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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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daher in der Regel nur 3 Klassen; Sonntagszüge führen oft nur die II. und III., ein Teil der Schnellzüge nur die I. und II. Klasse. Der Mindestpreis einer Fahrkarte beträgt für die I. Kl. 20 Pf., für die II. 15 Pf., für die III. und IV. 10 Pf. (bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen für die IV. Kl. 5 Pf.). Kinder bis zum vollendeten 4. Jahr sind frei; bis zum vollendeten 10. Lebensjahr zahlen sie die Hälfte. Die Geltungsdauer der Fahrkarten ist allgemein auf 4 Tage festgesetzt und einmalige Fahrtunterbrechung ohne Förmlichkeit bei jeder Reise gestattet. Rückfahrkarten werden nur noch im direkten Verkehr mit den Nord- und Ostseebädern sowie mit solchen Bahnen ausgegeben, die bei Lösung von Rückfahrkarten Ermäßigung gewähren. Zur Erleichterung der Abfertigung im Nahverkehr gibt es indessen Karten für Hin- und Rückfahrt zum doppelten Preis (sog. Doppelkarten).

An Ausnahmetarifen sind allen deutschen Bahnen die folgenden gemeinsam:

1. Die Sonderzugtarife für Einzelbesteller (Berechnung nach der Achsenzahl, Mindesttaxe 100 M.), für Gesellschaftssonderzüge (I. Kl. 4 Pf., II. Kl. 2·5 Pf. und III. Kl. 1·75 Pf. für 1 km) und für Feriensonderzüge (Hin- und Rückfahrt II. Kl. 6·75 Pf., III. Kl. 4·5 Pf. für 1 km);

2. die Tarife für Einstellung ganzer Personen-, Kranken- und Gepäckwagen sowie für Gestellung ganzer Abteile;

3. eine größere Anzahl von Fahrpreisermäßigungen (s. d.) für wissenschaftliche und ähnliche Ausflüge, im Interesse der Jugendpflege, zum Zweck der Arbeitsvermittlung sowie für allerhand andere milde und soziale Zwecke (meist halber Fahrpreis III. Kl., stellenweise auch II. Kl.).

Die Zeitkarten der deutschen Bahnen sind Monatskarten mit Gültigkeit zwischen 2 bestimmten Stationen und für den Kalendermonat. Die badischen, bayrischen Bahnen links des Rheins und Reichseisenbahnen haben den gleichen Tarif. Die norddeutschen Bahnen kennen im Gegensatz zu den süddeutschen noch Monatsnebenkarten für die Angehörigen des Inhabers der Monatshaupt- oder -stammkarte mit einem um etwa 50% ermäßigten Preis.

Die Tarife für Schülerkarten sind verschieden, durchwegs aber sehr billig. An Arbeiterkarten (s. d.) haben die meisten Bahnen Arbeiterrückfahrkarten und Arbeiterwochenkarten (letztere gültig für 12 Fahrten) zum Satze von 1 Pf. für 1 km; die Reichseisenbahnen haben statt der Wochenkarten Arbeitermonatskarten zum Satze von 3/4 Pf. für 1 km. Bei den preußischhessischen, den mecklenburgischen und oldenburgischen Bahnen besteht noch ein besonderer Tarif für Gesellschaftsfahrten in IV. Klasse zum Satze von 11/2 Pf., wenn öffentliche Interessen in Frage kommen; angewendet wird dieser Tarif hauptsächlich auf die landwirtschaftlichen Saisonarbeiter (Sachsengänger) und die deutschen Rückwanderer aus Rußland.

Sonntagskarten (zu Ausflügen) gibt es in Baden und Bayern rechts des Rheins im Hinblick auf die Klasse III b nicht. In Preußen sind die Taxen für Sonntagskarten 6 Pf. in II. und 4 Pf. in III. Kl. für Hin- und Rückfahrt. Auf den Reichseisenbahnen, wo sie auch für Eilzüge gelten, sind sie noch um ein Geringes billiger.

Wegen der besonderen Tarife für den Berliner Stadt-, Ring- und Vorortverkehr und den Hamburg-Altonaer Stadt- und Vorortverkehr vgl. die Art. "Berliner Stadtbahn" und "Hamburger Schnellbahnen".

b) Österreich. In Österreich sind die gemeinsamen Tarifbestimmungen aller Bahnen in einem die bosnisch-herzegowinischen Staatsbahnen mitumfassenden Tarif, Teil I, zusammengefaßt; die Einheitlichkeit der Tarife geht aber nicht so weit wie in Deutschland. Von gemeinsamen Bestimmungen seien die nachstehenden erwähnt:

a) Die Fahrpreisermäßigung für Kinder, wie in Deutschland;

b) die Vorschrift, daß Fahrkarten für Entfernungen bis 400 km 2 Tage, sonst 4 Tage gelten;

c) die gemeinsamen Tarife für ganze Wagenabteile, für Sonderzüge von Einzelbestellern (Berechnung nach der Achsenzahl, Mindestpreis 100 K) sowie für besonders gestellte Personen-, Kranken- und Gepäckwagen;

d) die Fahrpreisermäßigung für arme Geisteskranke und deren Begleiter (halber Preis III. Kl.).

Die Sondervorschriften der Staatsbahnen sind in deren Personen- und Gepäcktarif, Teil II, enthalten. Der jetzige Normaltarif besteht seit dem 1. Januar 1910 und ist an die Stelle des sog. Kreuzerzonentarifs getreten, der seit dem Jahre 1890 bestand und auf folgender einfacher Grundlage beruhte:


I. Kl.II. Kl.III. Kl.
Personenzüge321 kr.für 1 km.
Schnellzüge4·531·5 kr.für 1 km.

Die Preise wurden hiernach nicht kilometrisch genau, sondern nur für die Endstationen der Zonen berechnet, deren Länge zwischen 10 und 50 km schwankte. Finanzielle und eisenbahntechnische Gründe haben zur Beseitigung dieses Tarifs und zu seiner Ersetzung durch nachstehenden Staffeltarif (mit aufgesetzter Staffel) geführt:



Die Berechnung der Fahrpreise nach diesem Tarif erfolgt nur bis zu 50 km kilometrisch; darüber hinaus werden Zonen von je 10 km

daher in der Regel nur 3 Klassen; Sonntagszüge führen oft nur die II. und III., ein Teil der Schnellzüge nur die I. und II. Klasse. Der Mindestpreis einer Fahrkarte beträgt für die I. Kl. 20 Pf., für die II. 15 Pf., für die III. und IV. 10 Pf. (bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen für die IV. Kl. 5 Pf.). Kinder bis zum vollendeten 4. Jahr sind frei; bis zum vollendeten 10. Lebensjahr zahlen sie die Hälfte. Die Geltungsdauer der Fahrkarten ist allgemein auf 4 Tage festgesetzt und einmalige Fahrtunterbrechung ohne Förmlichkeit bei jeder Reise gestattet. Rückfahrkarten werden nur noch im direkten Verkehr mit den Nord- und Ostseebädern sowie mit solchen Bahnen ausgegeben, die bei Lösung von Rückfahrkarten Ermäßigung gewähren. Zur Erleichterung der Abfertigung im Nahverkehr gibt es indessen Karten für Hin- und Rückfahrt zum doppelten Preis (sog. Doppelkarten).

An Ausnahmetarifen sind allen deutschen Bahnen die folgenden gemeinsam:

1. Die Sonderzugtarife für Einzelbesteller (Berechnung nach der Achsenzahl, Mindesttaxe 100 M.), für Gesellschaftssonderzüge (I. Kl. 4 Pf., II. Kl. 2·5 Pf. und III. Kl. 1·75 Pf. für 1 km) und für Feriensonderzüge (Hin- und Rückfahrt II. Kl. 6·75 Pf., III. Kl. 4·5 Pf. für 1 km);

2. die Tarife für Einstellung ganzer Personen-, Kranken- und Gepäckwagen sowie für Gestellung ganzer Abteile;

3. eine größere Anzahl von Fahrpreisermäßigungen (s. d.) für wissenschaftliche und ähnliche Ausflüge, im Interesse der Jugendpflege, zum Zweck der Arbeitsvermittlung sowie für allerhand andere milde und soziale Zwecke (meist halber Fahrpreis III. Kl., stellenweise auch II. Kl.).

Die Zeitkarten der deutschen Bahnen sind Monatskarten mit Gültigkeit zwischen 2 bestimmten Stationen und für den Kalendermonat. Die badischen, bayrischen Bahnen links des Rheins und Reichseisenbahnen haben den gleichen Tarif. Die norddeutschen Bahnen kennen im Gegensatz zu den süddeutschen noch Monatsnebenkarten für die Angehörigen des Inhabers der Monatshaupt- oder -stammkarte mit einem um etwa 50% ermäßigten Preis.

Die Tarife für Schülerkarten sind verschieden, durchwegs aber sehr billig. An Arbeiterkarten (s. d.) haben die meisten Bahnen Arbeiterrückfahrkarten und Arbeiterwochenkarten (letztere gültig für 12 Fahrten) zum Satze von 1 Pf. für 1 km; die Reichseisenbahnen haben statt der Wochenkarten Arbeitermonatskarten zum Satze von 3/4 Pf. für 1 km. Bei den preußischhessischen, den mecklenburgischen und oldenburgischen Bahnen besteht noch ein besonderer Tarif für Gesellschaftsfahrten in IV. Klasse zum Satze von 11/2 Pf., wenn öffentliche Interessen in Frage kommen; angewendet wird dieser Tarif hauptsächlich auf die landwirtschaftlichen Saisonarbeiter (Sachsengänger) und die deutschen Rückwanderer aus Rußland.

Sonntagskarten (zu Ausflügen) gibt es in Baden und Bayern rechts des Rheins im Hinblick auf die Klasse III b nicht. In Preußen sind die Taxen für Sonntagskarten 6 Pf. in II. und 4 Pf. in III. Kl. für Hin- und Rückfahrt. Auf den Reichseisenbahnen, wo sie auch für Eilzüge gelten, sind sie noch um ein Geringes billiger.

Wegen der besonderen Tarife für den Berliner Stadt-, Ring- und Vorortverkehr und den Hamburg-Altonaer Stadt- und Vorortverkehr vgl. die Art. „Berliner Stadtbahn“ und „Hamburger Schnellbahnen“.

b) Österreich. In Österreich sind die gemeinsamen Tarifbestimmungen aller Bahnen in einem die bosnisch-herzegowinischen Staatsbahnen mitumfassenden Tarif, Teil I, zusammengefaßt; die Einheitlichkeit der Tarife geht aber nicht so weit wie in Deutschland. Von gemeinsamen Bestimmungen seien die nachstehenden erwähnt:

a) Die Fahrpreisermäßigung für Kinder, wie in Deutschland;

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c) die gemeinsamen Tarife für ganze Wagenabteile, für Sonderzüge von Einzelbestellern (Berechnung nach der Achsenzahl, Mindestpreis 100 K) sowie für besonders gestellte Personen-, Kranken- und Gepäckwagen;

d) die Fahrpreisermäßigung für arme Geisteskranke und deren Begleiter (halber Preis III. Kl.).

Die Sondervorschriften der Staatsbahnen sind in deren Personen- und Gepäcktarif, Teil II, enthalten. Der jetzige Normaltarif besteht seit dem 1. Januar 1910 und ist an die Stelle des sog. Kreuzerzonentarifs getreten, der seit dem Jahre 1890 bestand und auf folgender einfacher Grundlage beruhte:


I. Kl.II. Kl.III. Kl.
Personenzüge321 kr.für 1 km.
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Die Preise wurden hiernach nicht kilometrisch genau, sondern nur für die Endstationen der Zonen berechnet, deren Länge zwischen 10 und 50 km schwankte. Finanzielle und eisenbahntechnische Gründe haben zur Beseitigung dieses Tarifs und zu seiner Ersetzung durch nachstehenden Staffeltarif (mit aufgesetzter Staffel) geführt:



Die Berechnung der Fahrpreise nach diesem Tarif erfolgt nur bis zu 50 km kilometrisch; darüber hinaus werden Zonen von je 10 km

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[488/0506] daher in der Regel nur 3 Klassen; Sonntagszüge führen oft nur die II. und III., ein Teil der Schnellzüge nur die I. und II. Klasse. Der Mindestpreis einer Fahrkarte beträgt für die I. Kl. 20 Pf., für die II. 15 Pf., für die III. und IV. 10 Pf. (bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen für die IV. Kl. 5 Pf.). Kinder bis zum vollendeten 4. Jahr sind frei; bis zum vollendeten 10. Lebensjahr zahlen sie die Hälfte. Die Geltungsdauer der Fahrkarten ist allgemein auf 4 Tage festgesetzt und einmalige Fahrtunterbrechung ohne Förmlichkeit bei jeder Reise gestattet. Rückfahrkarten werden nur noch im direkten Verkehr mit den Nord- und Ostseebädern sowie mit solchen Bahnen ausgegeben, die bei Lösung von Rückfahrkarten Ermäßigung gewähren. Zur Erleichterung der Abfertigung im Nahverkehr gibt es indessen Karten für Hin- und Rückfahrt zum doppelten Preis (sog. Doppelkarten). An Ausnahmetarifen sind allen deutschen Bahnen die folgenden gemeinsam: 1. Die Sonderzugtarife für Einzelbesteller (Berechnung nach der Achsenzahl, Mindesttaxe 100 M.), für Gesellschaftssonderzüge (I. Kl. 4 Pf., II. Kl. 2·5 Pf. und III. Kl. 1·75 Pf. für 1 km) und für Feriensonderzüge (Hin- und Rückfahrt II. Kl. 6·75 Pf., III. Kl. 4·5 Pf. für 1 km); 2. die Tarife für Einstellung ganzer Personen-, Kranken- und Gepäckwagen sowie für Gestellung ganzer Abteile; 3. eine größere Anzahl von Fahrpreisermäßigungen (s. d.) für wissenschaftliche und ähnliche Ausflüge, im Interesse der Jugendpflege, zum Zweck der Arbeitsvermittlung sowie für allerhand andere milde und soziale Zwecke (meist halber Fahrpreis III. Kl., stellenweise auch II. Kl.). Die Zeitkarten der deutschen Bahnen sind Monatskarten mit Gültigkeit zwischen 2 bestimmten Stationen und für den Kalendermonat. Die badischen, bayrischen Bahnen links des Rheins und Reichseisenbahnen haben den gleichen Tarif. Die norddeutschen Bahnen kennen im Gegensatz zu den süddeutschen noch Monatsnebenkarten für die Angehörigen des Inhabers der Monatshaupt- oder -stammkarte mit einem um etwa 50% ermäßigten Preis. Die Tarife für Schülerkarten sind verschieden, durchwegs aber sehr billig. An Arbeiterkarten (s. d.) haben die meisten Bahnen Arbeiterrückfahrkarten und Arbeiterwochenkarten (letztere gültig für 12 Fahrten) zum Satze von 1 Pf. für 1 km; die Reichseisenbahnen haben statt der Wochenkarten Arbeitermonatskarten zum Satze von 3/4 Pf. für 1 km. Bei den preußischhessischen, den mecklenburgischen und oldenburgischen Bahnen besteht noch ein besonderer Tarif für Gesellschaftsfahrten in IV. Klasse zum Satze von 11/2 Pf., wenn öffentliche Interessen in Frage kommen; angewendet wird dieser Tarif hauptsächlich auf die landwirtschaftlichen Saisonarbeiter (Sachsengänger) und die deutschen Rückwanderer aus Rußland. Sonntagskarten (zu Ausflügen) gibt es in Baden und Bayern rechts des Rheins im Hinblick auf die Klasse III b nicht. In Preußen sind die Taxen für Sonntagskarten 6 Pf. in II. und 4 Pf. in III. Kl. für Hin- und Rückfahrt. Auf den Reichseisenbahnen, wo sie auch für Eilzüge gelten, sind sie noch um ein Geringes billiger. Wegen der besonderen Tarife für den Berliner Stadt-, Ring- und Vorortverkehr und den Hamburg-Altonaer Stadt- und Vorortverkehr vgl. die Art. „Berliner Stadtbahn“ und „Hamburger Schnellbahnen“. b) Österreich. In Österreich sind die gemeinsamen Tarifbestimmungen aller Bahnen in einem die bosnisch-herzegowinischen Staatsbahnen mitumfassenden Tarif, Teil I, zusammengefaßt; die Einheitlichkeit der Tarife geht aber nicht so weit wie in Deutschland. Von gemeinsamen Bestimmungen seien die nachstehenden erwähnt: a) Die Fahrpreisermäßigung für Kinder, wie in Deutschland; b) die Vorschrift, daß Fahrkarten für Entfernungen bis 400 km 2 Tage, sonst 4 Tage gelten; c) die gemeinsamen Tarife für ganze Wagenabteile, für Sonderzüge von Einzelbestellern (Berechnung nach der Achsenzahl, Mindestpreis 100 K) sowie für besonders gestellte Personen-, Kranken- und Gepäckwagen; d) die Fahrpreisermäßigung für arme Geisteskranke und deren Begleiter (halber Preis III. Kl.). Die Sondervorschriften der Staatsbahnen sind in deren Personen- und Gepäcktarif, Teil II, enthalten. Der jetzige Normaltarif besteht seit dem 1. Januar 1910 und ist an die Stelle des sog. Kreuzerzonentarifs getreten, der seit dem Jahre 1890 bestand und auf folgender einfacher Grundlage beruhte: I. Kl. II. Kl. III. Kl. Personenzüge 3 2 1 kr. für 1 km. Schnellzüge 4·5 3 1·5 kr. für 1 km. Die Preise wurden hiernach nicht kilometrisch genau, sondern nur für die Endstationen der Zonen berechnet, deren Länge zwischen 10 und 50 km schwankte. Finanzielle und eisenbahntechnische Gründe haben zur Beseitigung dieses Tarifs und zu seiner Ersetzung durch nachstehenden Staffeltarif (mit aufgesetzter Staffel) geführt: Die Berechnung der Fahrpreise nach diesem Tarif erfolgt nur bis zu 50 km kilometrisch; darüber hinaus werden Zonen von je 10 km

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/506>, abgerufen am 05.07.2024.