahnpostgesetzes vom Reichskanzler unter dem 28. Mai 1879 erleichternde Bestimmungen über die Verpflichtungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung (jetzt Nebenbahnen genannt) zu Leistungen für Zwecke des Postdienstes erlassen worden. Die Bestimmungen des Eisenbahnpostgesetzes gelten nicht für Bayern und Württemberg (Art. 13), die verfassungsmäßig (Art. 4, Nr. 10; Art. 52 der Reichsverfassung) ein Postreservatrecht genießen, ferner nicht für die bei seinem Erlaß bereits konzessionierten Eisenbahngesellschaften (Art. 11). Nach Übergang aller dieser Eisenbahnen (außer der Lübeck-Büchener) in Staatseigentum ist letztere Bestimmung gegenstandslos geworden (Art. 12 [2]). Die Verhältnisse der Kleinbahnen zur Postverwaltung sind für Preußen durch das Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, § 42 geregelt.

B. Das geltende Recht.

1. Für das ganze Deutsche Reich.

Nach § 54 (1) A der EVO. sind alle dem Postzwang unterliegenden Gegenstände von der Beförderung auf der Eisenbahn ausgeschlossen. Dieselbe Bestimmung gilt auch für den internationalen Eisenbahnverkehr nach Art. 2 (1), Nr. 1 des IÜ. (vgl. Bd. V, S. 144).

2. Für das Gebiet des Eisenbahnpostgesetzes.

Der Eisenbahnbetrieb ist in tunlichste Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen, die Postverwaltung kann die Einlegung besonderer Züge nicht verlangen, bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet gegen den Ausspruch der Landesaufsichtsbehörde der Bundesrat (Art. 1).

Die Eisenbahnverwaltung hat auf Verlangen der Postverwaltung mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zug einen Postwagen unentgeltlich zu befördern. In letzterem dürfen, abgesehen vom notwendigen Beförderungspersonal und seinen Geräten, nur untergebracht werden: Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder einschließlich des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen ohne Gewichtsbeschränkung und sonstige Poststücke bis zum Einzelgewicht von 10 kg einschließlich (Art. 2).

Werden 2 oder mehrere Postwagen befördert, von der Bahn Postbeiwagen (Güterwagen) oder Wagenabteilungen zur Verfügung gestellt oder werden der Eisenbahnverwaltung Postgüter zur Beförderung überwiesen oder wird Eisenbahnpersonal zur Verrichtung von Postgeschäften in Anspruch genommen, so hat die Postverwaltung Vergütung zu leisten, deren Höhe in den Vollzugsbestimmungen festgesetzt ist.

Die auch für Pakete über 10 kg Gewicht zu zahlende Vergütung wird in der Weise festgestellt, daß für 14 Tage im Jahr Zählungen stattfinden, deren Ergebnisse als Durchschnittsleistungen für das ganze Jahr zu dienen haben (Art. 3-5).

Die Unterhaltung und äußere Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangieren der von der Postverwaltung zu beschaffenden Eisenbahnpostwagen haben die Eisenbahnen gegen Erstattung der Selbstkosten zu besorgen. Für die Benutzung der Bahnhofsgleise beim Stillstehen der Wagen im Freien, für die Plätze zum Verladegeschäft und Aufstellen erforderlicher Postgeräte wird den Eisenbahn Verwaltungen nichts vergütet (Art. 6).

Beim Um- oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude und bei Errichtung neuer Stationsgebäude und Bahnhöfe sind auf Verlangen der Postverwaltung Diensträume gegen Mietentschädigung für Zwecke der Post vorzusehen (s. Bahnhofpostamt), auch ist unter Umständen auf die Beschaffung von Postdienstwohnungsräumen Bedacht zu nehmen (Art. 7).

Die Postverwaltung ist verpflichtet, sofern beim Eisenbahnbetrieb ein im Dienst befindlicher Postbeamter getötet oder körperlich verletzt wird, den nach dem Gesetz der Eisenbahnverwaltung obliegenden Schadenersatz zu erstatten, falls nicht ein Verschulden der Bahn oder des Bahnpersonals vorliegt (Art. 8, geändert durch § 12 des [Reichs-] Unfallfürsorgegesetzes für Beamte u. s. w. vom 18. Juni 1901, RGB. 211).

Die durch den oben erwähnten Erlaß vom 28. Mai 1879 für Nebenbahnen festgesetzten Erleichterungen gelten für die Zeit bis zum Ablauf von 8 Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs. Diese Bahnen sind nur verpflichtet,

erst durch Ges. vom 30. Mai 1853 festgestellt worden. Außerdem wurden die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb in die notwendige Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, Briefe, Gelder und alle anderen dem Postzwang unterworfenen Gegenstände (darunter Pakete bis zum Gewicht von 40 Pfund) sowie die zur Beförderung dieser Gegenstände nötigen Postwagen und die begleitenden Postbeamten unentgeltlich zu fahren. Durch Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852 wurde der Postzwang für Pakete von mehr als 20 Pfund aufgehoben. Nachdem durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes und später des Deutschen Reiches das Postwesen auf das Deutsche Reich übergegangen war, trat das Bedürfnis hervor, die Bestimmungen über das Verhältnis der Post zu den Eisenbahnen für das Deutsche Reich einheitlich zu regeln; denn die Konzessionen einzelner Privatbahnen und die Gesetze und Verordnungen der deutschen Staaten waren in vielen wesentlichen Punkten voneinander verschieden. Eine einheitliche Regelung erfolgte auf Grundlage der preußischen Gesetze von 1838 und von 1852 vorläufig durch Ges. vom 2. November 1867 für den Norddeutschen Bund und sodann durch § 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, der wiederum durch das sog. Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 (RGB. 318) ersetzt worden ist. Auf Grund des Art. 10 dieses Gesetzes hat der Reichskanzler nach Anhörung der Reichspostverwaltung und des Reichseisenbahnamtes unter dem 9. Februar 1876 Vollzugsbestimmungen dazu erlassen, die durch Verordnung vom 24. Dezember 1881 in einigen Punkten (II, 4 und III, 2) geändert sind. Ferner sind auf Grund des Art. 9 des Eisenbahnpostgesetzes vom Reichskanzler unter dem 28. Mai 1879 erleichternde Bestimmungen über die Verpflichtungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung (jetzt Nebenbahnen genannt) zu Leistungen für Zwecke des Postdienstes erlassen worden. Die Bestimmungen des Eisenbahnpostgesetzes gelten nicht für Bayern und Württemberg (Art. 13), die verfassungsmäßig (Art. 4, Nr. 10; Art. 52 der Reichsverfassung) ein Postreservatrecht genießen, ferner nicht für die bei seinem Erlaß bereits konzessionierten Eisenbahngesellschaften (Art. 11). Nach Übergang aller dieser Eisenbahnen (außer der Lübeck-Büchener) in Staatseigentum ist letztere Bestimmung gegenstandslos geworden (Art. 12 [2]). Die Verhältnisse der Kleinbahnen zur Postverwaltung sind für Preußen durch das Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, § 42 geregelt.

B. Das geltende Recht.

1. Für das ganze Deutsche Reich.

Nach § 54 (1) A der EVO. sind alle dem Postzwang unterliegenden Gegenstände von der Beförderung auf der Eisenbahn ausgeschlossen. Dieselbe Bestimmung gilt auch für den internationalen Eisenbahnverkehr nach Art. 2 (1), Nr. 1 des IÜ. (vgl. Bd. V, S. 144).

2. Für das Gebiet des Eisenbahnpostgesetzes.

Der Eisenbahnbetrieb ist in tunlichste Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen, die Postverwaltung kann die Einlegung besonderer Züge nicht verlangen, bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet gegen den Ausspruch der Landesaufsichtsbehörde der Bundesrat (Art. 1).

Die Eisenbahnverwaltung hat auf Verlangen der Postverwaltung mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zug einen Postwagen unentgeltlich zu befördern. In letzterem dürfen, abgesehen vom notwendigen Beförderungspersonal und seinen Geräten, nur untergebracht werden: Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder einschließlich des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen ohne Gewichtsbeschränkung und sonstige Poststücke bis zum Einzelgewicht von 10 kg einschließlich (Art. 2).

Werden 2 oder mehrere Postwagen befördert, von der Bahn Postbeiwagen (Güterwagen) oder Wagenabteilungen zur Verfügung gestellt oder werden der Eisenbahnverwaltung Postgüter zur Beförderung überwiesen oder wird Eisenbahnpersonal zur Verrichtung von Postgeschäften in Anspruch genommen, so hat die Postverwaltung Vergütung zu leisten, deren Höhe in den Vollzugsbestimmungen festgesetzt ist.

Die auch für Pakete über 10 kg Gewicht zu zahlende Vergütung wird in der Weise festgestellt, daß für 14 Tage im Jahr Zählungen stattfinden, deren Ergebnisse als Durchschnittsleistungen für das ganze Jahr zu dienen haben (Art. 3–5).

Die Unterhaltung und äußere Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangieren der von der Postverwaltung zu beschaffenden Eisenbahnpostwagen haben die Eisenbahnen gegen Erstattung der Selbstkosten zu besorgen. Für die Benutzung der Bahnhofsgleise beim Stillstehen der Wagen im Freien, für die Plätze zum Verladegeschäft und Aufstellen erforderlicher Postgeräte wird den Eisenbahn Verwaltungen nichts vergütet (Art. 6).

Beim Um- oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude und bei Errichtung neuer Stationsgebäude und Bahnhöfe sind auf Verlangen der Postverwaltung Diensträume gegen Mietentschädigung für Zwecke der Post vorzusehen (s. Bahnhofpostamt), auch ist unter Umständen auf die Beschaffung von Postdienstwohnungsräumen Bedacht zu nehmen (Art. 7).

Die Postverwaltung ist verpflichtet, sofern beim Eisenbahnbetrieb ein im Dienst befindlicher Postbeamter getötet oder körperlich verletzt wird, den nach dem Gesetz der Eisenbahnverwaltung obliegenden Schadenersatz zu erstatten, falls nicht ein Verschulden der Bahn oder des Bahnpersonals vorliegt (Art. 8, geändert durch § 12 des [Reichs-] Unfallfürsorgegesetzes für Beamte u. s. w. vom 18. Juni 1901, RGB. 211).

Die durch den oben erwähnten Erlaß vom 28. Mai 1879 für Nebenbahnen festgesetzten Erleichterungen gelten für die Zeit bis zum Ablauf von 8 Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs. Diese Bahnen sind nur verpflichtet,

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[99/0111] erst durch Ges. vom 30. Mai 1853 festgestellt worden. Außerdem wurden die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb in die notwendige Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, Briefe, Gelder und alle anderen dem Postzwang unterworfenen Gegenstände (darunter Pakete bis zum Gewicht von 40 Pfund) sowie die zur Beförderung dieser Gegenstände nötigen Postwagen und die begleitenden Postbeamten unentgeltlich zu fahren. Durch Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852 wurde der Postzwang für Pakete von mehr als 20 Pfund aufgehoben. Nachdem durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes und später des Deutschen Reiches das Postwesen auf das Deutsche Reich übergegangen war, trat das Bedürfnis hervor, die Bestimmungen über das Verhältnis der Post zu den Eisenbahnen für das Deutsche Reich einheitlich zu regeln; denn die Konzessionen einzelner Privatbahnen und die Gesetze und Verordnungen der deutschen Staaten waren in vielen wesentlichen Punkten voneinander verschieden. Eine einheitliche Regelung erfolgte auf Grundlage der preußischen Gesetze von 1838 und von 1852 vorläufig durch Ges. vom 2. November 1867 für den Norddeutschen Bund und sodann durch § 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, der wiederum durch das sog. Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 (RGB. 318) ersetzt worden ist. Auf Grund des Art. 10 dieses Gesetzes hat der Reichskanzler nach Anhörung der Reichspostverwaltung und des Reichseisenbahnamtes unter dem 9. Februar 1876 Vollzugsbestimmungen dazu erlassen, die durch Verordnung vom 24. Dezember 1881 in einigen Punkten (II, 4 und III, 2) geändert sind. Ferner sind auf Grund des Art. 9 des Eisenbahnpostgesetzes vom Reichskanzler unter dem 28. Mai 1879 erleichternde Bestimmungen über die Verpflichtungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung (jetzt Nebenbahnen genannt) zu Leistungen für Zwecke des Postdienstes erlassen worden. Die Bestimmungen des Eisenbahnpostgesetzes gelten nicht für Bayern und Württemberg (Art. 13), die verfassungsmäßig (Art. 4, Nr. 10; Art. 52 der Reichsverfassung) ein Postreservatrecht genießen, ferner nicht für die bei seinem Erlaß bereits konzessionierten Eisenbahngesellschaften (Art. 11). Nach Übergang aller dieser Eisenbahnen (außer der Lübeck-Büchener) in Staatseigentum ist letztere Bestimmung gegenstandslos geworden (Art. 12 [2]). Die Verhältnisse der Kleinbahnen zur Postverwaltung sind für Preußen durch das Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, § 42 geregelt. B. Das geltende Recht. 1. Für das ganze Deutsche Reich. Nach § 54 (1) A der EVO. sind alle dem Postzwang unterliegenden Gegenstände von der Beförderung auf der Eisenbahn ausgeschlossen. Dieselbe Bestimmung gilt auch für den internationalen Eisenbahnverkehr nach Art. 2 (1), Nr. 1 des IÜ. (vgl. Bd. V, S. 144). 2. Für das Gebiet des Eisenbahnpostgesetzes. Der Eisenbahnbetrieb ist in tunlichste Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen, die Postverwaltung kann die Einlegung besonderer Züge nicht verlangen, bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet gegen den Ausspruch der Landesaufsichtsbehörde der Bundesrat (Art. 1). Die Eisenbahnverwaltung hat auf Verlangen der Postverwaltung mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zug einen Postwagen unentgeltlich zu befördern. In letzterem dürfen, abgesehen vom notwendigen Beförderungspersonal und seinen Geräten, nur untergebracht werden: Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder einschließlich des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen ohne Gewichtsbeschränkung und sonstige Poststücke bis zum Einzelgewicht von 10 kg einschließlich (Art. 2). Werden 2 oder mehrere Postwagen befördert, von der Bahn Postbeiwagen (Güterwagen) oder Wagenabteilungen zur Verfügung gestellt oder werden der Eisenbahnverwaltung Postgüter zur Beförderung überwiesen oder wird Eisenbahnpersonal zur Verrichtung von Postgeschäften in Anspruch genommen, so hat die Postverwaltung Vergütung zu leisten, deren Höhe in den Vollzugsbestimmungen festgesetzt ist. Die auch für Pakete über 10 kg Gewicht zu zahlende Vergütung wird in der Weise festgestellt, daß für 14 Tage im Jahr Zählungen stattfinden, deren Ergebnisse als Durchschnittsleistungen für das ganze Jahr zu dienen haben (Art. 3–5). Die Unterhaltung und äußere Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangieren der von der Postverwaltung zu beschaffenden Eisenbahnpostwagen haben die Eisenbahnen gegen Erstattung der Selbstkosten zu besorgen. Für die Benutzung der Bahnhofsgleise beim Stillstehen der Wagen im Freien, für die Plätze zum Verladegeschäft und Aufstellen erforderlicher Postgeräte wird den Eisenbahn Verwaltungen nichts vergütet (Art. 6). Beim Um- oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude und bei Errichtung neuer Stationsgebäude und Bahnhöfe sind auf Verlangen der Postverwaltung Diensträume gegen Mietentschädigung für Zwecke der Post vorzusehen (s. Bahnhofpostamt), auch ist unter Umständen auf die Beschaffung von Postdienstwohnungsräumen Bedacht zu nehmen (Art. 7). Die Postverwaltung ist verpflichtet, sofern beim Eisenbahnbetrieb ein im Dienst befindlicher Postbeamter getötet oder körperlich verletzt wird, den nach dem Gesetz der Eisenbahnverwaltung obliegenden Schadenersatz zu erstatten, falls nicht ein Verschulden der Bahn oder des Bahnpersonals vorliegt (Art. 8, geändert durch § 12 des [Reichs-] Unfallfürsorgegesetzes für Beamte u. s. w. vom 18. Juni 1901, RGB. 211). Die durch den oben erwähnten Erlaß vom 28. Mai 1879 für Nebenbahnen festgesetzten Erleichterungen gelten für die Zeit bis zum Ablauf von 8 Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs. Diese Bahnen sind nur verpflichtet,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/111>, abgerufen am 27.11.2024.