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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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die mit den Vorschriften in der Schweiz fast gleichlautend sind und mit denen in den Niederlanden im wesentlichen übereinstimmen.

Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehr dienenden Zügen anzunehmen; die Benützung von Schnellzügen kann versagt werden. (In der Schweiz sind lediglich die nur Wagen I. Klasse führenden Expreß- und Luxuszüge von der L. ausgenommen.) Leichensendungen müssen einige Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden. Jede Leiche muß in einen widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen und dieser in einem hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er sich darin nicht verschieben kann. Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. Zwischen einzelnen Staaten ist die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen vereinbart, so z. B. zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Leichen sind in Deutschland auf Beförderungsschein bei den Gepäckabfertigungen, in Österreich-Ungarn auf Grund von Frachtbriefen abzufertigen. Das Verladen hat der Absender zu besorgen, die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten.

Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Zur Leiche gehörige Gegenstände werden bis zu einem Höchstgewichte von 500 kg in demselben Wagen mit der Leiche unentgeltlich mitgeführt. Leichen, die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen befördert werden. Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, ausgenommen, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabestation die Erklärung des Empfängers hinterlegt, daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Leichen dürfen unterwegs nicht ohne besonderen Grund umgeladen werden. Sie sind möglichst schnell (auch bei Aufgabe als Frachtgut mit Gütereilzügen, gemischten oder Personenzügen) und ohne Unterbrechung zu befördern.

Über die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung auszustellen. Der Empfänger hat innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen, andernfalls die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden kann.

Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Aufgabeortes sowie für Leichen, die auf öffentliche Kosten und im öffentlichen Interesse befördert werden, können erleichternde Bestimmungen platzgreifen.

Vgl. die deutsche EVO. vom 23. Dezember 1908, §§ 44-47, das österreichisch-ungarische BR. vom 11. November 1909, §§ 44-47, das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 35 und das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, §§ 41 und 42.

Über die Beförderung in besonderen Wagen, Beibringung eines Leichenpasses (Erlaubnisscheines), Anmeldung der Beförderung, Abholen der Leiche u. s. w. gelten auch in anderen Ländern ähnliche Bestimmungen.

Bei den englischen Bahnen werden Leichen nicht zur Beförderung als Frachtgut mit Güterzügen angenommen. Bemerkenswert sind die von der London and South Western Railway im Verein mit der The London Necropolis Company getroffenen besonderen Einrichtungen für die L. von London nach dem von genannter Gesellschaft bei der Station Brookwood (45 km von London) hergestellten Friedhof. Die Gesellschaft hat in London ihren eigenen Bahnhof, in dem eine Leichenkammer und eine Kapelle mit Katafalk angelegt sind. An jedem Wochentage gegen zwölf Uhr mittags fährt in der Regel ein aus mehreren Personenwagen und einem oder zwei Leichengüterwagen bestehender Begräbnissonderzug von London nach Station Brookwood und wird von dort über ein Anschlußgleis unmittelbar in den Friedhof überführt, auf dem zwei Entladestationen errichtet sind. Nach der Beerdigung bringt der Sonderzug die Leidtragenden nach London zurück, wo er für die Fahrt am folgenden Tage wieder aufgestellt wird.

Nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 des I Ü. werden Leichen unter folgenden Bedingungen zum internationalen Transport zugelassen:

a) die Beförderung erfolgt als Eilgut;

b) die Transportgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten;

c) die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten Person begleitet sein;

d) die Beförderung unterliegt im Gebiete jedes einzelnen Staates den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten besondere Abmachungen getroffen sind.

Tarifarische Bestimmungen.

In Deutschland werden für eine oder mehrere auf einen Beförderungsschein aufgegebene

die mit den Vorschriften in der Schweiz fast gleichlautend sind und mit denen in den Niederlanden im wesentlichen übereinstimmen.

Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehr dienenden Zügen anzunehmen; die Benützung von Schnellzügen kann versagt werden. (In der Schweiz sind lediglich die nur Wagen I. Klasse führenden Expreß- und Luxuszüge von der L. ausgenommen.) Leichensendungen müssen einige Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden. Jede Leiche muß in einen widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen und dieser in einem hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er sich darin nicht verschieben kann. Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. Zwischen einzelnen Staaten ist die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen vereinbart, so z. B. zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Leichen sind in Deutschland auf Beförderungsschein bei den Gepäckabfertigungen, in Österreich-Ungarn auf Grund von Frachtbriefen abzufertigen. Das Verladen hat der Absender zu besorgen, die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten.

Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Zur Leiche gehörige Gegenstände werden bis zu einem Höchstgewichte von 500 kg in demselben Wagen mit der Leiche unentgeltlich mitgeführt. Leichen, die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen befördert werden. Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, ausgenommen, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabestation die Erklärung des Empfängers hinterlegt, daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Leichen dürfen unterwegs nicht ohne besonderen Grund umgeladen werden. Sie sind möglichst schnell (auch bei Aufgabe als Frachtgut mit Gütereilzügen, gemischten oder Personenzügen) und ohne Unterbrechung zu befördern.

Über die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung auszustellen. Der Empfänger hat innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen, andernfalls die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden kann.

Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Aufgabeortes sowie für Leichen, die auf öffentliche Kosten und im öffentlichen Interesse befördert werden, können erleichternde Bestimmungen platzgreifen.

Vgl. die deutsche EVO. vom 23. Dezember 1908, §§ 44–47, das österreichisch-ungarische BR. vom 11. November 1909, §§ 44–47, das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 35 und das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, §§ 41 und 42.

Über die Beförderung in besonderen Wagen, Beibringung eines Leichenpasses (Erlaubnisscheines), Anmeldung der Beförderung, Abholen der Leiche u. s. w. gelten auch in anderen Ländern ähnliche Bestimmungen.

Bei den englischen Bahnen werden Leichen nicht zur Beförderung als Frachtgut mit Güterzügen angenommen. Bemerkenswert sind die von der London and South Western Railway im Verein mit der The London Necropolis Company getroffenen besonderen Einrichtungen für die L. von London nach dem von genannter Gesellschaft bei der Station Brookwood (45 km von London) hergestellten Friedhof. Die Gesellschaft hat in London ihren eigenen Bahnhof, in dem eine Leichenkammer und eine Kapelle mit Katafalk angelegt sind. An jedem Wochentage gegen zwölf Uhr mittags fährt in der Regel ein aus mehreren Personenwagen und einem oder zwei Leichengüterwagen bestehender Begräbnissonderzug von London nach Station Brookwood und wird von dort über ein Anschlußgleis unmittelbar in den Friedhof überführt, auf dem zwei Entladestationen errichtet sind. Nach der Beerdigung bringt der Sonderzug die Leidtragenden nach London zurück, wo er für die Fahrt am folgenden Tage wieder aufgestellt wird.

Nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 des I Ü. werden Leichen unter folgenden Bedingungen zum internationalen Transport zugelassen:

a) die Beförderung erfolgt als Eilgut;

b) die Transportgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten;

c) die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten Person begleitet sein;

d) die Beförderung unterliegt im Gebiete jedes einzelnen Staates den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten besondere Abmachungen getroffen sind.

Tarifarische Bestimmungen.

In Deutschland werden für eine oder mehrere auf einen Beförderungsschein aufgegebene

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[82/0090] die mit den Vorschriften in der Schweiz fast gleichlautend sind und mit denen in den Niederlanden im wesentlichen übereinstimmen. Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehr dienenden Zügen anzunehmen; die Benützung von Schnellzügen kann versagt werden. (In der Schweiz sind lediglich die nur Wagen I. Klasse führenden Expreß- und Luxuszüge von der L. ausgenommen.) Leichensendungen müssen einige Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden. Jede Leiche muß in einen widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen und dieser in einem hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er sich darin nicht verschieben kann. Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. Zwischen einzelnen Staaten ist die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen vereinbart, so z. B. zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Leichen sind in Deutschland auf Beförderungsschein bei den Gepäckabfertigungen, in Österreich-Ungarn auf Grund von Frachtbriefen abzufertigen. Das Verladen hat der Absender zu besorgen, die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Zur Leiche gehörige Gegenstände werden bis zu einem Höchstgewichte von 500 kg in demselben Wagen mit der Leiche unentgeltlich mitgeführt. Leichen, die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen befördert werden. Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, ausgenommen, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabestation die Erklärung des Empfängers hinterlegt, daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Leichen dürfen unterwegs nicht ohne besonderen Grund umgeladen werden. Sie sind möglichst schnell (auch bei Aufgabe als Frachtgut mit Gütereilzügen, gemischten oder Personenzügen) und ohne Unterbrechung zu befördern. Über die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung auszustellen. Der Empfänger hat innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen, andernfalls die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden kann. Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Aufgabeortes sowie für Leichen, die auf öffentliche Kosten und im öffentlichen Interesse befördert werden, können erleichternde Bestimmungen platzgreifen. Vgl. die deutsche EVO. vom 23. Dezember 1908, §§ 44–47, das österreichisch-ungarische BR. vom 11. November 1909, §§ 44–47, das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 35 und das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, §§ 41 und 42. Über die Beförderung in besonderen Wagen, Beibringung eines Leichenpasses (Erlaubnisscheines), Anmeldung der Beförderung, Abholen der Leiche u. s. w. gelten auch in anderen Ländern ähnliche Bestimmungen. Bei den englischen Bahnen werden Leichen nicht zur Beförderung als Frachtgut mit Güterzügen angenommen. Bemerkenswert sind die von der London and South Western Railway im Verein mit der The London Necropolis Company getroffenen besonderen Einrichtungen für die L. von London nach dem von genannter Gesellschaft bei der Station Brookwood (45 km von London) hergestellten Friedhof. Die Gesellschaft hat in London ihren eigenen Bahnhof, in dem eine Leichenkammer und eine Kapelle mit Katafalk angelegt sind. An jedem Wochentage gegen zwölf Uhr mittags fährt in der Regel ein aus mehreren Personenwagen und einem oder zwei Leichengüterwagen bestehender Begräbnissonderzug von London nach Station Brookwood und wird von dort über ein Anschlußgleis unmittelbar in den Friedhof überführt, auf dem zwei Entladestationen errichtet sind. Nach der Beerdigung bringt der Sonderzug die Leidtragenden nach London zurück, wo er für die Fahrt am folgenden Tage wieder aufgestellt wird. Nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 des I Ü. werden Leichen unter folgenden Bedingungen zum internationalen Transport zugelassen: a) die Beförderung erfolgt als Eilgut; b) die Transportgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten; c) die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten Person begleitet sein; d) die Beförderung unterliegt im Gebiete jedes einzelnen Staates den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten besondere Abmachungen getroffen sind. Tarifarische Bestimmungen. In Deutschland werden für eine oder mehrere auf einen Beförderungsschein aufgegebene

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/90>, abgerufen am 03.12.2024.